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   BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 26/01 R   

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BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 26/01 R (https://dejure.org/2002,3011)
BSG, Entscheidung vom 30.01.2002 - B 5 RJ 26/01 R (https://dejure.org/2002,3011)
BSG, Entscheidung vom 30. Januar 2002 - B 5 RJ 26/01 R (https://dejure.org/2002,3011)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Rückforderung einer an den Abtretungsgläubiger ausgezahlten Beitragserstattung - Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer

    Revision - Bank - Beitragserstattungsbescheid - Scheidung - Rentenversicherung - Versorgungsausgleich - Rentenanwartschaft

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    SGB I § 53; SGB X § 50
    Rückforderung einer an den Abtretungsgläubiger ausgezahlten Beitragserstattung; Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2002, 606
  • WM 2003, 772
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 102/00 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - zu Unrecht erbrachte Sozialleistung -

    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 26/01 R
    Wird nämlich die Zulässigkeit des Rechtswegs von der ersten Instanz in einem Sachurteil - wie hier - bejaht, hat es dabei sein Bewenden (vgl BSG Urteil vom 24. Juli 2001 - B 4 RA 102/00 R; Breithaupt 2001, 989 f, zur Veröffentlichung in SozR 3 vorgesehen, mwN).

    Der Streit um die Aufhebung solcher Verwaltungsakte ist nach öffentlichem Recht zu entscheiden (vgl BSG Urteil vom 24. Juli 2001 aaO).

    Durch die Abtretung wird also nur die Rechtszuständigkeit über die abgetretene Forderung verändert, der Zessionar tritt jedoch nicht in die Rechtsstellung des Zedenten aus dem Sozialrechtsverhältnis ein (vgl auch BSG Urteile vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90 - SozR 3-1200 § 53 Nr. 2 und vom 24. Juli 2001 - B 4 RA 102/00 R - zur Veröffentlichung in SozR 3 vorgesehen - Breithaupt 2001, 989 f - zur Abtretung des Rentenanspruchs; danach verbleibt das sog "Stammrecht" beim Versicherten).

    Nur wenn die Leistung an einen weder zum Leistenden noch zum Berechtigten in einer Rechtsbeziehung stehenden - unbeteiligten - Dritten fließt, fehlt es am Leistungserfolg und damit am Erbringen iS des § 50 SGB X (BSG aaO, vgl auch BSG Urteil vom 24. Juli 2001 - B 4 RA 102/00 R - Breithaupt 2001, 989 ff - zur Veröffentlichung in SozR 3 vorgesehen - mwN; Schneider-Danwitz in Gesamt-Komm Sozialversicherung, Bd 4 Anm 13 zu § 50 SGB X ).

    Dann aber kann sie die Klägerin - auch bei Annahme eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsverhältnisses - nicht gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X bzw - bei fehlendem Auszahlungsbescheid - nach § 50 Abs. 2 SGB X iVm § 50 Abs. 3 SGB X in Anspruch nehmen (vgl Schneider-Danwitz aaO, Anm 20a zu § 50 SGB X; vgl andererseits auch BSG Urteil vom 24. Juli 2001 - B 4 RA 102/00 R, Breithaupt 2001, 989 ff, zur Veröffentlichung in SozR 3 vorgesehen, mwN - zum Erstattungsanspruch eines Sozialleistungsträgers nach § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X bei fehlendem Einzugsrecht des Pfändungsgläubigers).

  • BSG, 28.06.1991 - 11 RAr 47/90

    Erstattung erbrachter Sozialleistungen bei rückwirkender Aufhebung der

    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 26/01 R
    b) Mit diesem Ergebnis setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der - von der Beklagten zitierten - Entscheidung des 11. Senats des BSG vom 28. Juni 1991 (11 RAr 47/90 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 10).

    Daraus folgt - wie der 11. Senat des BSG bereits in der vorgenannten Entscheidung vom 28. Juni 1991 (11 RAr 47/90 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 10) ausgeführt hat -, dass der Leistungserfolg nur eintritt, wenn die Leistung dem aus dem Verwaltungsakt Berechtigten tatsächlich zugeflossen ist.

