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BSG, 08.05.2019 - B 5 R 11/19 B |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Rüge der Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht; Prozessordnungsgemäßer Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens; Anforderungen an einen Beweisantrag in Rentenverfahren
- Wolters Kluwer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 103
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Augsburg, 25.07.2017 - 19 R 1134/15
- LSG Bayern, 07.12.2018 - 14 R 547/17
- BSG, 08.05.2019 - B 5 R 11/19 B
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B
Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren
Auszug aus BSG, 08.05.2019 - B 5 R 11/19 B
Im Rahmen eines Rentenverfahrens muss sich ein Beweisantrag möglichst präzise mit dem Einfluss dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen befassen (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 6 mwN). - BSG, 05.03.2002 - B 13 RJ 193/01 B
Aufrechterhaltung eines Beweisantrags bei unentschuldigtem Ausbleiben eines …
Auszug aus BSG, 08.05.2019 - B 5 R 11/19 B
Aus demselben Grund stellt auch der Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 15.1.2018 auf "Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht" keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS von § 118 Abs. 1 S 1 SGG iVm § 403 ZPO dar, abgesehen davon, dass der Kläger diesen Antrag nach der Beschwerdebegründung nicht aufrechterhalten hat (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 35 S 73 f mwN).
- BSG, 26.09.2019 - B 5 R 268/18 B
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Auch ergibt sich aus dem vom Kläger wiedergegebenen Antrag nicht, welche konkreten Gesundheitsstörungen des Klägers und welche hierdurch bedingten konkreten Einschränkungen seines Leistungsvermögens durch ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten aufgeklärt werden sollten (vgl BSG Beschluss vom 8.5.2019 - B 5 R 11/19 B - RdNr 11) .