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   BSG, 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R   

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BSG, 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R (https://dejure.org/2007,4102)
BSG, Entscheidung vom 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R (https://dejure.org/2007,4102)
BSG, Entscheidung vom 17. April 2007 - B 5 R 62/06 R (https://dejure.org/2007,4102)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Anrechnungszeit - unvermeidbare Zwischenzeit - Zeiten zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn des freiwilligen sozialen Jahres sowie Ende des freiwilligen sozialen Jahres und Beginn des Hochschulausbildung

  • openjur.de

    Anrechnungszeit; unvermeidbare Zwischenzeit; Zeiten zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn des freiwilligen sozialen Jahres sowie Ende des freiwilligen sozialen Jahres und Beginn des Hochschulausbildung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Höhe der Rente bei voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung von Zwischenzeiten als Anrechnungszeiten; Begriff der Zwischenzeit; Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres als unvermeidbare Zwischenzeit; Ansehung von Zeiten einer schulischen Ausbildung nach ...

  • Judicialis

    SGB VI § 58 Abs 1 S 1 Nr 4; ; SGB VI § 48 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b; ; SGB VI § 48 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c; ; SozDiG § 2; ; SozDiG § 4; ; SozDiG § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Anrechnungszeiten im Sinne so genannter unvermeidbarer Zwischenzeiten zwischen Ausbildungszeiten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Zwischenzeiten vor und nach dem Freiwilligen Sozialen Jahr sind rentenrechtlich nicht als Anrechnungszeit zu berücksichtigen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 05.12.1996 - 4 RA 100/95

    Unvermeidliche Zwischenzeit zwischen Beendigung einer Schulausbildung und dem

    Auszug aus BSG, 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R
    Voraussetzung für ihre Anrechnung ist, dass sie generell unvermeidbar, (schul-)organisatorisch bedingt typisch sowie von vornherein auf maximal vier Monate begrenzt sind und dass die Ausbildung nach den Ferien fortgeführt wird (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 11 S 64 mwN; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl auch BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3; SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

    Da § 2 Bundeskindergeldgesetz den Anspruch auf Kindergeld bei vergleichbaren Übergangsphasen von höchstens vier Monaten unberührt lässt, wird dem Schulabgänger auch im Rentenversicherungsrecht nicht zugemutet, für eine derart kurze Zeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen, um Lücken in der Versicherungsbiografie zu vermeiden (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 11 S 64 mwN).

    Die Ausdehnung des Anrechnungszeittatbestandes Ausbildung auf eine derartige höchstens viermonatige Zwischenzeit setzt voraus, dass diese in zwei Ausbildungsabschnitte eingebettet sowie unvermeidbar und organisationsbedingt typisch ist (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 11).

  • BSG, 21.03.1991 - 1 RA 33/89

    Anrechnung eines Berufspraktikums als Ausbildungszeit - Berufspraktikum als

    Auszug aus BSG, 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R
    Die Klägerin hat in der fraglichen Zeit auch keine Schule oder Hochschule besucht; als eine Art "Vorpraktikum" zum späteren Fachhochschulstudium kann das FSJ abgesehen vom fehlenden beruflichen Bezug schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil kein gleichzeitiger Unterricht stattfand (vgl BSG vom 21.3.1991 - 4/1 RA 33/89 - Juris RdNr 18 f mwN; ähnlich auch BSG vom 30.3.1994 - 4 RA 11/93 - Juris RdNr 24 f).

    Daher kommt es vorliegend weder darauf an, ob das FSJ beim Bund der Deutschen Katholischen Jugend für das anschließende Studium der Religionspädagogik besonders nützlich und hilfreich war, noch ob sich aus der Entrichtung von Pflichtbeiträgen ein weiterer Ausschlussgrund ergeben würde (vgl nochmals BSG vom 21.3.1991 - 4/1 RA 33/89 - Juris RdNr 20 mwN).

  • BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R

    Zeit zwischen Abitur und Beginn des "praktischen Jahres" in der DDR ist

    Auszug aus BSG, 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R
    Kennzeichnend für diese Zwischenzeit ist ebenfalls, dass sie nicht nur kurz ist, sondern überdies häufig und in typischer Weise auftritt (so die bisherige Rechtsprechung zusammenfassend BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S 80 f mwN).

    Wesentliches Kriterium für die Unschädlichkeit der durch den Wehr- oder Zivildienst verzögerten Ausbildung und damit für die Anerkennung der zwischen den Ausbildungsabschnitten und diesem Dienst liegenden Zwischenzeiten als Anrechnungszeiten ist nach der Rechtsprechung, dass es sich insoweit um einen staatlichen Eingriff ("von hoher Hand") in den Ausbildungsgang des Versicherten handelt, dem sich der Versicherte nicht entziehen kann (so BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 zum praktischen Jahr in der DDR in der Zeit von 1957 bis 1963).

  • BSG, 01.02.1995 - 13 RJ 5/94

    Bewertung der Übergangszeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn des

    Auszug aus BSG, 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R
    Voraussetzung für ihre Anrechnung ist, dass sie generell unvermeidbar, (schul-)organisatorisch bedingt typisch sowie von vornherein auf maximal vier Monate begrenzt sind und dass die Ausbildung nach den Ferien fortgeführt wird (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 11 S 64 mwN; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl auch BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3; SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

    Maßgebend hierfür ist ausschließlich der Beginn der nächsten Lehrveranstaltung; auf die "besonderen Gestaltungen individueller Verhältnisse" darf nicht abgestellt werden, sodass Verzögerungen beispielsweise durch den Mangel an Ausbildungsplätzen oder durch ein Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerer außer Betracht bleiben (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 81 S 223 mwN; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3).

  • BSG, 12.02.1992 - 8 RKn 12/90

    Untersuchungshaft in der DDR - Häftlingshilfegesetz - Überbrückungstatbestand -

    Auszug aus BSG, 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R
    Der allein hier in Betracht kommende Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ist nicht verletzt, weil dem Gesetzgeber gerade hinsichtlich der Regelung von beitragsfreien rentenrechtlichen Zeiten ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 10 S 41 mwN).
  • BSG, 27.02.1997 - 4 RA 21/96

    Anspruch auf Waisenrente bei unvermeidbarer wehr- oder zivildienstbedingter

    Auszug aus BSG, 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R
    Mit dieser Änderung des § 48 Abs. 4 SGB VI durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung kodifiziert, die in Anlehnung an die ausdrückliche Regelung beim Kindergeld einen höchstens viermonatigen Waisenrentenanspruch wegen Ausbildung auch für diejenigen Zeiten bejaht, in denen die Waise wegen der Heranziehung zum Wehr- oder Zivildienst unvermeidbare "Zwangspausen" einlegen muss (BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 1 mwN).
  • BSG, 10.02.2005 - B 4 RA 26/04 R

    Ausbildungsanrechnungszeit - Zeit zwischen Abitur und frühestmöglichem

    Auszug aus BSG, 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R
    Zwar ist im Einzelfall wegen besonderer Umstände ein Überschreiten der Vier-Monats-Frist noch als unschädlich betrachtet und auf die Dauer der üblichen Schul- und Semesterferien bzw auf einen "üblichen und zeitlich überschaubaren Zeitraum zwischen Abitur und nächstmöglichem Semester an der Hochschule" abgestellt worden (vgl BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 4 RdNr 15 f).
  • BSG, 31.03.1992 - 4 RA 3/91

    Berücksichtigung der Zeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn einer

    Auszug aus BSG, 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R
    Voraussetzung für ihre Anrechnung ist, dass sie generell unvermeidbar, (schul-)organisatorisch bedingt typisch sowie von vornherein auf maximal vier Monate begrenzt sind und dass die Ausbildung nach den Ferien fortgeführt wird (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 11 S 64 mwN; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl auch BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3; SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).
  • BSG, 30.03.1994 - 4 RA 11/93

