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   BSG, 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R   

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https://dejure.org/2018,40273
BSG, 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R (https://dejure.org/2018,40273)
BSG, Entscheidung vom 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R (https://dejure.org/2018,40273)
BSG, Entscheidung vom 12. September 2018 - B 4 AS 33/17 R (https://dejure.org/2018,40273)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    M.Ö. ./. Jobcenter Braunschweig, 1 Beigeladene

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

Besprechungen u.ä.

  • sozialrecht-justament.de PDF, S. 6 (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Zur Frage, ob hohe Passkosten für MigrantInnen vom Jobcenter als Darlehen, vom SGB XII-Leistungsträger als Zuschuss oder gar nicht übernommen werden müssen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2019, 156
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 28.08.2013 - 1 BvL 12/12
    Auszug aus BSG, 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R
    Zur Bestimmung der Höhe des Regelbedarfs hat er sich im Ausgangspunkt mit der EVS 2008 auch auf geeignete empirische Daten gestützt; soweit von der Orientierung an den so ermittelten Daten durch die Herausnahme und durch Kürzungen einzelner Positionen abgewichen wird, bestehen im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ( BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 20, RdNr 89 ff ; BSG vom 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R - BSGE 111, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17, RdNr 26 ff ) .

    Für einen internen Ausgleich darf jedoch nicht allgemein auf die Summen verwiesen werden, die den existenzsichernden soziokulturellen Bedarf decken sollen, zudem muss der Pauschalbetrag hinreichend hoch bemessen sein, um einen finanziellen Spielraum für Rücklagen zu lassen ( BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 20, RdNr 117 ff , dort auch zur Gefahr der Unterdeckung bei einerseits langlebigen und andererseits teuren Gütern) .

    Inwieweit bei extrem hohen Kosten für die Beschaffung eines ausländischen Passes, um der Ausweispflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu genügen, zusätzliche Ansprüche oder die verfassungskonforme Auslegung bestehender Regelungen in Betracht kommen ( vgl BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 20, RdNr 116) , kann angesichts des vorliegend geltend gemachten Betrags von 217 Euro dahinstehen.

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R
    Zur Bestimmung der Höhe des Regelbedarfs hat er sich im Ausgangspunkt mit der EVS 2008 auch auf geeignete empirische Daten gestützt; soweit von der Orientierung an den so ermittelten Daten durch die Herausnahme und durch Kürzungen einzelner Positionen abgewichen wird, bestehen im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ( BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 20, RdNr 89 ff ; BSG vom 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R - BSGE 111, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17, RdNr 26 ff ) .

    Für einen internen Ausgleich darf jedoch nicht allgemein auf die Summen verwiesen werden, die den existenzsichernden soziokulturellen Bedarf decken sollen, zudem muss der Pauschalbetrag hinreichend hoch bemessen sein, um einen finanziellen Spielraum für Rücklagen zu lassen ( BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 20, RdNr 117 ff , dort auch zur Gefahr der Unterdeckung bei einerseits langlebigen und andererseits teuren Gütern) .

    Inwieweit bei extrem hohen Kosten für die Beschaffung eines ausländischen Passes, um der Ausweispflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu genügen, zusätzliche Ansprüche oder die verfassungskonforme Auslegung bestehender Regelungen in Betracht kommen ( vgl BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 20, RdNr 116) , kann angesichts des vorliegend geltend gemachten Betrags von 217 Euro dahinstehen.

