Weitere Entscheidung unten: BSG, 03.03.2021

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   BSG, 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R   

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BSG, 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R (https://dejure.org/2021,4711)
BSG, Entscheidung vom 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R (https://dejure.org/2021,4711)
BSG, Entscheidung vom 11. März 2021 - B 5 RE 2/20 R (https://dejure.org/2021,4711)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB 6, § 6 Abs. 4 S. 1 SGB 6, § 6 Abs. 5 S. 2 SGB 6, § 47 BRAO
    SGB 6, BRAO

  • rewis.io

    Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs 5 S 2 SGB 6 auf eine befristete berufsfremde Beschäftigung im öffentlichen Dienst

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt; Keine Erstreckung auf eine Tätigkeit als Sachbearbeiter eines Jobcenters; Anforderungen an das Vorliegen des ursprünglich zur Befreiung führenden ...

  • rechtsportal.de

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt; Keine Erstreckung auf eine Tätigkeit als Sachbearbeiter eines Jobcenters; Anforderungen an das Vorliegen des ursprünglich zur Befreiung führenden ...

  • datenbank.nwb.de

    Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs 5 S 2 SGB 6 auf eine befristete berufsfremde Beschäftigung im öffentlichen Dienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Pressebericht, 18.03.2021)

    Vorübergehende Befreiung von der Rentenversicherung: Weiter im Versorgungswerk nur bei anschließendem Arbeitsverhältnis

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verlust der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durch anwaltsfremde Tätigkeit

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Rentenversicherung, Beitragsrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1899
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - Erstreckung der

    Auszug aus BSG, 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R
    Die Entscheidung über eine weitere Befreiung des Klägers in diesem Arbeitsverhältnis bis zum 30.6.2013 stellte die Beklagte im Hinblick auf die Urteile des BSG vom 31.10.2012 (B 12 R 8/10 R bzw B 12 R 3/11 R) zunächst zurück.

    Aus dem Urteil des 12. Senats des BSG vom 31.10.2012 (B 12 R 8/10 R) könne nicht hergeleitet werden, dass es für eine Erstreckung ausreiche, wenn der Tatbestand des § 47 Abs. 1 BRAO erfüllt sei.

    Über die Erstreckung der für eine bestimmte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit (im Folgenden einheitlich: Beschäftigung) nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine andere, an sich versicherungspflichtige Tätigkeit aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI hat der zuständige Rentenversicherungsträger in gleicher Weise zu entscheiden wie über die ursprüngliche Befreiung, nämlich durch Verwaltungsakt (klarstellend BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 8 RdNr 12; ebenso Gürtner in Kasseler Komm, § 6 SGB VI RdNr 39, Stand Einzelkommentierung September 2015; Ruland in Ruland/Dünn, GK-SGB VI, § 6 RdNr 248, Stand Einzelkommentierung August 2018; Segebrecht in Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl 2017, § 6 RdNr 120; Hedermann, NZS 2014, 321, 325).

    Ebenso wie die Befreiung steht ihre Erstreckung zur Disposition des Berechtigten und ist von seinem Antrag abhängig (noch offengelassen von BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 8 RdNr 25; wie hier Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 6 RdNr 136, Stand Einzelkommentierung August 2013; aA Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Komm zum Sozialrecht, 6. Aufl 2019, § 6 SGB VI RdNr 8: Erstreckung kraft Gesetzes; so auch Köhler, WzS 2015, 316, 317) .

    (3) Eine Erstreckung der für eine bestimmte Beschäftigung erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine andere, nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung setzt nach der Rechtsprechung des BSG außerdem voraus, "dass die ursprünglichen Befreiungsvoraussetzungen (Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer) weiterhin vorliegen" (vgl Leitsatz zu BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 8; zur Maßgeblichkeit nicht des Leitsatzes, sondern der Entscheidungsgründe vgl BSG Beschluss vom 17.6.2020 - B 5 R 302/19 B - SozR 4-1500 § 151 Nr. 6 RdNr 8) .

