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   BSG, 16.02.2012 - B 4 AS 94/11 R   

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BSG, 16.02.2012 - B 4 AS 94/11 R (https://dejure.org/2012,11721)
BSG, Entscheidung vom 16.02.2012 - B 4 AS 94/11 R (https://dejure.org/2012,11721)
BSG, Entscheidung vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R (https://dejure.org/2012,11721)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • lexetius.com

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss bei Teilnahme an Vorbereitungslehrgang zur Meisterprüfung - Einkommensberücksichtigung - Leistungen nach AFBG

  • openjur.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Einkommensberücksichtigung; Leistungen zur beruflichen Aufstiegsfortbildung nach AFBG; Anrechnung des Unterhaltsbeitrages mit Darlehensanteil; Maßnahmebeitrag als zweckbestimmte Einnahme; kein Leistungsausschluss bei Teilnahme an ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 14.08.2005, § 11 Abs 1 S 2 SGB 2 vom 13.05.2011, § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 vom 14.08.2005, § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 vom 30.07.2004, § 2 AFBG vom 23.03.2005
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Leistungen zur beruflichen Aufstiegsfortbildung nach AFBG - Anrechnung des Unterhaltsbeitrages mit Darlehensanteil - Maßnahmebeitrag als zweckbestimmte Einnahme - kein Leistungsausschluss bei Teilnahme an ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss bei Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang zur Meisterprüfung

  • rewis.io

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Leistungen zur beruflichen Aufstiegsfortbildung nach AFBG - Anrechnung des Unterhaltsbeitrages mit Darlehensanteil - Maßnahmebeitrag als zweckbestimmte Einnahme - kein Leistungsausschluss bei Teilnahme an ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss bei Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang zur Meisterprüfung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Meister-BaföG ist für Leistungsbezug mit zu berücksichtigen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Zuwendungen

    Auszug aus BSG, 16.02.2012 - B 4 AS 94/11 R
    Allerdings trifft es zu, dass das BSG in Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung zur Alhi (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr. 11; SozR 4100 § 138 Nr. 25) und das BVerwG zum Wohngeldrecht (stRspr seit BVerwGE 54, 358; 69, 247) auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert (BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 30, RdNr 16; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - RdNr 16) .

    Insoweit hat das BSG in seiner bisherigen Rechtsprechung im Hinblick auf die Qualifizierung von Zuwendungen Dritter als Einkommen unterschieden zwischen (1.) Geldzahlungen oder Sachleistungen, die einem SGB II-Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden, (2.) zu einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des BGB gegenüber dem Darlehensgeber belastet ist und (3.) Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung eben wegen der Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren sollen (BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - RdNr 16) .

  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Darlehen von

    Auszug aus BSG, 16.02.2012 - B 4 AS 94/11 R
    Allerdings trifft es zu, dass das BSG in Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung zur Alhi (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr. 11; SozR 4100 § 138 Nr. 25) und das BVerwG zum Wohngeldrecht (stRspr seit BVerwGE 54, 358; 69, 247) auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert (BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 30, RdNr 16; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - RdNr 16) .

    Auf die Möglichkeit einer derartigen Ausnahme für die darlehensweise Gewährung staatlicher Leistungen zur Existenzsicherung hat im Übrigen der 14. Senat des BSG bereits ausdrücklich hingewiesen (BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 30 - RdNr 16) .

  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 96.82

    Einordnung der Gewährung vollen Wohngelds als sozial ungerichtfertigt im Falle

    Auszug aus BSG, 16.02.2012 - B 4 AS 94/11 R
    Allerdings trifft es zu, dass das BSG in Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung zur Alhi (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr. 11; SozR 4100 § 138 Nr. 25) und das BVerwG zum Wohngeldrecht (stRspr seit BVerwGE 54, 358; 69, 247) auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert (BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 30, RdNr 16; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - RdNr 16) .
  • BVerwG, 19.10.1977 - 8 C 20.77