  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Minderung des Arbeitslosengeld II wegen

    Auszug aus BSG, 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R
    Diese Vorschrift dient gerade der Schließung von Deckungslücken im Bereich einmaliger, nicht dauerhafter oder laufender Bedarfe ( vgl BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 19/14 R - BSGE 119, 17 = SozR 4-4200 § 31a Nr. 1, RdNr 58-59; Blüggel in Eicher/Luik, SGB II , 4. Aufl 2017, § 24 RdNr 12 ff ) .
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R
    Der als monatlicher Pauschalbetrag gewährte Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 SGB II ) dient dazu, die physische Seite des Existenzminimums sicherzustellen und zugleich dessen soziale Seite wie die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben - jeweils in vertretbarem Umfang - abzudecken ( vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12, RdNr 148) .
  • BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R

    Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung des Regelbedarfs für

    Auszug aus BSG, 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R
    Zur Bestimmung der Höhe des Regelbedarfs hat er sich im Ausgangspunkt mit der EVS 2008 auch auf geeignete empirische Daten gestützt; soweit von der Orientierung an den so ermittelten Daten durch die Herausnahme und durch Kürzungen einzelner Positionen abgewichen wird, bestehen im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ( BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 20, RdNr 89 ff ; BSG vom 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R - BSGE 111, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17, RdNr 26 ff ) .
  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Auszug aus BSG, 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R
    Insoweit kann der Bescheid vom 11.3.2015 dahingehend ausgelegt werden, dass der Beklagte die von ihm getroffene Regelung hinsichtlich des Regelbedarfs unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs überprüft hat und in der Sache an der getroffenen Regelung festhält, was eine erneute Sachprüfung im Widerspruchs- und Klageverfahren ermöglicht ( vgl BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - BSGE 116, 86 = SozR 4-4200 § 21 Nr. 18, RdNr 11; BSG vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - BSGE 118, 82 = SozR 4-4200 § 21 Nr. 21, RdNr 12) .
  • BSG, 11.02.2015 - B 4 AS 27/14 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Auszug aus BSG, 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R
    Insoweit kann der Bescheid vom 11.3.2015 dahingehend ausgelegt werden, dass der Beklagte die von ihm getroffene Regelung hinsichtlich des Regelbedarfs unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs überprüft hat und in der Sache an der getroffenen Regelung festhält, was eine erneute Sachprüfung im Widerspruchs- und Klageverfahren ermöglicht ( vgl BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - BSGE 116, 86 = SozR 4-4200 § 21 Nr. 18, RdNr 11; BSG vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - BSGE 118, 82 = SozR 4-4200 § 21 Nr. 21, RdNr 12) .
  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 8/14 R

    Arbeitslosengeld II - Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen der privaten

    Auszug aus BSG, 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R
    Soweit dies die Prüfung eines Mehrbedarfs umfasst, über den nur zusammen mit dem Regelbedarf entschieden werden kann ( vgl BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 8/14 R - BSGE 119, 7 = SozR 4-4200 § 21 Nr. 22, RdNr 12) , steht dem nicht entgegen, dass der Beklagte bereits mit Bescheid vom 23.2.2015 über den Regelbedarf auch für den Monat März 2015 entschieden hat.
  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

    Auszug aus BSG, 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R
    Rechtsgrundlage für die seitens des Klägers vom Beklagten begehrte Leistung sind §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II in der Fassung, die das SGB II für den streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 22.12.2014 ( BGBl I 2411) ab 31.12.2014 erhalten hat, denn in Rechtsstreitigkeiten über abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip; vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 78 RdNr 14 f) .
  • BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R

    Schulbücher vom Jobcenter?

    Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten vom 15.7.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.7.2016, durch den der Anspruch der Klägerin auf weitere zuschussweise Leistungen ua für Schulbücher im Juli 2016 und damit auf höhere Leistungen nach dem SGB II abgelehnt worden ist, als ihr für diesen Monat durch Bescheid vom 26.2.2016 bewilligt worden sind (vgl zur prozessualen Lage BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 24 RdNr 10) .

    aa) Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) sind auf der Grundlage der Bedarfsermittlung für Familienhaushalte Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche bestimmt worden (§ 6 RBEG 2011, § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und § 23 Nr. 1 SGB II; zum Verfahren der Regelbedarfsermittlung vgl zuletzt BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 24 RdNr 17 ff ) .