  • BFH, 24.08.2001 - VI R 83/99

    Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 26/01 R
    Demgegenüber ist im Steuerrecht (§ 37 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 der Abgabenordnung 1977 idF des Gesetzes vom 11. Oktober 1995, BGBl I, 1250, 1405) ausdrücklich eine doppelte Erstattungspflicht, nämlich die des Einzelrechtsnachfolgers neben der des ursprünglich Leistungsberechtigten bestimmt (vgl zur Unterschiedlichkeit der verfahrensrechtlichen Regelungen - BFH Urteil vom 24. August 2001 - VI R 83/99 - BFHE 196, 278).
  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 109/94

    Abtretung von Ansprüchen gemäß § 53 Abs. 3 SGB I, Urkunde über die Abtretung,

    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 26/01 R
    Jedenfalls war die Beklagte auf Grund dieser Abtretungserklärung befugt, die Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Übertragung des Geldleistungsanspruchs nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB I zu prüfen und hierüber durch feststellenden Verwaltungsakt zu entscheiden (vgl im Einzelnen BSG Urteile vom 14. August 1984 - 10 RKg 19/83 - SozR 1200 § 53 Nr. 2 und vom 29. Juni 1995 - 11 RAr 109/94 - BSGE 76, 184, 186 f = SozR 3-1200 § 53 Nr. 8, wobei in letzterer Entscheidung die Frage einer Regelungsbefugnis im Verhältnis zum Abtretungsempfänger ausdrücklich offen gelassen wird; eine Entscheidung durch Verwaltungsakt befürworten auch: Seewald, Kasseler Komm, § 53 RdNr 19 f ; Schneider-Danwitz in Gesamt-Komm Sozialversicherung, Bd 4, Anm 18b zu § 50 SGB X ; Elling in: Brennpunkte des Sozialrechts 1999, S 119, 133 f mwN).
  • BSG, 14.08.1984 - 10 RKg 19/83

    Wohlverstandenes Interesse - Zuständiger Leistungsträger - Entscheidung durch

    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 26/01 R
    Jedenfalls war die Beklagte auf Grund dieser Abtretungserklärung befugt, die Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Übertragung des Geldleistungsanspruchs nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB I zu prüfen und hierüber durch feststellenden Verwaltungsakt zu entscheiden (vgl im Einzelnen BSG Urteile vom 14. August 1984 - 10 RKg 19/83 - SozR 1200 § 53 Nr. 2 und vom 29. Juni 1995 - 11 RAr 109/94 - BSGE 76, 184, 186 f = SozR 3-1200 § 53 Nr. 8, wobei in letzterer Entscheidung die Frage einer Regelungsbefugnis im Verhältnis zum Abtretungsempfänger ausdrücklich offen gelassen wird; eine Entscheidung durch Verwaltungsakt befürworten auch: Seewald, Kasseler Komm, § 53 RdNr 19 f ; Schneider-Danwitz in Gesamt-Komm Sozialversicherung, Bd 4, Anm 18b zu § 50 SGB X ; Elling in: Brennpunkte des Sozialrechts 1999, S 119, 133 f mwN).
  • BSG, 06.02.1991 - 5 RJ 18/89

    Rücknahme des Antrags auf Beitragserstattung nach Abtretung des Anspruchs

    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 26/01 R
    Der Dritte, hier die Klägerin, erhält durch die Abtretung - wie dies der 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) bereits in einer Entscheidung vom 6. Februar 1991 (13/5 RJ 18/89 - BSGE 68, 144 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 1) ausgeführt hat - "nur das begrenzte, ihm übertragene Recht aus dem Gesamtkomplex der Rechtsbeziehungen, ohne dass sich dessen Inhalt verändert".
  • BSG, 22.02.1990 - 4 RA 19/89

