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   BSG, 27.09.2016 - B 4 SF 2/16 R   

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https://dejure.org/2016,49460
BSG, 27.09.2016 - B 4 SF 2/16 R (https://dejure.org/2016,49460)
BSG, Entscheidung vom 27.09.2016 - B 4 SF 2/16 R (https://dejure.org/2016,49460)
BSG, Entscheidung vom 27. September 2016 - B 4 SF 2/16 R (https://dejure.org/2016,49460)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 58 Abs 1 Nr 4 SGG, § 17a Abs 2 S 1 GVG, § 17a Abs 2 S 3 GVG, Art 19 Abs 4 GG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das BSG bei sog negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt - Verweisungsbeschluss - Bindungswirkung - Durchbrechung

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das BSG bei sog negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt - Verweisungsbeschluss - Bindungswirkung - Durchbrechung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das BSG bei sog negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt - Verweisungsbeschluss - Bindungswirkung - Durchbrechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 21.12.2015 - B 4 SF 2/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Auszug aus BSG, 27.09.2016 - B 4 SF 2/16 R
    Diese Vorschrift ist auch bei einem sogenannten negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige anwendbar, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils für unzuständig erklärt haben (vgl Beschlüsse des Senats vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - RdNr 2 mwN) .

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 S 3 GVG bindend (so BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S - RdNr 4; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - RdNr 7; BGH Beschluss vom 14.5.2013 - X ARZ 167/13 - MDR 2013, 1242; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14 - NJW 2014, 2125; zuletzt Beschlüsse des Senats vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - RdNr 4) .

    Es ist nicht die Aufgabe des "gemeinsam" übergeordneten Gerichts im Verfahren nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG, den Streit der beteiligten Gerichte über den Anwendungsbereich von Regelungen über die Zuständigkeit zu entscheiden oder in jedem Einzelfall die Richtigkeit des dem Verweisungsbeschluss vorliegenden Subsumtionsvorgangs zu überprüfen (Beschlüsse des Senats vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - RdNr 4 mwN) .

  • BSG, 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Auszug aus BSG, 27.09.2016 - B 4 SF 2/16 R
    Diese Vorschrift ist auch bei einem sogenannten negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige anwendbar, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils für unzuständig erklärt haben (vgl Beschlüsse des Senats vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - RdNr 2 mwN) .

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 S 3 GVG bindend (so BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S - RdNr 4; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - RdNr 7; BGH Beschluss vom 14.5.2013 - X ARZ 167/13 - MDR 2013, 1242; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14 - NJW 2014, 2125; zuletzt Beschlüsse des Senats vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - RdNr 4) .

    Es ist nicht die Aufgabe des "gemeinsam" übergeordneten Gerichts im Verfahren nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG, den Streit der beteiligten Gerichte über den Anwendungsbereich von Regelungen über die Zuständigkeit zu entscheiden oder in jedem Einzelfall die Richtigkeit des dem Verweisungsbeschluss vorliegenden Subsumtionsvorgangs zu überprüfen (Beschlüsse des Senats vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - RdNr 4 mwN) .

  • BGH, 29.04.2014 - X ARZ 172/14

    Verweisung an das Gericht eines anderen Rechtswegs: Bindungswirkung bei

    Auszug aus BSG, 27.09.2016 - B 4 SF 2/16 R
    Doch ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl zur entsprechenden Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO BGH Beschluss vom 14.5.2013 - X ARZ 167/13 - MDR 2013, 1242 mwN; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14 - NJW 2014, 2125).

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 S 3 GVG bindend (so BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S - RdNr 4; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - RdNr 7; BGH Beschluss vom 14.5.2013 - X ARZ 167/13 - MDR 2013, 1242; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14 - NJW 2014, 2125; zuletzt Beschlüsse des Senats vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - RdNr 4) .

    Allenfalls der Verstoß gegen elementare den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften könnte geeignet sein, die Bindungswirkung zu durchbrechen (vgl dazu nur BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S - RdNr 5; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - RdNr 9; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14 - NJW 2014, 2125 RdNr 13 mwN) .

