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   BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 5/00 R   

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https://dejure.org/2000,4681
BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 5/00 R (https://dejure.org/2000,4681)
BSG, Entscheidung vom 31.08.2000 - B 4 RA 5/00 R (https://dejure.org/2000,4681)
BSG, Entscheidung vom 31. August 2000 - B 4 RA 5/00 R (https://dejure.org/2000,4681)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Zahlungsansprüche - Recht auf Halbwaisenrente - Lehramtsstudium - Fremsprachenassistentin - Irische Schule - Rentenversicherung - Gesamtausbildung - Prüfungsordnung - Auslandsaufenthalt - Berufsausbildung

  • Judicialis

    SGB VI § 48 Abs 4

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 2001, 268
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 27.02.1997 - 4 RA 21/96

    Anspruch auf Waisenrente bei unvermeidbarer wehr- oder zivildienstbedingter

    Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 5/00 R
    Soweit dies nicht der Fall ist, können monatliche Zahlungsansprüche nicht entstehen (stRspr; stellvertr BSGE SozR 3-2600 § 311 Nr. 1; SozR 3-2600 § 48 Nr. 1; SozR 2200 § 1267 Nr. 27).
  • BSG, 18.09.1975 - 4 RJ 295/74

    Kinderzuschuß zur Erwerbsunfähigkeitsrente bei Auslandsaufenthalt des

    Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 5/00 R
    Kurz gesagt: "Berufsausbildung" iS von § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchst a SGB VI liegt nur vor, soweit im jeweiligen Monat für den gewählten Beruf notwendige (nicht: nur nützliche, wünschenswerte oder förderliche) Kenntnisse oder praktische Fertigkeiten von einer hierfür anerkannt qualifizierten Ausbildungsinstitution oder Ausbildungsperson vermittelt werden und wenn der Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten die Waise wöchentlich wenigstens 20 Zeitstunden beansprucht (hierzu stellvertr Senatsurteil vom 18. September 1975 - 4 RJ 295/74; BSGE 39, 185 = SozR 2200 § 1267 Nr. 9; SozR 2200 § 1267 Nr. 2; BSG SozEntsch 5 § 1267 Nr. 5; SozR 2200 § 1259 Nr. 102).
  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 114/95 R

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen

    Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 5/00 R
    Soweit dies nicht der Fall ist, können monatliche Zahlungsansprüche nicht entstehen (stRspr; stellvertr BSGE SozR 3-2600 § 311 Nr. 1; SozR 3-2600 § 48 Nr. 1; SozR 2200 § 1267 Nr. 27).
  • BFH, 09.06.1999 - VI R 92/98

    Berufsausbildung von Kindern

    Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 5/00 R
    Hingegen ist die von den Beteiligten erörterte Rechtsprechung des BFH (zB Urteil vom 9. Juni 1999 - VI R 92/98 - BFHE 189, 113) nicht einschlägig.
  • BFH, 09.06.1999 - VI R 16/99

    Berufsausbildung von Kindern

    Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 5/00 R
    Hingegen ist die von den Beteiligten erörterte Rechtsprechung des BFH (zB Urteil vom 9. Juni 1999 - VI R 92/98 - BFHE 189, 113) nicht einschlägig.
  • BSG, 11.07.1974 - 4 RJ 321/73

    Waise - Schul- oder Berufsausbildung - Vollwertige Arbeitskraft - Bezahlung

    Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 5/00 R
    Kurz gesagt: "Berufsausbildung" iS von § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchst a SGB VI liegt nur vor, soweit im jeweiligen Monat für den gewählten Beruf notwendige (nicht: nur nützliche, wünschenswerte oder förderliche) Kenntnisse oder praktische Fertigkeiten von einer hierfür anerkannt qualifizierten Ausbildungsinstitution oder Ausbildungsperson vermittelt werden und wenn der Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten die Waise wöchentlich wenigstens 20 Zeitstunden beansprucht (hierzu stellvertr Senatsurteil vom 18. September 1975 - 4 RJ 295/74; BSGE 39, 185 = SozR 2200 § 1267 Nr. 9; SozR 2200 § 1267 Nr. 2; BSG SozEntsch 5 § 1267 Nr. 5; SozR 2200 § 1259 Nr. 102).
  • BSG, 18.06.2003 - B 4 RA 37/02 R

    Halbwaisenrentenanspruch für die Dauer eines Promotionsstudiums

    Damit seien die Kriterien erfüllt, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 31. August 2000 (B 4 RA 5/00 R) aufgezeigt habe.

