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   BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 11/03 R   

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BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 11/03 R (https://dejure.org/2004,3304)
BSG, Entscheidung vom 31.03.2004 - B 4 RA 11/03 R (https://dejure.org/2004,3304)
BSG, Entscheidung vom 31. März 2004 - B 4 RA 11/03 R (https://dejure.org/2004,3304)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Feststellung des Rentenwertes bei früher zusatzversorgten Bestandsrentnern des Beitrittsgebietes - Berechnung der Vergleichsrente - Begrenzung der Arbeitsentgelte für Zeiten vor dem 1. 3. 1971 - Dynamisierung entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kombination von Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage und Leistungsklage (so genannte unechte Leistungsklage); Ehemaliger zusatzversorgter Bestandsrentner; Berechnung nach der Rentenformel des § 64 Sechsten sozialgesetzbuches (SGB VI); Umwertung der Bestandsrenten aus ...

  • Judicialis

    SGB VI § 307b; ; GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 14 Abs 1; ; GG Art 20 Abs 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Feststellung des Rentenwertes bei früher zusatzversorgten Bestandsrentnern des Beitrittsgebietes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96

    Rentenüberleitung III

    Auszug aus BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 11/03 R
    Diese gesetzlichen Regelungen seien in Umsetzung der Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 28. April 1999 (1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97) durch das 2. AAÜG-ÄndG in § 307b eingefügt worden.

    Die Neugestaltung des § 307b SGB VI (durch Art. 11 des 2. AAÜG-ÄndG), und zwar hier bezüglich der Vergleichsrente, bezweckt, die Rentenüberleitung innerhalb der Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 104, 132 ff = SozR 3-2600 § 307b Nr. 6) verfassungsgemäß auszugestalten.

    Die sich aus dieser unterschiedlichen rentenversicherungsrechtlichen Bewertung ergebenden Benachteiligungen hat das BVerfG (Urteil vom 28. April 1999, aaO) nicht beanstandet.

    Die Ausführungen im Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 (aaO) sind nicht dahin zu verstehen, dass der Gesetzgeber die Regelungen des § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI wortgetreu auf zusatzversorgte Bestandsrentner zu übertragen hätte.

    Diese Umsetzung verletzt keine Vorgabe im Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 (aaO).

  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 50/97 R

    Feststellung des Rentenwertes bei Bestandsrenten von Sonder- und Zusatzversorgten

    Auszug aus BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 11/03 R
    Die daher verfassungsrechtlich erlaubte Auswahl unter den denkbaren Lösungen zur Beseitigung dieser denkbaren benachteiligenden Ungleichbehandlung hat das 2. AAÜG-ÄndG getroffen und im Anschluss an den Ansatz des BSG (Urteil des Senats vom 3. August 1999, BSGE 84, 156 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 7), diesen jedoch modifizierend, angeordnet, eine sich an § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI orientierende Vergleichsberechnung durchzuführen.

    Auch auf die Entscheidung des Senats vom 3. August 1999 (BSGE 84, 156, 171 ff = SozR 3-2600 § 307b Nr. 7) kann sich der Kläger insoweit nicht stützen.

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R

    Wert subjektiver Rentenrechte von Bestandsrentnern des Beitrittsgebietes -

    Auszug aus BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 11/03 R
    Demzufolge werden ab 1. März 1971 die freiwilligen Vorleistungen der Bestandsrentner, die eine Rente auch aus der FZR bezogen hatten, dadurch berücksichtigt, dass bei der Ermittlung der durchschnittlichen EP auch die in der FZR versicherten Verdienste über 600 M bis zur FZR-Beitragsbemessungsgrenze einzustellen sind (vgl im Übrigen zum Konzept des § 307a Abs. 2 Satz 1: Urteil des Senats vom 24. März 1998, BSGE 82, 64, 66 ff = SozR 3-2600 § 307a Nr. 11).
  • BSG, 14.12.2011 - B 5 R 2/10 R

    Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für

    Demgemäß hat das BVerfG ersichtlich nicht auf die nach § 307a Abs. 2 S 1 Nr. 1 und 2 SGB VI zu Grunde zu legenden Verdienste abgestellt, sondern es für geboten angesehen, die Verdienste aus der Beschäftigung, die einem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen ist, begrenzt auf die besondere Beitragsbemessungsgrenze des AAÜG zu Grunde zu legen (vgl BSG Urteil vom 31.3.2004 - B 4 RA 11/03 R - Juris RdNr 36) .
  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 9/08 R

    Bestandsrente des Beitrittsgebietes - Berechnung der Vergleichsrente bei früher

    § 307b Abs. 4 und 5 SGB VI sehen zur Feststellung der Rentenhöhe für zusatz- oder sonderversorgte Bestandsrentner noch die Ermittlung von zwei weiteren Vergleichswerten vor, nämlich den sog "weiterzuzahlenden Betrag" und den durch den Einigungsvertrag "besitzgeschützten Zahlbetrag"; beide sind jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreits (vgl zu den vier Vergleichswerten, deren höchster von dem Rentenversicherungsträger als Rentenzahlung zu leisten ist, die Rspr des 4. Senats des BSG: vom 31.7.2002, SozR 3-2600 § 307b Nr. 9 S 96 - 99; vom 31.3.2004 - B 4 RA 11/03 R, Juris RdNr 19 - 23; vom 26.10.2004, SozR 4-2600 § 307b Nr. 5 RdNr 21 f; vom 5.7.2005, SozR 4-2600 § 307b Nr. 6 RdNr 21).

    Dies ist durch die Einfügung der Regelungen in § 307b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB VI verfassungskonform erfolgt (vgl bereits BSG vom 31.3.2004 - B 4 RA 11/03 R, Juris RdNr 35).

    Der Gesetzgeber hatte sich bei der Neugestaltung des § 307b SGB VI und der Anordnung einer Vergleichsrentenberechnung allein an der in § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI getroffenen Regelung zu orientieren, ohne diese wortgetreu auf früher zusatz- oder sonderversorgte Bestandsrentner übertragen zu müssen (BSG vom 5.7.2005, SozR 4-2600 § 307b Nr. 6 RdNr 47; vom 31.3.2004 aaO, Juris RdNr 35 f).

  • BSG, 05.07.2005 - B 4 RA 15/04 R

    Bestandsrente des Beitrittsgebietes - Berechnung der Vergleichsrente -

    Diese Bestimmungen lehnen sich an die Regelung in § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI an, ohne mit ihnen identisch zu sein (vgl dazu: Urteil des Senats vom 31. März 2004, B 4 RA 11/03 R).

    Gleiches gilt für die Neufassung der Norm, soweit sie ua den Zusatzversorgungsberechtigten erstmals neue Vergünstigungen, und zwar hier durch die neu eingeführte Regelung zur "Vergleichsrente", einräumt (vgl hierzu auch Urteil des Senats vom 31. März 2004, B 4 RA 11/03 R).

    Die Lösung des Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn sie stellt den ehemals zusatzversorgten Bestandsrentner gegenüber anderen Bestandsrentnern nicht schlechter, sondern teilweise sogar wesentlich günstiger (vgl hierzu Urteil des Senats vom 31. März 2004, aaO).

  • BSG, 13.06.2013 - B 13 R 19/10 R

    Bestandsrente aus überführter Rente des Beitrittsgebiets - Berücksichtigung der

    Nur insoweit erfolgte eine "Anlehnung an § 307a SGB VI" (BT-Drucks 14/5640 S 13 unter I. - letzter Spiegelstrich) , während das BVerfG "ersichtlich nicht auf die nach § 307a Abs. 2 S 1 Nr. 1 und 2 SGB VI zugrunde zu legenden Verdienste abgestellt" hat (so bereits BSG Urteil vom 31.3.2004 - B 4 RA 11/03 R - Juris RdNr 36; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG Beschluss vom 8.9.2004 - 1 BvR 1632/04 ; im weiteren Kammerbeschluss vom 3.9.2007 - 1 BvR 1935/07, Juris RdNr 11 - wird dieses BSG-Urteil bestätigend in Bezug genommen).