    Das Erfordernis des Fortbestehens des zur Befreiung führenden Sachverhalts kann aber auch nicht uneingeschränkt für den Fall gelten, dass die frühere Tätigkeit, für die die Befreiung erteilt wurde, von einer anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit unterbrochen (so hat der 12. Senat auch die Konstellation in dem mit Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 8 entschiedenen Fall bewertet, vgl aaO RdNr 27) bzw vorübergehend abgelöst wird, wie etwa bei einer zeitweiligen Verwendung eines Arbeitnehmers im Ausland in einer anderen Funktion.

    Nur wenn die Wortbedeutung im spezifischen Sinne der Verlängerung eines Zeitraums in den Blick genommen wird, setzt das Erstrecken voraus, dass das den Zeitraum prägende Geschehen zum Zeitpunkt der Verlängerung noch andauert (in diesem Sinne wohl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 8 RdNr 26) .

    Diese konstituiert aber keinen sachlich eigenständig tragenden Zuordnungsgrund bzw Befreiungstatbestand (vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 8 RdNr 27; Ruland in Ruland/ Dünn, GK-SGB VI, § 6 RdNr 241, Stand Einzelkommentierung August 2018) .

    Etwas anderes gilt auch nicht nach der Rechtsprechung des 12. Senats, der die Fallgestaltung des § 47 BRAO lediglich als ein mögliches Beispiel für eine Erstreckung bei fortbestehendem Vorliegen des zur Befreiung führenden Tatbestands angeführt hat (vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 8 RdNr 26, 29) .

  • BSG, 23.09.2020 - B 5 RE 6/19 R

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Auszug aus BSG, 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R
    a) Der Kläger hat zur Durchsetzung seines Begehrens zutreffend eine Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 6.8.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.12.2015 mit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der abgelehnten Erstreckung verbunden (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt 1 und 3 iVm § 56 SGG; zur Feststellungsklage in einer anders gelagerten Konstellation s aber BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 6/19 R - juris RdNr 12, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .

    Wegen der Beschäftigung als Sachbearbeiter in einem Jobcenter war der Kläger weder Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung noch Mitglied der berufsständischen Kammer (zu dem erforderlichen Zusammenhang vgl BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, RdNr 28, 31; BSG Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R - BSGE 122, 204 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 13, RdNr 20 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 RE 2/17 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 17 RdNr 44; BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 6/19 R - juris RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Bereits das LSG hat ausgeführt, dass sich dieser Bescheid nur auf die Tätigkeit des Klägers als angestellter Rechtsanwalt in einer Kanzlei bezog und sich mit Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 gemäß § 39 Abs. 2 SGB X "auf andere Weise" erledigte (vgl BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 RE 2/17 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 17 RdNr 34; zuletzt BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 6/19 R - juris RdNr 15 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .

    Nach gefestigter Rechtsprechung verstößt es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens, wenn ein Rentenversicherungsträger für eine Beschäftigung die Versicherungspflicht feststellt, nachdem er zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früher ausgesprochenen Befreiung den Eindruck erzeugt hatte, auch für eine neu eingegangene Beschäftigung trete wegen der schon erteilten Befreiung keine Versicherungspflicht ein (vgl zuletzt BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 6/19 R - juris RdNr 17 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .

  • BSG, 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht -

    Auszug aus BSG, 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R
    Die Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI begründet keinen eigenständigen Status, wie das bei der rückwirkenden Befreiung von Syndikusrechtsanwälten nach dem zum 1.1.2016 neu gestalteten Recht (§ 231 Abs. 4b SGB VI) im Vergleich zur Befreiung dieser Personen als Rechtsanwälte nach bisherigem Recht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) der Fall ist (vgl dazu BSG Beschluss vom 22.3.2018 - B 5 RE 12/17 B - juris RdNr 28, 31; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 RE 2/17 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 17 RdNr 16 ff; BSG Beschluss vom 9.12.2020 - B 5 RE 6/20 B - juris RdNr 10) .

