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   BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R   

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BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R (https://dejure.org/2001,180)
BSG, Entscheidung vom 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R (https://dejure.org/2001,180)
BSG, Entscheidung vom 30. August 2001 - B 4 RA 87/00 R (https://dejure.org/2001,180)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Altersrente bei Spätaussiedlern - Entgeltpunkte - Mitteilungspflichten - Sozialstaatsprinzip - Integrationsprinzip - Schutz der Eigentumsgarantie - Gleichheitsgrundsatz

  • Judicialis

    FRG § 22 Abs 4; ; FRG § 22b; ; FANG § 4 Abs 5 FANG; ; GG Art 116

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtsbescheide bei Auslegung und Anwendung neuer Rechtsnormen vor höchstgerichtlicher Klärung, Sozialrente für Spätaussiedler

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 88, 274
  • NZS 2002, 377 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (119)Neu Zitiert selbst (25)

  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 3/00 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R
    Für die Klägerin mit 50, 8650 EP bleibt damit - der nach Auffassung des Senats teilweise (nämlich so weit er rückwirkend auch Inhaber eines eigentumsgrundrechtlich geschützten Anwartschaftsrechts erfasst) verfassungswidrige (vgl Vorlagebeschlüsse vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, ArbuR 2001, 79 und vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R, SozSich 2000, 289 - 298 = D-spezial 2000, Nr. 7, 8, B 4 RA 49/99 R, SozSich 2000, 289 - 298 = EzS 50/408 = D-spezial 2000, Nr. 7, 8, B 4 RA 18/99 R, SozSich 2000, 289 - 298 = D-spezial 2000, Nr. 7, 8 = DStR 2001, 98) § 22 Abs. 4 FRG idF von Art. 3 Nr. 3 WFG von vornherein ohne Auswirkung.

    Es kann dem geltenden Fremdrentenrecht erst dann entnommen werden, wenn man das Gesetz entgegen seinem irreführenden Aufbau im Licht des neuen § 22b FRG versteht: Jedenfalls und spätestens mit seinem Inkrafttreten folgen nunmehr nämlich die vordergründig fortgeltenden gleichstellenden Zuordnungsregelungen zum Kernsystem der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr dem seit dem 1. Januar 1959 (Art. 7 § 3 Satz 1 FANG vom 25. Februar 1960, BGBl I S 93) geltenden und seither in wechselnden Ausgestaltungen (vgl zur Entwicklung im Einzelnen zuletzt Beschluss des Senats vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, Umbruch S 19 ff) konkretisierten Eingliederungsprinzip; im Gewande der gesetzlichen Rentenversicherung wird jetzt ausschließlich eine nach unten offene "Grundsicherung" eingeführt.

    Die vor dem 7. Mai 1996 zugezogenen Begünstigten wurden auf Grund ihrer Zuordnung zum gleichgestellten System des FRG (ungeachtet der ihrerseits bereits systemwidrigen schematischen Minderung ihres Rangstellenwertes um 40 vH bei einem Rentenbeginn ab 1. Oktober 1996) zu Lasten der gegenwärtigen Beitragszahler und Beitragstragenden vom rechnerischen Ansatz her immerhin im Ansatz noch so behandelt, als wären sie nach den Bestimmungen des SGB VI beitragsrelevant versichert gewesen und hiervon ausgehend "beitragslos" in das Kernsystem integriert (vgl hierzu im Einzelnen Beschluss des Senats vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, Umbruch S 13 ff, 17).

    Das gibt es im Kernsystem der gesetzlichen Rentenversicherung - rechtlich notwendig - nicht, ebenso wenig in einem der anderen ohne Bundesgebietsbeiträge gleichgestellten Systeme (vgl bereits Vorlagebeschluss des Senats vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, ArbuR 2001, 79).