    Verwaltungsakt; Geldleistung; Geldleistung

    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 26/01 R
    Die Beklagte und die Klägerin standen sich - nach früherer Terminologie - in keinem öffentlich-rechtlichen Verhältnis der Unter-Überordnung, sondern der Gleichordnung gegenüber (vgl BSG Urteil vom 22. Februar 1990 - 4 RA 19/89 - HV-INFO 1992, 1278 mwN).
  • BSG, 29.04.1997 - 4 RA 46/96

    Rente - Ehemalige DDR - Rückzahlung - Vorschuß - Angabe

    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 26/01 R
    Der Beklagten steht jedoch ein entsprechender Zahlungsanspruch nicht zu; für das Begehren der Beklagten, die Klägerin solle die überzahlte Beitragserstattungssumme von 45.405,04 DM zahlen, gibt es keine Anspruchsgrundlage (vgl BSG Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 46/96 - SozR 3-1300 § 42 Nr. 5).
  • BSG, 27.11.1991 - 4 RA 80/90

    Ausführung eines öffentlich-rechtlichen Abtretungsvertrages kein Verwaltungsakt,

    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 26/01 R
    Durch die Abtretung wird also nur die Rechtszuständigkeit über die abgetretene Forderung verändert, der Zessionar tritt jedoch nicht in die Rechtsstellung des Zedenten aus dem Sozialrechtsverhältnis ein (vgl auch BSG Urteile vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90 - SozR 3-1200 § 53 Nr. 2 und vom 24. Juli 2001 - B 4 RA 102/00 R - zur Veröffentlichung in SozR 3 vorgesehen - Breithaupt 2001, 989 f - zur Abtretung des Rentenanspruchs; danach verbleibt das sog "Stammrecht" beim Versicherten).
  • LSG Bayern, 21.01.2013 - L 7 AS 381/12

    Ein Vermieter, dem das Jobcenter die Wohnungsmiete gemäß § 22 Abs. 7 SGB II

    Eine Erstattung nach § 50 SGB X können nur gegenüber dem Leistungsberechtigten geltend gemacht werden, sofern dieser der durch den Verwaltungsakt unmittelbar Begünstigte sei (BSG, Urteil vom 30.01.2002, B 5 RJ 26/01 R und Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 50 Rn. 5 und 9).

    Der Gesetzgeber hatte damit auf das Urteil des BSG vom 30.01.2002, B 5 RJ 26/01 R, reagiert, um ein zusätzliches Zugriffsrecht zur Rückforderung von Sozialleistungen zu schaffen (BT-Drs. 15/4228, S. 25).

    Obwohl diese Regelung nicht konkret festgelegt, wer die erbrachten Leistungen zu erstatten hat, besteht weitgehend Einigkeit, dass sich dieser Erstattungsanspruch gegen den richtet, der durch den Verwaltungsakt begünstigt wurde (BSG, Urteil vom 30.01.2002, B 5 RJ 26/01 R, Rn. 16; Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 50 Rn. 5).

    Zahlungen an völlig unbeteiligte Dritte, etwa bei Verwechslung von Kontonummern, werden nach h. M. von § 50 SGB X nicht erfasst (BSG, Urteil vom 30.01.2002, B 5 RJ 26/01 R, Rn. 19).

    Aus den vorgenannten Gründen hat das BSG im Urteil vom 30.01.2002, B 5 RJ 26/01 R, einen Erstattungsbescheid nach § 50 SGB X aufgehoben, den ein Leistungsträger gegenüber einer Bank erlassen hatte.

  • BSG, 18.07.2006 - B 1 KR 24/05 R

    Krankenversicherung - Prozessführungsbefugnis - Versicherter - Kostenerstattung

    Das Sozialrecht sieht insoweit - anders als das Bürgerliche Recht - durch die Abtretung keine umfassende Neubestimmung der Gläubigerstellung oder den vollständigen Eintritt des neuen Gläubigers in das gesamte Sozialrechtsverhältnis einschließlich seines Pflichtengefüges vor (vgl BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 25 S 87).