    Wegen der Beschäftigung als Sachbearbeiter in einem Jobcenter war der Kläger weder Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung noch Mitglied der berufsständischen Kammer (zu dem erforderlichen Zusammenhang vgl BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, RdNr 28, 31; BSG Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R - BSGE 122, 204 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 13, RdNr 20 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 RE 2/17 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 17 RdNr 44; BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 6/19 R - juris RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Bereits das LSG hat ausgeführt, dass sich dieser Bescheid nur auf die Tätigkeit des Klägers als angestellter Rechtsanwalt in einer Kanzlei bezog und sich mit Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 gemäß § 39 Abs. 2 SGB X "auf andere Weise" erledigte (vgl BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 RE 2/17 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 17 RdNr 34; zuletzt BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 6/19 R - juris RdNr 15 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R

    Rentenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassener

    Auszug aus BSG, 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R
    Wegen der Beschäftigung als Sachbearbeiter in einem Jobcenter war der Kläger weder Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung noch Mitglied der berufsständischen Kammer (zu dem erforderlichen Zusammenhang vgl BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, RdNr 28, 31; BSG Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R - BSGE 122, 204 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 13, RdNr 20 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 RE 2/17 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 17 RdNr 44; BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 6/19 R - juris RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Es hat keine Tatsachen dafür festgestellt, dass die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft in B mit Aufnahme seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1 und Begründung eines Wohnsitzes in H widerrufen worden wäre (vgl § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO; zur Tatbestandswirkung einer erteilten und nicht widerrufenen oder anderweitig erledigten Zulassung vgl BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, RdNr 26) .

  • BSG, 24.11.2020 - B 12 KR 34/19 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - gelegentlich ausgeübte Beschäftigung -

    Auszug aus BSG, 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R
    Als Ausnahmevorschrift darf § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI nicht extensiv ausgelegt werden (zur Auslegung von Ausnahmevorschriften vgl BSG Urteil vom 12.9.2019 - B 11 AL 19/18 R - SozR 4-4300 § 330 Nr. 8 RdNr 19; BSG Urteil vom 26.2.2020 - B 5 RE 2/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 7 RdNr 37; BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 34/19 R - juris RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen) .
  • BSG, 26.02.2020 - B 5 RE 2/19 R

    Rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs 4b S 1

    Auszug aus BSG, 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R
    Als Ausnahmevorschrift darf § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI nicht extensiv ausgelegt werden (zur Auslegung von Ausnahmevorschriften vgl BSG Urteil vom 12.9.2019 - B 11 AL 19/18 R - SozR 4-4300 § 330 Nr. 8 RdNr 19; BSG Urteil vom 26.2.2020 - B 5 RE 2/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 7 RdNr 37; BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 34/19 R - juris RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen) .
  • BSG, 12.09.2019 - B 11 AL 19/18 R

    Überprüfungsverfahren - Rücknahme einer Sperrzeitentscheidung - Vorliegen eines

    Auszug aus BSG, 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R
    Als Ausnahmevorschrift darf § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI nicht extensiv ausgelegt werden (zur Auslegung von Ausnahmevorschriften vgl BSG Urteil vom 12.9.2019 - B 11 AL 19/18 R - SozR 4-4300 § 330 Nr. 8 RdNr 19; BSG Urteil vom 26.2.2020 - B 5 RE 2/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 7 RdNr 37; BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 34/19 R - juris RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen) .
  • BSG, 13.12.2018 - B 5 RE 3/18 R

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Auszug aus BSG, 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R
    Der Kläger hat dies zu Recht nicht in Frage gestellt (zur Auslegung von Formularbescheiden der BfA über die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vgl grundlegend BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 3/18 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 19 RdNr 28 ff) .
  • BSG, 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R
    Die Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI begründet keinen eigenständigen Status, wie das bei der rückwirkenden Befreiung von Syndikusrechtsanwälten nach dem zum 1.1.2016 neu gestalteten Recht (§ 231 Abs. 4b SGB VI) im Vergleich zur Befreiung dieser Personen als Rechtsanwälte nach bisherigem Recht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) der Fall ist (vgl dazu BSG Beschluss vom 22.3.2018 - B 5 RE 12/17 B - juris RdNr 28, 31; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 RE 2/17 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 17 RdNr 16 ff; BSG Beschluss vom 9.12.2020 - B 5 RE 6/20 B - juris RdNr 10) .
  • BGH, 30.03.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19

    Auswirkung eines Arbeitgeberwechsels auf die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt;