    Dagegen war sie unmittelbar vor Inkrafttreten von § 22b FRG am 7. Mai 1996 ebenso wie bei dessen Verkündung im BGBl am 27. September 1996 weder Inhaberin eines derartigen Stammrechts noch zumindest eines eigentumsgrundrechtlich geschützten Anwartschaftsrechts (vgl im Einzelnen zuletzt Beschluss des Senats vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, Umbruch S 26 ff) als Vorstufe hierzu.

    Dies folgt sich bereits aus der unterschiedlichen Ausgangslage: Stand im Beitrittsgebiet als Teilaspekt der Schaffung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nach dem Beitritt von vornherein die Schaffung eines einheitlichen Rentenrechts unter bundesrechtlicher Berücksichtigung bisher innegehabter Ansprüche und Anwartschaften im Vordergrund (in diesem Sinne zutreffend etwa Bertuleit, Zur Verfassungsmäßigkeit der Kürzungen im Fremdrentenrecht, DRV 1999, 345, 348), kann es im verbleibenden Anwendungsbereich des FRG unverändert gerade nicht darum gehen, früher im Ausland erworbene "Anwartschaften" zu übernehmen (vgl Beschluss vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, Umbruch S 19 mit Hinweis auf BVerfG SozR 5050 § 22 Nr. 16 S 48).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin begründet insbesondere Art. 116 Abs. 1 GG abgesehen von dem darin enthaltenen Regelungsvorbehalt lediglich einen Status als Deutscher; aus der Norm lässt sich mithin keine wie auch immer geartete Pflicht der bundesdeutschen Rentenversicherungsträger zu Leistungen mit Beitragsrelevanz oder etwa eine verfassungsrechtliche Pflicht des Bundesgesetzgebers herleiten, (auf Kosten der Beitragszahler) Rechte gegen diese Träger zu schaffen (vgl zuletzt Beschluss des Senats vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, Umbruch S 56, ebenso BSG in SozR 3-5050 § 22 Nr. 6 und Urteile des 5. Senats des BSG vom 1. Dezember 1999, B 5 RJ 24/98 R und B 5 RJ 26/98 R).

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/98 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R
    Für die Klägerin mit 50, 8650 EP bleibt damit - der nach Auffassung des Senats teilweise (nämlich so weit er rückwirkend auch Inhaber eines eigentumsgrundrechtlich geschützten Anwartschaftsrechts erfasst) verfassungswidrige (vgl Vorlagebeschlüsse vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, ArbuR 2001, 79 und vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R, SozSich 2000, 289 - 298 = D-spezial 2000, Nr. 7, 8, B 4 RA 49/99 R, SozSich 2000, 289 - 298 = EzS 50/408 = D-spezial 2000, Nr. 7, 8, B 4 RA 18/99 R, SozSich 2000, 289 - 298 = D-spezial 2000, Nr. 7, 8 = DStR 2001, 98) § 22 Abs. 4 FRG idF von Art. 3 Nr. 3 WFG von vornherein ohne Auswirkung.

    Für Positionen, die lediglich in Ausübung der staatlichen Fürsorge zur Deckung eines (pauschalierten) Bedarfs eingeräumt werden, wird demgegenüber in der Rechtsprechung des BVerfG seit jeher angenommen, dass es gerade hieran fehlt (vgl insgesamt Beschluss des Senats vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R, Umbruch S 45 ff und die dortigen Nachweise).

    Der Parlamentsgesetzgeber war deshalb nicht gehindert, die Alterssicherung für Neuzuzügler durch den Systemwechsel grundsätzlich anders auszugestalten als für den von der bisherigen Regelung begünstigten Personenkreis (vgl Beschluss des Senats vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R, Umbruch S 70 mit Hinweis auf BVerfGE 72, 9, 22) und damit den Differenzierungsgrund des allenfalls noch lockeren Zusammenhangs des Zuzuges mit dem Grund der Entschädigung auch in den Rechtsfolgen "abzubilden" (vgl Brüning, aaO).