  • BSG, 21.02.2012 - B 12 SF 7/11 S

    Sozialgerichtliches Verfahren - örtliche Zuständigkeit - Bindungswirkung des

    Auszug aus BSG, 27.09.2016 - B 4 SF 2/16 R
    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 S 3 GVG bindend (so BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S - RdNr 4; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - RdNr 7; BGH Beschluss vom 14.5.2013 - X ARZ 167/13 - MDR 2013, 1242; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14 - NJW 2014, 2125; zuletzt Beschlüsse des Senats vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - RdNr 4) .

    Allenfalls der Verstoß gegen elementare den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften könnte geeignet sein, die Bindungswirkung zu durchbrechen (vgl dazu nur BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S - RdNr 5; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - RdNr 9; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14 - NJW 2014, 2125 RdNr 13 mwN) .

  • BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13

    Bindungswirkung der Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen

    Auszug aus BSG, 27.09.2016 - B 4 SF 2/16 R
    Doch ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl zur entsprechenden Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO BGH Beschluss vom 14.5.2013 - X ARZ 167/13 - MDR 2013, 1242 mwN; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14 - NJW 2014, 2125).

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 S 3 GVG bindend (so BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S - RdNr 4; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - RdNr 7; BGH Beschluss vom 14.5.2013 - X ARZ 167/13 - MDR 2013, 1242; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14 - NJW 2014, 2125; zuletzt Beschlüsse des Senats vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - RdNr 4) .

  • BSG, 16.09.2009 - B 12 SF 7/09 S

    Bestimmung des zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren durch das

    Auszug aus BSG, 27.09.2016 - B 4 SF 2/16 R
    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 S 3 GVG bindend (so BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S - RdNr 4; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - RdNr 7; BGH Beschluss vom 14.5.2013 - X ARZ 167/13 - MDR 2013, 1242; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14 - NJW 2014, 2125; zuletzt Beschlüsse des Senats vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - RdNr 4) .

    Allenfalls der Verstoß gegen elementare den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften könnte geeignet sein, die Bindungswirkung zu durchbrechen (vgl dazu nur BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S - RdNr 5; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - RdNr 9; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14 - NJW 2014, 2125 RdNr 13 mwN) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - L 31 AS 1607/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit des Rechtsweges - Beschwerde gem §

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Beschlüsse vom 27. September 2016, B 4 SF 2/16 R, bisher nicht veröffentlicht, vom 21. Dezember 2015, B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R, zitiert nach juris, und vom 16. September 2009, B 12 SF 7/09 S, zitiert nach juris) wird das zuständige Gericht in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG bei einem negativen, den Rechtsweg übergreifenden Kompetenzkonflikt vom Bundessozialgericht bestimmt, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben und das Bundessozialgericht als für einen der beteiligten Gerichtszweige zuständiger oberster Gerichtshof zuerst um Entscheidung angegangen wird.

    Nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG ist der Beschluss für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend (so erneut ausdrücklich: BSG, Beschluss vom 27. September 2016, B 4 SF 2/16 R, mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung sowohl des Bundessozialgerichts als auch des Bundesgerichtshofs).

    Ausnahmsweise kommt einem Verweisungsbeschluss nur dann keine Bindungswirkung zu, wenn die Verweisung auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder einem willkürlichen Verhalten beruht (Bundessozialgericht, Beschlüsse vom 27. September 2016, B 4 SF 2/16 R, und vom 5. Januar 2012, B 12 SF 4/11 S, Rn. 6, zitiert nach juris mit vielfältigen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Vielmehr ist das Sozialgericht Cottbus darauf hinzuweisen, dass es nicht die Aufgabe eines übergeordneten Gerichts im Verfahren nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG ist, den Streit der beteiligten Gerichte über den Anwendungsbereich von Regelungen über die Zuständigkeit zu entscheiden oder in jedem Einzelfall die Richtigkeit des dem Verweisungsbeschluss zugrunde liegenden Subsumtionsvorgangs zu überprüfen (BSG, Beschlüsse vom 27. September 2016, B 4 SF 2/16 R, bisher nicht veröffentlicht, vom 21. Dezember 2015, B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R, zitiert nach juris, und vom 16. September 2009, B 12 SF 7/09 S, zitiert nach juris).

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