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   BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 36/02 R   

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BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 36/02 R (https://dejure.org/2004,921)
BSG, Entscheidung vom 30.03.2004 - B 4 RA 36/02 R (https://dejure.org/2004,921)
BSG, Entscheidung vom 30. März 2004 - B 4 RA 36/02 R (https://dejure.org/2004,921)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Ausbildungs-Anrechnungszeiten bei der Regelaltersrente; Festsetzung des Rentenhöchstwertes; Verbindlichkeit der Feststellungen im Vormerkungsbescheid; Begrenzung des Rangstellenwertes beitragsloser Ausbildungs-Anrechnungszeiten

  • Judicialis

    SGB VI § 74 Satz 2; ; SGB VI § 58 Abs 1 Nr 4; ; SGB VI § 252 Abs 4; ; SGB VI § 263 Abs 3; ; GG Art 14; ; GG Art 3; ; GG Art 20

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindungswirkung festgestellter Ausbildungszeiten im Vormerkungsbescheid, Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Gesamtleistungswertes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2005, 157 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 36/02 R
    In diese vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erfasste "Gesamtrechtsposition" (vgl hierzu BVerfGE 53, 257, 289 ff = SozR 7610 § 1587 Nr. 1; BVerfGE 58, 81, 109 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7) ist durch die Neubewertung der Ausbildungs-Anrechnungszeiten infolge der "begrenzten" Gesamtleistungsbewertung durch das RRG 1992 bezogen auf das Anwartschaftsrecht rückwirkend (bezogen auf das Vollrecht zukunftsgerichtet) durch Neuordnung und Neubewertung der Vorleistung "Ausbildung" eingegriffen worden.

    Der Eingriff war jedoch im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit (vgl hierzu entsprechend BVerfGE 58, 81, 111 f = SozR 2200 § 1255a Nr. 7) eine zulässige Änderung von Inhalt und Schranken.

  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 56/96

    Herstellungsbescheid nach § 11 Abs. 2 VuVO, Bindungswirkung, Aufhebung

    Auszug aus BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 36/02 R
    Verbindlich festgestellt wird nach alledem im Vormerkungsbescheid sowohl der Rechtscharakter der rentenrechtlichen Zeit (hier der beitragsfreien Ausbildungs-Anrechnungszeit) als auch deren zeitlicher Umfang und damit, ob ein behaupteter Anrechnungstatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheides geltenden materiellen Recht erfüllt ist, sodass die Möglichkeit besteht, dass er rentenrechtlich relevant werden kann (vgl BSG SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 S 14 f; BSG, Urteile vom 29. April 1997 und vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 25/96 - und - 4 RA 56/96).

    Die Beklagte wäre jedoch verpflichtet gewesen, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten bekannt zu geben (vgl BSG SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 S 14 und Urteile des Senats vom 29. April 1997 und vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 25/96 - und - 4 RA 56/96).

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung über die Bewertung der Zeiten der

    Auszug aus BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 36/02 R
    Sie trägt vor: Gehe man von der im Vorlagebeschluss vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - vertretenen Rechtsauffassung aus, so habe der Kläger bereits vor Inkrafttreten der Änderungen durch das RRG 1992 sowie derjenigen durch das WFG ein Anwartschaftsrecht im Sinne eines vermögenswerten subjektiven öffentlichen Rechts auf zukünftige Teilhabe an den Einnahmen des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls erworben.

    Mit diesem sich aus den einzelnen Rangstellenwerten ergebenden Rangwert erlangte der Kläger bei Eintritt des Leistungsfalls das Recht auf entsprechende Teilhabe an den Einnahmen des Rentenversicherungsträgers nach dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Nettodurchschnittsentgelt der dann Beiträge Leistenden (vgl Vorlagebeschluss vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R).

  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 114/00 R

    Vormerkung einer Ausbildungsanrechnungszeit erst nach Vollendung des 17.

