Weitere Entscheidung unten: BSG, 05.09.2007

Rechtsprechung
   BSG, 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R   

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https://dejure.org/2007,1068
BSG, 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R (https://dejure.org/2007,1068)
BSG, Entscheidung vom 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R (https://dejure.org/2007,1068)
BSG, Entscheidung vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R (https://dejure.org/2007,1068)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; persönliche und sachliche Voraussetzung; Ingenieur; Diplom-Landwirt; Diplom-Agraringenieur; Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft; postgraduales Studium

  • Judicialis

    AAÜG § 1 Abs 1 S 1; ; AAÜG § 1 Abs 1 S 2; ; AAÜG § ... 5 Abs 1; ; AAÜG § 8; ; AAÜG Anl 1 Nr 1; ; ZAVtIV § 1; ; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs 1 S 1; ; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs 1 S 3; ; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs 2; ; IngV § 1 Abs 1; ; IngV § 1 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfüllung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Diplom-Landwirts zur Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Pflicht der Feststellung der Beschäftigungszeiten eines verstorbenen Versicherten in der DDR als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech); Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech; Fehlen der ...

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Versorgungsanwartschaften der technischen Intelligenz für Witwe eines Diplom-Landwirtes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2008, 136
  • NZS 2008, 441 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Beitrittsgebiet - technischer

    Auszug aus BSG, 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R
    Bei Personen, die am 1.7.1990 in kein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts (zB Art. 17 EinigVtr) einbezogen wurden, ist zu prüfen, ob sie nach dem am 1.8.1991 geltenden Bundesrecht an diesem Tag auf Grund der am 30.6.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände einen fiktiven bundesrechtlichen "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" erlangt haben (vgl ua: BSG, Urteile vom 9. und 10.4.2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 bis 8).

    Ob der Versicherte am 1.8.1991 Inhaber einer solchen fingierten Versorgungsanwartschaft war, hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 14, Nr. 5 S 33, Nr. 6 S 40 f, Nr. 7 S 60, SozR 4-8570 § 1 Nr. 9 S 48), die kumulativ vorliegen müssen,.

    Im Hinblick auf die Darlegungen des LSG und der Beklagten erscheint es aber geboten, zur sachlichen Voraussetzung auf Folgendes hinzuweisen: Nach der Rechtsprechung des Senats knüpft die fiktive Einbeziehung in die AVItech an drei Voraussetzungen an (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 14, Nr. 5 S 33, Nr. 6 S 40, Nr. 7 S 60, Nr. 8 S 74), nämlich an die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und (2) an die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

    Nachdem in der Person des Versicherten schon die persönliche Voraussetzung nicht erfüllt war, kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz stützen (vgl BSG, Urteile vom 9. und 10.4.2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 bis 8; Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 4.8.2004, 1 BvR 1557/01 = SozR 4-8570 § 5 Nr. 4; BVerfG, Beschluss vom 26.10.2005, 1 BvR 1921/04 ua = SozR 4-8560 § 22 Nr. 1).

  • BSG, 07.09.2006 - B 4 RA 47/05 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R
    Nach dem Urteil des BSG vom 7.9.2006 - B 4 RA 47/05 R - (vgl SozR 4-8570 § 1 Nr. 12) sei zur Erfüllung der sachlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf fiktive Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech nicht in jedem Fall die Ausübung einer ingenieurtechnischen Tätigkeit, sondern für Ingenieurökonomen lediglich eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit erforderlich.

    Entgegen der Auffassung des LSG sei keine "ingenieurtechnische" Tätigkeit im engeren Sinne zu fordern (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7.9.2006 - B 4 RA 47/05 R).

    Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw der Ausbildung zu einem Beruf iS des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt (vgl BSG SozR 3-8570 § 5 Nr. 6 S 41; BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 12 RdNr 19); während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG aaO).

  • BSG, 16.03.2006 - B 4 RA 29/05 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R
    Hieran hat der EinigVtr durch die zeitlich befristete und modifizierte Anordnung der Weitergeltung des RAnglG-DDR als Bundesrecht (vgl Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8) sowie in den weiteren besonderen Maßgaben für die Versorgungssysteme mit einem Neueinbeziehungsverbot - auch - ab 3.10.1990 (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst a Satz 1 Halbsatz 2) festgehalten (vgl BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 9).

    Ob der Versicherte am 1.8.1991 Inhaber einer solchen fingierten Versorgungsanwartschaft war, hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 14, Nr. 5 S 33, Nr. 6 S 40 f, Nr. 7 S 60, SozR 4-8570 § 1 Nr. 9 S 48), die kumulativ vorliegen müssen,.

    Die Frage, wie der Begriff "Ingenieur" in diesem Zusammenhang zu verstehen ist, hat das BSG in mehreren Entscheidungen konkretisiert (vgl zuletzt BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 9).

  • BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 18/01 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R
    Nicht entscheidend ist danach, welche Tätigkeiten ein Beschäftigter verrichtete, denn bezüglich der Berufsgruppen der Ingenieure und Techniker erfüllte ein Beschäftigter in der DDR die persönliche Voraussetzung, wenn ihm auf Grund eines staatlichen Akts das Recht verliehen war, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 S 77) zu führen.

