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   BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 6/05 R   

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BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 6/05 R (https://dejure.org/2005,2320)
BSG, Entscheidung vom 18.10.2005 - B 4 RA 6/05 R (https://dejure.org/2005,2320)
BSG, Entscheidung vom 18. Oktober 2005 - B 4 RA 6/05 R (https://dejure.org/2005,2320)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzliche Rentenversicherung - Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung - Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Judicialis

    SGB VI § 56 Abs 1 S 2 Nr 3; ; SGB VI § ... 56 Abs 2; ; SGB VI § 56 Abs 4 Nr 2; ; SGB VI § 57 S 1; ; SGB VI § 1 S 1 Nr 1; ; SGB VI § 3 S 1 Nr 1; ; SGB VI § 6 Abs 1 S 1 Nr 1; ; SGB VI § 149 Abs 5; ; GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 6 Abs 1; ; GG Art 6 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für den Ausschluss der Anrechnung von Beitragszeiten wegen Kindererziehung und von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz erfüllten Tatbestandes ; Anforderungen an das Bestehen eines gleichwertigen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 330
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 22.10.1998 - B 5/4 RA 80/97 R

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 6/05 R
    Leitet er also antragsgemäß ein Vormerkungsverfahren im Blick auf solche Daten ein, hat er einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid zu erlassen (vgl stellvertr BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 12 S 56; BSG SozR 4-2600 § 56 Nr. 1 S 3).

    Darin wurde iS des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren (Verfügungssatz) geregelt, dass und ab wann die Klägerin von dieser Versicherungspflicht befreit ist (vgl BSGE 80, 215, 221 = SozR 3-2940 § 7 Nr. 4 S 17; BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 12 S 57).

    Diese Befreiung gilt, wie in § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI und § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI klargestellt ist, nur für die Beschäftigung, für die sie ausgesprochen worden ist, sie ist also tätigkeitsbezogen (vgl BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 12 S 58 f; BSG SozR 3-2600 § 6 Nr. 5 S 9 f).

    Anhaltspunkte, dass die Klägerin während des strittigen Zeitraums eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (dazu: BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 12), liegen nicht vor.

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 6/05 R
    Der darin geregelte Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten bedarf im Hinblick auf die damit verbundene Ungleichbehandlung von Personengruppen (Art. 3 Abs. 1 GG) eines rechtfertigenden Grundes (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 88, 87, 96 f; 100, 195, 205; 107, 205, 213 f), wobei bei einer Differenzierung zum Nachteil der Familie der besondere Schutz zu beachten ist, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (vgl BVerfGE 87, 1, 36 f; 103, 242, 258).

    Dieser beinhaltet aber nicht nur eine gleichwertige Absicherung gegen die Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst c SGB VI), sondern angesichts der grundlegenden bestandssichernden Bedeutung der Kindererziehung für alle Arten der "Altersvorsorge", nicht nur für die gesetzliche Rentenversicherung (dazu BVerfGE 87, 1, 37 f; 94, 241, 263 f; zur Pflegeversicherung: BVerfGE 103, 242, 263 f), auch eine prinzipiell gleichwertige - wenn auch möglicherweise systembezogen differenzierte - Anrechnung des Vorleistungswerts der Kindererziehung in allen Arten der "befreienden" Altersvorsorge.

    Ein Wechsel des Systems während der von der gesetzlichen Rentenversicherung gesetzlich anerkannten Zeiten der Kindererziehung darf nicht zu einer mit Art. 3 Abs. 1 GG iVm Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbaren Benachteiligung von Familien führen, in denen sich ein Elternteil der Kindererziehung widmet (vgl BVerfGE 87, 1, 37 ff), nämlich zum Verlust der restlichen Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die Versicherungspflicht (und zusätzliche Beitragslasten) auch in einem berufsständischen Versorgungswerk begründet.

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 6/05 R
    Der darin geregelte Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten bedarf im Hinblick auf die damit verbundene Ungleichbehandlung von Personengruppen (Art. 3 Abs. 1 GG) eines rechtfertigenden Grundes (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 88, 87, 96 f; 100, 195, 205; 107, 205, 213 f), wobei bei einer Differenzierung zum Nachteil der Familie der besondere Schutz zu beachten ist, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (vgl BVerfGE 87, 1, 36 f; 103, 242, 258).

    Dieser beinhaltet aber nicht nur eine gleichwertige Absicherung gegen die Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst c SGB VI), sondern angesichts der grundlegenden bestandssichernden Bedeutung der Kindererziehung für alle Arten der "Altersvorsorge", nicht nur für die gesetzliche Rentenversicherung (dazu BVerfGE 87, 1, 37 f; 94, 241, 263 f; zur Pflegeversicherung: BVerfGE 103, 242, 263 f), auch eine prinzipiell gleichwertige - wenn auch möglicherweise systembezogen differenzierte - Anrechnung des Vorleistungswerts der Kindererziehung in allen Arten der "befreienden" Altersvorsorge.

