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   BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R   

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https://dejure.org/2002,137
BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R (https://dejure.org/2002,137)
BSG, Entscheidung vom 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R (https://dejure.org/2002,137)
BSG, Entscheidung vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R (https://dejure.org/2002,137)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz bei Tätigkeit in zwischenbetrieblicher Bauorganisation (ZBO) - volkseigener Produktionsbetrieb

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz bei Tätigkeit in zwischenbetrieblicher Bauorganisation (ZBO) - volkseigener Produktionsbetrieb

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision - Versorgungsträger - Zusatzversorgungssystem - Technische Intelligenz - Arbeitsentgelt - Bauingenieur - Architekt - Entwurfsgruppenleiter - Außenstellenleiter - Versorgungszusage - Anfechtungsklage - Verpflichtungsklage - Altersversorgung - DDR

  • Judicialis

    AAÜG § 5; ; RÜG Art 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschäftigung in einer zwischenbetrieblichen Bauorganisation keine Versorgungsanwartschaft zu Versorgungssystems der technischen Intelligenz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2003, 99 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (366)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 11/98 R

    Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem

    Auszug aus BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R
    Hauptziel der Vorschriften des AAÜG ist es, alle wertbestimmenden Faktoren auszusondern, die nicht auf volkswirtschaftlich sinnvoller Arbeit, sondern auf sachfremder politischer Begünstigung beruhen (vgl BSGE 72, 50, 61; vgl hierzu Urteil des Senats vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R - mwN).

    Nur in faktischer Anknüpfung an die (von der DDR erlassenen) Versorgungsordnungen ist zu klären, ob am 30. Juni 1990, zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme (am 1. Juli 1990), eine nach den jeweiligen Kriterien der Versorgungsordnungen iVm den Durchführungsbestimmungen sowie sonstigen, diese ergänzenden bzw ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen eine in der Versorgungsordnung genannte Beschäftigung oder Tätigkeit individuell und konkret ausgeübt worden ist und ob die in der Versorgungsordnung als zwingende Voraussetzung für eine Einbeziehung (dh für die Pflicht auf Erteilung einer Versorgungszusage) genannte notwendige berufliche Qualifikation zur Ausübung dieser (konkreten) Beschäftigung bei der entsprechenden "Arbeitsstelle" vorgelegen hat (vgl hierzu Urteil des Senats vom 4. August 1998 - B 4 RA 63/97 R - mwN; Urteil vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R - sowie BSG SozR 3-8570 § 5 Nr. 6 mwN).

  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 63/97 R

    Zugehörigkeit zu Zusatzversorgungssystem - Aushändigung einer Urkunde über Zusage

    Auszug aus BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R
    Nur in faktischer Anknüpfung an die (von der DDR erlassenen) Versorgungsordnungen ist zu klären, ob am 30. Juni 1990, zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme (am 1. Juli 1990), eine nach den jeweiligen Kriterien der Versorgungsordnungen iVm den Durchführungsbestimmungen sowie sonstigen, diese ergänzenden bzw ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen eine in der Versorgungsordnung genannte Beschäftigung oder Tätigkeit individuell und konkret ausgeübt worden ist und ob die in der Versorgungsordnung als zwingende Voraussetzung für eine Einbeziehung (dh für die Pflicht auf Erteilung einer Versorgungszusage) genannte notwendige berufliche Qualifikation zur Ausübung dieser (konkreten) Beschäftigung bei der entsprechenden "Arbeitsstelle" vorgelegen hat (vgl hierzu Urteil des Senats vom 4. August 1998 - B 4 RA 63/97 R - mwN; Urteil vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R - sowie BSG SozR 3-8570 § 5 Nr. 6 mwN).
  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R
    Hauptziel der Vorschriften des AAÜG ist es, alle wertbestimmenden Faktoren auszusondern, die nicht auf volkswirtschaftlich sinnvoller Arbeit, sondern auf sachfremder politischer Begünstigung beruhen (vgl BSGE 72, 50, 61; vgl hierzu Urteil des Senats vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R - mwN).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R
    Denn er durfte im Rahmen der Rentenüberleitung an die insoweit vorgefundenen Versorgungsordnungen, wie sie am 2. Oktober 1990 vorgelegen haben, anknüpfen (vgl hierzu entsprechend BVerfGE 100, 138, 193 f).
  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R

    Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz - Ingenieurökonom

    Auszug aus BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R
    Nur in faktischer Anknüpfung an die (von der DDR erlassenen) Versorgungsordnungen ist zu klären, ob am 30. Juni 1990, zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme (am 1. Juli 1990), eine nach den jeweiligen Kriterien der Versorgungsordnungen iVm den Durchführungsbestimmungen sowie sonstigen, diese ergänzenden bzw ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen eine in der Versorgungsordnung genannte Beschäftigung oder Tätigkeit individuell und konkret ausgeübt worden ist und ob die in der Versorgungsordnung als zwingende Voraussetzung für eine Einbeziehung (dh für die Pflicht auf Erteilung einer Versorgungszusage) genannte notwendige berufliche Qualifikation zur Ausübung dieser (konkreten) Beschäftigung bei der entsprechenden "Arbeitsstelle" vorgelegen hat (vgl hierzu Urteil des Senats vom 4. August 1998 - B 4 RA 63/97 R - mwN; Urteil vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R - sowie BSG SozR 3-8570 § 5 Nr. 6 mwN).
  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 107/00 R

    Zugehörigkeit von Ingenieur-Ökonomen zur Altersversorgung der technischen

    Auszug aus BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R
    Sie stützt sich im Wesentlichen auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils sowie auf das Urteil des Senats vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 107/00 R - und weist ergänzend darauf hin, es sei nicht Aufgabe des AAÜG, etwaige "Brüche" im DDR-Recht zu beseitigen.
  • BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 10/02 R

    Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, Pflichtbeitragszeiten in der

    Auszug aus BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R
    Denn er war während seiner Tätigkeit in der ZBO ("R." und "E." ) vom 1. März 1969 bis 20. Juli 1980 und vom 16. November 1980 bis 30. Juni 1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt (§ 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz iVm § 1 der 2. Durchführungsbestimmung), was Voraussetzung für eine Einbeziehung in dieses Versorgungssystem gewesen wäre (vgl Urteil des Senats vom gleichen Tage - B 4 RA 10/02 R).
  • BSG, 29.07.1997 - 4 RA 60/96
    Auszug aus BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R
    Denn gemäß Art. 19 Satz 1 EV blieben vor dem Beitritt (3. Oktober 1990) ergangene Verwaltungsakte der ehemaligen DDR, zu denen auch die Versorgungszusage zählt (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 1 S 5) wirksam, es sei denn, sie seien mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.
  • BSG, 15.06.2010 - B 5 RS 16/09 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Entscheidend ist unter diesen Umständen allein, ob ausgehend von einer am Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierten Umsetzung des zu Bundesrecht gewordenen Teils der Versorgungsordnungen eine Anwartschaft auf eine Versorgung durch Einzelfallregelung im Rahmen gebundener Verwaltung hätte zuerkannt werden müssen, dh zum 1.7.1990, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld ("kraft Gesetzes") Leistungen aus dem Versorgungssystem hätten beansprucht werden können (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S 20) .
  • BSG, 08.06.2004 - B 4 RA 56/03 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz bei

    Nur in diesen Fällen wird kraft Gesetzes eine Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG fingiert (vgl ua Urteile des Senats vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 15 und vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S 20 f).

    Bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht einbezogen waren und auch nicht nachfolgend auf Grund originären Bundesrechts (Art. 17 EV) einbezogen wurden, ist allerdings auf Grund einer vom Senat vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob die Nichteinbezogenen aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl Urteile des Senats vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 12 f; vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S 20; vom 10. April 2002 - B 4 RA 56/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 4 S 26 f; vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S 32; vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S 39, vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 59 f; vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 S 73).

    Eine (fiktive) Versorgungsanwartschaft bei am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen besteht danach auch dann, wenn jemand auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der am 31. Juli 1991 gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage einen "Anspruch auf Versorgungszusage" nach den bundesrechtlichen leistungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme gehabt hätte, wenn dieser also am 30. Juni 1990 kraft Gesetzes Leistungen aus dem Versorgungssystem hätte beanspruchen können, dh obligatorisch iS einer "gebundenen Verwaltung" und ohne Entscheidung des Versorgungsträgers in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen (vgl stellvertretend: Urteile des Senats vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 12 f sowie Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S 20).

  • BSG, 15.06.2010 - B 5 RS 10/09 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Entscheidend ist unter diesen Umständen allein, ob ausgehend von einer am Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierten Umsetzung des zu Bundesrecht gewordenen Teils der Versorgungsordnungen eine Anwartschaft auf eine Versorgung durch Einzelfallregelung im Rahmen gebundener Verwaltung hätte zuerkannt werden müssen, dh zum 1.7.1990, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld ("kraft Gesetzes") Leistungen aus dem Versorgungssystem hätten beansprucht werden können (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S 20) .
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