    Vormerkung einer Anrechnungszeit für ein berufsbezogenes Praktikum während einer

    Auszug aus BSG, 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R
    Die Klägerin hat in der fraglichen Zeit auch keine Schule oder Hochschule besucht; als eine Art "Vorpraktikum" zum späteren Fachhochschulstudium kann das FSJ abgesehen vom fehlenden beruflichen Bezug schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil kein gleichzeitiger Unterricht stattfand (vgl BSG vom 21.3.1991 - 4/1 RA 33/89 - Juris RdNr 18 f mwN; ähnlich auch BSG vom 30.3.1994 - 4 RA 11/93 - Juris RdNr 24 f).
  • BSG, 09.02.1984 - 11 RA 2/83

    Ausbildung - Semesterferien - Ausbildungsplatz - Vormerkung einer Ausfallzeit

    Auszug aus BSG, 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R
    Maßgebend hierfür ist ausschließlich der Beginn der nächsten Lehrveranstaltung; auf die "besonderen Gestaltungen individueller Verhältnisse" darf nicht abgestellt werden, sodass Verzögerungen beispielsweise durch den Mangel an Ausbildungsplätzen oder durch ein Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerer außer Betracht bleiben (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 81 S 223 mwN; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3).
  • SG Karlsruhe, 21.07.2020 - S 6 R 3253/19

    Gesetzliche Rentenversicherung - Anrechnungszeit wegen einer schulischen

    Dies betrifft etwa die Semesterferien während des Studiums (BSG, Urt. v. 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R).

    Bei längeren Ausbildungspausen ist die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit zumutbar (BSG, Urt. v. 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R).

    (2.) Gegen die Vormerkungsfähigkeit der hier streitigen Zeiten spricht nach Auffassung der erkennenden Kammer weiterhin nicht das Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R, in dem es in Bezug auf Unterbrechungen der Ausbildung durch den Wehrdienst zwar zunächst ausführte, in diesen Fällen könne die anerkennungsfähige Zwischenzeit auch "weit über vier Monate" hinausgehen, sodann aber ergänzte: "Hierbei ist nicht der Dienst selbst, sondern die jeweils vier Monate nicht übersteigende Zeit zwischen Ablegung der Reifeprüfung und Aufnahme des Wehr- oder Zivildienstes und die entsprechende Zeit nach Beendigung des Dienstes bis zur Aufnahme des Studiums als unvermeidbare Zwischenzeit anzusehen.

    Die Bildung einer zeitlichen Höchstgrenze verlangt die Wertung, ab welcher Dauer der Ausbildungsunterbrechung einem Versicherten die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zumutbar ist (vgl. BSG, Urt. 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R).

    Denn Anrechnungszeiten für unvermeidbare Zwischenzeiten sollen gerade auch solche Zeiten erfassen, die wegen ihrer Kürze durch Beschäftigungszeiten regelmäßig nicht sinnvoll zu überbrücken sind (vgl. BSG, Urt. v. 06.07.1972 - 11 RA 79/72; BSG, Urt. 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R).

    (b.) In der Entscheidung vom 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R hielt das Bundessozialgericht jedenfalls einen Zeitraum von insgesamt einem Jahr für generell nicht mehr vormerkungsfähig (ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.06.2006 - L 10 R 3634/05: acht Monate), doch ist dieser Zeitraum hier nicht überschritten.

    In seinem Urteil vom 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R hat das Bundessozialgericht sich einer näheren zeitlichen Festlegung des maximal vormerkungsfähigen Zeitraums jenseits der dort formulierten Höchstgrenze von einem Jahr - auch mangels Entscheidungserheblichkeit in dem betreffenden Fall - ausdrücklich enthalten.