    Der Abtretungsempfänger (Zessionar) erhält durch die Abtretung vielmehr nur das begrenzte, ihm übertragene Recht aus dem Gesamtkomplex der Rechtsbeziehungen, ohne dass sich der Inhalt des Rechts verändert (so zum Recht auf Beitragserstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung: BSGE 68, 144, 147 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 1 S 4; BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 25 S 87; zur Abtretung des Rentenanspruchs BSGE 70, 37, 39 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 2 S 10 und BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 24 S 80, jeweils mwN).

  • BSG, 11.09.2018 - B 1 KR 7/18 R

    Krankenversicherung - gesetzlich Versicherter - Erkrankung im Ausland -

    Der Abtretungsempfänger (Zessionar) eines Kostenerstattungsanspruchs eines GKV-Versicherten erhält durch die Abtretung nämlich nur das begrenzte, ihm übertragene Recht aus dem Gesamtkomplex der Rechtsbeziehungen, ohne dass sich der Inhalt des Rechts verändert (vgl BSGE 97, 6 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 9, RdNr 14; vgl entsprechend zum Recht auf Beitragserstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung: BSGE 68, 144, 147 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 1 S 4; BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 25 S 87; zur Abtretung des Rentenanspruchs BSGE 70, 37, 39 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 2 S 10 und zur Pfändung BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 24 S 80, jeweils mwN).
  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 24.12

    Inobhutnahme; Inobhutnahme als Verwaltungsakt; Rücknahme; Rücknahmetatbestand;

    Erbracht ist eine Leistung im Sinne von § 50 Abs. 1 SGB X, wenn sie dem Leistungsempfänger zur Erfüllung einer Leistungsverpflichtung bzw. eines Leistungsanspruchs in einem öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungsträger zugewandt worden ist (vgl. BSG, Urteile vom 30. Januar 2002 - B 5 RJ 26/01 R - SozR 3-1300 § 50 Nr. 25; vom 24. Juli 2001 - B 4 RA 102/00 R - SozR 3-1300 § 50 Nr. 24 und vom 28. Juni 1991 - 11 RAr 47/90 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 10).
  • BSG, 29.01.2014 - B 5 R 36/12 R

    Befugnis der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Ausgestaltung

    Die Forderungsübertragung verändert im Sozialrecht nur die Rechtszuständigkeit über die Forderung, ohne dass der Zessionar in die Rechtsstellung des Zedenten aus dem Sozialrechtsverhältnis eintritt, wie der erkennende Senat (Urteil vom 30.1.2002 - B 5 RJ 26/01 R - SozR 3-1300 § 50 Nr. 25 S 87) im Anschluss an den 13. Senat (Urteil vom 6.2.1991 - 13/5 RJ 18/89 - BSGE 68, 144, 147 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 1 S 4) bereits entschieden hat.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2015 - L 2 R 158/15

    Abtretung von Rentenansprüchen; Ausgleich zwischen Versichertem und

    Dafür waren ausweislich S. 25 der Gesetzesbegründung (BT-Drs 15/4228) folgende Erwägungen maßgeblich: Zu Unrecht erbrachte Sozialleistungen, die nicht an den Leistungsberechtigten, sondern aufgrund einer Abtretung, Verpfändung oder Pfändung an einen neuen Gläubiger erbracht werden, können nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG B 5 RJ 26/01 R vom 30. Januar 2002) vom neuen Gläubiger grundsätzlich nicht, auch nicht durch Verwaltungsakt, zurückgefordert werden; der Leistungsberechtigte selbst ist in diesen Fällen häufig nicht leistungsfähig.

    § 50 Abs. 3 SGB X ermächtigt zwar zu einem - das Zahlungsgebot und die Anspruchsfestsetzung umfassenden Leistungsbescheid, aber nur unter der Voraussetzung, dass die Leistung dem Leistungsträger zu erstatten ist (BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 - B 5 RJ 26/01 R -, SozR 3-1300 § 50 Nr. 25, SozR 3-1200 § 53 Nr. 10, Rn. 15).

