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   BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R   

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BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R (https://dejure.org/2014,19651)
BSG, Entscheidung vom 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R (https://dejure.org/2014,19651)
BSG, Entscheidung vom 06. August 2014 - B 4 AS 57/13 R (https://dejure.org/2014,19651)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Ersatzbeschaffung - Zerstörung von Einrichtungsgegenständen während früherer Drogenabhängigkeit - Fehlen eines von außen einwirkenden außergewöhnlichen Umstandes bzw besonderen Ereignisses

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld II; Sonderbedarf; Wohnungserstausstattung; Ersatzbeschaffung; Zerstörung von Einrichtungsgegenständen während früherer Drogenabhängigkeit; Fehlen eines von außen einwirkenden außergewöhnlichen Umstandes bzw besonderen Ereignisses

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 23 Abs 3 S 2 SGB 2 vom 20.07.2006, § 20 Abs 1 SGB 2 vom 20.07.2006
    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Ersatzbeschaffung - Zerstörung von Einrichtungsgegenständen während früherer Drogenabhängigkeit - Fehlen eines von außen einwirkenden außergewöhnlichen Umstandes bzw besonderen Ereignisses

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für eine Wohnungserstausstattung als Zuschuss bei erneutem Bedarf nach erfolgter Erstausstattung; Keine außergewöhnlichen Umstände für einen erneuten Bedarf bei einer Suchterkrankung

  • rewis.io

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Ersatzbeschaffung - Zerstörung von Einrichtungsgegenständen während früherer Drogenabhängigkeit - Fehlen eines von außen einwirkenden außergewöhnlichen Umstandes bzw besonderen Ereignisses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für eine Wohnungserstausstattung als Zuschuss bei erneutem Bedarf nach erfolgter Erstausstattung; Keine außergewöhnlichen Umstände für einen erneuten Bedarf bei einer Suchterkrankung

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für eine Wohnungserstausstattung als Zuschuss bei erneutem Bedarf nach erfolgter Erstausstattung; Keine außergewöhnlichen Umstände für einen erneuten Bedarf bei einer Suchterkrankung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Suchtbedingter "Möbelschwund": Kein Zuschuss zur Wohnungserstausstattung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2015, 261
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 77/08 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Ersatz für bei

    Auszug aus BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R
    Es steht daher regelmäßig im pflichtgemäßen Auswahlermessen des Grundsicherungsträgers, ob er die Leistung als Sachleistung oder als (ggf pauschalierte) Geldleistung erbringt und in welcher Höhe er diesen Anspruch erfüllt (BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 4 RdNr 10; BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 5 RdNr 19).

    Bereits in den Gesetzesmaterialien wird davon ausgegangen, dass "Erstausstattungen" für die Wohnung auch nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft zu bewilligen sein können (BT-Drucks 15/1514 S 60) und damit auch in Fallgestaltungen eines erneuten Bedarfsanfalls möglich sind (BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 4 RdNr 15).

    In gleicher Weise wie bei der Erstbeschaffung ist auch bei einer dieser "wertend" gleichzusetzenden erneuten Beschaffung eine bedarfsbezogene Betrachtungsweise gefordert (zur bedarfsbezogenen Betrachtungsweise zuletzt BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 5 RdNr 14; BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 2, RdNr 19; zur bedarfsbezogenen Betrachtungsweise bei erneuter Beschaffung: BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 4 RdNr 15; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 13 RdNr 16).

    c) Ein Anspruch auf die zuschussweise Bewilligung von Geldleistungen für die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" setzt vielmehr voraus, dass der konkrete Bedarf durch 1. außergewöhnliche Umstände (vgl BT-Drucks 15/1514 S 60) bzw ein besonderes Ereignis (BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 13 RdNr 16) entstanden ist, 2. ein "spezieller Bedarf" (BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 4 RdNr 13; BSG vom 23.3.2010 - B 14 AS 81/08 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 8 RdNr 16) vorliegt und 3. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen bzw dem besonderen Ereignis und dem Bedarf gegeben ist.

    Entsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung wertungsmäßig diejenigen Fälle einer erneuten Beschaffung gleichzustellen sind, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden sind (BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 4 RdNr 14 f) oder bei einem Rückumzug aus dem Ausland durch die besonderen Umstände des Umzugs untergegangen sind (BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 13 RdNr 17).

  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 45/08 R

    Leistungen für Erstausstattungen der Wohnung auch nach vorherigem Verzicht auf

    Auszug aus BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R
    Es steht daher regelmäßig im pflichtgemäßen Auswahlermessen des Grundsicherungsträgers, ob er die Leistung als Sachleistung oder als (ggf pauschalierte) Geldleistung erbringt und in welcher Höhe er diesen Anspruch erfüllt (BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 4 RdNr 10; BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 5 RdNr 19).

    Dies ist dann der Fall, wenn er nicht mehr über die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen angemessenen wohnraumbezogenen Gegenstände im Sinne des Grundsicherungsrechts verfügt (BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 5 RdNr 14; BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 53/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 12 RdNr 19; vgl insb zur Angemessenheit BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 5 RdNr 17 ff).

    Der im SGB II zu deckende Bedarf muss jedoch grundsätzlich aktuell bestehen und auch aktuell vom Grundsicherungsträger zu decken sein (BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 5 RdNr 15; BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 36/09 R - RdNr 17 ff; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 13 RdNr 17 mit Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05) .

    Ebenso wenig besteht der weiter streitgegenständliche Anspruch auf eine erneute Bescheidung des Antrags des Klägers auf Leistungen für einen Teppichboden als Zuschuss nach § 23 Abs. 3 S 1 Nr. 1 SGB II aF, weil insofern ein außergewöhnlicher Umstand bzw ein besonderes Ereignis als Anknüpfungstatsachen für eine erneute Beschaffung nicht vorliegt (vgl zur Ablehnung eines Teppichbodens als Erstausstattungsbedarf: BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr. 16, RdNr 23; offen gelassen BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 5 RdNr 17).

  • BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Ersatzbeschaffung

    Auszug aus BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R
    In gleicher Weise wie bei der Erstbeschaffung ist auch bei einer dieser "wertend" gleichzusetzenden erneuten Beschaffung eine bedarfsbezogene Betrachtungsweise gefordert (zur bedarfsbezogenen Betrachtungsweise zuletzt BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 5 RdNr 14; BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 2, RdNr 19; zur bedarfsbezogenen Betrachtungsweise bei erneuter Beschaffung: BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 4 RdNr 15; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 13 RdNr 16).

    Der im SGB II zu deckende Bedarf muss jedoch grundsätzlich aktuell bestehen und auch aktuell vom Grundsicherungsträger zu decken sein (BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 5 RdNr 15; BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 36/09 R - RdNr 17 ff; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 13 RdNr 17 mit Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05) .

    c) Ein Anspruch auf die zuschussweise Bewilligung von Geldleistungen für die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" setzt vielmehr voraus, dass der konkrete Bedarf durch 1. außergewöhnliche Umstände (vgl BT-Drucks 15/1514 S 60) bzw ein besonderes Ereignis (BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 13 RdNr 16) entstanden ist, 2. ein "spezieller Bedarf" (BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 4 RdNr 13; BSG vom 23.3.2010 - B 14 AS 81/08 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 8 RdNr 16) vorliegt und 3. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen bzw dem besonderen Ereignis und dem Bedarf gegeben ist.

    Entsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung wertungsmäßig diejenigen Fälle einer erneuten Beschaffung gleichzustellen sind, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden sind (BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 4 RdNr 14 f) oder bei einem Rückumzug aus dem Ausland durch die besonderen Umstände des Umzugs untergegangen sind (BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 13 RdNr 17).

  • BSG, 23.05.2013 - B 4 AS 79/12 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Erstattung der

    Auszug aus BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem geltend gemachten Anspruch auf Leistungen für Wohnungserstausstattungen nach § 23 Abs. 3 S 1 Nr. 1 SGB II aF um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand handelt, über den isoliert und unabhängig von den übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entschieden werden kann (vgl zuletzt BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 5 RdNr 10 mwN) .

