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   BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 2/99 R   

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BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 2/99 R (https://dejure.org/1999,1214)
BSG, Entscheidung vom 09.11.1999 - B 4 RA 2/99 R (https://dejure.org/1999,1214)
BSG, Entscheidung vom 09. November 1999 - B 4 RA 2/99 R (https://dejure.org/1999,1214)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Berechnung - Altersrente - Wert - Fiktiver Verdienst - Beitragsbemessungsgrenze - Zusatzrentenversicherung - DDR - Erwerbseinkommen

  • Judicialis

    SGB VI § 248 Abs 3; ; SGB VI § 64

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rentenwertfestsetzung bei hochgewertetem Verdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 2000, 408 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R

    Wert subjektiver Rentenrechte von Bestandsrentnern des Beitrittsgebietes -

    Auszug aus BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 2/99 R
    Grundsätzlich ist die beklagte Körperschaft nämlich nur ihren Mitgliedern (und den durch diese versicherten Personen) - und damit ausgehend von einer wesentlich durch zu ihr entrichtete Beiträge bestimmten Arbeitsbiographie - zur Leistung verpflichtet (BSGE 9, 67, 72; 82, 64, 66).

    Der Senat war demgemäß schon bisher in ständiger Rechtsprechung (s Entscheidung vom 24. März 1998, BSGE 82, 64, 69 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 11) als selbstverständlich von der Maßgeblichkeit der bundesdeutschen Beitragsbemessungsgrenze ausgegangen und hatte in der zitierten Entscheidung vom 10. November 1998 (BSGE 83, 104) ausdrücklich bemerkt: Keiner Erwähnung bedarf es in diesem Zusammenhang, daß die beitragspflichtigen Einnahmen gemäß § 157 SGB VI "nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) berücksichtigt werden".

    Durch die Vervielfältigung des Betrages des maßgeblichen Verdienstes in der DDR mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI ergibt sich dabei erstmals (BSGE 82, 64, 69) und auf notwendig fiktiver Grundlage ein in DM ausgedrücktes versichertes Erwerbseinkommen, das der Kläger tatsächlich nie erzielt hat und das demgemäß auch weder in der Bundesrepublik noch in der DDR auch nur theoretisch beitragsrechtlich von Bedeutung gewesen sein kann.

    Der Begriff der "Einzelheiten der Überleitung" in Art. 30 Abs. 5 Satz 1 EinigVtr steht für die Modalitäten der Beförderung von einem früheren (abstrakt-generellen) Rechtszustand zu einem späteren (vgl Urteil des Senats in BSGE 82, 64, 66 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 11 und BVerfGE 15, 126, 134).

    Der Senat hat insofern in stRspr darauf hingewiesen, daß zwischen "echter Sozialversicherung" in Sozialpflichtversicherung und FZR einerseits sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen andererseits so nachhaltige Unterschiede bestehen, daß ihre diesbezüglich unterschiedliche Behandlung auch dauerhaft sachlich gerechtfertigt ist (vgl etwa SozR 8760 § 2 Nr. 1 S 9 f und 3-2600 § 307b Nr. 5 sowie BSGE 82, 64, 77 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 11).

    Soweit ursprünglich in der DDR Ansprüche und Anwartschaften in Versorgungssystemen auch ohne eigene Beitragsleistung (innerhalb dieser Systeme wie zur Sozialversicherung) erworben werden konnten, stellt dies eine allein der DDR und ihren Untergliederungen zuzurechnende Ungleichbehandlung gegenüber in Sozialpflichtversicherung und FZR Versicherten dar, die der Bundesrepublik weder originär noch im Wege der Rechtsnachfolge zuzuordnen ist und die nachträglich zu beseitigen sie ebenfalls nicht gehalten war (vgl hierzu insgesamt Senat in BSGE 82, 64, 76f = SozR 3-2600 § 307a Nr. 11).