    Auszug aus BSG, 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R
    Sie erging noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015 (BGBl I 2517) , nach der es für die selbstständige anwaltliche Tätigkeit und die in abhängiger Beschäftigung ausgeübte anwaltliche Tätigkeit nur eine einheitliche Zulassung als Rechtsanwalt gab (zur Erstreckung einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b Abs. 3 BRAO vgl BGH Urteil vom 30.3.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19 - NJW 2020, 2190) .
  • BSG, 09.12.2020 - B 5 RE 6/20 B

    Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - beschränkte

  • BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter

  • BSG, 17.06.2020 - B 5 R 302/19 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2023 - L 14 R 719/21
    Dies sei vom 5. Senat des BSG in einer späteren Entscheidung vom 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - allerdings nicht uneingeschränkt mitgetragen worden.

    Schließlich habe der 5. Senat des BSG in seinem Urteil vom 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - ein Kernargument der Klägerin, die berufliche Mobilität und zeitliche Befristung moderner Arbeitsverhältnisse, aufgenommen und ausgeführt, dass dies dafür spreche , den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI nicht lediglich auf Sachverhalte einer Unterbrechung der ursprünglichen Beschäftigung eng zu begrenzen.

    Vielmehr habe der 5. Senat des BSG im Urteil vom 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - dargelegt, dass eine Erstreckung auch für eine zeitlich befristete berufsfremde Tätigkeit in Betracht komme, sofern ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der ursprünglich befreiten und der zu befreienden anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit bestehe.

    Das von der Beklagten ins Feld geführte Urteil des 5. Senats des BSG - B 5 RE 2/20 R - verhalte sich nicht dazu, ob § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI ausschließlich auf den Fall einer ablösenden oder auch auf den der ergänzenden Nebentätigkeit anwendbar sei.

    Die Klägerin hat zur Durchsetzung ihres Begehrens zutreffend eine Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 15.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2018 mit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der abgelehnten Erstreckung verbunden (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und 3 i.V.m. § 56 SGG; BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 14, juris).

    Über die Erstreckung der für eine bestimmte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine andere, an sich versicherungspflichtige Beschäftigung aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI hat der zuständige Rentenversicherungsträger in gleicher Weise zu entscheiden wie über die ursprüngliche Befreiung, nämlich durch Verwaltungsakt (BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 12, juris; Urt. v. 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - Rn 14, juris).

    Ebenso wie die Befreiung steht ihre Erstreckung zur Disposition des Berechtigten und ist von seinem Antrag abhängig (BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 14, juris m.w.N.).

    Wegen der Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin war die Klägerin weder Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung noch Mitglied der berufsständischen Rechtsanwaltskammer in Berlin (zu dem erforderlichen Zusammenhang vgl. BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 17, juris; Urt. v. 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R -, Rn 28, 31; Urt. v. 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R - Rn 20 ff; Urt. v. 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R - Rn 44; Urt. v. 23.09.2020 - B 5 RE 6/19 R - Rn 14, juris).

    Die Erstreckung einer zuvor bewilligten Erstreckung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine weitere Beschäftigung ist nicht Regelungsgegenstand dieser Norm (BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 20, juris).

    Hierdurch hat die Klägerin dort einkommensbezogene Versorgungsanwartschaften erworben (vgl. zu diesem Kriterium BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 21, juris).

    Der 5. Senat des BSG hat diese strikte Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift dahingehend erweitert, dass eine Erstreckung auch für eine zeitlich befristete berufsfremde Tätigkeit in Betracht kommt, sofern ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der ursprünglich befreiten und beendeten sowie der zu befreienden anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit bestehe (BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 22, juris).

    " Sich erstrecken " kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch entweder eine räumliche Ausdehnung oder eine bestimmte zeitliche Dauer beschreiben oder aber auch zum Ausdruck bringen, dass etwas betroffen bzw. mit einbezogen sein soll (vgl. Duden Online-Ausgabe zum Stichwort " erstrecken "; BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 22, juris; zum unterschiedlichen Gebrauch in Rechtsvorschriften vgl. z.B. § 10 Abs. 3 S. 1 SGG, § 87 Abs. 1 S. 2 SGB IV, § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 2a SGB V, § 3 S. 6, § 8 Abs. 2 S. 2, § 127a Abs. 1 S. 1, § 184 Abs. 2 S. 2 SGB VI, § 46b Abs. 3 BRAO).