    Es erlischt erst mit Erreichen der altersmäßigen Höchstbegrenzung, also mit Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 48 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI), sofern kein Verlängerungstatbestand iS des § 48 Abs. 5 SGB VI gegeben ist (Urteile des Senats vom 31. März 1998, SozR 3-2600 § 311 Nr. 1; vom 31. August 2000, SozR 3-2600 § 48 Nr. 4).

    Soweit dies nicht der Fall ist, können monatliche Zahlungsansprüche aus dem Stammrecht nicht entstehen (Urteil des Senats vom 31. August 2000, aaO).

    Sie erschließt sich allein aus dem Zweck, der mit der Zuerkennung des Rechts auf Halbwaisenrente verfolgt wird (Urteil vom 31. August 2000, SozR 3-2600 § 48 Nr. 4).

    Demzufolge ist nicht jede Aus-, Fort- oder Weiterbildung, die ein Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres betreibt, "Berufsausbildung" iS von § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchst a SGB VI. Eine solche liegt ua nur vor, soweit im jeweiligen Monat für den gewählten Beruf notwendige (nicht nur nützliche, wünschenswerte oder förderliche) Kenntnisse oder praktische Fertigkeiten von einer hierfür anerkannten qualifizierten Ausbildungsinstitution oder Ausbildungsperson vermittelt werden (Urteil des Senats vom 31. August 2000, aaO, mwN).

    Deshalb hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 31. August 2000 (SozR 3-2600 § 48 Nr. 4) darauf hingewiesen, dass jene Rechtsprechung des BFH für die Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung iS des § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchst a SGB VI nicht einschlägig ist.

  • BSG, 18.06.2003 - B 4 RA 29/02 R

    Anspruch auf Halbwaisenrenten während eines Promotionsstudiums

    Damit seien die Kriterien erfüllt, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 31. August 2000 (B 4 RA 5/00 R) aufgezeigt habe.

    Es erlischt erst mit Erreichen der altersmäßigen Höchstbegrenzung, also mit Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 48 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI), sofern kein Verlängerungstatbestand iS des § 48 Abs. 5 SGB VI gegeben ist (Urteile des Senats vom 31. März 1998, SozR 3-2600 § 311 Nr. 1; vom 31. August 2000, SozR 3-2600 § 48 Nr. 4).

    Soweit dies nicht der Fall ist, können monatliche Zahlungsansprüche aus dem Stammrecht nicht entstehen (Urteil des Senats vom 31. August 2000, aaO).

    Sie erschließt sich allein aus dem Zweck, der mit der Zuerkennung des Rechts auf Halbwaisenrente verfolgt wird (Urteil vom 31. August 2000, SozR 3-2600 § 48 Nr. 4).

    Demzufolge ist nicht jede Aus-, Fort- oder Weiterbildung, die ein Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres betreibt, "Berufsausbildung" iS von § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchst a SGB VI. Eine solche liegt ua nur vor, soweit im jeweiligen Monat für den gewählten Beruf notwendige (nicht nur nützliche, wünschenswerte oder förderliche) Kenntnisse oder praktische Fertigkeiten von einer hierfür anerkannten qualifizierten Ausbildungsinstitution oder Ausbildungsperson vermittelt werden (Urteil des Senats vom 31. August 2000, aaO, mwN).

    Deshalb hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 31. August 2000 (SozR 3-2600 § 48 Nr. 4) darauf hingewiesen, dass jene Rechtsprechung des BFH für die Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung iS des § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchst a SGB VI nicht einschlägig ist.