    Dabei sind auch die 1200 Mark monatlich übersteigenden Arbeitsentgelte - gegebenenfalls begrenzt auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 zum AAÜG (vgl BSGE 84, 156, 165 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 7 S 57 - Juris RdNr 31), soweit sie diese übersteigen - zu berücksichtigen; denn ab 1.1.1978 war eine Beitragszahlung zur FZR unbegrenzt möglich (§ 8 Abs. 2 FZR-VO: Wahlrecht einer Beitragsentrichtung nach dem tatsächlichen Einkommen oder nur nach dem Einkommensteil zwischen 600 und 1200 Mark monatlich; s hierzu auch BSG Urteil vom 31.3.2004 - B 4 RA 11/03 R - Juris RdNr 32).

  • LSG Thüringen, 27.09.2004 - L 6 RA 125/03

    Rentenanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. die Regelaltersrente; Anspruch auf

    Grundsätzlich ergibt sich somit für zusatzversorgte Bestandsrentner des Beitrittsgebiets - wie dem Kläger - der monatliche Wert des Rechts auf Rente auf Grund eines Vergleichs zwischen vier jeweils eigenständig festzusetzenden Geldwerten; der höchste dieser Werte ist in dem jeweiligen Rentenbezugsmonat maßgeblich (vgl. BSG vom 31. März 2004 - Az.: B 4 RA 11/03 R m.w.N, nach juris).

    Mit der Neuregelung des § 307b Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 Satz 1 SGB VI ist der Gesetzgeber der Verpflichtung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 104, 132 ff.) nachgekommen, für eine Gleichstellung von ehemals zusatzversorgten Bestandsrentnern zu sorgen (vgl. BSG vom 31. März 2004, a.a.O.).

    Dies hat der Gesetzgeber dadurch sichergestellt, dass neben der Feststellung des individuellen Versicherungsverlaufs eine Zwanzigjahresbetrachtung "in Anlehnung an § 307a SGB VI" vorzunehmen ist (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zum Zweiten AAÜG-ÄndG, BT-Drucks. 14/5640, Allgemeiner Teil I, S. 13), was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BSG vom 31. März 2004, a.a.O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.05.2009 - L 4 R 619/07

    Vergleichsberechnung; Entgeltbegrenzung vor dem 01.03.1971; Verfassungsmäßigkeit

    Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 11/03 R - ausführlich begründet, warum die in § 307 b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI für Zeiten vor dem 01. März 1971 angeordnete Begrenzung der zu berücksichtigenden Arbeitsverdienste auf bis zu höchstens 600,- Mark für jeden belegten Kalendermonat keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

    Dies hat schon das Bundessozialgericht zutreffend festgestellt (Urteil vom 31. März 2004, B 4 RA 11/03 R, JURIS Nr. 36 ff.).

    Die hier streitige Rechtsfrage ist bereits höchstrichterlich (BSG, Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 11/03 R - ; BVerfG, Beschluss vom 03. September 2007 - 1 BvR 691/06 -, zitiert nach juris) -geklärt.

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.12.2007 - L 7 R 118/06

    Bestandsrente des Beitrittsgebietes - Berechnung der Vergleichsrente bei früher

    Die Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente der Ehefrau des Klägers als ehemals zusatzversorgte Bestandsrentnerin bestimmt sich nach § 307b SGB VI. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 11/03 R m.w.N.) ergibt sich für Bestandsrentner des Beitrittsgebiets die Höhe des Rentenanspruches nach § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG aufgrund eines Vergleichs zwischen vier jeweils eigenständig festzusetzenden Werten, deren höchster zu leisten ist.

