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   BSG, 28.03.2013 - B 4 AS 47/12 R   

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BSG, 28.03.2013 - B 4 AS 47/12 R (https://dejure.org/2013,15639)
BSG, Entscheidung vom 28.03.2013 - B 4 AS 47/12 R (https://dejure.org/2013,15639)
BSG, Entscheidung vom 28. März 2013 - B 4 AS 47/12 R (https://dejure.org/2013,15639)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Abs 7 S 1 SGB 2 vom 24.03.2011, § 13 SGB 1, RBEG/SGB2/SGB12ÄndG, § 20 Abs 1 SGB 2 vom 24.03.2011, § 20 Abs 2 S 1 SGB 2 vom 24.03.2011
    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung - Neuermittlung des Regelbedarfs für Alleinstehende ab 1.1.2011 - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem sog. "Meistbegünstigungsprinzip"; Anforderungen an die Geltendmachung eines Mehrbedarfs für Kosten des Warmwasserverbrauchs

  • rewis.io

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung - Neuermittlung des Regelbedarfs für Alleinstehende ab 1.1.2011 - Verfassungsmäßigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; höhere Leistungen nach dem sog. "Meistbegünstigungsprinzip"; Mehrbedarf für Kosten des Warmwasserverbrauchs

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ; höhere Leistungen nach dem sog. "Meistbegünstigungsprinzip"; Mehrbedarf für Kosten des Warmwasserverbrauchs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R

    Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung des Regelbedarfs für

    Auszug aus BSG, 28.03.2013 - B 4 AS 47/12 R
    Der Beklagte trägt vor, das BSG habe bereits mit Urteil vom 12.7.2012 (B 14 AS 153/11 R) entschieden, dass der Regelbedarf für Alleinstehende vom Gesetzgeber für die Zeit ab 1.1.2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden sei.

    Der erkennende Senat hat sich insofern dem 14. Senat des BSG angeschlossen, der dies im Juli 2012 in zwei Entscheidungen im Einzelnen dargelegt hat (BSGE 111, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17, RdNr 19 ff; vom 12.7.2012 - B 14 AS 189/11 R - RdNr 14) .

    Diese Anpassung der Referenzgruppe führe nicht zu einer Verringerung, sondern zu einer Erhöhung des absoluten oberen Grenzwertes der betrachteten Haushalte im Vergleich zu 2003 von 20, 4 % auf 22, 3 % aller nach dem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte (Hinweis auf BT-Drucks 17/3404 S 89; BSGE 111, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17, RdNr 37 f) .

    Soweit die Klägerin den fehlenden Ausschluss sog "atypischer Haushalte", insbesondere von Leistungsbeziehern nach dem BAföG, kritisiert, hat der 14. Senat des BSG im Einzelnen ausgeführt, dass die mögliche Einbeziehung sog "atypischer Haushalte", insbesondere von Auszubildenden, die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III oder Leistungen nach dem BAföG erhielten, nach dem Erkenntnisstand des Gesetzgebers des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und des SGB XII (vom 24.3.2011, BGBl I 453) nicht zu einer signifikanten Verschiebung der Referenzgruppe auf der Einkommensskala führe (BSGE 111, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17, RdNr 46 f) .

    Der Auftrag des BVerfG, seine Abgrenzungssystematik über § 3 RBEG hinaus fortzuentwickeln, bezieht sich auf die Auswertung künftiger EVS, und nicht bereits auf diejenige der EVS 2008 (BSGE 111, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17, RdNr 44) .

    Beide für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben betont, dass der Gesetzgeber mit § 10 Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 1 RBEG das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verpflichtet habe, in dem bis zum 1.7.2013 vorzulegenden Bericht über die Weiterentwicklung der für die Ermittlung von Regelbedarfen anzuwendenden Methodik Vorschläge für die Abgrenzung der Referenzhaushalte nach § 3 Abs. 1 RBEG hinsichtlich der Bestimmung von Haushalten der EVS zu unterbreiten, die nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen seien, weil deren eigene Mittel nicht zur Deckung des jeweils zu unterstellenden Bedarfs nach dem SGB II oder SGB XII ausreichten (BSGE 111, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17, RdNr 45; BSG Urteil vom 28.3.2013 - B 4 AS 12/12 R) .

    Dies beinhaltet auch eine wertende Entscheidung des Gesetzgebers, welche Waren und Güter als zur Wahrung des menschenwürdigen Existenzminimums erforderlich angesehen werden (BSGE 111, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17, RdNr 51 ff) .

    Einzelne Positionen der EVS dürfen herausgenommen werden, wenn der Gesetzgeber hierfür eine nachvollziehbare Begründung gibt und ein solch wertender Eingriff des Gesetzgebers in die EVS nicht dazu führt, dass ein interner Ausgleich nicht mehr möglich ist (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 RdNr 170 ff; BSGE 111, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17, RdNr 53) .