    Zur Beantwortung der Frage, was unter der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme zu verstehen ist, hat das BSG wiederholt die IngVO-DDR als faktisches Indiz herangezogen und gefordert, dass die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung durch einen entsprechenden staatlichen Akt der DDR verliehen worden sein musste (zB BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8).

  • BVerfG, 04.08.2004 - 1 BvR 1557/01

    Zur Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der

    Auszug aus BSG, 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R
    Nachdem in der Person des Versicherten schon die persönliche Voraussetzung nicht erfüllt war, kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz stützen (vgl BSG, Urteile vom 9. und 10.4.2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 bis 8; Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 4.8.2004, 1 BvR 1557/01 = SozR 4-8570 § 5 Nr. 4; BVerfG, Beschluss vom 26.10.2005, 1 BvR 1921/04 ua = SozR 4-8560 § 22 Nr. 1).
  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BSG, 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R
    Nachdem in der Person des Versicherten schon die persönliche Voraussetzung nicht erfüllt war, kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz stützen (vgl BSG, Urteile vom 9. und 10.4.2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 bis 8; Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 4.8.2004, 1 BvR 1557/01 = SozR 4-8570 § 5 Nr. 4; BVerfG, Beschluss vom 26.10.2005, 1 BvR 1921/04 ua = SozR 4-8560 § 22 Nr. 1).
  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R

    Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz - Ingenieurökonom

    Auszug aus BSG, 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R
    Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw der Ausbildung zu einem Beruf iS des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt (vgl BSG SozR 3-8570 § 5 Nr. 6 S 41; BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 12 RdNr 19); während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG aaO).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.02.2006 - L 27 RA 246/04

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R
    Daraus wird ersichtlich, dass nach dem Sprachgebrauch der DDR der Titel eines Diplom-Ingenieurs nur solchen Hoch- und Fachschulabsolventen zuerkannt wurde, die eine technische Ausbildung absolviert hatten (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.2.2006 - L 27 RA 246/04).
  • BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 7/06 R

    Zusatzversorgungssystem - Feststellung von Daten nach dem AAÜG durch den

    Auszug aus BSG, 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R
    Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zulässig in der Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs. 1 SGG); die zum 1.1.2008 angekündigte Änderung der Rechtsprechung des Senats bezüglich des Verfahrensinteresses eines Versorgungsberechtigten, die auch auf Hinterbliebene Anwendung finden wird (BSG, Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 7/06 R - zur Veröffentlichung vorgesehen), betrifft die Klägerin noch nicht.
  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 62/01 R

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Altersversorgung der

    Auszug aus BSG, 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R
    a) Der Versicherte erfüllt die persönliche Voraussetzung nicht, denn er wird - entgegen der Rechtsauffassung des LSG - nicht als Ingenieur von dieser Regelung erfasst (vgl Urteil des Senats vom 31.7.2002 - B 4 RA 62/01 R).
  • BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 31/03 R

    Zugehörigkeitszeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz -

  • BSG, 09.05.2012 - B 5 RS 7/11 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Welche Anforderungen das BSG an das Vorliegen der sachlichen Voraussetzung im Einzelnen stelle, sei nach den Urteilen des BSG vom 18.10.2007 (B 4 RS 17/07 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 14) und vom 23.8.2007 (B 4 RS 2/07 R - Juris) unklar.

    Insbesondere erschließe sich dem Berufungssenat nicht, ob die im Urteil vom 23.8.2007 (aaO) aufgestellte Definition des Begriffs "berufsfremd" im Urteil vom 18.10.2007 (aaO) in Frage gestellt worden sei.

    Die Bedenken des LSG, der frühere 4. Senat des BSG habe mit der Entscheidung vom 18.10.2007 (aaO) seine im Urteil vom 23.8.2007 (aaO) aufgestellte Definition des Begriffs "berufsfremd" in Frage gestellt, lasse sich nicht nachvollziehen.

    Dies ist zu bejahen, wenn die ausgeübte Tätigkeit überwiegend durch die in der Ausbildung zu einem Beruf iS des § 1 Abs. 1 der 2. DB gewonnenen Kenntnisse und Fertigkeiten und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt ist (vgl Urteil vom 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 14 RdNr 44 mwN) , was exemplarisch der Fall ist, wenn ein Maschineningenieur der Fachrichtung Konstruktion wie der Kläger eine Abteilung geleitet hat, deren Aufgabe die Herstellung von Maschinen gewesen ist.

    Das Urteil vom 18.10.2007 (B 4 RS 17/07 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 14 RdNr 43) betont dies nochmals ausdrücklich und weist ua darauf hin, dass damit versorgungsrechtlich etwa auch unerheblich ist, wenn die insofern allein relevante Tätigkeit innerhalb eines leitungs- und produktionssichernden Bereichs ausgeübt wird.

    Der vom Berufungsgericht zitierte Satz "Mit der sachlichen Voraussetzung soll eine weitere Einschränkung der Einbeziehung ... nur in den Fällen erreicht werden..." (BSG vom 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 14 RdNr 43) übernimmt dies bruchlos; er beschränkt sich auf die negative Fassung der Definition, deren positive Form dadurch nicht überflüssig wird.