    § 256a Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VI gewährleistet in diesem Sinne eine Gleichbehandlung von Rentenneuzugängen in Ost und West ab dem 1. Januar 1992 in der Weise, daß unter den dort genannten Voraussetzungen auch in der DDR nur tatsächlich erzielte und nicht durch Beiträge versicherte Verdienste ohne Beachtung der im Rahmen einer allein bundesdeutschen Relation funktionslosen DDR-Beitragsbemessungsgrenzen berücksichtigt werden (Urteil des Senats in BSGE 82, 64, 70 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 11).

  • BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 33/98 R

    Entgeltpunkteermittlung - "Alte Versorgung" - Deutsche Reichsbahn

    Auszug aus BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 2/99 R
    1) Das SGB VI verspricht dem Versicherten im Grundsatz ein im wesentlichen durch Beiträge anderer Versicherter finanziertes, staatlich garantiertes und durch eigene frühere Beiträge zu diesem System der Rentenversicherung (oder durch gesetzlich gleichgestellte Leistungen hierfür) erworbenes subjektives Recht darauf, nach Eintritt des Versicherungsfalles eine dynamisierbare Rente nach der für den jeweiligen Versicherungsfall vorgesehenen Rentenart zu erhalten (vgl Urteil des Senats vom 10. November 1998, B 4 RA 33/98 R, BSGE 83, 104, 108 f).

    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 10. November 1998 (BSGE 83, 104) auch insofern bereits dargelegt hat, .

    Der Senat war demgemäß schon bisher in ständiger Rechtsprechung (s Entscheidung vom 24. März 1998, BSGE 82, 64, 69 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 11) als selbstverständlich von der Maßgeblichkeit der bundesdeutschen Beitragsbemessungsgrenze ausgegangen und hatte in der zitierten Entscheidung vom 10. November 1998 (BSGE 83, 104) ausdrücklich bemerkt: Keiner Erwähnung bedarf es in diesem Zusammenhang, daß die beitragspflichtigen Einnahmen gemäß § 157 SGB VI "nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) berücksichtigt werden".

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 2/99 R
    Ihre Beachtung ist folglich auch im vorliegenden Zusammenhang einer allein nachträglichen und fiktiven Festlegung von Grundlagen der Rentenwertbestimmung sachgerecht; sie könnte im übrigen nicht entfallen, ohne daß das Rentensystem überhaupt gesprengt würde (BVerfG Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, NJW 1999, 2493 = EuGRZ 1999, 245 = DVBl 1999, 910).

    Diese Problematik ist durch die Systementscheidung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise abschließend beantwortet (so ausdrücklich auch das BVerfG im Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, NJW 1999, 2493 = EuGRZ 1999, 245 = DVBl 1999, 910).

  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1315 ff. RVO

    Auszug aus BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 2/99 R
    Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist allerdings weiter bemessen, wenn Regelungen zur Beseitigung der beim Zusammenbruch des Deutschen Reiches vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgelasten getroffen sind (BVerfGE 15, 167, 201; 29, 413, 430; 53, 164, 178; 71, 66, 76).

    Denn dabei stand die Bundesrepublik vor sozialen Aufgaben, die nach Art und Ausmaß ohne Parallele waren (vgl BVerfGE 41, 126, 175; 53, 164, 178).

  • BSG, 22.02.1990 - 4 RA 16/89

    Verweisung im Rahmen der Berufsunfähigkeit der obersten Gruppe der

    Auszug aus BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 2/99 R
    Aus ihr ergibt sich neben den Aufwendungen, die der einzelne für seine staatlich vorgeschriebene gesetzliche Rentenversicherung äußerstenfalls zu erbringen hat, auch umgekehrt eine Begrenzung des rentenversicherungsrechtlichen Schutzes insgesamt mit der grundrechtsrelevanten Folge, daß oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Verdienst von staatlicher Vorsorgeplanung frei bleibt (Urteil des Senats in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1).
  • BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58

