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   BSG, 03.06.2009 - B 5 R 26/08 R   

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BSG, 03.06.2009 - B 5 R 26/08 R (https://dejure.org/2009,2251)
BSG, Entscheidung vom 03.06.2009 - B 5 R 26/08 R (https://dejure.org/2009,2251)
BSG, Entscheidung vom 03. Juni 2009 - B 5 R 26/08 R (https://dejure.org/2009,2251)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit - Ghetto Drohiczyn - Zahlbarmachung von Ghettorenten

  • openjur.de

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis; Ghettoarbeit; Ghetto Drohiczyn; Zahlbarmachung von Ghettorenten; eigener Willensentschluss; geringfügige Entlohnung; freier Unterhalt; Entgeltzahlung durch Dritte

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anerkennung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeit in einem Ghetto; Glaubhaftmachung einer entgeltlichen Tätigkeit beim Erhalt von Lebensmitteln

  • Judicialis

    ZRBG § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a; ; ZRBG § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b; ; SGB VI § 35; ; SGB VI § 50 Abs 1 Nr 1; ; SGB VI § 51; ; EVZStiftG § 11 Abs 1 S 1 Nr 1; ; SozSichAbk ISR Art 20 Abs 1 S 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeit in einem Ghetto; Glaubhaftmachung einer entgeltlichen Tätigkeit beim Erhalt von Lebensmitteln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 14 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Geldempfangsvollmacht deutscher und israelischer Rechtsanwälte für "Ghettorenten"! (Dr. Oliver L. Knöfel)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 103, 220
  • NZS 2010, 403 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

    Auszug aus BSG, 03.06.2009 - B 5 R 26/08 R
    Ist diese Voraussetzung erfüllt, bedarf es keiner gesonderten Prüfung mehr, ob Dienstleistungen oder Arbeiten, die außerhalb des räumlichen Bereichs eines Ghettos verrichtet wurden, "Ausfluss der Beschäftigung im Ghetto waren" (so jedoch BSG 4. Senat vom 14.12.2006, BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3 RdNr 99 im Anschluss an einen Redebeitrag Dr. Schwaetzer, FDP, bei den Beratungen zum ZRBG im Deutschen Bundestag).

    Das in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst a ZRBG enthaltene Merkmal einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung ist aus der bisherigen Rechtsprechung übernommen worden und dient der tatsächlichen Abgrenzung zur Zwangsarbeit (vgl BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 100 f mwN).

    Mit Rücksicht auf die gebotene Einheitlichkeit der Beurteilung von Ghetto-Beschäftigungen im Sinne des ZRBG kann ebenso wenig verlangt werden, dass diese gegen ein Entgelt verrichtet wurden, das nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsgesetze zu einer Rentenversicherungspflicht geführt hätte; das mag das Gesetz bereits dadurch andeuten, dass es eine "Beschäftigung" voraussetzt, ohne diese als "versicherungspflichtig" zu bezeichnen (dazu bereits BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 108 f).

    Würde man insoweit dennoch ein Entgelt im überkommenen rentenversicherungsrechtlichen Sinn verlangen, könnten Ghetto-Beitragszeiten nur in extremen Ausnahmefällen angerechnet werden und würden gerade für diejenigen Verfolgten an erschwerte Voraussetzungen geknüpft, die damals in Form von Lebensmitteln die begehrteste Art von Entgelt erhielten (zum Ganzen in ähnlichem Sinne schon BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 109 ff).

    Verfassungsrechtliche Bedenken wegen der finanziellen Belastung der Rentenversicherung durch Einbeziehung weiterer Personen ohne Beitragsleistung (vgl BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 118) hält der Senat mit Rücksicht auf den zusätzlichen Bundeszuschuss zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen nach § 213 Abs. 3 SGB VI nicht für überzeugend.

    Schließlich können die völkerrechtlichen Bedenken des 4. Senat des BSG gegen eine Rentenzahlung ins Ausland im vorliegenden Fall dahinstehen, weil die Klägerin in Israel wohnt, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (vgl BSG vom 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R - RdNr 92, nicht in Juris; BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 61).