  • BSG, 27.06.1991 - 4 RA 5/91

    Befreiung von der Versicherungspflicht und Anrechnung von Kindererziehungszeiten

    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 6/05 R
    Alleiniger Sachgrund dafür, dass die Kindererziehungszeiten der von der Versicherungspflicht (für eine bestimmte Beschäftigung) Befreiten in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nicht anzurechnen sind, ist der prinzipiell gleichwertige Schutz für den Erziehenden durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung "während der Erziehungszeit" (§ 56 Abs. 4 Nr. 2 Regelung 3 SGB VI; so schon BSGE 69, 101, 105 = SozR 3-2200 § 1251a Nr. 19 S 68 f zu § 28a Abs. 4 AVG).

    Der Gedanke der Systemabgrenzung kann aber nur dann und nur insoweit zum Tragen kommen, als ein prinzipiell gleichwertiger Schutz wie in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird (so schon BSGE 69, 101, 108 = SozR 3-2200 § 1251a Nr. 19 S 71).

  • BSG, 23.10.2003 - B 4 RA 15/03 R

    Vormerkung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten im Ausland -

    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 6/05 R
    Leitet er also antragsgemäß ein Vormerkungsverfahren im Blick auf solche Daten ein, hat er einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid zu erlassen (vgl stellvertr BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 12 S 56; BSG SozR 4-2600 § 56 Nr. 1 S 3).

    Haben Eltern ihr Kind, wie es regelmäßig schon wegen der ihnen gemeinsam zustehenden elterlichen Sorge (§ 1626 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch) der Fall ist, "gemeinsam" erzogen, wird die Erziehungszeit nur einem von ihnen zugeordnet (Satz 2 aaO), wobei sie durch übereinstimmende Erklärung bestimmen können, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist (Satz 3 aaO; dazu: BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2 S 9 f; BSGE 71, 227, 229 f = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 13 f; BSG SozR 4-2600 § 56 Nr. 1 S 4).

  • BSG, 30.04.1997 - 12 RK 34/96

    Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 6/05 R
    Darin wurde iS des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren (Verfügungssatz) geregelt, dass und ab wann die Klägerin von dieser Versicherungspflicht befreit ist (vgl BSGE 80, 215, 221 = SozR 3-2940 § 7 Nr. 4 S 17; BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 12 S 57).
  • BVerfG, 02.02.1999 - 1 BvL 8/97

    Einheitswert

    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 6/05 R
    Der darin geregelte Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten bedarf im Hinblick auf die damit verbundene Ungleichbehandlung von Personengruppen (Art. 3 Abs. 1 GG) eines rechtfertigenden Grundes (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 88, 87, 96 f; 100, 195, 205; 107, 205, 213 f), wobei bei einer Differenzierung zum Nachteil der Familie der besondere Schutz zu beachten ist, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (vgl BVerfGE 87, 1, 36 f; 103, 242, 258).
  • BSG, 07.12.2000 - B 12 KR 11/00 R

    Befreiung - Rentenversicherungspflicht

    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 6/05 R
    Diese Befreiung gilt, wie in § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI und § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI klargestellt ist, nur für die Beschäftigung, für die sie ausgesprochen worden ist, sie ist also tätigkeitsbezogen (vgl BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 12 S 58 f; BSG SozR 3-2600 § 6 Nr. 5 S 9 f).
  • BSG, 17.11.1992 - 4 RA 15/91

    Rentenversicherung - Kindererziehung - Pflichtbeitragszeit - Kindererziehung im

    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 6/05 R
    Haben Eltern ihr Kind, wie es regelmäßig schon wegen der ihnen gemeinsam zustehenden elterlichen Sorge (§ 1626 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch) der Fall ist, "gemeinsam" erzogen, wird die Erziehungszeit nur einem von ihnen zugeordnet (Satz 2 aaO), wobei sie durch übereinstimmende Erklärung bestimmen können, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist (Satz 3 aaO; dazu: BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2 S 9 f; BSGE 71, 227, 229 f = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 13 f; BSG SozR 4-2600 § 56 Nr. 1 S 4).
  • BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01

    Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung

    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 6/05 R
    Der darin geregelte Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten bedarf im Hinblick auf die damit verbundene Ungleichbehandlung von Personengruppen (Art. 3 Abs. 1 GG) eines rechtfertigenden Grundes (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 88, 87, 96 f; 100, 195, 205; 107, 205, 213 f), wobei bei einer Differenzierung zum Nachteil der Familie der besondere Schutz zu beachten ist, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (vgl BVerfGE 87, 1, 36 f; 103, 242, 258).
  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91

    Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BSG, 31.01.2008 - B 13 R 64/06 R

    Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzliche Rentenversicherung -

    Der Vormerkung von Kindererziehungszeiten für den Personenkreis, der sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung hat befreien lassen, steht die Vorschrift des § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI in verfassungskonformer Auslegung nicht entgegen, solange in der berufsständischen Versorgung Zeiten der Kindererziehung nicht annähernd gleichwertig berücksichtigt werden wie in der gesetzlichen Rentenversicherung (Fortführung von BSG vom 18.10.2005 - B 4 RA 6/05 R = SozR 4-2600 § 56 Nr. 3).