    Wohngeldanspruch eines Studenten - Verlobte - Gemeinsamer Hausstand - Berechnung

    Auszug aus BSG, 16.02.2012 - B 4 AS 94/11 R
    Allerdings trifft es zu, dass das BSG in Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung zur Alhi (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr. 11; SozR 4100 § 138 Nr. 25) und das BVerwG zum Wohngeldrecht (stRspr seit BVerwGE 54, 358; 69, 247) auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert (BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 30, RdNr 16; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - RdNr 16) .
  • BSG, 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss bei Ausbildung im

    Auszug aus BSG, 16.02.2012 - B 4 AS 94/11 R
    Die Ausnahmeregelung ist auf die ausdrücklich genannten Förderarten begrenzt (vgl bereits zur beruflichen Weiterbildung nach den §§ 77 ff SGB III: BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 97/09 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 19) .
  • BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 27/84

    Begriff Einkommen in der Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 16.02.2012 - B 4 AS 94/11 R
    Allerdings trifft es zu, dass das BSG in Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung zur Alhi (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr. 11; SozR 4100 § 138 Nr. 25) und das BVerwG zum Wohngeldrecht (stRspr seit BVerwGE 54, 358; 69, 247) auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert (BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 30, RdNr 16; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - RdNr 16) .
  • BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 34/88

    Bedürftigkeit des Arbeitslosen bei Anspruch auf Zugewinnausgleich

    Auszug aus BSG, 16.02.2012 - B 4 AS 94/11 R
    Allerdings trifft es zu, dass das BSG in Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung zur Alhi (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr. 11; SozR 4100 § 138 Nr. 25) und das BVerwG zum Wohngeldrecht (stRspr seit BVerwGE 54, 358; 69, 247) auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert (BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 30, RdNr 16; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - RdNr 16) .
  • BSG, 08.12.2020 - B 4 AS 30/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

    Nach Sinn und Zweck der Regelungen zur Einkommensberücksichtigung muss der Zuwachs an Mitteln dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen (BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 30, RdNr 16; BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 45 RdNr 16; BSG vom 16.2.2012 - B 4 AS 94/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 48 RdNr 18) .

    Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des Senats zur Berücksichtigung des Darlehensanteils des Unterhaltsbeitrags nach dem AFBG, dem sog "Meister-BAföG" ( BSG vom 16.2.2012 - B 4 AS 94/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 48 ) .

  • BVerwG, 17.12.2015 - 5 C 8.15

    Betreuung; Kindertagesstätte; Teilnahmegebühr; BAföG; Ausbildungsförderung;

    An einer solchen Vermögensmehrung fehlt es zwar regelmäßig bei lediglich vorübergehend zur Verfügung stehenden Einkünften, wie dies bei einem Darlehen der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1977 - 8 C 20.77 - BVerwGE 54, 358 und vom 25. Mai 1984 - 8 C 96.82 - BVerwGE 69, 247 ; BSG, Urteile vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 48 Rn. 19, vom 20. September 2012 - B 8 SO 15/11 R - BSGE 112, 67 Rn. 26 und vom 23. August 2013 - B 8 SO 24/11 R - FEVS 65, 418 ).

    Das Darlehen erweist sich als eine Art Vorfinanzierung dieses "Mehrwertes" (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1967 - 5 C 150.66 - BVerwGE 27, 58 und BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 48 Rn. 20).

    Würde das Darlehen nicht als Einkommen berücksichtigt und bewirkte es deshalb keinen Ausschluss oder keine Minderung der Sozialhilfe, wäre es im wirtschaftlichen Ergebnis keine Vorfinanzierung des verbesserten Verdienstes, sondern ein Zuschuss (vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 48 Rn. 20).