    Staatsbankrott

    Auszug aus BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 2/99 R
    Der Begriff der "Einzelheiten der Überleitung" in Art. 30 Abs. 5 Satz 1 EinigVtr steht für die Modalitäten der Beförderung von einem früheren (abstrakt-generellen) Rechtszustand zu einem späteren (vgl Urteil des Senats in BSGE 82, 64, 66 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 11 und BVerfGE 15, 126, 134).
  • BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 208/65

    Reichsnährstand

    Auszug aus BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 2/99 R
    Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist allerdings weiter bemessen, wenn Regelungen zur Beseitigung der beim Zusammenbruch des Deutschen Reiches vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgelasten getroffen sind (BVerfGE 15, 167, 201; 29, 413, 430; 53, 164, 178; 71, 66, 76).
  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 307/68

    Jahresarbeitsverdienstgrenze

    Auszug aus BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 2/99 R
    Schon tatsächlichen Beziehern hoher Einkommen ist demgemäß in der gesetzlichen Rentenversicherung nur eine Sicherung innerhalb des durch die Beitragsbemessungsgrenze nach oben begrenzten Schutzbereichs gewährleistet (vgl BVerfGE 29, 221, 2137).
  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 2/82

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens der Witwenrente eines in der DDR lebenden

    Auszug aus BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 2/99 R
    Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist allerdings weiter bemessen, wenn Regelungen zur Beseitigung der beim Zusammenbruch des Deutschen Reiches vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgelasten getroffen sind (BVerfGE 15, 167, 201; 29, 413, 430; 53, 164, 178; 71, 66, 76).
  • BSG, 15.01.1959 - 4 RJ 111/57
    Auszug aus BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 2/99 R
    Grundsätzlich ist die beklagte Körperschaft nämlich nur ihren Mitgliedern (und den durch diese versicherten Personen) - und damit ausgehend von einer wesentlich durch zu ihr entrichtete Beiträge bestimmten Arbeitsbiographie - zur Leistung verpflichtet (BSGE 9, 67, 72; 82, 64, 66).
  • BSG, 19.07.1963 - 1 RA 110/60

    Aufteilung von Höherversicherungsbeiträge alten Rechts in Pflichtbeitragsanteile

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69

    Reparationsschäden

  • BSG, 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von als Einmalzahlung geleisteten

    Zudem wird gerade bei solchen Arbeitnehmern, deren Einkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, die Neigung zu zusätzlicher - auch betrieblicher Altersvorsorge - hoch sein, um den Lebensstandard im Alter zu sichern (vgl zur Funktion der Beitragsbemessungsgrenze etwa BSG, Urteil vom 9.11.1999, B 4 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 265a Nr. 5).
  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 72/00 R

    Geltung der Beitragsbemessungsgrenze auch bei fiktiven Verdiensten aus Beiträgen

    Der Senat hält daher an seiner Rechtsprechung zu § 256a und § 260 SGB VI in den Entscheidungen vom 10. November 1998 (BSGE 83, 104 = SozR 3-2600 § 256a Nr. 3) und vom 9. November 1999 (SozR 3-2600 § 256a Nr. 5) auch insofern fest, als für Beiträge nach der FZRVO 1968 in deren zehnfachem Nennbetrag fiktive "Verdienste" zuerkannt und nach Aufwertung und Anhebung auf "West-Niveau" als versicherte Arbeitsentgelte behandelt werden.

    Der Wert des gegen den jeweiligen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gerichteten Rentenrechts richtet sich primär (vgl näher etwa Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 256a Nr. 5) nach der Höhe der während des Versicherungslebens versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI).

    Der Senat hat zu § 256a SGB VI bereits entschieden (SozR 3-2600 § 256a Nr. 5), daß die Vorschrift in Abs. 1 zunächst weitestgehend an den Wortlaut von § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI anknüpft und eigenständig nur Modifikationen des Begriffs "Beitragsbemessungsgrundlage" im besonderen Zusammenhang von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 umschreibt; EP sind demgemäß insofern zu ermitteln, indem der für derartige Zeiten festgestellte "Verdienst" durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 auf Westniveau hochgewertet wird und das Produkt durch das Durchschnittsentgelt (West) für denselben Zeitraum geteilt wird.