    01.08.2004 eingeführten Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b SGB VI - danach wird Waisenrente in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten zwischen einzelnen Ausbildungsabschnitten und der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen Dienstes gezahlt - lassen sich im Hinblick auf ihre Entstehungsgeschichte und ihren abweichenden Regelungszweck kein Aussagen im Hinblick auf die Vormerkung von Zwischenzeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten entnehmen (vgl. BSG, Urt. v. 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R; Fichte , in: Hauck/Noftz, § 58 SGB VI Rn. 130).

    cc.) Soweit das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 17.04.2007 - B 5 R 62/06 stärker als noch in dem Urteil vom 10.02.2005 - B 4 RA 26/04 R herausstellt, dass die Vier-Monats-Grenze des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b BKGG weiterhin den normativen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Höchstdauer der vormerkungsfähigen Zwischenzeiten darstellt und dass der in Frage stehende Zeitraum sich nicht gänzlich von diesem Leitbild entfernen darf, ist diese Voraussetzung in Bezug auf die einzelnen Teilabschnitte (zur getrennten Betrachtung der einzelnen Teilabschnitte s.o.) ebenfalls gewahrt.

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 86/09 R

    Halbwaisenrentenanspruch in der Zeit zwischen dem Erwerb der allgemeinen

    Bereits im Urteil vom 17.4.2008 (BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3, RdNr 14) hat der Senat - ohne dass dies dort entscheidungserheblich gewesen wäre - in Übereinstimmung mit dem vormaligen 4. Senat (vgl BSG Urteile vom 5.12.1996 - 4 RA 101/95 - Juris RdNr 16; vom 4.8.1998 - B 4 RA 8/98 R - Juris RdNr 13; vom 31.8.2000 - B 4 RA 7/99 R - SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S 79 f) auf das Datum des Abiturzeugnisses abgestellt; damit endet im Regelfall die Gymnasialausbildung (s auch BSG Urteil vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 8 RdNr 1, 14) .

    Der von der bisherigen Rechtsprechung vorgegebene zeitliche Rahmen einer Übergangszeit von bis zu vier Monaten könne lediglich als Anhalt dienen; eine starre zeitliche Begrenzung sei damit jedoch nicht verbunden (vgl BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 4 RdNr 16 f; zur Einordnung dieser Entscheidung als Einzelfallentscheidung aufgrund besonderer Umstände s BSG Urteil vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 8 RdNr 17) .

    Selbst wenn in der genannten Norm eine Kodifizierung der Rechtsprechung des BSG ohne Abweichungen zu sehen wäre (in diesem Sinne möglicherweise der 5. Senat im Urteil vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 8 RdNr 23; Gürtner in Kasseler Komm Sozialversicherungsrecht, Stand April 2010, § 48 SGB VI RdNr 43 f; aA Quinten in Reinhardt, Lehr- und Praxiskomm SGB VI, 2006, § 48 RdNr 15), könnte sich dies allenfalls auf den Stand der Judikatur Ende 2003 beziehen.

    Der Anspruch auf Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres ersetzt in den Fällen des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst a und b SGB VI (idF des RVNG) in stark pauschalierender Weise und typisierend den Ausbildungsunterhalt, den der Versicherte gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 1, § 1610 BGB hätte gewähren müssen, wenn er nicht verstorben wäre (vgl BSG Urteile vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 RdNr 17; vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 8 RdNr 26; vom 17.4.2008 - B 13/4 R 49/06 R - BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3, RdNr 18, 20) .

    Diese Argumentation verkennt, dass die hier anzuwendende Neufassung des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst b SGB VI keine Differenzierung nach unterschiedlichen Ursachen für die Übergangszeit vornimmt (aA insoweit möglicherweise der 5. Senat im Urteil vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 8 RdNr 18 ff, 23, 27).

  • BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 1/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis -

    Er hat eine solche Tätigkeit ausdrücklich einer versicherungspflichtigen Beschäftigung iS des § 25 Abs. 1 S 1 SGB III gleichgestellt (so zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung bereits: BSG Urteil vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 8 RdNr 27; ähnlich Erdmann, Die Beiträge 2006, 641, 643; Schuler, ZFSH/SGB 1999, 717, 721; Grüner/Dalichau, FSJG/FÖJH, § 1 FSJG 44, Stand Januar 1995; vgl auch Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, § 27 RdNr 102, Stand Dezember 2013).