    Der Grundsatz der Unverzinslichkeit (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG 2008), der zwanzigjährige Tilgungszeitraum (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG 2008), das Herausschieben des Beginns der Tilgung (§ 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG 2008), die Möglichkeit der Freistellung von der Tilgungsverpflichtung (§ 18 Abs. 1 Satz 4 BAföG 2008), der Nachlass von der Darlehens(rest)schuld bei vorzeitiger Tilgung (§ 18 Abs. 5b Satz 2 BAföG 2008), die partielle Freistellung von der Tilgungsverpflichtung (§ 18a Abs. 1 BAföG 2008), der Teilerlass für die Jahrgangsbesten (§ 18b Abs. 2 BAföG 2008) und für Auszubildende an Akademien (§ 18b Abs. 2a BAföG 2008) und der Teilerlass wegen frühzeitiger Beendigung der Ausbildung (§ 18b Abs. 3 BAföG 2008) begründen die Erwartung, dass dem Empfänger die Tilgung des Darlehens in angemessenen Raten aus dem nach Abschluss der Ausbildung zu erwartenden Berufseinkommen ohne Beeinträchtigung des Lebensunterhalts zumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1967 - 5 C 150.66 - BVerwGE 27, 58 ; BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 48 Rn. 20).

  • OVG Saarland, 04.07.2019 - 2 A 225/18

    Zumutbarkeit eines Kostenbeitrages für Kindertagespflege

    An einer solchen Vermögensmehrung fehlt es zwar regelmäßig bei lediglich vorübergehend zur Verfügung stehenden Einkünften, wie dies bei einem Darlehen der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1977 - 8 C 20.77 - BVerwGE 54, 358 und vom 25. Mai 1984 - 8 C 96.82 - BVerwGE 69, 247 ; BSG, Urteile vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 48 Rn. 19, vom 20. September 2012 - B 8 SO 15/11 R - BSGE 112, 67 Rn. 26 und vom 23. August 2013 - B 8 SO 24/11 R - FEVS 65, 418 ).

    Das Darlehen erweist sich als eine Art Vorfinanzierung dieses "Mehrwertes" (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1967 - 5 C 150.66 - BVerwGE 27, 58 und BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 48 Rn. 20).

    Würde das Darlehen nicht als Einkommen berücksichtigt und bewirkte es deshalb keinen Ausschluss oder keine Minderung der Sozialhilfe, wäre es im wirtschaftlichen Ergebnis keine Vorfinanzierung des verbesserten Verdienstes, sondern ein Zuschuss (vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 48 Rn. 20).

    Der Grundsatz der Unverzinslichkeit (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG 2008), der zwanzigjährige Tilgungszeitraum (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG 2008), das Herausschieben des Beginns der Tilgung (§ 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG 2008), die Möglichkeit der Freistellung von der Tilgungsverpflichtung (§ 18 Abs. 1 Satz 4 BAföG 2008), der Nachlass von der Darlehens(rest)schuld bei vorzeitiger Tilgung (§ 18 Abs. 5b Satz 2 BAföG 2008), die partielle Freistellung von der Tilgungsverpflichtung (§ 18a Abs. 1 BAföG 2008), der Teilerlass für die Jahrgangsbesten (§ 18b Abs. 2 BAföG 2008) und für Auszubildende an Akademien (§ 18b Abs. 2a BAföG 2008) und der Teilerlass wegen frühzeitiger Beendigung der Ausbildung (§ 18b Abs. 3 BAföG 2008) begründen die Erwartung, dass dem Empfänger die Tilgung des Darlehens in angemessenen Raten aus dem nach Abschluss der Ausbildung zu erwartenden Berufseinkommen ohne Beeinträchtigung des Lebensunterhalts zumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1967 - 5 C 150.66 - BVerwGE 27, 58 ; BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 48 Rn. 20).

  • BAG, 28.04.2016 - 8 AZB 65/15

    Prozesskostenhilfe - Begriff des Einkommens iSv. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO -

    So haben der Vierte und der Vierzehnte Senat des Bundessozialgerichts mit Urteilen vom 17. Juni 2010 (- B 14 AS 46/09 R - Rn. 16, BSGE 106, 185) , 20. Dezember 2011 (- B 4 AS 46/11 R - Rn. 16) und vom 16. Februar 2012 (- B 4 AS 94/11 R - Rn. 19) angenommen, dass Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellt werden, bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Einkommen iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sind.