    Auszug aus BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 36/02 R
    Verbindlich festgestellt wird nach alledem im Vormerkungsbescheid sowohl der Rechtscharakter der rentenrechtlichen Zeit (hier der beitragsfreien Ausbildungs-Anrechnungszeit) als auch deren zeitlicher Umfang und damit, ob ein behaupteter Anrechnungstatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheides geltenden materiellen Recht erfüllt ist, sodass die Möglichkeit besteht, dass er rentenrechtlich relevant werden kann (vgl BSG SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 S 14 f; BSG, Urteile vom 29. April 1997 und vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 25/96 - und - 4 RA 56/96).

    Die Beklagte wäre jedoch verpflichtet gewesen, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten bekannt zu geben (vgl BSG SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 S 14 und Urteile des Senats vom 29. April 1997 und vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 25/96 - und - 4 RA 56/96).

  • BSG, 29.04.1997 - 4 RA 25/96

    Anrechnung der Beitragszeiten im Rahmen der Studentenversicherung der ehemaligen

    Auszug aus BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 36/02 R
    Verbindlich festgestellt wird nach alledem im Vormerkungsbescheid sowohl der Rechtscharakter der rentenrechtlichen Zeit (hier der beitragsfreien Ausbildungs-Anrechnungszeit) als auch deren zeitlicher Umfang und damit, ob ein behaupteter Anrechnungstatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheides geltenden materiellen Recht erfüllt ist, sodass die Möglichkeit besteht, dass er rentenrechtlich relevant werden kann (vgl BSG SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 S 14 f; BSG, Urteile vom 29. April 1997 und vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 25/96 - und - 4 RA 56/96).

    Die Beklagte wäre jedoch verpflichtet gewesen, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten bekannt zu geben (vgl BSG SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 S 14 und Urteile des Senats vom 29. April 1997 und vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 25/96 - und - 4 RA 56/96).

  • BSG, 16.02.1984 - 1 RA 15/83

    Nichtleistungsbescheid - Dauerwirkung eines Verwaltungsaktes - Vormerkung einer

    Auszug aus BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 36/02 R
    Vielmehr trifft der Vormerkungsbescheid auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung, die grundsätzlich in den späteren Rentenbescheid und damit in den Rentenwert eingehen (vgl hierzu BSGE 56, 165, 171 f = SozR 1300 § 45 Nr. 6; BSGE 58, 49, 51 = SozR 1300 § 45 Nr. 15; vgl hierzu entsprechend BVerwG Buchholz 232 § 116a BBG Nr. 9).

    Im Interesse der Versicherten wird hierdurch Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz geschaffen (vgl BSGE 56, 165, 172 = SozR 1300 § 45 Nr. 6; BSGE 58, 49, 51 = SozR 1300 § 45 Nr. 15; BSGE 49, 258, 261 f = SozR 2200 § 1251 Nr. 75; BSGE 42, 159, 160 = SozR 2200 § 1251 Nr. 24).

  • BSG, 21.02.1985 - 11 RA 2/84

    Vormerkung von Ersatzzeiten - Verwaltungsakte mit Dauerwirkung - Rücknahme eines

    Auszug aus BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 36/02 R
    Vielmehr trifft der Vormerkungsbescheid auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung, die grundsätzlich in den späteren Rentenbescheid und damit in den Rentenwert eingehen (vgl hierzu BSGE 56, 165, 171 f = SozR 1300 § 45 Nr. 6; BSGE 58, 49, 51 = SozR 1300 § 45 Nr. 15; vgl hierzu entsprechend BVerwG Buchholz 232 § 116a BBG Nr. 9).

    Im Interesse der Versicherten wird hierdurch Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz geschaffen (vgl BSGE 56, 165, 172 = SozR 1300 § 45 Nr. 6; BSGE 58, 49, 51 = SozR 1300 § 45 Nr. 15; BSGE 49, 258, 261 f = SozR 2200 § 1251 Nr. 75; BSGE 42, 159, 160 = SozR 2200 § 1251 Nr. 24).