  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1315 ff. RVO

    Auszug aus BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R
    Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist allerdings weiter bemessen, wenn Regelungen zur Beseitigung der beim Zusammenbruch des Deutschen Reichs vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgenlasten getroffen sind (BVerfGE 15, 167, 201; 29, 413, 430; 53, 164, 178; 71, 66, 76).

    Denn dabei stand die Bundesrepublik vor sozialen Aufgaben, die nach Art und Ausmaß ohne Parallele waren (vgl BVerfGE 41, 126, 175; 53, 164, 178).

  • BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 40/99 R

    Recht auf Altersrente, Rangstelle, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung,

    Auszug aus BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R
    Jedenfalls nicht von vornherein und unter allen denkbaren Umständen ausgeschlossen erscheint auf Grund ihres Vorbringens aber jedenfalls, dass die gesetzgebende Gewalt den Wert ihres durch Ausübung des entsprechenden Gestaltungsrechts rückwirkend zum Zeitpunkt des Zuzugs entstandenen Rechts auf Altersrente (für Frauen, § 39 SGB VI; vgl hierzu zuletzt Urteil des Senats vom 2. August 2000, B 4 RA 40/99 R, SozR 3-2600 § 100 Nr. 1) iVm ihrem Grundrecht auf Freiheit von verfassungswidrigen Beeinträchtigungen (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip; vgl hierzu etwa Hufen, Heilung und Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern, JuS 1999, 313, 315) gegenüber der früheren Rechtslage bzw vergleichbar Betroffenen verfassungswidrig (insbesondere gleichheitswidrig) gemindert haben könnte.

    Diese waren grundsätzlich noch immer denjenigen rechtlich vergleichbar ausgestaltet und insofern gleichgestellt, die tatsächlich im Inland erworben worden waren; für die Begünstigten konnte damit der Wert ihres subjektiven Rechts auf Rente nach dem SGB VI wie bei dort originär Versicherten auf der Grundlage der sog Rentenformel (vgl hierzu Urteil des Senats vom 2. August 2000, B 4 RA 40/99 R in SozR 3-2600 § 100 Nr. 1) nach Maßgabe insbesondere der ihnen für das gesamte Erwerbsleben als "versichert" zugewiesenen Arbeitsverdienste und der sich auf dieser Grundlage ergebenden Rangstelle bestimmt werden, die trotz systemwidriger Minderung immerhin noch in proportionalem Bezug zum sich nach üblichen Grundsätzen individuell ergebenden Wert stand.

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

    Auszug aus BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R
    Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 87, 1, 36; 92, 53, 68; stRspr): Entsprechendes gilt für eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl BVerfGE 72, 141, 150).
  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    Auszug aus BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R
    Die Betroffenen verlieren auf diese Weise jede Aussicht auf ein Recht, vom zuständigen Träger nach Eintritt des Versicherungsfalls monatliche Zahlung eines Geldbetrages als Altersrente zu verlangen, deren (monatlicher) Wert gerade gemäß der individuell erlangten Rangstelle und dem Maß, in dem der Rentner selbst während seiner aktiven Erwerbsphase im jährlichen Vergleich mit den zeitgleich Versicherten zum damaligen Beitragsaufkommen beigetragen hat (Leistungsprinzip), nach dem im aktuellen Rentenwert konkretisierten Alterslohnprinzip (vgl Urteile des Senats in SozR 3-2600 § 210 Nr. 2 und BSGE 86, 262, 295) ausgestaltet ist, dh eine gemäß dem relativen Wert ihres Teilhaberechts (persönliche Rangstelle) am versicherten Durchschnittsentgelt der aktiven Arbeitnehmer und dessen Veränderungen bemessenen Rente zu erhalten (vgl Urteil des Senats in BSGE 83, 104, 108 f).
  • BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 33/98 R