    Bei der sachlichen Voraussetzung handelt es sich damit ebenso wie bei der persönlichen und betrieblichen Voraussetzung um eine anspruchsbegründende Tatsache (vgl Urteil vom 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 14 RdNr 42 mwN) , für die nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen der Anspruchsteller die Beweislast trägt; dies gilt für das Vorhandensein positiver wie für das Fehlen negativer Tatbestandsmerkmale (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 103 RdNr 19a mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr) .

  • LSG Sachsen, 27.01.2022 - L 7 R 71/21
    Mit der sachlichen Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft soll eine Einschränkung der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung nämlich in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb "fachfremd" eingesetzt waren (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43) .

    Ausgehend davon, dass in den Betrieben der DDR die Arbeitsbereiche durch die "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl. I 1975, Nr. 1, S. 1) fest definiert waren, hat das BSG lediglich hervorgehoben, dass aus der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie nicht geschlossen werden kann, eine dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt war (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43) .

    Es hat - daran anknüpfend - außerdem lediglich weiterhin ausgeführt, dass auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 der 2. DB genannten Berufe entsprechen " kann " (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43) .

    Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aber weder pauschal danach, in welchem Bereich ein Ingenieur eingesetzt war, noch pauschal danach, ob eine vermeintlich großzügige Betrachtungsweise geboten sei, sondern ausschließlich danach, ob der Versicherte - von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB ausgehend - im Schwerpunkt eine dieser Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22).

    Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt; während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44 mit Verweis auf: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - ">1%20AA%DCG%20Nr.%2012#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, RdNr. 19 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R - ">5%20AA%DCG%20Nr.%206#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-8570 § 5 AAÜG Nr. 6 S. 30, S. 41; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).

    Entscheidend ist ausschließlich, ob der Versicherte (also der Kläger) - von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB ausgehend - im Schwerpunkt eine dieser Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22).

    Sie vermitteln den Absolventen aber gerade keinen Ingenieurstitel im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 40; BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 25/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44) und sind daher nicht geeignet, die persönliche Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft zu erfüllen.

  • LSG Sachsen, 07.12.2020 - L 7 R 278/20
    Mit der sachlichen Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft soll eine Einschränkung der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung nämlich in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb "fachfremd" eingesetzt waren (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43).

    Ausgehend davon, dass in den Betrieben der DDR die Arbeitsbereiche durch die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl. I 1975, Nr. 1, S. 1) fest definiert waren, hat das BSG lediglich hervorgehoben, dass aus der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie nicht geschlossen werden kann, eine dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt war (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43).

    Es hat - daran anknüpfend - außerdem lediglich weiterhin ausgeführt, dass auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 der 2. DB genannten Berufe entsprechen "kann" (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43).

    Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aber weder pauschal danach, in welchem Bereich ein Ingenieur eingesetzt war, noch pauschal danach, ob eine vermeintlich großzügige Betrachtungsweise geboten sei, sondern ausschließlich danach, ob der Versicherte - von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB ausgehend - im Schwerpunkt eine dieser Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22).

    Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt; während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44 mit Verweis auf: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - ">1%20AA%DCG%20Nr.%2012#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, RdNr. 19 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R - ">5%20AA%DCG%20Nr.%206#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-8570 § 5 AAÜG Nr. 6 S. 30, S. 41; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).

    Sie vermitteln den Absolventen aber gerade keinen Ingenieurstitel im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 40; BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 25/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44) und sind daher nicht geeignet, die persönliche Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft zu erfüllen.

    Wegen der fehlenden Gleichsetzung des im postgradualem Studium erworbenen Fachingenieurtitels mit dem in einem regulären Fach- oder Hochschulstudium erworbenen Ingenieur- oder Diplomingenieurtitels (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 40; BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 25/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44) kann der Fachingenieurtitel auch nicht ergänzend, erweiternd oder sonst wie kumulierend bei der Frage der Erfüllung der sachlichen Voraussetzung herangezogen werden.

  • LSG Sachsen, 28.04.2015 - L 5 RS 296/12

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz;

    Mit der sachlichen Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft soll eine Einschränkung der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung nämlich in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I 1951, Nr. 62, S. 487) in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb "fachfremd" eingesetzt waren (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43).

    Ausgehend davon, dass in den Betrieben der DDR die Arbeitsbereiche durch die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl. I 1975, Nr. 1, S. 1) fest definiert waren, hat das BSG lediglich hervorgehoben, dass aus der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie nicht geschlossen werden kann, eine dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt war (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43).

    Es hat - daran anknüpfend - außerdem lediglich weiterhin ausgeführt, dass auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 der 2. DB genannten Berufe entsprechen "kann" (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43).

    Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aber weder pauschal danach, in welchem Bereich ein Ingenieur eingesetzt war, noch pauschal danach, ob eine vermeintlich großzügige Betrachtungsweise geboten sei, sondern ausschließlich danach, ob der Versicherte - von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB ausgehend - im Schwerpunkt eine dieser Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22).

    Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt; während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44 mit Verweis auf: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, RdNr. 19 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 AAÜG Nr. 6 S. 30, S. 41; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).