  • BSG, 02.06.2009 - B 13 R 81/08 R

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto -

    Auszug aus BSG, 03.06.2009 - B 5 R 26/08 R
    Der Rechtsprechung des 13. Senats sind keine strengeren Anforderungen zu entnehmen, wie dieser inzwischen klargestellt hat (BSG vom 2.6.2009 - 13 R 81/08 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der 13. Senat des BSG hat seine anders lautende frühere Rechtsprechung inzwischen aufgegeben (BSG vom 2.6.2009 - B 13 R 81/08 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 30; ebenso: B 13 R 85/08 R; B 13 R 139/08 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • Drs-Bund, 05.06.1956 - BT-Drs II/2437
    Auszug aus BSG, 03.06.2009 - B 5 R 26/08 R
    Außerhalb von Überlegungen zu praktischen Schwierigkeiten des Beitragseinbehalts (vgl Hanow/Lehmann, RVO/Invalidenversicherung, 4. Aufl 1925, § 1227 Anm 2 a) und der Nachweisbarkeit derartiger "Beschäftigungen" (vgl BT-Drucks II/2437, S 63) dürfte sich nach den damaligen Vorstellungen auch dieser Ausschlussgrund in das Konzept einer Versicherung eingefügt haben, die vor allem das Arbeitsentgelt absichern sollte, auf das der Beschäftigte für seinen Lebensunterhalt angewiesen war.

    Denn beim Ausschluss des freien Unterhalts aus dem versicherungspflichtigen Entgelt dachte man offenbar vor allem an die Gewährung von Kost und Logis im Rahmen familiärer oder familienähnlicher Beziehungen, bei denen - jedenfalls ursprünglich - die Mitarbeit "in Haus und Hof" zwar als Selbstverständlichkeit, aber nicht als Bedingung für den Erhalt einer "Gegenleistung" in einem synallagmatischen Verhältnis angesehen wurde (vgl nochmals BT-Drucks II/2437, S 63: "... mannigfache Formen des Zusammenlebens und der gegenseitigen Hilfeleistung").

  • BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

    Auszug aus BSG, 03.06.2009 - B 5 R 26/08 R
    Selbst der Erhalt einer "guten Verpflegung" stelle kein ausreichendes Entgelt dar (Hinweis auf BSGE 93, 214 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 1).

    Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drucks 14/8583, S 1, 6; BT-Drucks 14/8602, S 1, 5), ist es zwar ausdrücklich in Reaktion auf die Ghetto-Rechtsprechung des BSG und in deren Akzeptanz verabschiedet worden (so auch BSGE 93, 214 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 1, RdNr 36); es erweitert jedoch in mehrfacher Hinsicht deren Reichweite.

  • BSG, 26.07.2007 - B 13 R 28/06 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

    Auszug aus BSG, 03.06.2009 - B 5 R 26/08 R
    Sie hat auch die Wartezeit erfüllt, die für die Regelaltersrente fünf Jahre beträgt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und auch von Verfolgten zurückgelegt worden sein muss, die eine Rente aufgrund von Beitragszeiten nach dem ZRBG begehren (BSGE 99, 35 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 4, RdNr 27; Senatsurteil vom 12.02.2009 - B 5 R 70/06 R - RdNr 11, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Wie das BSG bereits entschieden hat, darf die Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten wegen der vom Gesetzgeber intendierten Gleichbehandlung auch nicht von der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis abhängig gemacht werden (BSG vom 19.5.2009 - B 5 R 26/06 R ; BSGE 99, 35 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 4, RdNr 19).

  • BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 66/95

    Rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Ghetto

    Auszug aus BSG, 03.06.2009 - B 5 R 26/08 R
    Dabei sind die Sphären "Lebensbereich" und "Beschäftigungsverhältnis" grundsätzlich zu trennen; ebenso spielen die Beweggründe zur Aufnahme der Beschäftigung keine Rolle (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr. 2 S 7; BSGE 80, 250, 252 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15, S 54).

    Die Ghetto-Rechtsprechung hatte ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iS der Reichsversicherungsgesetze (vor allem also der RVO) bei Arbeitsleistungen angenommen, zu denen es aufgrund eines "Ghetto-Arbeitsmarkts" gekommen war, die in "Ghetto-Geld" entlohnt worden waren und bei denen die Überschreitung einer Geringfügigkeitsgrenze in Höhe eines Ortslohndrittels festgestellt werden konnte (vgl BSGE 80, 250, 252 f = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15 S 54 f zum Ghetto Lodz).

  • BSG, 14.07.1999 - B 13 RJ 61/98 R

    Versicherungspflichtige Beschäftigung vor 14. Lebensjahr - Beitragsfiktion

    Auszug aus BSG, 03.06.2009 - B 5 R 26/08 R
    Eine verrichtete Arbeit entfernt sich um so mehr von dem Typus des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses und nähert sich dem Typus der Zwangsarbeit an, als sie durch hoheitliche Eingriffe überlagert wird, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr. 2 S 8 f mwN).