    Entgeltpunkteermittlung - "Alte Versorgung" - Deutsche Reichsbahn

    Auszug aus BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R
    Die Betroffenen verlieren auf diese Weise jede Aussicht auf ein Recht, vom zuständigen Träger nach Eintritt des Versicherungsfalls monatliche Zahlung eines Geldbetrages als Altersrente zu verlangen, deren (monatlicher) Wert gerade gemäß der individuell erlangten Rangstelle und dem Maß, in dem der Rentner selbst während seiner aktiven Erwerbsphase im jährlichen Vergleich mit den zeitgleich Versicherten zum damaligen Beitragsaufkommen beigetragen hat (Leistungsprinzip), nach dem im aktuellen Rentenwert konkretisierten Alterslohnprinzip (vgl Urteile des Senats in SozR 3-2600 § 210 Nr. 2 und BSGE 86, 262, 295) ausgestaltet ist, dh eine gemäß dem relativen Wert ihres Teilhaberechts (persönliche Rangstelle) am versicherten Durchschnittsentgelt der aktiven Arbeitnehmer und dessen Veränderungen bemessenen Rente zu erhalten (vgl Urteil des Senats in BSGE 83, 104, 108 f).
  • BSG, 09.09.1998 - B 13 RJ 5/98 R

    Fremdrentenrecht - Kürzung von Entgeltpunkten - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R
    Entgegen der Auffassung der Klägerin begründet insbesondere Art. 116 Abs. 1 GG abgesehen von dem darin enthaltenen Regelungsvorbehalt lediglich einen Status als Deutscher; aus der Norm lässt sich mithin keine wie auch immer geartete Pflicht der bundesdeutschen Rentenversicherungsträger zu Leistungen mit Beitragsrelevanz oder etwa eine verfassungsrechtliche Pflicht des Bundesgesetzgebers herleiten, (auf Kosten der Beitragszahler) Rechte gegen diese Träger zu schaffen (vgl zuletzt Beschluss des Senats vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, Umbruch S 56, ebenso BSG in SozR 3-5050 § 22 Nr. 6 und Urteile des 5. Senats des BSG vom 1. Dezember 1999, B 5 RJ 24/98 R und B 5 RJ 26/98 R).
  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

    Auszug aus BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R
    Der Parlamentsgesetzgeber war deshalb nicht gehindert, die Alterssicherung für Neuzuzügler durch den Systemwechsel grundsätzlich anders auszugestalten als für den von der bisherigen Regelung begünstigten Personenkreis (vgl Beschluss des Senats vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R, Umbruch S 70 mit Hinweis auf BVerfGE 72, 9, 22) und damit den Differenzierungsgrund des allenfalls noch lockeren Zusammenhangs des Zuzuges mit dem Grund der Entschädigung auch in den Rechtsfolgen "abzubilden" (vgl Brüning, aaO).
  • BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 208/65

    Reichsnährstand

    Auszug aus BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R
    Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist allerdings weiter bemessen, wenn Regelungen zur Beseitigung der beim Zusammenbruch des Deutschen Reichs vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgenlasten getroffen sind (BVerfGE 15, 167, 201; 29, 413, 430; 53, 164, 178; 71, 66, 76).
  • BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 24/98 R

    Jahr

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

  • BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 26/98 R

    Entgeltpunktekürzung durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 2/82

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens der Witwenrente eines in der DDR lebenden

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69

    Reparationsschäden

  • BSG, 18.08.1999 - B 4 RA 25/99 B

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei

  • BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 32/98 R

    Postversorgung DDR - rentenwirksamer Arbeitsverdienst - Höchstbetragsregelung -

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BSG, 24.06.1982 - 4 RJ 37/81