    Dieses postgraduale Studium, an dem der Kläger in der Zeit von Juni 1981 bis April 1983 berufsbegleitend erfolgreich teilgenommen hatte und das er mit dem "Zeugnis über den Fachabschluss im postgradualen Studium" der Technischen Universität D vom 30. April 1983 (Bl. 93 der Verwaltungsakte) abgeschlossen hatte, verlieh ihm aber weder die Titelführungsbefugnis eines "Ingenieurökonomen", noch ersetzten die in postgradualen Studiengänge erworbenen beruflichen Bezeichnungen nach dem Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 ein Hoch- oder Fachschulstudium (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 39).

    Die bei einem postgradualen Studium erworbenen "Fachabschlüsse" sind lediglich Zusatzqualifikationen, die bei Weiterbildungsmaßnahmen erworben wurden und den Absolventen keinen Ingenieurstitel im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB vermitteln (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 40; BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 25/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44).

  • BSG, 19.11.2009 - B 13 RS 61/09 B
    Für deren Prüfung ist von der erworbenen Berufsbezeichnung auszugehen und zu fragen, ob der Versicherte eine durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R).".

    In seiner Entscheidung vom 18.10.2007 (B 4 RS 17/07 R) habe das BSG diese Ausführungen wie folgt ergänzt:.

    Vielmehr hat des LSG unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 18.10.2007 (B 4 RS 17/07 R) - wörtlich - ausgeführt, dass für die Prüfung der sachlichen Voraussetzung für die Feststellung fiktiver Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech "von der erworbenen Berufsbezeichnung auszugehen und zu fragen (ist), ob der Versicherte im Schwerpunkt eine diesem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat".

    Vielmehr weist das BSG in dieser Entscheidung ausdrücklich auf Folgendes hin (SozR 4-8570 § 1 Nr. 14 RdNr 44):.

  • LSG Sachsen, 10.03.2020 - L 7 R 646/19
    Mit der sachlichen Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft soll eine Einschränkung der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung nur in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb "fachfremd" (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43) bzw. "berufsfremd" (BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, RdNr. 19), also nicht ihrer Berufsbezeichnung entsprechend eingesetzt waren.

    Ausgehend davon, dass in den Betrieben der DDR die Arbeitsbereiche durch die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl. I 1975, Nr. 1, S. 1) fest definiert waren, hat das BSG lediglich hervorgehoben, dass aus der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie nicht geschlossen werden kann, eine dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt war (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43).

    Es hat - daran anknüpfend - außerdem lediglich weiterhin ausgeführt, dass auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 der 2. DB genannten Berufe entsprechen kann (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43).

    Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aber weder pauschal danach, in welchem Bereich ein Ingenieur bzw. Ingenieurökonom eingesetzt war, noch pauschal danach, ob eine vermeintlich großzügige oder - wie die Beklagte vorliegend wohl inzident meint - eine vermeintlich enge Betrachtungsweise geboten sei, sondern ausschließlich danach, ob der Versicherte - von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB ausgehend - im Schwerpunkt eine dieser Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22).

    Setzt daher die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt; während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44 mit Verweis auf: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, RdNr. 19 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 AAÜG Nr. 6 S. 30, S. 41; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).

    Der Kläger war daher weder "fachfremd" (so explizit: BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43) noch "berufsfremd" (so explizit: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, RdNr. 19) eingesetzt.

  • LSG Sachsen, 04.09.2012 - L 5 RS 140/12

    Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der

    Mit der sachlichen Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft soll eine Einschränkung der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung nämlich in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. I Nr. 62 S. 487) in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb "fachfremd" eingesetzt waren (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 43).

    Ausgehend davon, dass in den Betrieben der DDR die Arbeitsbereiche durch die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl. 1975 I Nr. 1 S. 1) fest definiert waren, hat das BSG lediglich hervorgehoben, dass aus der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie nicht geschlossen werden kann, eine dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt war (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 43).

    Es hat - daran anknüpfend - außerdem lediglich weiterhin ausgeführt, dass auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 der 2. DB genannten Berufe entsprechen "kann" (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 43).

    Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aber weder pauschal danach, in welchem Bereich ein Ingenieur eingesetzt war, noch pauschal danach, ob eine vermeintlich großzügige Betrachtungsweise geboten sei, sondern ausschließlich danach, ob der Versicherte - von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB ausgehend - im Schwerpunkt eine dieser Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, Rn. 25; BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 44).

    Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt; während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 44 mit Verweis auf: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, Rn. 19 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 AAÜG Nr. 6 S. 30, S. 41).

    Denn nach der neueren und konkretisierenden Rechtsprechung des BSG zur sachlichen Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft soll mit der sachlichen Voraussetzung eine Einschränkung der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung entsprechend der Sachlage nach der VO-AVItech in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichen Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 der Zweiten DB in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb "im Wesentlichen fachfremd" eingesetzt waren (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument Rn. 43 in Verbindung mit Rn. 44; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, Rn. 24).

  • VG Potsdam, 18.11.2014 - 11 K 4205/13

    Berufliche Rehabilitierung

    BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R -, Rn. 59, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -, Rn. 52, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R -, Rn. 42, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R -, Rn. 24, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R -, Rn.19, zitiert nach Juris.

    BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 6/95 -, 2.Orientierungssatz und Rn. 20, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R -, Rn.19, zitiert nach Juris.

    BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 6/95 -, 3.Orientierungssatz und Rn. 21, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R -, Rn.19, zitiert nach Juris.

    BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R -, Rn. 27, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R -, Rn.19, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R -, Rn. 14, zitiert nach Juris.

    BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R -, Rn. 25 und Rn. 26, zitiert nach Juris.

  • LSG Sachsen, 03.06.2019 - L 5 R 618/18

    Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung

    Mit der sachlichen Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft soll eine Einschränkung der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung nämlich in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I 1951, Nr. 62, S. 487) in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb "fachfremd" eingesetzt waren (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43).

    Ausgehend davon, dass in den Betrieben der DDR die Arbeitsbereiche durch die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl. I 1975, Nr. 1, S. 1) fest definiert waren, hat das BSG lediglich hervorgehoben, dass aus der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie nicht geschlossen werden kann, eine dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt war (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43).

    Es hat - daran anknüpfend - außerdem lediglich weiterhin ausgeführt, dass auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 der 2. DB genannten Berufe entsprechen "kann" (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43).

    Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aber weder pauschal danach, in welchem Bereich ein Ingenieur eingesetzt war, noch pauschal danach, ob eine vermeintlich großzügige Betrachtungsweise geboten sei, sondern ausschließlich danach, ob der Versicherte - von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB ausgehend - im Schwerpunkt eine dieser Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22).

    Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt; während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44 mit Verweis auf: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, RdNr. 19 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 AAÜG Nr. 6 S. 30, S. 41; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).

    Die durch den postgradualen Studiengang erworbene Berechtigung des Klägers, die Ergänzung zur Berufsbezeichnung "Fachökonom für Rechnungsführung und Statistik" führen zu dürfen, beinhaltet aber gerade nicht die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen und stellt deshalb keinen Titel dar, der eine (fingierte) Einbeziehung in das für Ingenieure vorgesehene Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz rechtfertigt (vgl. dazu eutlich: BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 14, RdNr. 37 ff. = JURIS-Dokument, RdNr. 37 ff.).

  • BSG, 20.03.2013 - B 5 RS 3/12 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Dies ist zu bejahen, wenn die ausgeübte Tätigkeit überwiegend durch die in der Ausbildung zu einem Beruf iS des § 1 Abs. 1 der 2. DB gewonnenen Kenntnisse und Fertigkeiten und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt ist (Senatsurteile vom 9.10.2012 - B 5 RS 9/11 R - Juris RdNr 20 und vom 9.5.2012 - B 5 RS 7/11 R - Juris RdNr 25; BSG Urteil vom 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 14 RdNr 44 mwN) .
  • LSG Sachsen, 30.08.2016 - L 5 RS 846/15

    Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur

  • LSG Sachsen, 22.07.2014 - L 5 RS 636/13

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz;

  • LSG Sachsen, 19.07.2016 - L 5 RS 72/13

    Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Anwendungsbereich von § 1

  • LSG Sachsen, 05.07.2016 - L 5 RS 440/15

    Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur

  • BSG, 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Sachsen, 22.03.2011 - L 5 R 312/08

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz;

  • LSG Sachsen, 17.03.2015 - L 5 RS 202/12

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - L 16 R 1015/13
  • SG Altenburg, 09.06.2021 - S 18 R 1655/19

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2017 - L 33 R 842/12

    Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.03.2013 - L 8 R 164/11

    Persönliche und betriebliche Voraussetzung einer Zugehörigkeit zur zusätzlichen

  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.03.2009 - L 1 R 91/06

    Aus für die fiktive Intelligenzrente

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.07.2016 - L 2 R 1025/15

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BSG, 18.10.2007 - B 4 RS 25/07 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.12.2017 - L 22 R 271/16

    Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.05.2014 - L 1 RS 21/13

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.01.2015 - L 1 RS 16/13

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.04.2008 - L 8 R 1544/06

    Vorsitzender der Arbeiter- und Bauern-Inspektion (ABi); keine Arbeitsaufgabe im

  • LSG Sachsen, 05.01.2015 - L 5 RS 202/14

    Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Pädagogen in Einrichtungen der

  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.06.2011 - L 1 R 47/08

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Sachsen, 24.09.2020 - L 7 R 145/20
  • LSG Sachsen, 29.03.2016 - L 5 RS 145/14

    Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2011 - L 1 R 574/08
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2009 - L 22 R 431/08

    Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz; Instrukteurskader;

  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.03.2009 - L 1 R 584/06
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2011 - L 17 R 1765/08

    Altersversorgung der technischen Intelligenz; AVItech; betriebliche

  • SG Magdeburg, 21.10.2011 - S 15 R 430/08

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Hessen, 30.06.2009 - L 2 R 404/07

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.05.2010 - L 1 R 44/06

    Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.06.2010 - L 17 R 283/08

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Sachsen, 28.03.2017 - L 5 RS 76/14

    Rentenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2011 - L 17 R 1897/08

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.05.2009 - L 1 RA 183/05

    Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der

  • BSG, 09.02.2016 - B 5 RS 31/15 B
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2012 - L 18 R 9/09

    Rentenversicherung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.03.2012 - L 1 R 199/08

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2011 - L 1 R 145/08

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.05.2014 - L 1 RS 34/13

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2008 - L 12 R 1327/05

    Gesetzliche Rentenversicherung - Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung

  • BSG, 29.02.2012 - B 5 RS 36/11 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.06.2009 - L 22 R 171/08

    Gesetzliche Rentenversicherung - Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.02.2011 - L 1 R 387/08

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.05.2009 - L 4 R 164/07

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2016 - L 12 R 48/13
  • LSG Sachsen-Anhalt, 26.02.2009 - L 1 RA 155/05
  • SG Dresden, 10.11.2008 - S 24 R 1168/07

    Anerkennung der Beschäftigungszeiten eines Ingenieurs als Zeiten der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2017 - L 33 R 551/15

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.02.2009 - L 22 R 2041/05

    Gesetzliche Rentenversicherung - Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem -

  • BSG, 17.10.2019 - B 5 RE 8/19 B

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 21.10.2010 - L 1 R 420/06

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2011 - L 1 R 324/07

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.04.2009 - L 4 R 457/08

    Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz; sachliche

  • LSG Thüringen, 03.03.2009 - L 6 R 344/07

    Beschäftigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung während der

  • LSG Sachsen-Anhalt, 21.03.2013 - L 1 R 128/10

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • SG Dresden, 30.06.2011 - S 35 RS 2129/09
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.04.2010 - L 3 R 1650/05

    AVItech und AVIwiss; Industrieökonom; Gleichstellung mit einem Ingenieur(ökonom);

  • LSG Thüringen, 26.05.2009 - L 6 R 367/05

    Anerkennung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zum

  • LSG Sachsen, 22.11.2016 - L 5 RS 1042/15

    Rentenberechnung; Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2009 - L 17 R 240/07

    Feststellung von Zeiten ab Zugehörigkeit zur AVItech sowie entsprechende

  • LSG Thüringen, 07.07.2009 - L 6 R 123/06

    Zugehörigkeit des VEB Zentraler Projektierungs- und Rationalisierungsbetrieb

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2008 - L 21 R 115/05

    Gesetzliche Rentenversicherung - Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.01.2012 - L 1 R 208/10

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Thüringen, 11.08.2009 - L 6 R 160/06

    Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen zur Zugehörigkeit zur zusätzlichen

  • LSG Thüringen, 11.08.2009 - L 6 R 555/06

    Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen zur Zugehörigkeit zur zusätzlichen

  • LSG Thüringen, 31.03.2009 - L 6 R 782/05

    Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2007 - L 30 R 28/06

    Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz; Instandsetzungswerk;

  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.11.2016 - L 1 RS 28/15

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Thüringen, 07.07.2009 - L 6 R 717/05

    Zugehörigkeit des VEB Reparaturwerk Clara Zetkin Erfurt zur zusätzlichen

  • BSG, 24.05.2017 - B 5 RS 7/17 B

    Rentenversicherung; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der

  • BSG, 01.02.2017 - B 5 RS 53/16 B

    Rentenversicherung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.01.2014 - L 1 RS 18/13

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Thüringen, 27.03.2012 - L 6 R 429/08

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Bayern, 25.11.2009 - L 20 R 39/07

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 03.07.2008 - L 1 R 150/06
  • BSG, 29.07.2021 - B 5 RS 5/21 B

    Rentenrechtliche Anrechnung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen

  • BSG, 07.07.2020 - B 5 RS 2/20 B

    Rentenrechtliche Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen

  • BSG, 30.03.2017 - B 5 RS 1/17 B

    Rentenversicherung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 26.05.2011 - L 1 R 453/07

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Thüringen, 25.05.2010 - L 6 R 202/06

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Sachsen, 10.05.2016 - L 5 RS 690/14

    Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zum

  • BSG, 11.03.2015 - B 5 RS 24/14 B

    Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen

  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.12.2010 - L 1 R 13/08

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.09.2008 - L 3 R 142/07

    VEB Kraftverkehr Lauchhammer; Diplom-Agraringenieurökonom

  • SG Magdeburg, 15.05.2012 - S 46 R 90105/09

    Ausschluss der Berücksichtigung von Schichtzulage, Verpflegungsgeld und

  • SG Dessau-Roßlau, 21.10.2014 - S 6 R 622/11

    Gesetzliche Rentenversicherung: Ermittlung der Regelaltersrente; Voraussetzung

  • LSG Thüringen, 08.11.2011 - L 6 R 563/08

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

  • LSG Thüringen, 23.08.2011 - L 6 R 944/08

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Thüringen, 28.09.2010 - L 6 R 956/07

    Definition des Produktionsbetriebes als Voraussetzung für die Anwendung des AAÜG

  • BSG, 16.11.2010 - B 5 RS 43/10 B
  • LSG Thüringen, 09.11.2010 - L 6 R 422/08

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 31.03.2021 - L 1 RS 3/17

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Thüringen, 08.11.2011 - L 6 R 675/09

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Thüringen, 28.09.2010 - L 6 R 979/07

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BSG, 24.04.2008 - B 4 RS 10/08 B
  • SG Meiningen, 04.04.2008 - S 12 RA 555/03

    Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion bzw. zum Bauwesen;

  • SG Halle, 07.09.2007 - S 6 R 152/05

    Anspruch eines Rentenempfängers auf Feststellung weiterer Zugehörigkeitszeiten zu