    Insbesondere ist es auch von Verfassungs wegen nicht geboten, das Ende des 20-Jahreszeitraumes für die Vergleichsberechnung nach § 307b Abs. 1 Satz 2 SGB VI stets in gleicher Weise zu bestimmen wie im Rahmen des § 307a SGB VI. Auch das BSG (vgl. SozR 4-2600 § 307b Nr. 6; Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 11/03 R) hat bereits entschieden, dass die durch das 2. AAÜG-ÄndG in § 307b SGB eingefügten Regelungen über die Vergleichsrente verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

    Im Übrigen kann für die Frage, ob diesbezüglich eine rechtfertigungsbedürftige Benachteiligung vorliegt, auch nicht gänzlich außer Betracht bleiben, dass die gesetzliche Neuregelung insgesamt die ehemals zusatzversorgten Bestandsrentner teilweise wesentlich günstiger stellt als die sonstigen Bestandsrentner (vgl. BSG SozR 4-2600 § 307b Nr. 6; Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 11/03 R; Diel, a.a.O., Rdnr. 69).

  • BSG, 09.01.2007 - B 5 R 312/06 B
    Zur Begründung hat sich das LSG vor allem auf die verfassungsrechtlichen Erwägungen des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 31. März 2004 (B 4 RA 11/03 R) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dessen Entscheidung vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 104 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 6) bezogen.

    10 Die Klägerin weist in der Beschwerdebegründung selbst darauf hin, der 4. Senat des BSG habe in seinem Urteil vom 31. März 2004 (B 4 RA 11/03 R - veröffentlicht in Juris) entschieden, dass die in Streit stehende gesetzliche Bestimmung des § 307b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sei.

    11 Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen darauf, dass das Urteil des BSG vom 31. März 2004 (aaO) nicht rechtsfehlerfrei sei.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2009 - L 33 R 1162/08

    Neuberechnung; Vergleichsrente; MfS; Entgelte; Begrenzung; Verfassung

    Dies ist durch die Einfügung der Regelungen in § 307 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB VI verfassungskonform erfolgt (vgl. bereits BSG, Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 11/03 R - Juris RdNr. 35).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2006 - L 1 RA 118/93

    Rentenversicherung; Feststellung des Rentenwertes bei früher zusatzversorgten

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 11/03 R - entschieden, die vom Senat vorgenommene Auslegung und Anwendung des § 307 b Abs. 3 SGB VI verletze nicht Bundesrecht.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des Sozialgerichts - S 12 RA 462/93 -), der BSG Akten - B 4 RA 11/03 R - und der Beklagtenakten () verwiesen.

  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 117/08 R

    Bestandsrente aus überführter Rente des Beitrittsgebiets - Ermittlung des

  • BVerfG, 03.09.2007 - 1 BvR 1935/07
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2006 - L 4 RA 69/02

    Berechnung der Bestandsrente nach § 307b SGB 6

  • BSG, 29.11.2007 - B 13/4 R 275/06 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2013 - L 22 R 645/11

    Neuberechnung der auf eine nach dem AAÜG überführten Rente des Beitrittsgebiets

  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.01.2010 - L 1 R 291/09

    Bestandsrente aus überführter Rente des Beitrittsgebiets - Berücksichtigung der

  • BVerfG, 15.08.2007 - 1 BvR 1560/05

    Erschöpfung des Rechtswegs bei Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde im

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.09.2008 - L 3 R 1063/05

    Bestandsrentner; Neufeststellung; 20-Jahreszeitraum; Vergleichsrente;

  • BSG, 05.06.2007 - B 4 R 251/06 B
  • LSG Berlin, 10.01.2005 - L 16 RA 23/04

    Bestimmung der Rentenhöhe bei vorheriger Zugehörigkeit zur Altersversorgung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2006 - L 4 RA 8/03

    Rentenrechtliche Folgen des Sozialversicherungsabkommens zwischen der DDR und der

  • LSG Berlin, 09.02.2005 - L 6 RA 146/94

    Methode für die Neuberechnnung einer Rente bei Bestehen eines Anspruchs auf eine

  • BSG, 09.03.2011 - B 5 R 11/11 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2005 - L 16 RA 77/04

    Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates der

  • LSG Baden-Württemberg, 12.11.2020 - L 10 BA 4259/18
  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.08.2011 - L 1 R 384/09

    Altersversorgung der Intelligenz an medizinischen Einrichtungen - Begrenzung der

  • LSG Baden-Württemberg, 22.10.2018 - L 10 LW 776/18

Redaktioneller Hinweis

  • Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil nicht zur Entscheidung angenommen.

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