    Rentenentziehungsbescheid; Inhalt eines Rentenentziehungsbescheides

  • BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 41/98 R

    Rentenanpassungsmitteilung als Verwaltungsakt - Erstattung überzahlter

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R

    Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG

  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Selbst wenn der Kammervorsitzende des SG angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht mit Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG hätte entscheiden dürfen und hierdurch die Kläger entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ihrem gesetzlichen Richter, nämlich der Kammer in voller Besetzung, entzogen hat, war das LSG gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG zwar befugt, nicht aber verpflichtet, die Sache an das SG zurückzuverweisen (BSGE 88, 274, 278 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 1).
  • BSG, 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - unzulässiger Widerspruch - Rücknahme -

    c) Dass Veranlassungsgesichtspunkte aus Billigkeitsgründen im Rahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 193 SGG Berücksichtigung finden können (BSG Urteil vom 29.5.1996 - BSGE 78, 233, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1 S 11; BSG Urteil vom 16.6.1999 - SozR 3-3100 § 5 Nr. 7 S 26; BSG Urteil vom 30.8.2001 - SozR 3-5050 § 22b Nr. 1 S 16; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 193 RdNr 12b) , kann allein eine Ausdehnung des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X auf den Mangel einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung nicht begründen (vgl LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 3.8.2009 - L 10 AS 391/09 NZB - Juris RdNr 6).
  • BSG, 03.07.2002 - B 5 RJ 22/01 R

    Begrenzung der Entgeltpunkte bei in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden

    Was die Verfassungsmäßigkeit des § 22b FRG angeht, hat der 4. Senat des BSG mit seinem Urteil vom 30. August 2001 (B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 1) die Begrenzungsregelung in § 22b Abs. 1 FRG bereits als mit dem GG vereinbar angesehen und ausgeführt, es handele sich bei § 22b FRG um eine vom Gesetzgeber eingeführte besondere Sozialrente für Spätaussiedler, die als Fürsorgeleistung nur dem äußeren Anschein nach noch dem System der gesetzlichen Rentenversicherung zugeordnet sei (ebenso BSG Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 118/00 R - BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 2).

    Soweit der Gesetzgeber diesen Personen gegenüber zu besonderer sozialpolitischer Aktivität verpflichtet ist, trägt das Eingliederungsprinzip dieser Verpflichtung zwar in besonders hohem Maße Rechnung, ist aber verfassungsrechtlich nicht unbedingt geboten (vgl BVerfG Beschluss vom 26. Januar 1977 - 1 BvL 17/73 - BVerfGE 43, 213, 226 = SozR 5050 § 22 Nr. 5, S 11; zuletzt BSG Urteile vom 9. September 1998 - B 13 RJ 5/98 R - SozR 3-5050 § 22 Nr. 6, S 16 f und vom 30. August 2001 - B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 1, S 15 f; Senatsurteile vom 1. Dezember 1999 - B 5 RJ 26/98 R - BSGE 85, 161, 164 = SozR 3-5050 § 22 Nr. 7, S 23 f und B 5 RJ 24/98 R - nicht veröffentlicht; aA Podlech RV 1998, 177, 196 f).

    Ein Verstoß gegen Art. 116 GG kann daher nicht darin liegen, dass der Gesetzgeber des WFG das Eingliederungsprinzip bei jetzt zuziehenden Spätaussiedlern endgültig aufgegeben hat (vgl Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - B 5 RJ 26/98 R - BSGE 85, 161, 165 f = SozR 3-5050 § 22 Nr. 7, S 25 f; BSG Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 1, S 15 f), solange dem Sozialstaatsgebot hinreichend Rechnung getragen ist.

    Soweit sie über kein weiteres Einkommen oder Vermögen verfügen, erhalten sie Sozialhilfe, wenn ihr Renteneinkommen das Leistungsniveau des BSHG unterschreitet (vgl Senatsurteile vom 23. Juni 1999 - B 5 RJ 44/98 R - SozR 3-5050 § 1 Nr. 4, S 12 f und vom 1. Dezember 1999 - B 5 RJ 26/98 R - BSGE 85, 161, 183 f = SozR 3-5050 § 22 Nr. 7, S 26 sowie Urteile des 4. Senats vom 30. August 2001 - B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 1, S 16 - B 4 RA 118/00 R - BSGE 88, 288 =SozR 3-5050 § 22b Nr. 2, S 20).