    Dabei sind die Sphären "Lebensbereich" und "Beschäftigungsverhältnis" grundsätzlich zu trennen; ebenso spielen die Beweggründe zur Aufnahme der Beschäftigung keine Rolle (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr. 2 S 7; BSGE 80, 250, 252 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15, S 54).

  • BSG, 02.06.2009 - B 13 R 85/08 R

    Anspruch nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in

    Auszug aus BSG, 03.06.2009 - B 5 R 26/08 R
    Der 13. Senat des BSG hat seine anders lautende frühere Rechtsprechung inzwischen aufgegeben (BSG vom 2.6.2009 - B 13 R 81/08 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 30; ebenso: B 13 R 85/08 R; B 13 R 139/08 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 68/95

    Anspruch auf Altersruhegeld unter Berücksichtigung von im Ghetto Lodz

    Auszug aus BSG, 03.06.2009 - B 5 R 26/08 R
    Im Senatsurteil vom 18.6.1997 (5 RJ 68/95, Bl 8 des Umdrucks, nicht in Juris) findet sich zur Freiwilligkeit der Beschäftigung lediglich die Feststellung, dass die damalige Klägerin (als Näherin in einer Kleiderfabrik) auf Vermittlung des Judenrats beschäftigt war.
  • BSG, 02.06.2009 - B 13 R 139/08 R

    Zahlbarmachung von Rente aus Beschäftigungen in einem Ghetto -

    Auszug aus BSG, 03.06.2009 - B 5 R 26/08 R
    Der 13. Senat des BSG hat seine anders lautende frühere Rechtsprechung inzwischen aufgegeben (BSG vom 2.6.2009 - B 13 R 81/08 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 30; ebenso: B 13 R 85/08 R; B 13 R 139/08 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 19.05.2009 - B 5 R 26/06 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

  • BSG, 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R

    Gewährung einer Altersrente unter Zugrundelegung von "Ghetto-Beitragszeiten" nach

  • Drs-Bund, 20.03.2002 - BT-Drs 14/8602
  • BSG, 12.02.2009 - B 5 R 70/06 R

    Zahlbarmachung von Ghettorenten - Zwangsaufenthalt - Kausalität -

  • BSG, 20.05.2020 - B 13 R 9/19 R

    Begriff des Ghettos iS des ZRBG - Beschäftigung in einem Ghetto

    Schließlich führe die Argumentation des LSG zu einer Auflösung der Verknüpfung der räumlich begrenzten Anwendung auf Ghettos als speziell konzentrierte Wohnbezirke mit dem gerade im Hinblick hierauf entwickelten erweiterten Beschäftigungs- bzw Entgeltbegriff und stehe damit im Widerspruch zum Zweck des ZRBG und zur Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf die Urteile vom 2.6.2009 - B 13 R 139/08 R und B 13 R 81/08 R - sowie Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 26/08 R) .

    Dies betraf das Ghetto Drohiczyn (BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 26/08 R - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 8) , das Ghetto Krakau (BSG Urteil vom 2.6.2009 - B 13 R 81/08 R - BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 7) , das Ghetto Lód?º (BSG Urteil vom 3.5.2005 - B 13 RJ 34/04 R - BSGE 94, 294 = SozR 4-2600 § 306 Nr. 1) , das Ghetto Minsk (BSG Urteil vom 2.6.2009 - B 13 R 85/08 R - juris) und das Ghetto Stacharowice (BSG Urteil vom 2.6.2009 - B 13 R 139/08 R - BSGE 103, 201 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 5) .

    Allerdings hat das BSG in den Urteilen zu den Ghettos Drohiczyn und Krakau betont, der Gesetzgeber habe mit dem ZRBG eine unterschiedslose Regelung unabhängig von lokal anwendbarem Recht, Ghetto-Größe und -Struktur geschaffen, obwohl er davon ausgehen musste, dass die von der ursprünglichen Rechtsprechung (sog Ghetto-Rechtsprechung von 1997, hierzu sogleich) aufgestellten Kriterien nur in ganz wenigen Ghettos anzuwenden sein würden (BSG Urteil vom 2.6.2009 - B 13 R 81/08 R - BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 7, RdNr 28; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 26/08 R - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 8, RdNr 28) .

    Darüber hinaus beschränkte sich der Gesetzgeber des ZRBG nicht auf die Kodifizierung der Ghetto-Rechtsprechung, sondern erweiterte in mehrfacher Weise deren Reichweite (vgl BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 26/08 R - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 8, RdNr 26) .