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 86/09 R

    Halbwaisenrentenanspruch in der Zeit zwischen dem Erwerb der allgemeinen

    Sie besteht ohne weitere Voraussetzungen uneingeschränkt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs (§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), darüber hinaus jedoch nur dann, wenn einer der Tatbestände des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 - ggf iVm Abs. 5 - SGB VI vorliegt (vgl BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 4 S 21; BSG SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 RdNr 11) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2012 - L 3 R 1048/11

    Halbwaise - Offiziersanwärter - Berufsausbildung

    Soweit dies nicht der Fall ist, können monatliche Zahlungsansprüche nicht entstehen (ständige Rechtsprechung des BSG; etwa in SozR 3-2600 § 311 Nr. 1; SozR 3-2600 § 48 Nr. 1; Urteil vom 31. August 2000 - B 4 RA 5/00 R -, in SozR 2200 § 1267 Nr. 27; in SozR 3-2600 § 48 Nr. 4).

    Nach allgemeiner Wertung ist dies stets bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Fall, danach nur in den Monaten, in denen ein anerkannter Erwerbshinderungsgrund vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 31. August 2000 - B 4 RA 5/00 R -, a. a. O.).

    Hier steht bereits die Verschiedenartigkeit der Rechts- und Regelungsbereiche einer Übertragung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs der "Berufsausbildung" im ESt-Recht auf das Recht der Waisenrente i. S. d. SGB VI entgegen (ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. Urteile vom 31. August 2000 - B 4 RA 5/00 R -, a. a. O.; vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 37/02 R -, in SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 sowie vom 20. Juli 2011 - B 13 R 52/10 R -, a. a. O.).

  • BSG, 07.05.2019 - B 2 U 30/17 R

    Anspruch auf Halbwaisenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung nach

    Die Ausbildung an einer Universität für einen Beruf erfüllt diese Voraussetzungen und ist demnach Berufsausbildung (vgl BSG Urteile vom 31.8.2000 - B 4 RA 5/00 R - SozR 3-2600 § 48 Nr. 4 und vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr. 2) , hier die Ausbildung zum Beruf der Realschullehrerin.
  • BSG, 26.07.2007 - B 13 R 8/07 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit -

    Das BSG hat bereits wiederholt entschieden, dass die rechtliche Bedeutung eines Begriffs (hier: des Begriffs der "Unterbrechung") im Steuer- wie im Rentenversicherungsrecht inhaltlich nicht identisch zu bewerten sein muss (vgl Urteile vom 31.8.2000 - B 4 RA 5/00 R - SozR 3-2600 § 48 Nr. 4 und vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 - beide zum Begriff der "Berufsausbildung").
  • BSG, 20.07.2011 - B 13 R 52/10 R

    Waisenrentenanspruch - Weitergewährung - Teilnahme an einem Europäischen

    Berufsausbildung im Sinne des Waisenrentenrechts liegt nur vor, soweit im jeweiligen Monat für den gewählten Beruf notwendige (nicht: nur nützliche, wünschenswerte oder förderliche) Kenntnisse oder praktische Fertigkeiten von einer hierfür anerkannt qualifizierten Ausbildungsinstitution oder Ausbildungsperson vermittelt werden (stRspr; zB BSG vom 31.8.2000 - SozR 3-2600 § 48 Nr. 4 S 22; BSG vom 18.6.2003 - SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 RdNr 16) .
  • LSG Bayern, 13.03.2014 - L 17 U 269/13

    Auch eine Zweitausbildung (hier: Zweitstudium nach abgeschlossenem Erststudium)