  • BVerfG, 15.03.2000 - 1 BvL 16/96

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 36/02 R
    Die Abänderung einer befristeten Übergangsvorschrift vor Ablauf der vorgesehenen Frist zu Lasten des Berechtigten ist zwar unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur unter besonderen Voraussetzungen möglich (vgl hierzu BVerfGE 102, 68, 97 f).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 36/02 R
    In diese vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erfasste "Gesamtrechtsposition" (vgl hierzu BVerfGE 53, 257, 289 ff = SozR 7610 § 1587 Nr. 1; BVerfGE 58, 81, 109 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7) ist durch die Neubewertung der Ausbildungs-Anrechnungszeiten infolge der "begrenzten" Gesamtleistungsbewertung durch das RRG 1992 bezogen auf das Anwartschaftsrecht rückwirkend (bezogen auf das Vollrecht zukunftsgerichtet) durch Neuordnung und Neubewertung der Vorleistung "Ausbildung" eingegriffen worden.
  • BVerfG, 14.03.2001 - 1 BvR 2402/97

    Verfassungsbeschwerde gegen zeitliche Begrenzung der Arbeitslosenhilfe nicht

    Auszug aus BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 36/02 R
    Gesetzgeberisches Ziel war auch bei den Änderungen durch das WFG eine Verbesserung der finanziellen Situation der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich ua durch Leistungen in die neuen Bundesländer gegenüber der Situation bei Verabschiedung des RRG 1992 im Jahre 1989 verschlechtert hatte (vgl ua zur finanziellen Situation der Sozialleistungsträger nach der Wiedervereinigung: Beschluss des BVerfG vom 3. Februar 2004 - 1 BvR 249/97 - und BVerfG SozR 3-4100 § 242q Nr. 2).
  • BSG, 09.12.1997 - 8 RKn 8/96

    Begrenzte Gesamtleistungsbewertung von Anrechnungszeiten bei Umwandlung einer

  • BSG, 31.01.1980 - 11 RA 2/79

    Ausfall- und Ersatzzeiten - Rücknahme einer Vormerkung

  • BSG, 19.08.1976 - 11 RA 130/75

    Statthafte Klageart - Ersatzzeit - Ablehnung der Eintragung - Militärischer

  • BSG, 21.03.1991 - 1 RA 35/90

    Verbot der Vorwegnahme der Rentenberechnung vor einem

  • BSG, 18.04.1996 - 4 RA 36/94

    Verfassungsmäßigkeit der Gesamtleistungsbewertung

  • BSG, 14.10.1992 - 5 RJ 46/91

    Arbeitsunfähigkeit - Rechtsanwendung - Gesetzesreform - Lohnersatzleistung

  • BSG, 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung von Verwaltungsakten -

    Es darf nicht dem Adressaten überlassen bleiben, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Aufhebung zu bestimmen, weil der in begünstigende Rechtspositionen eingreifende Leistungsträger verpflichtet ist, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten bekannt zu geben (so BSG vom 30.3.2004 - B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr. 1, RdNr 19 und - B 4 RA 46/02 R - Juris RdNr 29, jeweils unter Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 S 14 sowie BSG vom 29.4.1997 - 4 RA 25/96 - und vom 16.12.1997 - 4 RA 56/96) .
  • BSG, 24.04.2014 - B 13 R 3/13 R

    Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres - unterbliebene Korrektur

    Im November 2005 beantragte der Kläger die Neufeststellung seiner Altersrente unter Berücksichtigung von 46 Kalendermonaten für Anrechnungszeiten mit Schul- und Hochschulausbildung; er wies auf Urteile des BSG vom 30.3.2004 (B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr. 1) und des Bayerischen LSG vom 10.8.2005 (L 13 R 4204/03) hin .

    Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei der Altersrentenbescheid vom 29.3.2001 nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30.3.2004 - B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr. 1) zur Bindungswirkung von Vormerkungsbescheiden teilweise rechtswidrig.

    Diesem Ergebnis stehe auch nicht das Urteil des BSG vom 30.3.2004 (B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr. 1) entgegen.

    Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 64 SGB VI. Die Höhe seiner Altersrente sei unzutreffend berechnet worden (Hinweis auf BSG vom 30.3.2004 - B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr. 1) .

    Das LSG ist zutreffend von einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG; vgl dazu BSG SozR 4-2600 § 149 Nr. 1 RdNr 13 zitiert nach juris) ausgegangen.