    Dies ist dann der Fall, wenn er nicht mehr über die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen angemessenen wohnraumbezogenen Gegenstände im Sinne des Grundsicherungsrechts verfügt (BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 5 RdNr 14; BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 53/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 12 RdNr 19; vgl insb zur Angemessenheit BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 5 RdNr 17 ff).

    In gleicher Weise wie bei der Erstbeschaffung ist auch bei einer dieser "wertend" gleichzusetzenden erneuten Beschaffung eine bedarfsbezogene Betrachtungsweise gefordert (zur bedarfsbezogenen Betrachtungsweise zuletzt BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 5 RdNr 14; BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 2, RdNr 19; zur bedarfsbezogenen Betrachtungsweise bei erneuter Beschaffung: BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 4 RdNr 15; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 13 RdNr 16).

  • BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 36/09 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - selbstbeschaffte

    Auszug aus BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R
    Der im SGB II zu deckende Bedarf muss jedoch grundsätzlich aktuell bestehen und auch aktuell vom Grundsicherungsträger zu decken sein (BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 5 RdNr 15; BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 36/09 R - RdNr 17 ff; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 13 RdNr 17 mit Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05) .

    Insofern ist vorliegend eine andere Fallgestaltung gegeben als diejenige, die der Entscheidung des 14. Senats des BSG vom 19.8.2010 (B 14 AS 36/09 R) zugrunde lag.

  • BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Erstausstattung der Wohnung nach Trennung -

    Auszug aus BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R
    In gleicher Weise wie bei der Erstbeschaffung ist auch bei einer dieser "wertend" gleichzusetzenden erneuten Beschaffung eine bedarfsbezogene Betrachtungsweise gefordert (zur bedarfsbezogenen Betrachtungsweise zuletzt BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 5 RdNr 14; BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 2, RdNr 19; zur bedarfsbezogenen Betrachtungsweise bei erneuter Beschaffung: BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 4 RdNr 15; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 13 RdNr 16).

    Insofern haben die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG entschieden und hieran hält der erkennende Senat fest, dass sich ein solcher Anspruch auf Beschaffung bei einem erneuten Bedarfsanfall nicht notwendig auf eine komplette oder mehrere Einrichtungsgegenstände umfassende Ausstattung beziehen muss (BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 2, RdNr 16) und Verschuldensgesichtspunkte nicht schon bei der Feststellung des Bedarfs berücksichtigt werden.

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R
    In der Regelleistung ist als Rechenposten ein pauschaler, den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelnder (BVerfGE Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff, juris RdNr 204) Einzelbetrag für Möbel und Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten enthalten (Abteilung 5 nach der Systematik der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - EVS - vgl im Einzelnen Schwabe, ZfF 2010, 145 ff, 149) .

    Nach der gesetzgeberischen Konzeption wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass aktuelle wohnraumbezogene Bedarfe aus diesem in der Regelleistung enthaltenen Ansparanteil bzw dem (angesparten) Vermögensfreibetrag für notwendige Anschaffungen (§ 12 Abs. 2 S 1 Nr. 4 SGB II) oder bei vorübergehenden Spitzen eines vom Regelbedarf umfassten Bedarfs durch die Gewährung eines Darlehens - wie hier geschehen - nach § 23 Abs. 1 SGB II aF bzw dem inhaltsgleichen § 24 Abs. 1 SGB II nF zu decken sind (vgl auch BVerfGE 125, 175 ff, juris-RdNr 207; zur Systematik O. Loose in GK-SGB II, § 24 RdNr 30, Stand 11/2011).

  • BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kosten der Einzugsrenovierung als

    Auszug aus BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R
    Ebenso wenig besteht der weiter streitgegenständliche Anspruch auf eine erneute Bescheidung des Antrags des Klägers auf Leistungen für einen Teppichboden als Zuschuss nach § 23 Abs. 3 S 1 Nr. 1 SGB II aF, weil insofern ein außergewöhnlicher Umstand bzw ein besonderes Ereignis als Anknüpfungstatsachen für eine erneute Beschaffung nicht vorliegt (vgl zur Ablehnung eines Teppichbodens als Erstausstattungsbedarf: BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr. 16, RdNr 23; offen gelassen BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 5 RdNr 17).
  • BSG, 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Abweichung von der Aufteilung der

    Auszug aus BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R
    § 22 Abs. 1 S 1 SGB II erfasst regelmäßig nur diejenigen Kosten, die für eine zu Wohnzwecken tatsächlich genutzte Unterkunft als mietvertragliche Verpflichtungen laufend anfallen (vgl zuletzt BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 68, RdNr 17) .
  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 53/10 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungs- und Bekleidungserstausstattung -

    Auszug aus BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R
    Dies ist dann der Fall, wenn er nicht mehr über die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen angemessenen wohnraumbezogenen Gegenstände im Sinne des Grundsicherungsrechts verfügt (BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 5 RdNr 14; BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 53/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 12 RdNr 19; vgl insb zur Angemessenheit BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 5 RdNr 17 ff).
  • BSG, 06.10.1994 - GS 1/91

    Verwaltungsverfahren - Anhörung - Ermessen - Verwaltungsakt

  • BSG, 18.02.2010 - B 4 AS 5/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Berücksichtigung von

  • BSG, 23.03.2010 - B 14 AS 81/08 R

    Arbeitslosengeld II - Kinderbekleidung - wachstums- und verschleißbedingter

  • BSG, 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - dinglich

  • BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 75/10 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Fernsehgerät -

  • BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Sozialhilfe -

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

  • LSG Baden-Württemberg, 09.07.2020 - L 7 SO 3313/18

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - einmaliger Bedarf -

    Anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall (Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - juris) eines langjährig heroinabhängigen Leistungsbeziehers, der seine bisherige Wohnungseinrichtung infolge der Rauschzustände derart vernachlässigt und teilweise sogar angezündet habe, handele es sich bei der grundlosen und irrationalen, aber einem inneren Zwang gehorchenden Entsorgung des Hausrats durch die Klägerin um ein zeitlich eingrenzbares, plötzlich auftretendes Ereignis, durch das in kurzer Zeit der bisherige, bisher noch brauchbare Hausrat untergegangen sei, ein schleichender Verschleiß sei nicht festzustellen.

    Dies ergibt sich ohne weiteres bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - juris Rdnr. 15).

    Die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" durch einen Zuschuss des Leistungsträgers ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich (BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - juris Rdnr. 16; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 77/08 R - juris Rdnr. 16).

    Dies ist dann der Fall, wenn er nicht mehr über die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen angemessenen wohnraumbezogenen Gegenstände im Sinne des Grundsicherungsrechts verfügt (BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - juris Rdnr. 16; vgl. ferner BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 45/08 R - juris Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 53/10 R - juris Rdnr. 19).

    In gleicher Weise wie bei der Erstbeschaffung ist auch bei einer dieser "wertend" gleichzusetzenden erneuten Beschaffung eine bedarfsbezogene Betrachtungsweise gefordert (BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - juris Rdnr. 16).

    Insofern hat das BSG entschieden, dass sich ein solcher Anspruch auf Beschaffung bei einem erneuten Bedarfsanfall nicht notwendig auf eine komplette oder mehrere Einrichtungsgegenstände umfassende Ausstattung beziehen muss (BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 64/07 R - juris Rdnr. 16 ) und Verschuldensgesichtspunkte nicht schon bei der Feststellung des Bedarfs berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - juris Rdnr. 16).

    Der zu deckende Bedarf muss jedoch grundsätzlich aktuell bestehen und auch aktuell vom Sozialhilfeträger zu decken sein (BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - juris Rdnr. 16 m.w.N.).

