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   BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 28/00 R   

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BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 28/00 R (https://dejure.org/2000,2219)
BSG, Entscheidung vom 31.08.2000 - B 4 RA 28/00 R (https://dejure.org/2000,2219)
BSG, Entscheidung vom 31. August 2000 - B 4 RA 28/00 R (https://dejure.org/2000,2219)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Kindererziehungszeit - Berücksichtigungszeit - Vormerkung - Erklärungsfrist - Anrechnung - Antrag - Zuordnung - Aufklärungspflicht

  • Judicialis

    SGB VI § 249 Abs 6; ; SGB VI § 249 Abs 7; ; RRG 1999 Art 1

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Zuordnungserklärungen für die Zuordnung von Kindererziehungs- bzw Kinderberücksichtigungszeiten zum Vater für ein vor dem 1.1.1986 gemeinsam erzogenes Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 60/97

    Zuordnung von Kindererziehungszeiten zum überwiegend erziehenden Elternteil

    Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 28/00 R
    Innerhalb der drei Kategorien der Erziehung, die § 56 Abs. 2 SGB VI unterscheidet (vgl hierzu ausführlich Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 56 Nr. 10 S 46 f), kommt eine Zuordnung an den Vater dann in Betracht, wenn er das Kind (was hier von vornherein ausscheidet) allein oder (wozu es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf) überwiegend erzogen hat oder wenn - im Spezialfall der gemeinsamen Erziehung durch (auch leibliche, vgl Senat, aaO S 47 f) Eltern - diese wirksam eine übereinstimmende öffentlich-rechtliche (Willens-)Erklärung über die Zuordnung an ihn abgegeben haben.

    Mit dieser Struktur führt das SGB VI das bereits vor seinem Inkrafttreten geltende Recht inhaltlich fort (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 56 Nr. 10 S 47).

    Das LSG wird nunmehr Feststellungen dazu nachzuholen haben, ob der Kläger das gemeinsame Kind ggf nach objektiven Gesichtspunkten (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 56 Nr. 10 S 47) überwiegend erzogen hat.

  • BSG, 28.02.1991 - 4 RA 76/90

    Aufteilung der Pflichtversicherung bei Kindererziehung zwischen Vater und Mutter,

    Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 28/00 R
    § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI beschränkt sich nämlich weder ausdrücklich noch sinngemäß allein auf Zuordnungen, die gemäß den Sätzen 4 bis 6 seines Abs. 2 nach dem Inkrafttreten der Norm am 1. Januar 1992 (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992) grundsätzlich zukunftsgerichtet durch Erklärung der gemeinsam erziehenden Eltern bewirkt wurden; insbesondere würden sonst unter Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte Rückwirkung") auch bereits rechtsverbindlich abgegebene Erklärungen im nachhinein wieder entwertet und auf diese Weise Eltern der spezifisch rentenrechtlichen Auswirkungen ihrer grundrechtlich geschützten Erziehungsentscheidung (vgl Urteil des Senats in BSGE 68, 171, 176) beraubt.

    Diesen wird daher grundsätzlich zugemutet, die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG allein ihrer Sphäre zugewiesene Entscheidung ua hinsichtlich der Verteilung der Erziehungslast (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 S 16 mwN) übereinstimmend zukunftsgerichtet zu treffen und auch gegenüber einer hierfür vorgesehenen Stelle (§ 16 Abs. 1 SGB I) vorweg nach außen kundzutun; erst recht ist ein Grund für die Einräumung großzügiger Erklärungsfristen gerade zugunsten der Eltern dann nicht erkennbar, wenn diesen ausnahmsweise die Möglichkeit eröffnet ist, eine Zuordnungserklärung hinsichtlich in der Vergangenheit längst abgeschlossener Sachverhalte abzugeben.

  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

    Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 28/00 R
    Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 12. März 1996 (BVerfGE 94, 241 = SozR 3-2200 § 1255a Nr. 5 = BGBl 1996 1, 1173) bzw des hierzu führenden Verfahrens der Verfassungsbeschwerde.
  • BSG, 04.05.1999 - B 4 RA 55/98 R

    Hinzuverdienstgrenze - Abgeordnetenentschädigung

    Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 28/00 R
    Folge einer dennoch vorgenommenen "analogen Anwendung" (vgl zu deren Voraussetzungen zuletzt Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 34 Nr. 1) der Abs. 6 und 7 des § 249 SGB VI idF vor Inkrafttreten des RRG 1999, könnte darüber hinaus immer nur die Übertragung der dort vorgesehenen Rechtsfolge (Abgabe der gemeinsamen Erklärung über die Zuordnung bis längstens 31. Dezember 1996) sein; von dieser Möglichkeit haben der Kläger und die Beigeladene indessen gerade keinen Gebrauch gemacht.
  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91

    Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung

    Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 28/00 R
    Ob die Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger den Tatbestand einer KEZ bzw BZ wegen KE vorzumerken, beurteilt sich nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblichen Recht (Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S 50) im Verfahren nach § 149 Abs. 1, 5 SGB VI (Urteil des Senats in BSGE 70, 138 ff).
  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95

    Höchstdauer einer Anrechnungszeit, Rechtsschutz bei gesetzlicher Änderung von

    Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 28/00 R
    Ob die Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger den Tatbestand einer KEZ bzw BZ wegen KE vorzumerken, beurteilt sich nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblichen Recht (Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S 50) im Verfahren nach § 149 Abs. 1, 5 SGB VI (Urteil des Senats in BSGE 70, 138 ff).
  • BSG, 15.12.1994 - 4 RA 64/93

    Vormerkung - Anrechnungszeittatbestand - Pflichtverletzung - Zurechnung -

    Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 28/00 R
    Dieses hat im vorliegenden Zusammenhang schon aufgrund seines begrenzten Anwendungsbereichs außer Betracht zu bleiben; gerade dann nämlich, wenn die Folgen der Pflichtverletzung eines Leistungsträgers bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem SGB - wie hier - bereits durch Wiedereinsetzungsregeln konzeptionell mitbedacht sind, ist für seine Anwendung von vornherein kein Raum (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 58 Nr. 2 S 4 f mwN).
  • BSG, 22.06.1989 - 4 RA 86/88
    Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 28/00 R
    Eine kumulative Berücksichtigung von KEZ und Pflichtbeitragszeiten kam damals wegen § 70 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung durch das RRG 1992 nicht in Betracht; die Vorschrift gewährleistete in grundsätzlicher Fortführung der Bewertungsergebnisse des früheren Rechts (vgl §§ 32 Abs. 6a, 32a Abs. 5 AVG und hierzu Urteile des Senats in SozR 2200 § 1255a Nr. 20 und vom 22. Juni 1989, 4 RA 86/88, SozSich 1990, 29) für jeden Kalendermonat 0, 0625 sog Entgeltpunkte (EP) entsprechend einer nach 75 % des jeweiligen Durchschnittsverdienstes der Versicherten bemessenen persönlichen Rangstelle der Begünstigten, mindestens jedoch stets die nach Abs. 1 aaO für Beitragszeiten ermittelten EP, und ließ demgemäß Verbesserungen der Rangstelle dann nicht mehr zu, wenn sich bereits aus dem beitragsversicherten Entgelt oder Einkommen mehr als 0, 0625 EP ergaben.
  • Drs-Bund, 23.04.1991 - BT-Drs 12/405
    Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 28/00 R
    Den Eltern sollte damit "für die Zuordnung der KEZ und der BZ ein weiteres Jahr eingeräumt werden, und zwar vor allem im Hinblick darauf, daß der Zeitraum von zwei Jahren im Beitrittsgebiet zu kurz ist" (BT-Drucks 12/405 S 125).
  • BSG, 02.02.2006 - B 10 EG 9/05 R

    Ausschlussfrist - gesetzliche Frist - gleitende Frist - Falschberatung -

    Der Senat beantwortet damit die in seinem Urteil vom 18. Februar 2004 (BSGE 92, 182 = SozR 4-6940 Art. 3 Nr. 1 RdNr 25) noch offen gelassene Frage zum Verhältnis von sozialrechtlichem Herstellungsanspruch und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X anders als das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38/95 -, Buchholz 454.71 § 27 WoGG Nr. 2 = NJW 1997, 2966; vgl auch die Äußerungen einzelner Senate des BSG: 4. Senat, Urteile vom 15. Dezember 1994, SozR 3-2600 § 58 Nr. 2; vom 31. August 2000 - B 4 RA 28/00 R, MittLVA Oberfr 2001, 160 und vom 3. April 2001, SozR 3-2600 § 56 Nr. 15; sowie - zu § 67 SGG - 11. Senat, Urteil vom 10. Juli 2003 - B 11 AL 11/03 R - Juris).