    Nach der Begründung im Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU, SPD und FDP zum RRG 1992 sollte die Regelung in Satz 2 a.a.O. " insbesondere für die Zeit des Wehrdienstes " gelten (BT-Drucks 11/4124 S. 152; BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 27, juris).

    Das gilt umso mehr, als § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI bereits eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Versicherungs- und Beitragspflicht normiert (speziell zu § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI: BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R; allgemein zur Auslegung von Ausnahmevorschriften: BSG, Urt. v.12.09.2019 - B 11 AL 19/18 R - Rn 19; BSG, Urt. v. 26.02.2020 - B 5 RE 2/19 R - Rn 37; BSG, Urt. v. 24.11.2020 - B 12 KR 34/19 R - Rn 21, juris).

    Gerade dieser auf eine bestimmte Umbruchsituation zugeschnittene Zweck der Regelung verdeutlicht, dass die Erstreckung einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglich befreiten und der zu befreienden anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit voraussetzt (BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 29, juris).

    Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten und der Rechtsprechung des BSG ist es unschädlich, wenn die andere versicherungspflichtige Tätigkeit innerhalb eines Zeitrahmens von maximal drei Monaten nach Beendigung der Beschäftigung aufgenommen wird (BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 30, juris).

    Nach gefestigter Rechtsprechung verstößt es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens, wenn ein Rentenversicherungsträger für eine Beschäftigung die Versicherungspflicht feststellt, nachdem er zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früher ausgesprochenen Befreiung den Eindruck erzeugt hatte, auch für eine neu eingegangene Beschäftigung trete wegen der schon erteilten Befreiung keine Versicherungspflicht ein (BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 33, juris; BSG Urt. v. 23.09.2020 - B 5 RE 6/19 R - Rn 17, juris m.w.N.).

    Ein Anspruch darauf, dass sich Verwaltungshandeln trotz entgegenstehender Rechtsprechung auch in Zukunft nicht ändert, besteht nicht (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG zur Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht; s. auch § 48 Abs. 3 SGB X; BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 34, juris).

  • BSG, 27.01.2022 - B 12 R 22/21 B

    Befreiung von der Versicherungspflicht für eine Rechtsanwältin; Grundsatzrüge im

    Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB VI und die hierzu ergangene Rechtsprechung gehen davon aus, dass Befreiungen von der Versicherungspflicht auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt und damit tätigkeitsbezogen, nicht personenbezogen sind (vgl ua BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/20 R - juris RdNr 28).

    Denn die Erstreckungswirkung kann nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI nur in den Fällen einer Befreiung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 eintreten, nicht aber, wenn eine Befreiung selbst auf § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI beruht (vgl BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/20 R - juris RdNr 20) .

    Im Übrigen wäre insoweit auch eine nähere Auseinandersetzung insbesondere mit dem Urteil des 5. Senats des BSG vom 11.3.2021 (B 5 RE 2/20 R - NJW 2021, 1899) veranlasst gewesen, wonach die wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine nachfolgende befristete Beschäftigung nur erstreckt werden kann, wenn diese "in engem zeitlichem Zusammenhang" mit der ursprünglichen Beschäftigung aufgenommen wird.

    Die Klägerin befasst sich nicht hinreichend mit den Gesetzesmaterialien und den Sachgründen für die Annahme eines engen Zusammenhangs zwischen der Beschäftigung, für die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI eine Befreiung erteilt wurde, und der anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit (vgl hierzu ausführlich Urteil des 5. Senats vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/20 R - NJW 2021, 1899, 1902 f = juris RdNr 28 ff) .

    Dieser grundsätzlich auf eine bestimmte Umbruchssituation zugeschnittene Zweck der Regelung entspricht dem Ausnahmecharakter der Vorschrift (vgl BSG Urteil vom 11.3.2021 - aaO) .

  • BSG, 09.06.2023 - B 12 R 20/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Diese Rechtsauffassung werde durch das Urteil des BSG vom 11.3.2021 (B 5 RE 2/20 R) gestützt.

    Dem stehe auch das Urteil des BSG vom 11.3.2021 (B 5 RE 2/20 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 21) nicht entgegen.