    Insoweit stellen sich der KfW-Studienkredit als eine Art Vorfinanzierung dieses in der Zukunft eintretenden "Mehrwertes" (vgl. hierzu etwa BVerwG 17. Dezember 2015 - 5 C 8.15 - Rn. 19 mwN; 10. Mai 1967 - 5 C 150.66  - zu 3 der Gründe, BVerwGE 27, 58; BSG 16. Februar 2012 -  B 4 AS 94/11 R  - Rn. 20) und die Darlehensrückzahlung als Gegenleistung für diesen Vorteil dar.

    Dies würde zu einer unbilligen Benachteiligung der Studierenden führen, die neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen, um die Ausbildungsmittel zu beschaffen und deren Arbeitsverdienst dem Grunde nach als Einkommen iSv. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO iVm. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigen ist.Dieser Umstand darf aber bei der Auslegung und Anwendung des in § 2 Abs. 1 SGB XII verankerten Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe nicht außer Acht gelassen werden, denn das Selbsthilfegebot des § 2 Abs. 1 SGB XII verweist den Hilfesuchenden auf alle vorhandenen Hilfsquellen, wenn deren Benutzung nicht dem Zweck der Sozialhilfe zuwiderläuft (vgl. BSG 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R  - Rn. 20) .

  • VG Saarlouis, 12.05.2017 - 3 K 369/16

    Erlass des Kostenbeitrags für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege;

    Zuwendungen Dritter, die im Bezugszeitraum ausgezahlt werden, aber nicht endgültig behalten werden können, sondern zurückzuzahlen sind (Darlehen), sind zwar grundsätzlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen, weil keine echte Vermögensmehrung stattfindet und es sich um Mittel handelt, die die Leistungsberechtigten nicht endgültig behalten dürfen.(BVerwG, U. v. 17.12.2015 - 5 C 8/15, juris; Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 82 SGB XII, Rn. 52.) Der als Darlehen gewährte hälftige Teil der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (vgl. § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG) ist ausnahmsweise gleichwohl als Einkommen im Sinne des § 90 Abs. 4 S. 1 SGB VIII i. V. mit § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anzusehen.(BVerwG, U. v. 17.12.2015 - 5 C 8/15, juris; vorgehend schon OVG für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, U. v. 27. November 2014, Az: 3 LB 1/12, juris; vgl. auch schon BVerwG, U. v. 19.10.1977 - 8 C 20.77 - und v. 25.05.1984 - 8 C 96.82 - juris; BSG, U. v. 16.02.2012 - B 4 AS 94/11 R -, v. 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R - und v. 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R - juris.) Dies ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 8/15 -, BVerwGE 153, 386.) aus dem eine solche Deutung nicht ausschließenden Wortlaut und aus dem systematischen Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 11 Abs. 1 S. 2 SGB II sowie insbesondere aus Sinn und Zweck des § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt:.
  • LSG Sachsen, 21.04.2016 - L 3 AS 419/12

    Erfüllungsgehilfe; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Instandhaltungsarbeiten;

    Denn aus der Gesamtschau der Angaben des Klägers und des Zeugen wird deutlich, dass der Zeuge nicht in Vorleistung für eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung wegen der Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gehen wollte (vgl. insoweit zur Qualifizierung von Zuwendungen Dritter als Einkommen: BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 48 = juris, jeweils Rdnr. 18, m. w. N.), sondern dass beide lediglich die Hoffnung hegten, die Aufwendungen ließen sich über den Beklagten refinanzieren.

    Es war keine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers vereinbart (zu einer Rückzahlungsverpflichtung bei einem Darlehen: BSG, Urteil vom 16. Februar 2012, a. a. O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2014 - L 12 BK 3/14

    Prüfung der Fortzahlung von Kinderzuschlag

    Darauf, ob die darlehensweise zur Verfügung gestellten Leistungen abgerufen würden oder nicht, käme es nicht an (BSG Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 94/11 R; Söhngen in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 11 Rn. 43 f; Schmidt, in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 11 Rn. 38).

    So sind auch die zur Sicherung des Lebensunterhalts gedachten Darlehensanteile von Leistungen zur beruflichen Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG (sog. Meister-BAföG) als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 94/11 R -).