    Bei dem vom Kläger im März 2011 begonnenen Studium der Wirtschaftsinformatik handelte es sich - ebenso wie beim vorangegangenen Studium der Informatik - nach den Feststellungen des Senats um eine Berufsausbildung, d.h. um eine geregelte, zu einem qualifizierten beruflichen Abschluss führende Ausbildung, bei der von der Hochschule A-Stadt für den gewählten Beruf notwendige Kenntnisse vermittelt wurden (siehe zum Begriff der Berufsausbildung BSG, Urteil vom 31.08.2000, B 4 RA 5/00 R zu § 48 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - BSG, Urteil vom 07.02.2006, B 2 U 3/05 R zu § 90 SGB VII).
  • LSG Bayern, 13.05.2004 - L 14 KG 2/02

    Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld sowie Rückforderung; Schulausbildung im

    Eine generelle (seitens der Schule geleistete) Gewähr für eine der herkömmlichen Schulausbildung vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung war nicht gegeben, wie sie der Begriff der Schulausbildung im BKGG erfordert (vgl. BSG vom 25.11.1976, a.a.O., vom 17.05.1989 - 10 RKg 11/88, vom 07.09.1988, a.a.O. und vom 31.08.2000 - B 4 RA 5/00 R in SozR 3-2600 § 48 Nr. 4).

    Das Bundessozialgericht hat nicht nur in mehreren Urteilen nach dem 01.01.1996 wie bisher entschieden, sondern darüber hinaus unter Erwähnung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten (BSG vom 31.08.2000 - B 4 RA 5/00 R in SozR 3-2600 § 48 Nr. 4, und vom 18.06.2003 - B 4 RA 37/02 R) und im Sozialrechtsbereich die zu § 32 EStG in der ab 01.01.1996 geltenden Fassung ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als nicht einschlägig betrachtet.

  • LSG Baden-Württemberg, 26.11.2014 - L 3 U 5258/13
    Da eine gesetzliche Definition der Berufsausbildung nicht existiert, diese indes der Erlangung von Fähigkeiten, die die zukünftige Ausübung eines Berufs ermöglichen, dient, setzt die Annahme einer Berufsausbildung voraus, dass für den erwählten Beruf notwendige Kenntnisse oder praktische Fertigkeiten von einer hierfür anerkannt qualifizierten Ausbildungsinstitution oder Ausbildungsperson planmäßig vermittelt werden und der Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten Zeit und Arbeitskraft des Auszubildenden überwiegend in Anspruch nimmt (vgl. BSG, Urteil vom 31.08.2000 - B 4 RA 5/00 R - veröffentlicht in juris), wobei letzteres seit dem 01.08.2004 gesetzlich auf 20 Stunden pro Woche konkretisiert ist (§ 67 Abs. 3 Satz 2 SGB VII).

    Der Erwerb von Bildungsinhalten oder Kenntnissen und Fertigkeiten, die für eine spätere berufliche Beschäftigung oder Tätigkeit lediglich nützlich, wertvoll oder erwünscht sind, ist insofern nicht ausreichend (BSG, Urteil vom 25.04.1984 - 10 RKg 2/83 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 15; Urteil vom 31.08.2000, a.a.O.).

  • LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2012 - L 5 R 76/11

    Rentenversicherung - Anspruch auf Halbwaisenrente - Übergangzeit - unvermeidbare

  • LSG Baden-Württemberg, 01.02.2011 - L 11 R 813/10

    Halbwaisenrente - Anspruchsvoraussetzungen - Fortbestehen einer Berufsausbildung

  • LSG Baden-Württemberg, 16.10.2013 - L 3 U 32/13

    Gesetzliche Unfallversicherung - Halbwaisenrente - Berufsausbildung - Begriff der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.05.2009 - L 4 R 1454/07

    Zuordnung Kindererziehungszeiten zum Vater; Zuordnung Berücksichtigungszeiten zum

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.09.2006 - L 1 R 1048/06

    Zahlung von Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.03.2007 - L 3 B 28/07

    Bewilligung von Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus zur Berufsausbildung;

  • LSG Baden-Württemberg, 19.11.2021 - L 4 R 3153/20
  • LSG Baden-Württemberg, 17.09.2019 - L 13 R 3724/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2015 - L 2 R 316/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2004 - L 1 RA 72/03
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