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   BSG, 08.12.2016 - B 4 AS 59/15 R   

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https://dejure.org/2016,44388
BSG, 08.12.2016 - B 4 AS 59/15 R (https://dejure.org/2016,44388)
BSG, Entscheidung vom 08.12.2016 - B 4 AS 59/15 R (https://dejure.org/2016,44388)
BSG, Entscheidung vom 08. Dezember 2016 - B 4 AS 59/15 R (https://dejure.org/2016,44388)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • lexetius.com

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Absetzung der Versicherungspauschale - Beiträge für eine nur in Baden-Württemberg angebotene Zusatzversicherung zur privaten Schülerunfallversicherung für einen Minderjährigen

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11b Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 2, § 6 Abs 1 Nr 2 AlgIIV 2008, § 1 VVG 2008
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Absetzung der Versicherungspauschale - Beiträge für eine nur in Baden-Württemberg angebotene Schüler-Zusatzversicherung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Rechtmäßigkeit der Absetzung einer Versicherungspauschale für Beiträge einer nur in Baden-Württemberg angebotenen Zusatzversicherung zur privaten Schülerunfallversicherung

  • rewis.io

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Absetzung der Versicherungspauschale - Beiträge für eine nur in Baden-Württemberg angebotene Schüler-Zusatzversicherung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • datenbank.nwb.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Absetzung der Versicherungspauschale - Beiträge für eine nur in Baden-Württemberg angebotene Schüler-Zusatzversicherung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Angelegenheiten des Arbeitsförderungsrechts

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Hartz-IV-Segen mit Ein-Euro-Schülerzusatzversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2017, 314
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 19.03.2008 - B 11b AS 7/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld des

    Auszug aus BSG, 08.12.2016 - B 4 AS 59/15 R
    Auch wenn das Einkommen der Kläger lediglich aus Kindergeld und Unterhalt besteht, kann von diesen Einkommensarten grundsätzlich die Versicherungspauschale von 30 Euro abgesetzt werden (BSG Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 7/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 10) .
  • BSG, 30.03.2017 - B 14 AS 55/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Jahresfrist zur Revisionsbegründung

    Wie der 4. Senat des BSG bereits entschieden hat, handelt es sich bei der Schüler-Zusatzversicherung nicht um eine Versicherung iS von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 Alt 2 SGB II und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V, weil es im Hinblick auf die Prämie von 1 Euro je Schuljahr an dem für private Versicherungen in diesem Sinne vorausgesetzten äquivalenten Austauschverhältnis zwischen den Vertragspartnern eines Versicherungsvertrags fehlt (BSG Urteil vom 8.12.2016 - B 4 AS 59/15 R - Juris RdNr 20 ff) .
  • LSG Baden-Württemberg, 15.08.2017 - L 13 AS 754/17
    Nachdem sowohl der 4. Senat des BSG mit Urteil vom 8. Dezember 2016, B 4 AS 59/15 R, als auch der 14. Senat des BSG am 30. März 2017, B 14 AS 55/15 R, entschieden haben, dass auf Grund des Abschlusses einer Schüler-Zusatzversicherung in Baden-Württemberg (beim BGV) eine Versicherungspauschale von den Einkünften nicht in Abzug zu bringen ist, da es sich nicht um eine Versicherung im Sinne von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 Alt. 2 SGB II und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V handle, weil es im Hinblick auf die Prämie von 1, 00 EUR je Schuljahr an dem für die private Versicherung in diesem Sinne vorausgesetzten äquivalenten Austauschverhältnis fehle, ist das Berufungsverfahren wieder aufgenommen worden.

    Bei der Schüler-Zusatzversicherung des Landes Baden-Württemberg, die die Kläger hier abgeschlossen haben, handelt es sich jedoch - wie vom 4. Senat des BSG am 8. Dezember 2016 (B 4 AS 59/15 R) und inzwischen auch vom 14. Senat des BSG am 30. März 2017 (B 14 AS 55/15 R) entschieden - nicht um eine "öffentliche oder private Versicherung" im Sinne von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V. Es handelt sich nicht um eine öffentliche Versicherung im Sinne der genannten Vorschriften, denn ihr Abschluss ist nicht durch Normen des öffentlichen Rechts vorgeschrieben.

    Es handelt sich allerdings nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 8. Dezember 2016, B 4 AS 59/15 R, in Juris, dem sich auch der 14. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 30. März 2017, B 14 AS 55/15 R, angeschlossen hat), nicht um eine "Versicherung" im Sinne des § 11b Abs. 1 Satz1 Nr. 3 SGB II, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V, weil beide Regelungen Versicherungsverträge im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes, die am Markt und zu marktgerechten Preisen zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten angeboten und abgeschlossen werden, handelt und insofern bei den konkreten Schüler-Zusatzversicherungen nicht das insofern erforderliche Austauschverhältnis (Synallagma) besteht.

  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2022 - L 3 AS 1023/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Einkommen

    Anders als im Verfahren B 4 AS 59/15 R (Schülerversicherung) stünden die Kosten und die Versicherungsleistung auch in einem angemessenen Äquivalent.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2017 - L 11 AS 350/17
    Daneben liegt weitere umfangreiche Rechtsprechung des BSG zur Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen vor (vgl. zuletzt nur Urteile vom 8. Februar 2017 - B 14 AS 10/16 R und vom 8. Dezember 2016 - B 4 AS 59/15 R).
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