    Dem hat die Rechtsprechung des BSG schon vor dem Inkrafttreten des ZRBG-ÄnderungsG im Jahr 2014 (BGBl I 952) ein Gebot zur einheitlichen Beurteilung von Ghetto-Beschäftigungen im Sinne des ZRBG entnommen, ohne Differenzierungen nach dem lokal anwendbaren Recht und unter Verzicht auf die unter normalen Lebens- und Arbeitsbedingungen seit jeher bestehenden Einschränkungen des rentenversicherungsrechtlichen Entgeltbegriffs (BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 26/08 R - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 8, RdNr 26 ff; s hierzu auch die im Rahmen der zweiten und dritten Beratung des ZRBG am 25.4.2002 zu Protokoll gegebene Rede der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Mascher, wonach "unabhängig von der jeweiligen geographischen Lage des Gettos und den an diesen Orten jeweils gegebenen sozialrechtlichen Verhältnissen einheitliche Grundsätze für die Berechnung der Rente aus Getto-Beschäftigungszeiten Anwendung finden" sollten - BT-Plenarprotokoll 14/233, 23282) .

    Gestützt hat es sich dabei auf die Feststellung, dass der Gesetzgeber, obwohl er davon ausgehen musste, dass die von der den Anlass zur Verabschiedung des ZRBG bildenden sog Ghetto-Rechtsprechung aufgestellten Kriterien nur in ganz wenigen Ghettos anzuwenden sein würden, eine unterschiedslose Regelung unabhängig von lokal anwendbarem Recht, Ghetto-Größe und -Struktur geschaffen hat (BSG Urteil vom 2.6.2009 - B 13 R 81/08 R - BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 7, juris RdNr 28; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 26/08 R - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 8, RdNr 28) .

    Dies verbietet es, gerade vor dem Hintergrund des schon in den Urteilen des BSG vom Juni 2009 postulierten Gebots der einheitlichen Beurteilung von Ghetto-Beschäftigungen (vgl BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 26/08 R - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 8, RdNr 29) , den sachlichen Anwendungsbereich des ZRBG auf Sachverhalte zu beschränken, die dem landläufigen Bild eines Ghettos als (abgeschlossenem) Wohnbezirk entsprechen.

    Mit diesem Gesetz soll es Verfolgten ermöglicht werden, für die Beschäftigung während des Zwangsaufenthalts in einem vom Deutschen Reich - ggf nur aufgrund des nationalsozialistischen Einflusses - zu verantwortenden Ghetto eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu erlangen (BSG Urteil vom 2.6.2009 - B 13 R 81/08 R - BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 7, RdNr 26; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 26/08 R - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 8, RdNr 30; vgl auch BSG Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R - BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 63) .

    Auf die Art des Entgelts, Geringfügigkeitsgrenzen oder den Auszahlungsweg kommt es dabei nicht an (BSG Urteil vom 2.6.2009 - B 13 R 81/08 R - BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 7; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 26/08 R - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 8) .

    Um diesen Zweck zu verwirklichen wurde - wie oben dargelegt (s oben unter A.I.2.) - eine unterschiedslose Regelung unabhängig von lokal anwendbarem Recht, Ghetto-Größe und -Struktur geschaffen (BSG Urteil vom 2.6.2009 - B 13 R 81/08 R - BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 7, RdNr 28; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 26/08 R - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 8, RdNr 28) und diese Regelung mit dem Ersten ZRBG-Änderungsgesetz über die vom Deutschen Reich besetzten oder in dieses eingegliederten Gebiete hinaus auf den gesamten nationalsozialistischen Einflussbereich ausgedehnt.

    Denn iS des ZRBG ist eine Beschäftigung auch dann aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen, wenn eine Arbeitspflicht bestand, der Betroffene aber nicht zu einer bestimmten Arbeit gezwungen wurde, sondern das "Ob" und "Wie" der Arbeit bestimmen konnte (BSG Urteil vom 2.6.2009 - B 13 R 81/08 R - BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 7, RdNr 17 ff; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 26/08 R - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 8, RdNr 19 ff) .

    Weitergehende Erfordernisse (zB Einhaltung einer Mindesthöhe; Miternährung einer anderen Person) müssen nicht erfüllt werden (BSG Urteil vom 2.6.2009 - B 13 R 139/08 R - BSGE 103, 201 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 5, RdNr 27 ff; BSG Urteil vom 2.6.2009 - B 13 R 81/08 R - BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 7, RdNr 25 ff; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 26/08 R - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 8, RdNr 25 ff) .