    Der 14. Senat des BSG, dessen Rechtsprechung sich der erkennende Senat auch insoweit angeschlossen hat, hat ausgeführt, dass der auf Grundlage des Regelbedarfsermittlungsgesetzes festgelegte Regelbedarf für alleinstehende Erwachsene in Höhe von 364 Euro monatlich ab 1.1.2011 insgesamt nicht evident unzureichend sei (BSGE 111, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17, RdNr 60; BSG Urteil vom 28.3.2013 - B 4 AS 12/12 R).

    Dass die einzelnen regelbedarfsrelevanten Verbrauchsgruppen innerhalb der Grenzen, welche die Verfassung dem Gesetzgeber zieht, zutreffend ermittelt und in nicht evident unzureichender Höhe festgesetzt wurden, hat der 14. Senat des BSG gleichfalls bereits dargelegt (BSGE 111, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17, RdNr 64 ff).

    Hierzu hat sich der 14. Senat des BSG (BSGE 111, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17, RdNr 72 f) bereits ausführlich geäußert.

  • BSG, 28.03.2013 - B 4 AS 12/12 R

    Arbeitslosengeld II - Neubemessung der Regelbedarfe ab 1. 1. 2011 -

    Auszug aus BSG, 28.03.2013 - B 4 AS 47/12 R
    Bei der Prüfung, ob der Gesetzgeber die ab 1.1.2011 neu festgesetzte Höhe der Regelbedarfe für Alleinstehende zu niedrig festgesetzt hat, wird das SG - ohne Bindung an die folgenden Ausführungen des Senats gemäß § 170 Abs. 5 SGG - unter Berücksichtigung des weiteren Urteils des Senats vom 28.3.2013 ( B 4 AS 12/12 R) an seiner Rechtsauffassung festhalten dürfen, dass der Regelbedarf für Alleinerziehende in dem hier streitigen Zeitraum nicht verfassungswidrig zu niedrig festgelegt war.

    Dem folgt der erkennende Senat, der in seinem Urteil vom 28.3.2013 (B 4 AS 12/12 R) in Auseinandersetzung mit den vorhandenen Forschungsansätzen zur Ermittlung der "verdeckt Armen" ausgeführt hat, dass der Gesetzgeber wegen des nur zur Verfügung stehenden knappen Zeitrahmens in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von einer Korrektur der Referenzgruppe abgesehen habe.

    Beide für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben betont, dass der Gesetzgeber mit § 10 Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 1 RBEG das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verpflichtet habe, in dem bis zum 1.7.2013 vorzulegenden Bericht über die Weiterentwicklung der für die Ermittlung von Regelbedarfen anzuwendenden Methodik Vorschläge für die Abgrenzung der Referenzhaushalte nach § 3 Abs. 1 RBEG hinsichtlich der Bestimmung von Haushalten der EVS zu unterbreiten, die nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen seien, weil deren eigene Mittel nicht zur Deckung des jeweils zu unterstellenden Bedarfs nach dem SGB II oder SGB XII ausreichten (BSGE 111, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17, RdNr 45; BSG Urteil vom 28.3.2013 - B 4 AS 12/12 R) .

    Der 14. Senat des BSG, dessen Rechtsprechung sich der erkennende Senat auch insoweit angeschlossen hat, hat ausgeführt, dass der auf Grundlage des Regelbedarfsermittlungsgesetzes festgelegte Regelbedarf für alleinstehende Erwachsene in Höhe von 364 Euro monatlich ab 1.1.2011 insgesamt nicht evident unzureichend sei (BSGE 111, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17, RdNr 60; BSG Urteil vom 28.3.2013 - B 4 AS 12/12 R).

    Der erkennende Senat schließt sich den dortigen Ausführungen an (BSG Urteil vom 28.3.2013 - B 4 AS 12/12 R) .

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 28.03.2013 - B 4 AS 47/12 R
    Der Gesetzgeber hat den ihm vom BVerfG in dessen Urteil vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12) erteilten Auftrag, das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten, erfüllt.

    Einzelne Positionen der EVS dürfen herausgenommen werden, wenn der Gesetzgeber hierfür eine nachvollziehbare Begründung gibt und ein solch wertender Eingriff des Gesetzgebers in die EVS nicht dazu führt, dass ein interner Ausgleich nicht mehr möglich ist (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 RdNr 170 ff; BSGE 111, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17, RdNr 53) .