    Da durch Art. 14 Abs. 1 GG allein der konkret vorhandene Bestand einer eigentumsgleichen Rechtsposition im Zeitpunkt der zu prüfenden gesetzgeberischen Maßnahme geschützt wird (vgl ua BVerfG Beschlüsse vom 31. Oktober 1984 - 1 BvR 35, 356, 794/82 - BVerfGE 68, 193, 222 = SozR 5495 Art. 5 Nr. 1, S 6 und vom 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - BVerfGE 74, 129, 148 jeweils mwN), könnte sich die Klägerin daher auf eine derartige nur durch die Eingliederung begründete Rechtsposition schon deshalb nicht berufen, weil sie vor ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland keine derartige Rechtsposition gegenüber der deutschen Rentenversicherung erwerben konnte (vgl Senatsurteil aaO SozR 3-5050 § 1 Nr. 4, S 11 f sowie BSG Urteile vom 9. September 1998 - B 13 RJ 5/98 R - SozR 3-5050 § 22 Nr. 6, S 13 f und vom 30. August 2001 - B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 1, S 12) und zum Zeitpunkt ihres Zuzugs das Rentenrecht in der Ausgestaltung vorgefunden hat, die es durch das WFG erhalten hat.

    Insofern bevorzugt das Fremdrentenrecht Spätaussiedler gegenüber Deutschen, die ihr Arbeitsleben im Ausland außerhalb der Vertreibungsgebiete in Ländern verbracht haben, mit denen keine Sozialversicherungsabkommen bestehen (vgl auch BSG Urteile vom 9. September 1998 - B 13 RJ 5/98 R - SozR 3-5050 § 22 Nr. 6, S 14 und vom 30. August 2001 - B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 1, S 15).

    Bei Beachtung dieser Grundsätze verstößt § 22b Abs. 3 FRG nicht gegen Art. 3 GG, auch nicht iVm Art. 6 GG, weil für den mit der Regelung generell vollzogenen Systemwechsel zu einer bloßen Fürsorgeleistung iS einer Grundsicherung durch die Rentenversicherung (vgl Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - B 5 RJ 26/98 R - SozR 3-5050 § 22 Nr. 7, S 25 f; BSG Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 1, S 9) hinreichende sachliche Gründe vorlagen und sich die Höchstgrenze für Eheleute unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit in zulässiger Typisierung an dem gegenüber Alleinstehenden geringeren Bedarf der Eheleute orientiert.

    In diesem Zusammenhang war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Leistungen der Rentenversicherung für Spätaussiedler von dieser Zielsetzung auszunehmen, und er durfte insbesondere für Neuzuzügler die Alterssicherung auch grundsätzlich anders gestalten als für den von der bisherigen Regelung begünstigten Personenkreis (so schon Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - B 5 RJ 26/98 R - BSGE 85, 161, 183 f = SozR 3-5050 § 22 Nr. 7, S 26 und Vorlagebeschluss des 4. Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R - Umbruch S 70; BSG Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 1, S 14).

    Eine vergleichbare Ausgangslage, Zielsetzung oder Zusicherung besteht hinsichtlich der von Spätaussiedlern in ihren Herkunftsgebieten erworbenen Rentenansprüche nicht (Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - B 5 RJ 26/98 R - BSGE 85, 161, 183 f = SozR 3-5050 § 22 Nr. 7, S 44 f; BSG Urteile vom 9. September 1998 - B 13 RJ 5/98 R - SozR 3-5050 § 22 Nr. 6, S 17 und vom 30. August 2001 - B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 1, S 15).

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