    Vielmehr hat der Senat (SozR 3-2600 § 256a Nr. 5 S 45 f) insbesondere bereits darauf hingewiesen, daß.

    Ebensowenig wird der Kläger schließlich gegenüber Inhabern von Ansprüchen und Anwartschaften aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen ungerechtfertigt benachteiligt (vgl näher Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 256a Nr. 5 S 47 ff).

    Ebensowenig findet in den als Zwischenresultat für die Wertbestimmung von SGB VI-Renten ermittelten Verdiensten bereits eine eigenständige Rechtsposition ihren Ausdruck (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 256a Nr. 5 S 38), so daß auch insofern der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht eröffnet ist.

  • BSG, 12.11.2008 - B 12 KR 10/08 R

    Krankenversicherung - Bemessung der Beiträge eines Rentners - Beitragspflicht von

    Zudem wird gerade bei solchen Arbeitnehmern, deren Einkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, die Neigung zu zusätzlicher - auch betrieblicher Altersvorsorge - hoch sein, um den Lebensstandard im Alter zu sichern (vgl zur Funktion der Beitragsbemessungsgrenze etwa BSG, Urteil vom 9.11.1999, B 4 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 265a Nr. 5).
  • BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 41/02 R

    Rentenberechnung im Beitrittsgebiet - Beitragsbemessungsgrenze -

    Ohne die og Gleichstellungsnormen wären die in der DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten für den Wert der Rente unbeachtlich, denn weder bestand insoweit eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland noch wurden jemals Beitragszahlungen an einen ihrer Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet (vgl hierzu im Einzelnen: BSGE 83, 104 = SozR 3-2600 § 256a Nr. 3 sowie SozR 3-2600 § 256a Nr. 5 und Nr. 8).

    Sie stellt eine für das System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland "signifikante Größe" dar (so BSG SozR 3-2600 § 256a Nr. 5 S 46, Nr. 8 S 71) und darf nicht überschritten werden (vgl hierzu Ruland in: Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung, Kapitel 19, RdNr 28), wenn das System der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gesprengt werden soll (vgl BVerfGE 100, 1, 40 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3).

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 42/99 R

    Rentenwertfestsetzung für vor dem 1.7.1990 erzielte Verdienste in der DDR,

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zu § 256a und § 260 SGB VI in den Entscheidungen vom 10. November 1998 (BSGE 83, 104 = SozR 3-2600 § 256a Nr. 3) und vom 9. November 1999 (B 4 RA 2/99 R, zur Veröffentlichung vorgesehen) fest.

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 9. November 1999 (aaO) darauf hingewiesen, daß zur Herstellung der Vergleichbarkeit der in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitragszeiten, die aufgrund von § 248 Abs. 3 SGB VI den originären bundesdeutschen Beitragszeiten gleichgestellt werden, nicht etwa auf den der Beitragszahlung zugrundeliegenden - individuellen - Arbeitsverdienst in Mark der DDR abgestellt und dieser in eine dem Wert der DM entsprechende niedrigere Relation gebracht wird, sondern die in Mark der DDR erzielten und dort versicherten Einkommen im Verhältnis 1 : 1 in DM aufgewertet werden.

    Der Senat ist daher stets von der Maßgeblichkeit der bundesdeutschen Beitragsbemessungsgrenze ausgegangen, wie in den genannten Entscheidungen ausgeführt (BSGE 83, 104 und Urteil vom 9. November 1999, aaO).

    Demnach ist auch die Beitragsbemessungsgrenze als für das System der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland bedeutsame Größe (vgl § 260 Satz 2 SGB VI) zugrunde zu legen mit der Folge, daß oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Verdienst von staatlicher Vorsorgeplanung frei bleibt (vgl Urteil vom 9. November 1999, aaO, mwN).