  • BSG, 03.05.2005 - B 7a/7 AL 52/04 R

    Berufsausbildungsbeihilfe - auswärtige Unterbringung während der Zeit des

    Auszug aus BSG, 28.03.2013 - B 4 AS 47/12 R
    Zwar kann der Gebrauch von Rechtsgriffen (hier: "Mehrbedarf") nach den Gesamtumständen des jeweiligen Sachverhalts eine für die Auslegung bindende Tatsachenfeststellung beinhalten, wenn sicher ist, dass dem Begriff ein bestimmtes definitorisches Verständnis zugrunde liegt (BSG SozR 4-4300 § 64 Nr. 2 RdNr 8 mwN) .
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

    Auszug aus BSG, 28.03.2013 - B 4 AS 47/12 R
    Ihr Begehren ist auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gerichtet und nach dem sog "Meistbegünstigungsprinzip" unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (BSGE 97, 217 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, RdNr 11; BSG SozR 4-4200 § 21 Nr. 9 RdNr 11) .
  • BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 189/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung der

    Auszug aus BSG, 28.03.2013 - B 4 AS 47/12 R
    Der erkennende Senat hat sich insofern dem 14. Senat des BSG angeschlossen, der dies im Juli 2012 in zwei Entscheidungen im Einzelnen dargelegt hat (BSGE 111, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17, RdNr 19 ff; vom 12.7.2012 - B 14 AS 189/11 R - RdNr 14) .
  • BVerfG, 20.11.2012 - 1 BvR 2203/12
    Auszug aus BSG, 28.03.2013 - B 4 AS 47/12 R
    Die Verfassungsbeschwerden gegen die benannten Urteile sind nicht zur Entscheidung angenommen worden (BVerfG Beschluss vom 20.11.2012 - 1 BvR 2203/12 - unveröffentlicht; BVerfG Beschluss vom 27.12.2012 - 1 BvR 2471/12 - unveröffentlicht; zur Bedeutung dessen: Rixen, SozSich 2013, 73 ff) .
  • SG Berlin, 25.04.2012 - S 55 AS 9238/12

    Hartz IV verfassungswidrig - Regelsatz um 36 Euro zu niedrig

    Auszug aus BSG, 28.03.2013 - B 4 AS 47/12 R
    Wie das SG Berlin in seinem Vorlagebeschluss an das BVerfG vom 25.4.2012 (S 55 AS 9238/12) ausgeführt habe, ergäben diese Fehler einen Betrag von mindestens 100 Euro monatlich, um welchen das Existenzminimum unterschritten werde.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2021 - L 8 AY 21/19

    Aussetzung eines Verfahrens um Leistungen nach dem AsylbLG; Konkrete

    Der existenzsichernde Regelbedarf muss jedoch entweder insgesamt so bemessen sein, dass Unterdeckungen intern ausgeglichen oder durch Ansparen gedeckt werden können, oder ist durch zusätzliche Leistungsansprüche zu sichern (BVerfG, Urteil vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34, juris Rn. 84, 109; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175, juris Rn. 172; BSG, Urteil vom 28.3.2013 - B 4 AS 47/12 R - juris Rn. 18).
  • BSG, 01.12.2016 - B 14 AS 34/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Anfechtungs- und

    Nicht zuletzt darf der Verordnungsgeber berücksichtigen, dass nach der von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Leitentscheidung des Gesetzgebers die Existenzsicherung nach dem SGB II nicht die Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung von Kraftfahrzeugen umfasst, weshalb Ausgaben hierfür im Regelbedarf nicht berücksichtigt sind (vgl BSG Urteil vom 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R - BSGE 111, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17, RdNr 72; BSG Urteil vom 28.3.2013 - B 4 AS 47/12 R - juris RdNr 19; zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175, 240 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 RdNr 179) .
  • LSG Sachsen-Anhalt, 29.10.2013 - L 5 AS 644/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - fehlende hinreichende

    Diese sind - unabhängig von einem Abruf dieser Teilhabeleistungen - als Leistungsbestandteile zur Deckung des grundsicherungsrelevanten Bedarfs vorgesehen (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 2013, a.a.O., (45)).

    Die Festsetzung des Regelbedarfs ab dem 1. Januar 2011 genügt den Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 9. Februar 2010 (so auch: BSG, Urteile vom 12. Juli 2012, B 14 AS 189/11 R, B 14 AS 153/11 R; Urteile vom 28. März 2013, B 4 AS 47/12 R, B 4 AS 12/12 R für alleinstehende Erwachsene und unter 6jährige Kinder).

    Der Gesetzgeber hatte jedoch kein besseres Zahlenmaterial, und er hat darüber hinaus die ermittelten Verbrauchsausgaben der 25 befragten Haushalte ungekürzt in den Bedarf der Kinder einberechnet (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 2013, a.a.O. (40)).

    Insgesamt folgt der Senat den Ausführungen des Bundessozialgerichts Urteil vom 28. März 2013 (a.a.O.), die auch für Kinder der Altersgruppe von 3 bis 6 Jahren im Wesentlichen unverändert herangezogen werden können.

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