    Mit Hilfe einer ausnahmsweisen Erstreckung der bisherigen Befreiung für die Dauer einer befristeten Anschlussbeschäftigung soll der lückenlose Aufbau einer einheitlichen Altersversorgung im bisherigen System des Versorgungswerks im Fall der anschließenden Übernahme einer wiederum zur Befreiung berechtigenden Beschäftigung möglich bleiben (vgl BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/20 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 21 RdNr ) .

    Schon vor dem Hintergrund, dass § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI als Ausnahmevorschrift nicht extensiv ausgelegt werden darf ( BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/20 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 21 RdNr 28) , hätte der Kläger daher näher darlegen müssen, inwieweit der von ihm geltend gemachte Nachteil eines wegen der (versicherungspflichtigen) Nebenbeschäftigung nur reduzierten Aufbaus der Versorgungsanwartschaft mit dem von § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI zu vermeidenden vorübergehenden Wechsel der Alterssicherungssysteme eines (befreiten) Rechtsanwalts im Rahmen einer Umbruchsituation vergleichbar sein soll.

    Zudem wäre zur Darlegung der Klärungsfähigkeit aufzuzeigen gewesen, dass und inwieweit § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI angesichts des dargestellten Zwecks auf eine Tätigkeit anwendbar ist, die "neben" einer zur Befreiung von der Versicherungspflicht führenden Tätigkeit ausgeübt wird (verneinend LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 13.7.2015 - L 3 R 442/12 - juris RdNr 25 ff; offengelassen BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 8 RdNr 27 mwN; vgl auch BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/20 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 21 RdNr 29, wonach entgegen der Verwaltungspraxis der Beklagten die Vorschrift nicht dazu dient, immer wieder neue befristete Beschäftigungen von der Versicherungspflicht freizustellen) .

  • BSG, 21.10.2021 - B 5 R 11/20 R

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Zwar ist § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 SGB VI als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegen (vgl BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/20 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 21 vorgesehen = juris RdNr 28 mwN; Möllers, Juristische Methodenlehre, 4. Aufl 2021, § 4 RdNr 123 und § 6 RdNr 32 ff) .
  • SG Düsseldorf, 02.06.2021 - S 7 R 1490/18
    Über die Erstreckung der für eine bestimmte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine andere, an sich versicherungspflichtige Tätigkeit aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI hat der zuständige Rentenversicherungsträger in gleicher Weise zu entscheiden wie über die ursprüngliche Befreiung, nämlich durch Verwaltungsakt (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn. 14).

    Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 11.03.2021 (B 5 RE 2/20 R) zumindest diese, den Anwendungsbereich der Norm stark einschränkte Auslegung der Vorschrift so nicht mitgetragen (hierzu noch später).

    Ferner hat das BSG in seiner Entscheidung vom 11.03.2021 (B 5 RE 2/20 R) zwar die hier streitige Rechtsfrage nicht entscheiden müssen und passt - auch vom Sachverhalt her - nicht auf den hier streitigen Fall.

  • BSG, 06.05.2021 - B 5 RE 4/20 R

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Das LSG hat auch zutreffend ausgeführt, dass die ursprünglich erteilte Befreiung nicht gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI auf die Tätigkeit als CEO erstreckt werden konnte, weil die am 1.10.2014 aufgenommene Beschäftigung weder infolge ihrer Eigenart noch vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt war (zu den Voraussetzungen einer Erstreckung vgl BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/20 R - NJW 2021, 1899 RdNr 19 ff) .
  • LSG Baden-Württemberg, 23.09.2021 - L 7 R 936/18

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Zwischenzeitlich hat das BSG entschieden, dass unter den Bedingungen hoher beruflicher Mobilität in der modernen Arbeitswelt und oftmals nur befristet angebotener Arbeitsverhältnisse einiges dafür spricht, den Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht lediglich auf Sachverhalte einer Unterbrechung der ursprünglichen Beschäftigung eng zu begrenzen und bei einer Einbeziehung von Anschlussbeschäftigungen nicht zwingend deren nahtlosen Anschluss zu fordern (BSG, Urteil vom 11. März 2021 - B 5 RE 2/20 R - juris Rdnr. 24).