    Der Begriff Anrechnungszeit ist in § 58 SGB VI (idF des Rentenreformgesetzes vom 18.12.1989, BGBl I 2261 mit Wirkung vom 1.1.1992 ) an die Stelle des Begriffs der vormaligen "Ausfallzeit" getreten (§ 300 Abs. 4 S 2 SGB VI; vgl auch BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 2 S 9; SozR 4-2600 § 149 Nr. 1 RdNr 15 zitiert nach juris) .

    Der Vormerkungsbescheid, der ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist , stellt rechtserhebliche Tatbestände verbindlich fest mit der Folge, dass diese Zeiten im Leistungsfall grundsätzlich zu berücksichtigen sind (stRspr, vgl nur BSG SozR 4-2600 § 149 Nr. 1 RdNr 16 zitiert nach juris mwN) .

    Da der Vormerkungsbescheid nicht aufgehoben worden war und sich auch nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt hatte (§ 39 Abs. 2 SGB X; vgl dazu BSG SozR 4-2600 § 149 Nr. 1 RdNr 18 zitiert nach juris) , waren die dort enthaltenen Regelungen im Hinblick auf ihren Rechtscharakter und den zeitlichen Umfang für die Beteiligten bindend (§ 77 SGG) geworden (vgl BSG aaO; ferner Senatsurteil vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R - Juris RdNr 16).

    Vielmehr stellt § 149 Abs. 5 S 2 SGB VI klar, dass auch bei Gesetzesänderungen die mit der materiellen Rechtslage nicht mehr übereinstimmenden Feststellungen im Vormerkungsbescheid über Tatbestände von rentenrechtlicher Relevanz mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben sind (vgl Senatsurteile vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R - Juris RdNr 16; vom 13.11.2008 - B 13 R 43/07 R - Juris RdNr 16; ferner BSG SozR 4-2600 § 149 Nr. 1 RdNr 20 zitiert nach juris) .

    Sie stellt eine spezielle Verfahrensvorschrift des Rentenrechts dar und verdrängt § 48 SGB X (vgl BSG vom 30.3.2004 - B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr. 1 RdNr 20 zitiert nach juris) ; die vereinfachte Aufhebung der festgestellten Daten des Versicherungsverlaufs im Fall nachträglich eingetretener Gesetzesänderungen lässt sie sogar ohne Anhörung nach § 24 SGB X zu (vgl Kohl in GK-SGB VI, Stand April 2009, § 149 RdNr 64 ff).

    Schließlich liegt auch keine Abweichung vom Urteil des 4. Senats vom 30.3.2004 (B 4 RA 36/02 R - BSG SozR 4-2600 § 149 Nr. 1) vor.

  • BSG, 21.03.2018 - B 13 R 19/14 R

    Feststellung von rentenversicherungsrechtlich bedeutsamen Tatbeständen im

    Dem Gebot der tatbestandsmäßigen Feststellung einer Beitrags-, Versicherungs-, Ersatz- oder Ausfallzeit steht in § 149 Abs. 5 SGB VI das Verbot gegenüber, auch schon einen Teil der Rentenberechnung vor(weg)zunehmen und eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen, die erst nach einem Leistungsfeststellungsverfahren stattfinden soll, zumal dann uU andere gesetzliche Bestimmungen über die Berechnung und Bewertung gelten können (vgl zur inhaltsgleichen Regelung des § 104 Abs. 3 S 2 AVG BSG Urteil vom 21.3.1991 - 4/1 RA 35/90 - SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3 - Juris RdNr 15; BSG Urteil vom 30.3.2004 - B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr. 1 - Juris RdNr 16) .

    Verbindlich festgestellt wird im Vormerkungsbescheid sowohl der Rechtscharakter der rentenrechtlichen Zeit als auch deren zeitlicher Umfang und damit, ob ein behaupteter Vorleistungstatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheides geltenden materiellen Recht erfüllt ist, sodass die Möglichkeit besteht, dass er rentenrechtlich relevant werden kann (stRspr, vgl nur BSG Urteil vom 30.3.2004 - B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr. 1 - Juris RdNr 16 mwN) .

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