    Nach der Konzeption des § 6 Abs. 1 S 1 FSJG besteht das Rechtsverhältnis im FSJ zwischen dem Freiwilligen und dem zugelassenen Träger (vgl auch BSG Urteil vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 8 RdNr 21) .

  • BSG, 07.05.2019 - B 2 U 27/17 R

    Anspruch auf Halbwaisenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung nach

    Der Anspruch auf (Halb-)Waisenrente ersetzt in typisierender, generalisierender und stark pauschalierender Weise den Ausbildungsunterhalt, den der Versicherte ggf gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 2, § 1610 BGB hätte gewähren müssen, wenn er nicht verstorben wäre (vgl BSG Urteile vom 1.6.2017 - B 5 R 2/16 R - BSGE 123, 205 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 6, RdNr 23; vom 17.4.2008 - B 13/4 R 49/06 R - BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3, RdNr 18, 20; vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 8 RdNr 26 und vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 RdNr 17; jeweils zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung) .
  • BSG, 12.12.2011 - B 13 R 3/10 R

    Rentenberechnung - Berücksichtigung von Ausbildungszeiten - Fachschulausbildung -

    Der Berücksichtigung eines Zuschlags für diesen Zeitraum steht vorliegend jedoch die Regelung in § 74 S 3 SGB VI zur Begrenzung der Gesamtleistungsbewertung - in Gestalt einer Anordnung zur ausnahmsweisen Nicht-Bewertung bestimmter Zeiten (vgl BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 8 RdNr 28) - entgegen.
  • BSG, 01.06.2017 - B 5 R 2/16 R

    Kein Fortbestehen des Waisenrentenanspruches während der erziehungsbedingten

    Die Waisenrente hat nach der ständigen Rechtsprechung des BSG Unterhaltsersatzfunktion, weil sie nach dem durch Tod bedingten Wegfall eines bis dahin unterhaltspflichtigen Versicherten eine finanzielle Unterstützung seitens der Versichertengemeinschaft sichern soll, bis die Waise - zumindest in dem durch die gesetzten zeitlichen Grenzen umschriebenen Regelfall - selbst in der Lage ist, für den eigenen Unterhalt aufzukommen (Senatsurteil vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 8 - Juris RdNr 26) .

    In den Fällen des § 48 Abs. 4 S 1 Nr. 2 Buchst a und b SGB VI ersetzt der Anspruch auf Waisenrente dabei in stark pauschalierender Weise den Ausbildungsunterhalt, den der Versicherte gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 1, § 1610 BGB hätte gewähren müssen, wenn er nicht verstorben wäre (vgl BSG Urteile vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 RdNr 17; vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 8 RdNr 26 und vom 17.4.2008 - B 13/4 R 49/06 R - BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3, RdNr 18, 20) .

  • LSG Bayern, 22.06.2017 - L 19 R 1005/13

    Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung

    Ebenfalls als Übergangszeit und damit anzuerkennende Anrechnungszeit gilt nach der Rechtsprechung des BSG die Zeit, um die sich die Studiumsaufnahme deshalb verzögert, weil "von hoher Hand" aufgrund einer staatlichen Anordnung der Studienbeginn nicht früher möglich ist, d. h. insbesondere bei bestehender Wehrpflicht bzw. bei zu leistendem Zivildienst (BSG vom 10.02.2005, a.a.O., Rdnr. 17; BSG Urteil vom 17.04.2007, Az. B 5 R 62/06 R, Rdnr. 14 ff.; BSG Urteil vom 06.05.2010, Az. B 13 R 118/08 R, Rdnr. 24 ff.; jeweils veröffentlicht bei juris).