    Auf den Umstand, ob die Leistungen nun seitens der Eheleute vorliegend abgerufen werden oder nicht, kommt es im Ergebnis nicht an (BSG, Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 94/11 -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.11.2014 - 3 LB 1/12

    Anrechnung von darlehensweise gewährter Ausbildungsförderung als Einkommen bei

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urt. v. 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R, zitiert nach juris; noch offengelassen im Urt. v. 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R, zitiert nach juris Rn. 16) ist der Darlehensanteil des Unterhaltsbeitrags nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz bei der Bemessung der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Einkommen zu berücksichtigen.

    Bei dem darlehensweise gewährten Anteil an Ausbildungsförderungsleistungen (vgl. hierzu § 17 Abs. 2 BAföG) handelt es sich daher um ein günstiges Staatsdarlehen, dessen Rückzahlung nach Abschluss der Bildungsmaßnahme und Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit regelmäßig erwartet werden kann (vgl. für den Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz BSG, Urt. vom 16. Februar 2012, a.a.O., Rn. 20).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.04.2013 - L 15 AS 115/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - irrtümliche

    Insoweit hat das BSG in seiner bisherigen Rechtsprechung unterschieden zwischen (1.) Geldzahlungen oder Sachleistungen, die einem SGB II-Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden, (2.) einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des BGB gegenüber dem Darlehensgeber belastet ist und (3.) Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung eben wegen dieser Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren sollen (vgl. zum Vorstehenden: Urteile vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - [Darlehen von Verwandten], vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - [Nothilfeleistungen] und vom 16.02.2012 - B 4 AS 94/11 R - [Darlehensanteil des Unterhaltsbeitrags nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz]).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.01.2016 - L 11 AS 1344/15
    Hierunter falle auch das vom Kläger bezogene Meister-BAföG (Beschluss vom 4. August 2015, in dem u.a. auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 - Bezug genommen worden ist).

    Bei dem vom Kläger u.a. in den Monaten August und September 2014 bezogenen Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG (Meister-BAföG) handelt es sich um eine Sozialleistung, die der Sicherung des Lebensunterhaltes dient (vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. August 2014 - L 12 BK 3/14 -).

    Schließlich trifft § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II für derartige darlehensweise gewährte Leistungen eine ausdrückliche Sonderregelung, wonach diese - trotz der dem Darlehen innewohnenden Verpflichtung zur Rückzahlung - ebenfalls der Einkommensanrechnung unterliegen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. August 2014, a.a.O.; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 2015, § 11 Rn 326; Schmidt in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2014, § 11a Rn 19; zur Rechtmäßigkeit einer solchen Einkommensanrechnung auch bereits nach der bis Ende März 2011 geltenden Rechtslage: BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R - sowie Sommer, JurisPR-SozR 5/2013 Anm. 1).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.04.2013 - L 2 AS 951/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2018 - L 19 AS 2243/17

    SGB-II -Leistungen

  • LSG Sachsen, 15.05.2013 - L 3 AS 391/13

    Hartz IV: Keine Prozesskostenhilfe trotz verfassungsrechtlicher Prüfung der

  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.03.2018 - L 5 AS 36/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - zeitliche Begrenzung bei

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2014 - 19 AS 984/14

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für polnische

  • LSG Sachsen, 09.09.2013 - L 7 AS 1237/13

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für

  • LSG Hessen, 06.12.2021 - L 5 R 213/20

    Alterssicherung der Landwirte

  • LSG Bayern, 25.03.2014 - L 16 AS 150/14

    Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur wegen im Widerspruchsverfahren

  • LSG Sachsen-Anhalt, 18.12.2012 - L 5 AS 645/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss für Auszubildende

  • SG Dresden, 18.06.2013 - S 28 AS 3306/13

    Berücksichtigung eines nicht in Anspruch genommenen Darlehens beim nach SGB II

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2013 - L 13 BK 4/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2013 - L 11 AS 1169/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2016 - L 13 BK 5/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.03.2014 - L 11 AS 83/14
  • SG Hamburg, 25.07.2023 - S 62 AS 1530/23

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

  • VG Bayreuth, 08.08.2022 - B 3 K 21.609

    Leistungen, Krankenversicherung, Beitragspflicht, Einkommen, Bescheid,

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