    Diese Vorschrift sei jedoch verfassungskonform auszulegen (Anschluss an das BSG-Urteil vom 18.10.2005 - B 4 RA 6/05 R, SozR 4-2600 § 56 Nr. 3).

    Der erkennende Senat schließt sich im Ergebnis dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 18.10.2005 (SozR 4-2600 § 56 Nr. 3) an.

    Die Beschlüsse lassen weder erkennen, dass sie die im vorliegenden Urteil behandelte Rechtsfrage mit entscheiden wollten, noch dass der Kammer das Urteil des 4. Senats des BSG vom 18.10.2005 (SozR 4-2600 § 56 Nr. 3) bekannt war, geschweige denn, dass sie dazu Stellung nehmen wollte.

    Ebenso wie der 4. Senat (SozR 4-2600 § 56 Nr. 3, dort nicht näher ausgeführt) sieht auch der erkennende Senat keinen Anlass, bei der verfassungskonformen Auslegung des § 56 Abs. 4 Satz 2 SGB VI zwischen dessen unmittelbarer Anwendung (für die Kindererziehungszeiten) einerseits und andererseits der Verweisung auf "die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit" für die Berücksichtigungszeit nach § 57 SGB VI zu differenzieren.

  • BSG, 24.10.2013 - B 13 R 1/13 R

    Ausschluss der Anrechnung von Kinderberücksichtigungszeiten in der gesetzlichen

    Die Zuerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung könne auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG zu § 56 Abs. 4 SGB VI aF hergeleitet werden (Hinweis auf Urteil des BSG vom 18.10.2005 - SozR 4-2600 § 56 Nr. 3 - und Senatsurteil vom 31.1.2008 - BSGE 100, 12 = SozR 4-2600 § 56 Nr. 6) .

    Denn die Beschränkung der Feststellungspflicht soll ihm lediglich ermöglichen, im Versicherungsverlauf enthaltene, aber noch nicht bescheidmäßig festgestellte Daten ohne Bindungen durch Vertrauensschutzerwägungen (vgl § 45 SGB X) erleichtert zu berichtigen (stRspr, vgl exemplarisch BSG vom 28.2.1991 - BSGE 68, 171, 174 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 S 14; vom 23.10.2003 - BSGE 91, 245 = SozR 4-2600 § 56 Nr. 1, RdNr 5; vom 18.10.2005 - SozR 4-2600 § 56 Nr. 3 RdNr 12; vom 11.5.2011 - B 5 R 22/10 R - Juris RdNr 10).

    Eine für die Klägerin günstigere Entscheidung ergibt sich auch nicht aus den Urteilen des BSG vom 18.10.2005 (SozR 4-2600 § 56 Nr. 3) und vom 31.1.2008 (BSGE 100, 12 = SozR 4-2600 § 56 Nr. 6; dazu unter 3.) .

    Die Klägerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des BSG zur verfassungskonformen Auslegung der Vorschriften über die Kindererziehungszeiten berufen, nach der diese Zeiten als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen anzurechnen sind, sofern sie dort keine vergleichbaren Vergünstigungen für Zeiten der Kindererziehung erhalten (BSG vom 18.10.2005 - SozR 4-2600 § 56 Nr. 3; Senatsurteil vom 31.1.2008 - BSGE 100, 12 = SozR 4-2600 § 56 Nr. 6) .

  • BSG, 10.10.2018 - B 13 R 20/16 R

    Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung bei der

    Der Gesetzgeber hat somit eine Regelung im Sinne einer "Systemsubsidiarität" getroffen ( vgl zum Begriff bereits BSG Urteil vom 18.10.2005 - B 4 RA 6/05 R - SozR 4-2600 § 56 Nr. 3 RdNr 21) .

    Nicht für diese, sondern für die von der Versicherungspflicht befreiten Personen hat der 4. Senat des BSG eine die Ausschlussregelung verfassungskonform einschränkende Auslegung des damaligen § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI vorgenommen (Urteil vom 18.10.2005 - B 4 RA 6/05 R - SozR 4-2600 § 56 Nr. 3) .

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