    Die Ausbildung hat auch keine anderweitige rentenrechtliche Absicherung erfahren wie etwa die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres (vgl. BSG Urteil vom 17.04.2007, B 5 R 62/06 R, Rdnr 14 ff. m.w.N.; BSG Urteil vom 06.05.2010, B 13 R 118/08 R jeweils veröffentlicht bei juris).

  • BSG, 07.05.2019 - B 2 U 30/17 R

    Anspruch auf Halbwaisenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung nach

    Der Anspruch auf (Halb-)Waisenrente ersetzt in typisierender, generalisierender und stark pauschalierender Weise den Ausbildungsunterhalt, den der Versicherte ggf gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 2, § 1610 BGB hätte gewähren müssen, wenn er nicht verstorben wäre (vgl BSG Urteile vom 1.6.2017 - B 5 R 2/16 R - BSGE 123, 205 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 6, RdNr 23; vom 17.4.2008 - B 13/4 R 49/06 R - BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3, RdNr 18, 20; vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 8 RdNr 26 und vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 RdNr 17; jeweils zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2021 - L 25 AS 590/20

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anfechtungsklage - vorzeitige Altersrente -

    Durch die Gleichstellung mit einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis - und der damit verbundenen Vermeidung einer Lücke in der Versicherungsbiografie während der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes - hat der Gesetzgeber das gesellschaftliche Interesse an der Absolvierung eines Bundesfreiwilligendienstes zum Ausdruck gebracht (vgl. zur Tätigkeit in einem Freiwilligen Sozialen Jahr: BSG, Urteil vom 17. April 2007 - B 5 R 62/06 R - juris, Rn. 27).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2019 - L 20 AS 1122/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorrangige Sozialleistungen - Pflicht zur

    Durch die Gleichstellung mit einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis - und der damit verbundenen Vermeidung einer Lücke in der Versicherungsbiografie während der Ableistung des BFD - hat der Gesetzgeber das gesellschaftliche Interesse an der Absolvierung eines BFD zum Ausdruck gebracht (vgl. zur Tätigkeit in einem Freiwilligen Sozialen Jahr: BSG, Urteil vom 17. April 2007 - B 5 R 62/06 R, juris Rn. 27).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.04.2010 - L 2 R 647/09

    Vormerkung einer Anrechnungszeit für eine Übergangszeit im Hinblick auf eine

  • BSG, 31.05.2011 - B 5 R 126/11 B
  • LSG Hessen, 24.02.2017 - L 5 R 173/14

    Gesetzliche Rentenversicherung, Schulrecht

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2008 - L 3 R 534/07

    Vormerkung einer Ausbildungs-Anrechnungszeit - Höchstdauer einer unvermeidbaren

  • LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2012 - L 5 R 76/11

    Rentenversicherung - Anspruch auf Halbwaisenrente - Übergangzeit - unvermeidbare

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2011 - L 22 R 743/10

    Anrechnungszeiten; Verzinsung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2013 - L 12 BK 15/13
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2013 - L 14 R 492/12
  • LSG Hessen, 26.03.2013 - L 2 R 128/12

    Gesetzliche Rentenversicherung - Zeiten der Ausübung einer ehrenamtlichen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2021 - L 3 R 469/15

    Anspruch auf Vormerkung von Versicherungszeiten in der gesetzlichen

  • LSG Baden-Württemberg, 10.07.2012 - L 9 R 2640/10
  • LSG Baden-Württemberg, 30.01.2018 - L 13 R 2148/16
  • SG Oldenburg, 10.12.2012 - S 81 R 637/10

    Anspruch auf Neuberechnung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer

  • LSG Baden-Württemberg, 21.01.2022 - L 8 R 3386/19
  • LSG Baden-Württemberg, 12.04.2018 - L 13 R 4113/17
  • SG Duisburg, 24.06.2013 - S 37 R 201/12

    Gewährung einer Halbwaisenrente für die Zeit zwischen dem Ende des Zivildienstes

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