    Der 4. und der 11. Senat haben diese Frage in den oben genannten Urteilen (4. Senat: Urteile vom 15. Dezember 1994, SozR 3-2600 § 58 Nr. 2; vom 31. August 2000 - B 4 RA 28/00 R, MittLVA Oberfr 2001, 160 und vom 3. April 2001, SozR 3-2600 § 56 Nr. 15; 11. Senat: Urteil vom 10. Juli 2003 - B 11 AL 11/03 R - Juris) zwar sinngemäß dahin beantwortet, dass gesetzliche Wiedereinsetzungsregeln den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ausschließen.

  • BSG, 17.04.2008 - B 13 R 131/07 R

    Kindererziehungszeit - überwiegende Erziehung - Zuordnung zur Mutter oder zum

    Da keine übereinstimmende Erklärung des Klägers und der Beigeladenen vorliegt, kommt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (s zuletzt BSG vom 31.8.2000 - B 4 RA 28/00 R, Die Beiträge Beilage 2001, 67, 70 ff; BSG vom 16.12.1997, SozR 3-2600 § 56 Nr. 10 S 46 ff) eine Zuordnung der Kindererziehungszeit an ihn (als Vater) nur dann in Betracht, wenn er das Kind allein oder überwiegend erzogen hat.

    Auch dies entspricht der Rechtsprechung des BSG (BSG vom 31.8.2000 - B 4 RA 28/00 R, Die Beiträge Beilage 2001, 67, 75; BSG vom 16.12.1997, SozR 3-2600 § 56 Nr. 10 S 47; BSG vom 28.2.1991, BSGE 68, 171, 177 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7), wonach die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben gegenüberzustellen sind, nicht jedoch ein "Wert" der Erziehungsarbeit festzustellen ist.

  • LSG Saarland, 26.04.2018 - L 1 R 94/16

    Fremdrentenrecht - Nachweis über Beschäftigungs- bzw Beitragszeiten iS des § 22

    Die Anerkennung von bis zum Zuzug entstandenen Kindererziehungs- bzw Berücksichtigungszeiten setzt gem der Sonderregelung des § 28b S 2 FRG (in der ab dem 1.7.1998 geltenden Fassung, vgl Art. 12 Nr. 3 Buchst b Gesetz (juris: RRG 1999) vom 16.12.1997, BGBl I 1997, 2998) voraus, dass die Erklärungen nach § 56 und dem am 31.12.1996 geltenden § 249 Abs. 6 und 7 SGB VI innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abgegeben wurden (vgl BSG vom 31.8.2000 - B 4 RA 28/00 R = juris RdNr 19).

    Für die Anwendung der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bei Fristversäumnis bleibt daneben kein Raum (vgl BSG vom 15.12.1994 - 4 RA 64/93 = SozR 3-2600 § 58 Nr. 2, vom 31.8.2000 - B 4 RA 28/00 R = juris RdNr 21 und vom 3.4.2001 - B 4 RA 89/00 R = SozR 3-2600 § 56 Nr. 15 RdNr 23).

    Soweit der Kläger die Anerkennung von Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß der Sonderregelung des § 28b Satz 2 FRG (in der ab dem 01.07.1998 geltenden Fassung, vgl. Art. 12 Nr. 3 Buchst. b G v. 16.12.1997, BGBl I 1997, S. 2998) die Erklärungen nach § 56 und dem am 31. Dezember 1996 geltenden § 249 Abs. 6 und 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) von dem Kläger bzw. dessen Ehefrau innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abzugeben waren (vgl. zur Rechtsentwicklung und der ab dem 01.01.1992 geltenden Vorgängerregelung, die gleichfalls die Jahresfrist ab Zuzug beinhaltete: BSG, Urteil vom 31.08.2000 - B 4 RA 28/00 R, juris Rn.19).

    In der am 31. Dezember 1996 geltenden und wegen § 28b FRG hier anwendbaren Fassung des § 249 Abs. 6 und 7 SGB VI war - wie auch in den jeweiligen Vorgängerregelungen ab 01.01.1992 - ausdrücklich ein Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. des Widerrufs der Erklärung vorgesehen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31.08.2000 - B 4 RA 28/00 R, juris Rn.19).

    Gerade dann, wenn die Folgen einer behaupteten Pflichtverletzung eines Leistungsträgers bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch - wie hier - bereits durch Wiedereinsetzungsregeln konzeptionell mitbedacht sind, ist jedoch für eine Anwendung des richterrechtlichen Instituts des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs von vornherein kein Raum (vgl. BSG, Urteile vom 15.12.1994 - 4 RA 64/93, vom 31.08.2000 - B 4 RA 28/00 R, juris Rn.21 und vom 03.04.2001 - B 4 RA 89/00 R, juris Rn. 23).

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