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   BSG, 13.12.2018 - B 5 RE 3/18 R   

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https://dejure.org/2018,51052
BSG, 13.12.2018 - B 5 RE 3/18 R (https://dejure.org/2018,51052)
BSG, Entscheidung vom 13.12.2018 - B 5 RE 3/18 R (https://dejure.org/2018,51052)
BSG, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - B 5 RE 3/18 R (https://dejure.org/2018,51052)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht einer Bauingenieurin für die Tätigkeit als Projektleiterin im Straßen- und Tiefbau - Formularbescheide eines bundesweit zuständigen Versicherungsträgers unterliegen umfassender revisionsgerichtlicher ...

  • rewis.io

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht einer Bauingenieurin für die Tätigkeit als Projektleiterin im Straßen- und Tiefbau - Formularbescheide eines bundesweit zuständigen Versicherungsträgers unterliegen umfassender revisionsgerichtlicher ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    C.G. ./. DRV Bund, 3 Beigeladene

    Beitragsrecht, Rentenversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2019, 353
 
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Wird zitiert von ... (33)

  • BSG, 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei der Mitgliedschaft in einer

    Um einen solchen Formularbescheid handelt es sich bei dem Bescheid der BfA , der Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung Bund, vom 26.3.1996 ( vgl auch die Bescheide der BfA in den Verfahren B 5 RE 3/17 R , Revision zugelassen mit dem Hinweis auf zahlreiche alte Formbescheide der früheren BfA ; B 5 RE 3/18 R ; B 5 RE 4/18 R - Formularbescheide zu § 6 Abs. 1 S 1 SGB VI ) .
  • BSG, 16.03.2021 - B 2 U 7/19 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 4115 -

    Denn das Revisionsgericht ist jedenfalls befugt, Formularbescheide uneingeschränkt zu überprüfen und auszulegen, die - wie hier - aus vorformulierten Texten bestehen und in einer Vielzahl von Fällen über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus im Wesentlichen wortgleich verwendet werden (BSG Urteile vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R - BSGE 127, 147 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 18 RdNr 38 ff und B 5 RE 3/18 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 19 RdNr 18 ff; BGH Urteil vom 19.9.1990 - VIII ZR 239/89 - BGHZ 112, 204, 210 zu Formularverträgen).

    Vielmehr ist es Aufgabe der Revisionsinstanz, einen Formularbescheid einheitlich auszulegen, was nur möglich ist, wenn das Revisionsgericht weder an das vom LSG vertretene Auslegungsergebnis noch an dessen Feststellungen zum Wortlaut des Bescheids gebunden ist, sondern diesen selbstständig ermitteln und feststellen kann (BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R - BSGE 127, 147 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 18, RdNr 40 und B 5 RE 3/18 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 19 RdNr 20) .

  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2020 - L 5 R 1941/18
    Sie sieht sich in ihrer Rechtsansicht durch die Urteile des BSG vom 13.12.2018 (B 5 RE 1/18 R und B 5 RE 3/18 R) bestätigt.

    Die Auslegung des (Formular-)Bescheides (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R und B 5 RE 3/18 R -, in juris) vom 21.09.1999 ergibt entgegen der Auffassung des Klägers, dass sich die dort verfügte Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht nur auf dessen Tätigkeit bei der W. in D. bezogen hat (dazu a) und daher mit der Aufgabe dieser Beschäftigung unwirksam geworden ist (dazu b).

    Dagegen ist der Verwaltungsakt keinem Verständnis dahin zugänglich, dass die Befreiung unabhängig von dieser Beschäftigung weiter gilt und jedwede ausgeübte berufsspezifische Tätigkeit bei der Beigeladenen oder anderen Arbeitgebern erfasst (vgl. zum Ganzen hierzu BSG, Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 3/18 R -, in juris).

    Durch die Umrandung der Angaben zum Eingangsdatum des Befreiungsantrags, dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn der Befreiung werden diese von den nachfolgenden Erklärungen abgehoben und ihnen dadurch eine besondere Bedeutung beigemessen (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 3/18 R -, in juris).

    bb) Zudem sprechen, wie das BSG in seinem Urteil vom 13.12.2018 (- B 5 RE 3/18 R -, in juris) ausführt, auch weitere Formulierungen im Bescheid vom 21.09.1999 für die Beschäftigungsbezogenheit der Befreiungsregelung.

    Ansonsten wäre nicht verständlich, warum sich die Bitte um Informierung über die erteilte Befreiung nicht auf den vorherigen und den nachfolgenden Arbeitgeber bezieht (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2018 - B 5 RE 5/16 R - Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 3/18 R -, beide in juris).

    Er ist vielmehr zu diesem Zeitpunkt gemäß § 39 Abs. 2 SGB X unwirksam geworden, weil er sich auf andere Weise erledigt hat (vgl. Beschluss des BSG vom 07.03.2018 - B 5 RE 3/17 R - Urteil vom 22.03.2018 - B 5 RE 5/16 R - Urteile vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R und B 5 RE 3/18 R -, alle in juris).

    Einer Aufhebung des Bescheides vom 21.09.1999 nach § 48 Abs. 1 SGB X bedurfte es daher nicht (vgl. BSG, Urteil vom 5.12.2017 - B 12 KR 11/15 R - Urteile vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R und B 5 RE 3/18 R -, alle in juris).

    Sie hat keinen konkreten Bezug zur individuellen Situation des Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 3/18 R -, in juris).

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