    Mit Hilfe einer ausnahmsweisen Erstreckung der bisherigen Befreiung für die Dauer einer befristeten Anschlussbeschäftigung solle der lückenlose Aufbau einer einheitlichen Altersversorgung im bisherigen System des Versorgungswerks im Fall der anschließenden Übernahme einer wiederum zur Befreiung berechtigenden Beschäftigung möglich bleiben (BSG, Urteil vom 11. März 2021 - B 5 RE 2/20 R - juris Rdnr. 29).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.08.2021 - L 4 BA 328/19

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als

    Auch eine Erstreckung der Befreiung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Tätigkeit des Klägers zu 1 für den Kläger zu 2 ab dem 1. Februar 2016 nicht im Voraus zeitlich begrenzt war (§ 2 des Vertrags über die Tätigkeit als freier Mitarbeiter; vgl. allgemein hierzu BSG, Urteil vom 11. März 2021 - B 5 RE 2/20 R - juris, Rn. 19 ff.; Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 12 R 3/11 R - juris, Rn. 30).
  • BSG, 28.07.2022 - B 12 R 34/21 B

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung;

    Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB VI sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung gehen davon aus, dass Befreiungen von der Versicherungspflicht auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt und damit tätigkeitsbezogen, nicht personenbezogen sind (vgl ua BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/20 R - juris RdNr 28) .

    Der Kläger befasst sich weder mit dieser Auslegung nach dem Wortlaut und der Systematik noch hinreichend mit den Gesetzesmaterialien und den Sachgründen für die Annahme eines engen Zusammenhangs zwischen der Beschäftigung, für die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI eine Befreiung erteilt wurde, und der anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit (vgl hierzu ausführlich Urteil des 5. Senats vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/20 R - NJW 2021, 1899, 1902 f = juris RdNr 28 ff) .

    Die Auseinandersetzung mit dieser auch vom LSG herangezogenen Entscheidung ist schon deshalb veranlasst, weil die vom Kläger verfolgte analoge Anwendung dem Ausnahmecharakter des § 6 Abs. 5 SGB VI entgegenstünde, dessen Zweck auf eine bestimmte Umbruchsituation zugeschnitten ist (vgl BSG Urteil vom 11.3.2021, aaO ).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2021 - L 4 R 341/20

    Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt in der

    An diesem Begehren hielt die Klägerin auch in ihrer Widerspruchsbegründung fest und wandte sich ausdrücklich gegen die nicht beantragte, gleichwohl im Bescheid vom 16.11.2015 erfolgte Ablehnung einer Neubefreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Dennoch erging - unter Verkennung des Antragserfordernisses (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R -, Rn. 14, juris; vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 07.02.2019 - L 14 R 295/18 -, Rn. 25, juris) - eine ablehnende Widerspruchsentscheidung auch hinsichtlich der Neubefreiung für die ab dem 01.07.2007 ausgeübte Beschäftigung.

    Er ist zu diesem Zeitpunkt gemäß § 39 Abs. 2 SGB X unwirksam geworden, weil er sich "auf andere Weise" erledigt hat (vgl. BSG, Urteil vom 23.09.2020 - B 5 RE 6/19 R -, Rn. 15, juris; BSG, Urteil vom 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R-, Rn. 18, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.07.2023 - L 8 R 3523/22

    Zu alt für die Pflichtmitgliedschaft: Syndikus bleibt gesetzlich rentenversichert

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.08.2021 - L 16 R 755/18

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Identität der Beschäftigung

  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2022 - L 10 R 641/19

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

  • BSG, 22.12.2021 - B 5 R 163/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsatzrüge -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.06.2022 - L 9 BA 39/19

    Versicherungspflicht (bejaht) - Beschäftigung - Notarzt im Rettungsdienst -

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Rechtsprechung
   BSG, 03.03.2021 - B 5 RE 2/20 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,6335
BSG, 03.03.2021 - B 5 RE 2/20 R (https://dejure.org/2021,6335)
BSG, Entscheidung vom 03.03.2021 - B 5 RE 2/20 R (https://dejure.org/2021,6335)
BSG, Entscheidung vom 03. März 2021 - B 5 RE 2/20 R (https://dejure.org/2021,6335)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

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