    Der Kläger weist - nur rechnerisch richtig - darauf hin, daß seine nach den Tabellenwerten bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) fiktiv versicherten Arbeitsverdienste genauso hoch wären, wenn er von 1971 bis 1976 etwas niedrigere Beiträge in Mark der DDR zur FZR gezahlt hätte (zum Unterschied: Senatsurteil vom 9. November 1999, B 4 RA 2/99 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 51/07 R

    Vertragsärztlicher Notfalldienst - keine Abrechnung der Erhebung einer

    Zudem wird gerade bei solchen Arbeitnehmern, deren Einkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, die Neigung zu zusätzlicher - auch betrieblicher Altersvorsorge - hoch sein, um den Lebensstandard im Alter zu sichern (vgl zur Funktion der Beitragsbemessungsgrenze etwa BSG, Urteil vom 9.11.1999, B 4 RA 2/99 R , SozR 3-2600 § 265a Nr. 5).
  • BSG, 23.03.2000 - B 13 RJ 35/99 R

    Berechnung der Entgeltpunkte bei Überentgelten

    Eine Ungleichbehandlung gegenüber ehemals zusatzversorgungsberechtigten Beitrittsgebietsrentnern rechtfertigt sich schon daraus, daß diese in der ehemaligen DDR höherwertige Versorgungsanwartschaften erworben hatten, die bei der Überführung zu berücksichtigen waren (vgl dazu BVerfGE 100, 1, 33 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; BSG, Urteil vom 9. November 1999 - B 4 RA 2/99 R -, Umdruck S 14 ff ).

    Da die FZR während der DDR-Zeit bereits einen Ausgleich für die fortdauernd niedrige BBG bieten sollte, ist es konsequent, eine Berücksichtigung von Verdiensten bis zur allgemeinen BBG von einer Ausschöpfung dieser Möglichkeit abhängig zu machen (vgl dazu BSG, Urteil vom 9. November 1999 - B 4 RA 2/99 R -, Umdruck S 17 f ; Steinmeyer, VSSR 1990, 83, 97 f).

    Vielmehr sind die den Betrag der damals geltenden BBG (hier 7.200 M) übersteigenden Einkünfte lediglich auf 5/6 zu kürzen, bevor sie zusammen mit dem gemäß § 256a Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigenden Verdienst (hier 7.200 M) bei Anwendung des Abs. 1 dieser Bestimmung nach Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI an der allgemeinen BBG zu messen sind (vgl dazu Polster in Kasseler Komm, § 256a SGB VI RdNrn 6, 31; LVA Oberfranken und Mittelfranken, MittLVA Oberfr 1997, 372, 378; allgemein auch BSG, Urteil vom 9. November 1999 - B 4 RA 2/99 R -, Umdruck S 8 ff, 17 f, ).

  • BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 56/02 R

    Neubewertung von Kindererziehungszeiten wegen Zusammentreffen mit freiwilligen

    Denn die Beitragsbemessungsgrenze stellt eine für das System der gesetzlichen Rentenversicherung "signifikante Größe" dar (BSG SozR 3-2600 § 256a Nr. 5 und 8) und darf nicht überschritten werden, wenn das System der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gesprengt werden soll (BSG-Urteil vom 30. Januar 2003 - B 4 RA 47/02 R - mwN, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
  • BSG, 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R

    Zusammentreffen von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten mit

    aa) Die BBG (§§ 157, 159, 260 SGB VI) stellt eine für das System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland "signifikante Größe" dar (so BSG SozR 3-2600 § 256a Nr. 5 S 46, 8 S 71) und darf nicht überschritten werden (vgl hierzu Ruland in: Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung, Kapitel 19 RdNr 28), wenn das System der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gesprengt werden soll (vgl BVerfGE 100, 1, 40 f = SozR 8570 § 10 Nr. 3).
  • BSG, 30.01.2003 - B 4 RA 47/02 R

    Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten - Begrenzung der

    Dabei wird jedoch der in der DDR tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst nach Aufwertung auf DM gemäß § 256a SGB VI durch Vervielfältigung mit der Anlage 10 zum SGB VI auf Westniveau hochgewertet und erst das Produkt hieraus durch das Durchschnittsentgelt (West) für denselben Zeitraum geteilt (vgl BSG SozR 3-2600 § 256a Nr. 5 S 41 f, Nr. 8 S 66 f).

    aa) Die BBG (§§ 157, 159, 260 SGB VI) stellt eine für das System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland "signifikante Größe" dar (so BSG SozR 3-2600 § 256a Nr. 5 S 46, 8 S 71) und darf nicht überschritten werden (vgl hierzu Ruland in: Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung, Kapitel 19 RdNr 28), wenn das System der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gesprengt werden soll (vgl BVerfGE 100, 1, 40 f = SozR 8570 § 10 Nr. 3).

  • LSG Sachsen, 08.08.2001 - L 4 RA 83/01

    Beitragsbemessung einer Regelaltersrente für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet;

  • BSG, 06.03.2003 - B 4 RA 13/02 R

    Umwertung von Bestandsrenten des Beitrittsgebietes - Verfassungsmäßigkeit -

  • BSG, 17.08.2000 - B 13 RJ 5/00 R

    256a SGB VI verfassungsgemäß, Entgeltpunkte bei Überentgelten

  • LSG Bayern, 07.08.2003 - L 14 RA 71/03

    Anspruch auf Neufeststellung einer gewährten Altersrente unter Berücksichtigung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.09.2005 - L 1 RA 129/01
  • BGH, 05.12.2012 - IV ZB 22/12

    Behandlungen von Rentenansprüchen aus der freiwilligen Zusatzversicherung der DDR

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2006 - L 6 RA 143/98

    Notwendigkeit des Vorliegens der allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen bei

  • LSG Bayern, 19.10.2006 - L 14 R 4153/03

    Feststellung der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der Technischen Intelligenz

  • LSG Thüringen, 25.07.2002 - L 2 RA 186/00

    Berücksichtigung und Bewertung von Kindererziehungszeiten für die gesetzliche

  • LSG Hessen, 19.06.2000 - L 13 RA 1568/98

    Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet - Deutsche Post der DDR -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.01.2014 - L 1 R 254/12

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2006 - L 6 RA 74/02

    Überführung von Rentenrechten nach dem Einigungsvertrag und deren Anpassung

  • BSG, 01.06.2016 - B 13 R 47/16 B
  • OLG Karlsruhe, 19.06.2012 - 12 Sch 1/12
  • LSG Brandenburg, 09.07.2002 - L 2 RA 174/01

    Vormerkung von Arbeitsentgelten nach § 149 Abs. 5 VI. Sozialgesetzbuch (SGB VI);

  • LSG Sachsen, 08.08.2001 - L 4 RA 73/01

    Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten; Einbeziehung eines neuen (nach Klageerhebung

  • LSG Berlin, 13.02.2003 - L 8 RA 27/99

    Wert des Rechts auf Altersrente für Frauen; Zulässigkeit einer Anfechtungs- und

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2002 - L 1 RA 64/00

    Bewertung rentenrechtlicher Zeiten - Zusammentreffen von

  • LSG Sachsen, 09.10.2002 - L 4 RA 169/02

    Feststellung der Regelaltersrente wegen zusätzlicher Altersversorgung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.01.2012 - L 4 R 319/10
  • LSG Sachsen, 21.08.2001 - L 4 RA 87/01

    Wert des Rechts auf Altersrente; Absenkung der berücksichtigungsfähigen Entgelte

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - L 3 R 163/17
  • LSG Sachsen, 20.03.2001 - L 4 RA 44/99

    Zur Frage der Überführung und Anerkennung bei Zahlung von Beiträgen zur

  • LSG Thüringen, 23.07.2003 - L 2 RA 185/03

    Gewährung einer zusätzlichen Rente auf der Grundlage der zur Freiwilligen

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