    Dies folgt aus dem Konzept des Regelbedarfs als monatlicher Pauschalbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Ermittlung des Regelbedarfs aufgrund des durchschnittlichen Verbrauchsverhaltens der maßgeblichen Referenzgruppe (vgl BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 24 RdNr 16, 36 ) .

    Insoweit unterscheidet sich die Regelbedarfsermittlung für die Anschaffung von Schulbüchern von der für Passbeschaffungskosten, die auch für ausländische Alg II-Bezieher grundsätzlich vom Regelbedarf umfasst sind (BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 24) .

    Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Mehrbedarf erstmals gegen Ende des Schulbesuchs einmalig geltend gemacht wird, etwa weil zuvor keine Hilfebedürftigkeit bestand; die konkrete Einzelfallgestaltung nimmt dem Bedarf nicht seine Gestalt, die er prognostisch typischerweise hat, und die für die Einordnung als laufender Bedarf maßgeblich ist (vgl zur Abgrenzung BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 24 RdNr 38 : Bedarf hinsichtlich der Kosten des Passes nur im Zeitpunkt seiner Beschaffung) .

  • BSG, 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    dd) Von verfassungsrechtlicher Relevanz bleibt danach insbesondere der Umgang mit Aufrechnungen bei sehr hohen Rückzahlungspflichten aus Darlehen und mit zeitlich unmittelbar nacheinander erfolgenden Aufrechnungen nach § 42a SGB II aufgrund mehrerer Darlehen, die jeweils nicht nur eine "vorübergehende monatliche Kürzung" (so zu § 23 Abs. 1 SGB II aF BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 RdNr 150) der ausgezahlten Leistungen bewirken (ebenso Bittner in jurisPK - SGB II , 4. Aufl 2015, § 42a RdNr 14; zu § 24 Abs. 1 SGB II und extrem hohen Passbeschaffungskosten vgl zuletzt BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R - vorgesehen für SozR 4 RdNr 40) .
  • BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 13/18 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Kosten für Schulbücher

    Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten vom 5.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.3.2014, durch den der Anspruch der Klägerin auf weitere zuschussweise Leistungen für Schulbücher im September 2013 und damit auf höhere Leistungen nach dem SGB II abgelehnt worden ist, als ihr für diesen Monat - zunächst durch Bescheid vom 18.4.2013 und Änderungsbescheid vom 13.9.2013, zuletzt durch Bescheid vom 1.4.2014, der in der Sache an der zuvor getroffenen ablehnenden Regelung festhält - bewilligt worden sind (vgl zur prozessualen Lage BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 24 RdNr 10) .

    aa) Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) sind auf der Grundlage der Bedarfsermittlung für Familienhaushalte Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche bestimmt worden (§ 6 RBEG 2011, § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und § 23 Nr. 1 SGB II; zum Verfahren der Regelbedarfsermittlung vgl zuletzt BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 24 RdNr 17 ff ) .

    Dies folgt aus dem Konzept des Regelbedarfs als monatlicher Pauschalbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Ermittlung des Regelbedarfs aufgrund des durchschnittlichen Verbrauchsverhaltens der maßgeblichen Referenzgruppe (vgl BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 24 RdNr 16, 36 ) .

    Insoweit unterscheidet sich die Regelbedarfsermittlung für die Anschaffung von Schulbüchern von der für Passbeschaffungskosten, die auch für ausländische Alg II-Bezieher grundsätzlich vom Regelbedarf umfasst sind (BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 24) .

    Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Mehrbedarf erstmals gegen Ende des Schulbesuchs einmalig geltend gemacht wird, etwa weil zuvor keine Hilfebedürftigkeit bestand; die konkrete Einzelfallgestaltung nimmt dem Bedarf nicht seine Gestalt, die er prognostisch typischerweise hat, und die für die Einordnung als laufender Bedarf maßgeblich ist (vgl zur Abgrenzung BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 24 RdNr 38 : Bedarf hinsichtlich der Kosten des Passes nur im Zeitpunkt seiner Beschaffung) .

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