  • BSG, 07.02.2012 - B 13 R 40/11 R

    Rentenversicherung - früherer Rentenbeginn und rückwirkende Gewährung einer Rente

    Unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung des BSG vom 2. und 3.6.2009 (BSG vom 2.6.2009 - BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 7; BSGE 103, 201 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 5 und B 13 R 85/08 R; BSG vom 3.6.2009 - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 8; B 5 R 66/08 R) könne die Klägerin auf ihren im September 2002 gestellten Rentenantrag bereits ab 1.7.1997 Altersrente beanspruchen.

    Dieser Teil profitiere nur davon, dass über die Rentenanträge nicht mehr vor den Urteilen des BSG vom 2. und 3.6.2009 (aaO) rechtskräftig entschieden worden sei.

    Dies werde durch die Rechtsprechung des BSG vom 2. und 3.6.2009 (aaO) und die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 14/8583 S 6) bestätigt, wonach möglichst alle Verfolgten, die in einem Ghetto eine Beschäftigung ausgeübt haben, in den Genuss der nach dem ZRBG vorgesehenen Rentenzahlungen kommen sollten.

    a) Wie sie zu Recht vorträgt, konnte die Klägerin ihre Ansprüche erst aufgrund der Urteile des BSG vom Juni 2009 (BSG vom 2.6.2009 - BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 7; BSGE 103, 201 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 5 und B 13 R 85/08 R ; BSG vom 3.6.2009 - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 8; B 5 R 66/08 R) durchsetzen, die entgegenstehende frühere Rechtsprechung aufgegeben hatten.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.04.2019 - L 22 R 885/15

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - kein Mindestalter

    Die Unterscheidung hat lediglich insoweit Bedeutung, als bei einer Tätigkeit außerhalb des Ghettos eher die Prüfung veranlasst sein könnte, ob es sich um Zwangsarbeit gehandelt hat (BSG, Urteil vom 03. Juni 2009 - B 5 R 26/08 R, Rdnr. 17, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 8 in Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 29/06 R, Rdnr. 99, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3).

    Ein genereller (faktischer oder rechtlicher) Arbeitszwang allein macht die mit Rücksicht darauf ausgeübte Tätigkeit nicht zur Zwangsarbeit und steht deshalb einer "Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss" nicht entgegen; eine solche ist vielmehr erst dann nicht mehr gegeben, wenn jemand zu einer (spezifischen) Arbeit gezwungen "wurde" (BSG, Urteil vom 03. Juni 2009 - B 5 R 26/08 R, Rdnr. 19, zitiert nach juris).

    Eine verrichtete Arbeit entfernt sich umso mehr von dem Typus des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses und nähert sich dem Typus der Zwangsarbeit an, als sie durch hoheitliche Eingriffe überlagert wird, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann (BSG, Urteil vom 03. Juni 2009 - B 5 R 26/08 R, Rdnr. 20, zitiert nach juris).

    Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn es sich um eine vom Judenrat angebotene Arbeit handelt, ohne dass im Einzelnen zu ermitteln wäre, wer letztlich als "Arbeitgeber" fungierte und wie das Verhältnis zwischen diesem, dem Beschäftigten und dem Judenrat ausgestaltet war (BSG, Urteil vom 03. Juni 2009 - B 5 R 26/08 R, Rdnr. 21, zitiert nach juris).

    Unerheblich ist daher, ob das Entgelt nur "geringfügig" war oder zum Umfang der geleisteten Arbeit in keinem angemessenen Verhältnis stand, ob als Entgelt nur Sachbezüge in Form freien Unterhalts (oder eines Teils davon) gewährt wurden oder ob das Entgelt unmittelbar von der Beschäftigungsstelle ("Arbeitgeber") oder von einer anderen Instanz (z. B. dem Judenrat) gewährt wurde (BSG, Urteil vom 03. Juni 2009 - B 5 R 26/08 R, Rdnr. 25, zitiert nach juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2019 - L 22 R 981/15

    Berücksichtigung einer im Ghetto ausgeübten Beschäftigung als Beitragszeit

    Die Unterscheidung hat lediglich insoweit Bedeutung, als bei einer Tätigkeit außerhalb des Ghettos eher die Prüfung veranlasst sein könnte, ob es sich um Zwangsarbeit gehandelt hat (BSG, Urteil vom 03. Juni 2009 - B 5 R 26/08 R, Rdnr. 17, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 8 in Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 29/06 R, Rdnr. 99, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3).

    Ein genereller (faktischer oder rechtlicher) Arbeitszwang allein macht die mit Rücksicht darauf ausgeübte Tätigkeit nicht zur Zwangsarbeit und steht deshalb einer "Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss" nicht entgegen; eine solche ist vielmehr erst dann nicht mehr gegeben, wenn jemand zu einer (spezifischen) Arbeit gezwungen "wurde" (BSG, Urteil vom 03. Juni 2009 - B 5 R 26/08 R, Rdnr. 19, zitiert nach juris).