    Ein Anspruch auf die zuschussweise Bewilligung von Geldleistungen für die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" setzt vielmehr voraus, dass der konkrete Bedarf durch 1. außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis entstanden ist, 2. ein "spezieller Bedarf" vorliegt und 3. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen bzw. dem besonderen Ereignis und dem Bedarf gegeben ist (BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - juris Rdnr. 17).

    Diese Umstände sind auch als außergewöhnlich in dem Sinne zu verstehen, dass eine solche Bedarfslage bei dem überwiegenden Teil der Leistungsberechtigten nicht entsteht (vgl. zu diesem Erfordernis ebenfalls BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - juris Rdnr. 20) und damit eine spezielle Bedarfslage darstellt, die erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht und für den Hilfebedürftigen ein Sonderopfer bedeutet (vgl. Blüggel in Eicher/Luik, SGB 11, 4. Auflage 2017, § 24 Rdnr. 93 m.w.N.).

    Diese müssen, soweit sie nicht mit Veränderungen der Wohnung bzw. der Wohnsituation einhergehen, regelmäßig geeignet sein, den plötzlichen "Untergang" bzw. die Unbrauchbarkeit der Wohnungsausstattung unabhängig von sonstigen allgemeinen Gründen für den Verschleiß oder den Untergang der Gegenstände herbeizuführen (BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - juris Rdnr. 19).

    Das BSG hat das Erfordernis der "von außen" einwirkenden Umstände ausdrücklich zur Abgrenzung zu dem dem Gebrauch innewohnenden Verschleißprozess gesetzt (BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - juris Rdnr. 19).

    Anderenfalls hätte dies die Berücksichtigung von Verschuldensgesichtspunkten zur Folge, die bei der Bedarfsfeststellung jedoch außen vor zu bleiben haben (BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - juris Rdnr. 16).

  • BSG, 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Nachdem der Beklagte bereits geleistet hat und mithin nicht erneut zur Leistung verurteilt werden kann, muss lediglich der Rechtsgrund der Zahlung (Zuschuss statt Darlehen) verändert werden (stRspr: vgl aus jüngerer Zeit nur BSG vom 6.8.2014 - B 4 AS 57/13 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 18 RdNr 12) .
  • BSG, 19.05.2022 - B 8 SO 1/21 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - einmaliger

    Damit fehlt es an einer erheblichen vom durchschnittlichen Bedarf abweichenden speziellen Bedarfslage, die für einen Anspruch auf "Erstausstattung" in Fällen der Ersatzbeschaffung Voraussetzung wäre (vgl BSG vom 6.8.2014 - B 4 AS 57/13 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 18 RdNr 16 f).

    Nach Einbeziehung der einmaligen Beihilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in die Regelleistung geht der Gesetzgeber im Sinne einer typisierenden Betrachtung davon aus, dass alle wohnraumbezogenen Bedarfe, die nicht im Zusammenhang mit der spezifischen Situation der Erstausstattung stehen, von der Regelleistung umfasst werden (vgl BSG vom 6.8.2014 - B 4 AS 57/13 R -SozR 4-4200 § 23 Nr. 18 RdNr 18; BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 75/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 11 RdNr 18; zur Übertragbarkeit der von den für das SGB II zuständigen Senaten des BSG entwickelten Grundsätze auf das SGB XII vgl BSG vom 16.2.2022 - B 8 SO 14/20 R - für SozR 4 vorgesehen; BSG vom 20.12.2017 - B 8 SO 59/17 B) .

    Bei vorübergehenden Spitzen eines vom Regelbedarf umfassten Bedarfs kommt nur die Gewährung eines Darlehens (§ 37 Abs. 1 SGB XII) in Betracht (vgl BSG vom 6.8.2014 - B 4 AS 57/13 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 18 RdNr 18 unter Hinweis auf BVerfGE vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12, RdNr 207; vgl zur Darlehensgewährung nach § 37 SGB XII auch BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 4/18 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 19 RdNr 18) , wie es hier im Widerspruchsbescheid von dem Beklagten angeboten worden ist.

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