    Denn was für die Auszahlung des Erstattungsbetrags an die Klägerin gilt, gilt insoweit sinngemäß auch für die Rückforderung (BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 - B 5 RJ 26/01 R -, SozR 3-1300 § 50 Nr. 25).

  • SG Münster, 25.06.2004 - S 8 RJ 25/04

    Rentenversicherung

    Insoweit ist mit der Feststellung der Zulässigkeit des Rechtsweges in der ersten Instanz im Sachurteil die Frage der Rechtswegeröffnung als abgeschlossen anzusehen, vgl. auch Urteil des BSG vom 24.07.2001, B 4 RA 102/00 R, ebenso bestätigend BSG, Urteil vom 30.01.2002, B 5 RJ 26/01 R, NZS 2002, 606 - 608. Darüber hinaus ist hier auf jeden Fall auch der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet gewesen, weil für den geltend gemachten Anspruch die Zuständigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegeben ist.

    Einem beklagten Sozialleistungsträger, auch als Rentenversicherungsträger, stehen als Drittschuldner nur die einschlägigen Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Verfügung, jedoch eben kein eigenes Prüfungsrecht, ausdrücklich so Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 30.04.2003, L 4 (3) RA 91/00, zitierend auch Urteil des BSG vom 30.01.2002, B 5 RJ 26/01 R, SozR 3-1200, § 54 Nr. 1, zuletzt auch noch Urteil des BSG vom 23.10.2003, B 4 RA 25/03 R.

    Vor dem Hintergrund hat es, u. a. mit der Entscheidung des BSG vom 30.01.2002, B 5 RJ 26/01 R, ebenfalls ergangen in einer Streitsache der hier beklagten gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter, sowie dem weiteren Urteil des BSG vom 23.10.2003, B 4 RA 25/03 R, dabei zu verbleiben, dass der Prüfungsmaßstab für etwaige materielle Einwendungen gegen die Richtigkeit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme sich nach dem zivilprozessualen Vollstreckungsrecht der ZPO richtet, selbst wenn der Drittschuldner in einer solchen Konstellation ein öffentlich-rechtlicher Sozialleistungsträger sein sollte.

  • LSG Baden-Württemberg, 29.01.2015 - L 7 AS 4641/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - rückwirkende Aufhebung der

    Erforderlich ist jedoch eine positive Kenntnis, grobfahrlässige Unkenntnis ist nicht ausreichend (BSG, Urteil v. 30. Januar 2002 - B 5 RJ 26/01 R - juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2003 - L 4 (3) RA 91/00

    Rentenversicherung

    Der Beklagten stehen als Drittschuldnerin nur die einschlägigen Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Verfügung, jedoch kein eigenes Prüfungsrecht (BSG, Urteil vom 30.01.2002, B 5 RJ 26/01 R, SozR 3-1200 § 54 Nr. 1).
  • SG Landshut, 02.05.2012 - S 11 AS 698/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - öffentlich-rechtliche Streitigkeit -

    Das Bundessozialgericht hat hierzu jedoch entschieden, dass sich der Erstattungsanspruch grundsätzlich gegen den Leistungsempfänger richtet, sofern dieser der durch den Verwaltungsakt unmittelbar Begünstigte ist (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2002, B 5 RJ 26/01 R dort Ziffer. 2a; Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 50 Rn. 5, 9).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2004 - L 18 KN 79/03

    Rentenversicherung

  • SG Karlsruhe, 26.03.2010 - S 17 AS 1435/09

    Arbeitslosengeld II - keine Rückforderung von überzahlten Leistungen für

  • SG Landshut, 11.07.2012 - S 11 AS 78/12

    Angelegenheiten nach dem SGB II

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2014 - L 9 AS 481/11
  • SG Karlsruhe, 26.03.2010 - S 17 AS 1435/08

    Verpflichtung zur Erstattung von Leistungen gegenüber dem Leistungsträger durch

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