    Eine verrichtete Arbeit entfernt sich umso mehr von dem Typus des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses und nähert sich dem Typus der Zwangsarbeit an, als sie durch hoheitliche Eingriffe überlagert wird, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann (BSG, Urteil vom 03. Juni 2009 - B 5 R 26/08 R, Rdnr. 20, zitiert nach juris).

    Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn es sich um eine vom Judenrat angebotene Arbeit handelt, ohne dass im Einzelnen zu ermitteln wäre, wer letztlich als "Arbeitgeber" fungierte und wie das Verhältnis zwischen diesem, dem Beschäftigten und dem Judenrat ausgestaltet war (BSG, Urteil vom 03. Juni 2009 - B 5 R 26/08 R, Rdnr. 21, zitiert nach juris).

    Unerheblich ist daher, ob das Entgelt nur "geringfügig" war oder zum Umfang der geleisteten Arbeit in keinem angemessenen Verhältnis stand, ob als Entgelt nur Sachbezüge in Form freien Unterhalts (oder eines Teils davon) gewährt wurden oder ob das Entgelt unmittelbar von der Beschäftigungsstelle ("Arbeitgeber") oder von einer anderen Instanz (z. B. dem Judenrat) gewährt wurde (BSG, Urteil vom 03. Juni 2009 - B 5 R 26/08 R, Rdnr. 25, zitiert nach juris).

  • BSG, 10.12.2013 - B 13 R 53/11 R

    Rentenversicherung - früherer Rentenbeginn und rückwirkende Gewährung einer Rente

    Unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung des BSG vom 2. und 3.6.2009 (BSG vom 2.6.2009 - BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 7; BSGE 103, 201 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 5 und B 13 R 85/08 R; BSG vom 3.6.2009 - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 8; B 5 R 66/08 R) könne die Klägerin auf ihren im September 2002 gestellten Rentenantrag bereits ab 1.7.1997 Altersrente beanspruchen.

    Dieser Teil profitiere nur davon, dass über die Rentenanträge nicht mehr vor den Urteilen des BSG vom 2. und 3.6.2009 (aaO) rechtskräftig entschieden worden sei.

    Dies werde durch die Rechtsprechung des BSG vom 2. und 3.6.2009 (aaO) und die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 14/8583 S 6) bestätigt, wonach möglichst alle Verfolgten, die in einem Ghetto eine Beschäftigung ausgeübt haben, in den Genuss der nach dem ZRBG vorgesehenen Rentenzahlungen kommen sollten.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.02.2017 - L 3 R 434/15
    Bei seinem Erlass ist indes das Recht unrichtig angewandt worden, der Ablehnungsbescheid ist vielmehr - im Lichte der von der Klägerin geltend gemachten jüngeren Rechtsprechung des BSG zum ZRBG (siehe Urteile vom 02. Juni 2009, B 13 R 81/08 R, B 13 R 85/08 R und B 13 R 139/08 R, Urteil vom 03. Juni 2009, B 5 R 26/08 R, jeweils in juris) - anfänglich objektiv rechtswidrig.

    Ein genereller (faktischer und rechtlicher) Arbeitszwang allein macht die mit Rücksicht darauf ausgeübte Tätigkeit nicht zur Zwangsarbeit und steht deshalb einer "Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss" nicht entgegen; eine solche ist vielmehr erst dann nicht mehr gegeben, wen jemand zu einer (spezifischen) Arbeit gezwungen "wurde" (vgl. BSG, Urteil vom 03. Juni 2009, B 5 R 26/08 R, juris, Rnr. 19).

    Eine verrichtete Arbeit entfernt sich umso mehr von dem Typus des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses und nähert sich dem Typus Zwangsarbeit an, als sie durch hoheitliche Eingriffe überlagert wird, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann (vgl. BSG, Urteil vom 03. Juni 2009, B 5 R 26/08 R, juris, Rnr. 20).

    Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn es sich um eine vom Judenrat angebotene Arbeit handelt, ohne dass im Einzelnen zu ermitteln wäre, wer letztlich als "Arbeitgeber" fungierte und wie das Verhältnis zwischen diesem, dem Beschäftigten und dem Judenrat ausgestaltet war (vgl. BSG, Urteil vom 03. Juni 2009, B 5 R 26/08 R, juris, Rnr. 21, 22; Urteil vom 02. Juni 2009, B 13 R 81/08 R, juris, Rnr. 21).