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2015 - L 1 RS 3/13
  • BSG, 15.05.2012 - B 5 RS 72/11 B
  • SG Dresden, 05.05.2009 - S 26 R 506/06

    Verlustregelung einer Anwartschaft innerhalb von Versorgungssystemen der DDR bei

  • BSG, 30.04.2008 - B 4 RS 14/08 B
  • BSG, 26.11.2007 - B 4 RS 10/07 B
  • SG Gotha, 09.12.2011 - S 19 R 3744/09

    Ausschluss einer Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt bei der

  • SG Dresden, 26.09.2008 - S 33 R 1697/05

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz,

  • SG Nordhausen, 16.04.2007 - S 5 R 594/05

    Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion bzw. zum Bauwesen;

  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2009 - L 5 R 4677/07
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2010 - L 6 R 1477/05
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.10.2009 - L 12 R 1175/06
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Rechtsprechung
   BSG, 05.09.2007 - B 4 RS 17/07 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,39812
BSG, 05.09.2007 - B 4 RS 17/07 R (https://dejure.org/2007,39812)
BSG, Entscheidung vom 05.09.2007 - B 4 RS 17/07 R (https://dejure.org/2007,39812)
BSG, Entscheidung vom 05. September 2007 - B 4 RS 17/07 R (https://dejure.org/2007,39812)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Bestehen einer Berechtigung zur Führung des Titels "Ingenieur" als Voraussetzung für den Erwerb einer fiktiven Versorgungsanwartschaft wegen einer Beschäftigung als Ingenieur in der DDR - Bestehen einer Berechtigung zur Führung einer bestimmten Berufsbezeichnung als ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Beitrittsgebiet - technischer

    Auszug aus BSG, 05.09.2007 - B 4 RS 17/07 R
    Bei Personen, die am 1.7.1990 in kein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts (z.B. Art. 17 EinigVtr) einbezogen wurden, ist zu prüfen, ob sie nach dem am 1.8.1991 geltenden Bundesrecht an diesem Tag auf Grund der am 30.6.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände einen fiktiven bundesrechtlichen "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" erlangt haben (vgl ua: BSG, Urteile vom 9. und 10.4.2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 bis 8) .

    Ob der Versicherte am 1.8.1991 Inhaber einer solchen fingierten Versorgungsanwartschaft war, hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 14, Nr. 5 S 33, Nr. 6 S 40 f, Nr. 7 S 60, SozR 4-8570 § 1 Nr. 9 S 48) , die kumulativ vorliegen müssen,.

    Im Hinblick auf die Darlegungen des LSG und der Beklagten erscheint es aber geboten, zur sachlichen Voraussetzung auf Folgendes hinzuweisen: Nach der Rechtsprechung des Senats knüpft die fiktive Einbeziehung in die AVItech an drei Voraussetzungen an (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 14, Nr. 5 S 33, Nr. 6 S 40, Nr. 7 S 60, Nr. 8 S 74) , nämlich an die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und (2) an die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

    Nachdem in der Person des Versicherten schon die persönliche Voraussetzung nicht erfüllt war, kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz stützen (vgl BSG, Urteile vom 9. und 10.4.2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 bis 8; Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 4.8.2004, 1 BvR 1557/01 = SozR 4-8570 § 5 Nr. 4; BVerfG, Beschluss vom 26.10.2005, 1 BvR 1921/04 u.a. = SozR 4-8560 § 22 Nr. 1) .

  • BSG, 16.03.2006 - B 4 RA 29/05 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 05.09.2007 - B 4 RS 17/07 R
    Hieran hat der EinigVtr durch die zeitlich befristete und modifizierte Anordnung der Weitergeltung des RAnglG-DDR als Bundesrecht (vgl Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8) sowie in den weiteren besonderen Maßgaben für die Versorgungssysteme mit einem Neueinbeziehungsverbot - auch - ab 3.10.1990 (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst a Satz 1 Halbsatz 2) festgehalten (vgl BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 9) .

    Ob der Versicherte am 1.8.1991 Inhaber einer solchen fingierten Versorgungsanwartschaft war, hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 14, Nr. 5 S 33, Nr. 6 S 40 f, Nr. 7 S 60, SozR 4-8570 § 1 Nr. 9 S 48) , die kumulativ vorliegen müssen,.

    Die Frage, wie der Begriff "Ingenieur" in diesem Zusammenhang zu verstehen ist, hat das BSG in mehreren Entscheidungen konkretisiert (vgl zuletzt BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 9) .

  • BSG, 07.09.2006 - B 4 RA 47/05 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 05.09.2007 - B 4 RS 17/07 R
    Nach dem Urteil des BSG vom 7.9.2006 - B 4 RA 47/05 R - (vgl SozR 4-8570 § 1 Nr. 12) sei zur Erfüllung der sachlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf fiktive Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech nicht in jedem Fall die Ausübung einer ingenieurtechnischen Tätigkeit, sondern für Ingenieurökonomen lediglich eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit erforderlich.

    Entgegen der Auffassung des LSG sei keine "ingenieurtechnische" Tätigkeit im engeren Sinne zu fordern (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7.9.2006 - B 4 RA 47/05 R) .

    Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf i.S. des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt (vgl BSG SozR 3-8570 § 5 Nr. 6 S 41; BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 12 RdNr. 19) ; während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG a.a.O.) .

  • BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 18/01 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 05.09.2007 - B 4 RS 17/07 R
    Nicht entscheidend ist danach, welche Tätigkeiten ein Beschäftigter verrichtete, denn bezüglich der Berufsgruppen der Ingenieure und Techniker erfüllte ein Beschäftigter in der DDR die persönliche Voraussetzung, wenn ihm auf Grund eines staatlichen Akts das Recht verliehen war, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 S 77 ) zu führen.

    Zur Beantwortung der Frage, was unter der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme zu verstehen ist, hat das BSG wiederholt die IngVO-DDR als faktisches Indiz herangezogen und gefordert, dass die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung durch einen entsprechenden staatlichen Akt der DDR verliehen worden sein musste (z.B. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8) .

  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R

    Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz - Ingenieurökonom

    Auszug aus BSG, 05.09.2007 - B 4 RS 17/07 R
    Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf i.S. des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt (vgl BSG SozR 3-8570 § 5 Nr. 6 S 41; BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 12 RdNr. 19) ; während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG a.a.O.) .
  • BVerfG, 04.08.2004 - 1 BvR 1557/01

    Zur Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der

    Auszug aus BSG, 05.09.2007 - B 4 RS 17/07 R
    Nachdem in der Person des Versicherten schon die persönliche Voraussetzung nicht erfüllt war, kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz stützen (vgl BSG, Urteile vom 9. und 10.4.2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 bis 8; Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 4.8.2004, 1 BvR 1557/01 = SozR 4-8570 § 5 Nr. 4; BVerfG, Beschluss vom 26.10.2005, 1 BvR 1921/04 u.a. = SozR 4-8560 § 22 Nr. 1) .
  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BSG, 05.09.2007 - B 4 RS 17/07 R
    Nachdem in der Person des Versicherten schon die persönliche Voraussetzung nicht erfüllt war, kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz stützen (vgl BSG, Urteile vom 9. und 10.4.2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 bis 8; Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 4.8.2004, 1 BvR 1557/01 = SozR 4-8570 § 5 Nr. 4; BVerfG, Beschluss vom 26.10.2005, 1 BvR 1921/04 u.a. = SozR 4-8560 § 22 Nr. 1) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.02.2006 - L 27 RA 246/04

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 05.09.2007 - B 4 RS 17/07 R
    Daraus wird ersichtlich, dass nach dem Sprachgebrauch der DDR der Titel eines Diplom-Ingenieurs nur solchen Hoch- und Fachschulabsolventen zuerkannt wurde, die eine technische Ausbildung absolviert hatten (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.2.2006 - L 27 RA 246/04) .
  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 62/01 R

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Altersversorgung der

    Auszug aus BSG, 05.09.2007 - B 4 RS 17/07 R
    Der Versicherte erfüllt die persönliche Voraussetzung nicht, denn er wird - entgegen der Rechtsauffassung des LSG - nicht als Ingenieur von dieser Regelung erfasst (vgl Urteil des Senats vom 31.7.2002 - B 4 RA 62/01 R) .
  • BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 31/03 R

    Zugehörigkeitszeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 05.09.2007 - B 4 RS 17/07 R
    Es fehle aber an der sachlichen Voraussetzung für einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech (unter Hinweis auf Bundessozialgericht , Urteil vom 31.3.2004 - B 4 RA 31/03 R) .
  • BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 7/06 R

    Zusatzversorgungssystem - Feststellung von Daten nach dem AAÜG durch den

  • LSG Sachsen-Anhalt, 04.09.2008 - L 1 R 402/06
    Auf Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (Az: B 4 RS 17/07 R) hat der Kläger ausgeführt, der vorliegende Fall sei mit jener Entscheidung nicht zwingend vergleichbar.

    Das BSG hat die maßgebliche Rechtsfrage in seiner den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 18.10.2007, B 4 RS 17/07 R geklärt.

    Der Titel eines Diplomlandwirtes oder eines Fachingenieurs für sozialistische Betriebswirtschaft entspricht nicht dem Titel eines Ingenieurs im Sinne der 2. DB (so auch BSG, 18.10.2007, B 4 RS 17/07 R, JURIS; BSG, 9.2004.2002, B 4 RA 36/01 R, JURIS).

    Daraus wird ersichtlich, dass der Titel eines Diplomingenieurs nur solchen Hochschulabsolventen zuerkannt wurde, die eine technische Ausbildung (im weitesten Sinne) absolviert hatten (so auch BSG, 18.10.2007, B 4 RS 17/07 R, JURIS).

    Die in postgradualen Studiengängen erworbenen beruflichen Bezeichnungen ersetzen auch nach dem Sprachgebrauch der DDR am 30.6.1990 nicht ein Hoch- oder Fachschulstudium (so auch BSG, 18.10.2007, B 4 RS 17/07 R, JURIS).

    Sie vermitteln den Absolventen aber keinen Ingenieurstitel i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB (so auch BSG, 18.10.2007, B 4 RS 17/07 R, JURIS).

    Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, 18.10.2007, B 4 RS 17/07 R, JURIS; BSG, 9.2004.2002, B 4 RA 36/01 R, JURIS) geklärt ist.

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