    Unerheblich ist, - ob das Entgelt nur "geringfügig" war oder zum Umfang der geleisteten Arbeit in keinem angemessenen Verhältnis stand, - ob als Entgelt nur Sachbezüge in Form freien Unterhalts (oder eines Teils davon) gewährt wurden, - ob das Entgelt unmittelbar von der Beschäftigungsstelle ("Arbeitgeber") oder von einer anderen Instanz (z.B. dem Judenrat) gewährt wurde (vgl. BSG, Urteile vom 02. Juni 2009, B 13 R 85/08 R und B 139/08 R, und 03. Juni 2009, B 5 R 26/08 R, jeweils in juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.12.2011 - L 3 R 908/11

    Beitragszeit; Entgeltbegriff

    Ein Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung sehe die Kammer in Übereinstimmung mit dem BSG (Urteil vom 03. Juni 2009 - B 5 R 26/08 R) in der einmaligen historischen Situation der Zwangsaufenthalte im Ghetto.

    Beitragszeiten sind - wie auch das BSG in seinen Entscheidungen vom 02. und 03. Juni 2009 (- B 13 R 139/08 R -, B 13 R 81/08 R -, B 13 R 85/98 R - und - B 5 R 26/08 R -, alle zitiert nach Juris) ausführt - nach § 55 Abs. 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht (oder früheren Vorschriften) Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten.

    Vielmehr betont das BSG in den o. g. Entscheidungen die Besonderheiten der im ZRBG zur Anwendung kommenden Auslegung und die Unterschiede zum Entgeltbegriff i. S. d. Vorschriften der RVO, des AVG sowie des SGB VI. Hierzu führt das BSG in seiner Entscheidung vom 03. Juni 2009 - B 5 R 26/08 R - in aller Deutlichkeit aus (Hervorhebungen durch den hier erkennenden Senat):.

    Die einmalige historische Situation von Zwangsaufenthalten im Ghetto mit der Ausbeutung der Arbeitskraft der Verfolgten, ohne welche die Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse im Ghetto rentenversicherungspflichtig gewesen wäre, ist jedoch ein hinreichend sachbezogenes Differenzierungsmerkmal, um dem Einwand einer willkürlichen Unterscheidung zu begegnen (so das BSG in seiner Entscheidung vom 03. Juni 2009 - B 5 R 26/08 R - zitiert nach Juris).

  • BSG, 25.08.2022 - B 5 R 11/22 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler -

    Die Grundsatzentscheidungen des BSG hierzu aus dem Jahr 2009 (Urteile vom 2.6.2009 - B 13 R 81/08 R - BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 7 und vom 3.6.2009 - B 5 R 26/08 R - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 8) könnten angesichts der zwischenzeitlichen Rechtsfortbildung nicht mehr maßgeblich sein.

    Wie sie selbst vorbringt, hat sich das BSG insbesondere in den Entscheidungen vom 2. und 3.6.2009 (B 13 R 81/08 R und B 5 R 26/08 R) mit den Voraussetzungen einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst a ZRBG auseinandergesetzt.

    Es hat befunden, dass eine Beschäftigung in einem Ghetto auch dann aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, wenn für die Ghetto-Bewohner Arbeitspflicht bestand, der Betroffene aber nicht zu einer bestimmten Arbeit gezwungen wurde, sondern das "Ob" und "Wie" der Arbeit bestimmen konnte (BSG Urteil vom 2.6.2009 - B 13 R 81/08 R - BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 7, RdNr 17 ff und Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 26/08 R - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 8, RdNr 19 ff) .

  • LSG Baden-Württemberg, 26.01.2010 - L 11 R 2534/09

    Zahlbarmachung von Rente aus Beschäftigungen in einem Ghetto -

    Die Abgrenzung zur Zwangsarbeit ist vor dem Hintergrund der wirklichen Lebenslage im Ghetto zu beurteilen (BSG, Urteile vom 3. Juni 2009, B5 R 66/08 R und B 5 R 26/08 R, zitiert nach Juris).

    Es schafft eine unterschiedslose Regelung unabhängig von lokal anwendbarem Recht, Ghetto-Größe und Ghetto-Struktur (BSG, Urteile vom 3. Juni 2009, B5 R 66/08 R und B 5 R 26/08 R, zitiert nach Juris).

    Da die unter normalen Lebens- und Arbeitsbedingungen sinnvollen Einschränkungen des rentenversicherungsrechtlichen Entgeltbegriffs unter den im Ghetto herrschenden Bedingungen ihren Sinn verloren hatten (BSG, Urteile vom 3. Juni 2009, B5 R 66/08 R und B 5 R 26/08 R, zitiert nach Juris), kommt es für die Definition des Begriffs Ghetto entscheidend darauf an, ab wann für NS-Verfolgte Lebens- und Arbeitsbedingungen vorlagen, bei denen eine Beurteilung von Beschäftigungen nach rentenversicherungsrechtlichen Maßstäben keinen Sinn mehr machte.

    Maßgeblich ist folglich auch hier, ob die verrichteten Arbeiten unter anderen Umständen im Rahmen von versicherungspflichtigen Beschäftigungen geleistet worden wären und somit nach den damals geltenden Vorschriften in aller Regel Rentenanwartschaften begründet hätten (BSG, Urteile vom 3. Juni 2009, B5 R 66/08 R und B 5 R 26/08 R, zitiert nach Juris).

  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - verspätet

    Diese sei keine Leistung iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbs 2 ZRBG, welche die Anwendbarkeit dieses Gesetzes ausschließe (Hinweis auf Urteil des BSG vom 3.6.2009 - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 8).

    Die Entschädigung der Klägerin nach dem EVZStiftG steht - worauf das LSG zu Recht hingewiesen hat - der Rentenzahlung nicht entgegen, weil diese keine "Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit" iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbs 2 ZRBG ist, welche die Anwendbarkeit des ZRBG ausschließt (vgl BSG vom 3.6.2009 - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 8, RdNr 16).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2017 - L 3 R 38/15

    Anerkennung einer Beschäftigung im Ghetto als Beitragszeit nach dem ZRBG

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.02.2020 - L 22 R 184/18

    Berücksichtigung einer Beschäftigung im Ghetto als Beitragszeit

  • LSG Schleswig-Holstein, 26.11.2019 - L 7 R 82/17

    Zahlbarmachung von Rentenleistung nach dem ZRBG für Zeiten des Aufenthalts in

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2016 - L 14 R 779/15

    Regelaltersrente; Berücksichtigung von Beitragszeiten in einem Ghetto; Wirksame

  • LSG Schleswig-Holstein, 13.11.2018 - L 7 R 175/16

    Begriff des Ghettos iS des ZRBG - keine Konzentration jüdischer Menschen in einem

  • BSG, 07.02.2012 - B 13 R 72/11 R

    Keine Sonderregelung für die Nachzahlung von "Ghetto-Renten"

  • LSG Schleswig-Holstein, 26.08.2021 - L 7 R 31/19

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Begriff des

  • LSG Schleswig-Holstein, 04.09.2018 - L 7 R 152/16

    Begriff des Ghettos iS des ZRBG - keine Konzentration jüdischer Menschen in einem

  • SG Düsseldorf, 05.04.2011 - S 15 R 1531/10

    Nachzahlungszeitraum bei Überprüfungsverfahren nach dem ZRBG

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2013 - L 14 R 633/12
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2010 - L 8 RA 88/04

    "Ghetto-Beschäftigung"; Glaubhaftmachung; Rechtsnachfolge

  • SG Berlin, 15.05.2019 - S 11 R 198/17

    "Ghetto" iS des § 1 ZRBG als unbestimmter Rechtsbegriff - Lebensverhältnisse der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2018 - L 14 R 185/17

    Kein Anspruch der Witwe auf Altersrente aus der Versicherung des verstorbenen

  • SG Düsseldorf, 19.04.2011 - S 15 R 1465/10

    Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto

  • BSG, 01.04.2010 - B 13 R 233/09 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Erledigung ohne Urteil - Kostenerstattung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2013 - L 14 R 431/13
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2010 - L 14 R 3/08

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2013 - L 14 R 294/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.05.2017 - L 2/12 R 254/12
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2013 - L 14 R 695/12
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.12.2013 - L 27 R 302/13

    ZRBG - Rückwirkung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.05.2016 - L 8 R 283/15

    Ghetto - Transnistrien - Balta

  • SG Düsseldorf, 01.03.2012 - S 27 R 1870/11

    Rentenversicherung

  • SG Lübeck, 08.10.2010 - S 15 R 188/10

    Anspruch auf einen früheren Beginn einer gewährten Hinterbliebenenrente

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.12.2016 - L 8 R 462/15

    Berücksichtigung einer im Ghetto ausgeübten Beschäftigung als Beitragszeit

  • BSG, 01.10.2009 - B 13 R 301/09 B
  • BSG, 05.09.2012 - B 5 R 176/12 B
  • LSG Schleswig-Holstein, 03.09.2019 - L 7 R 142/16

    Voraussetzungen der Anerkennung eines Aufenthalts des Verfolgten im Ghetto als

  • SG Dortmund, 26.06.2015 - S 24 KN 324/12
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