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   BSG, 09.10.2012 - B 5 RS 5/12 R   

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https://dejure.org/2012,38763
BSG, 09.10.2012 - B 5 RS 5/12 R (https://dejure.org/2012,38763)
BSG, Entscheidung vom 09.10.2012 - B 5 RS 5/12 R (https://dejure.org/2012,38763)
BSG, Entscheidung vom 09. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R (https://dejure.org/2012,38763)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - fiktive Einbeziehung - betriebliche Voraussetzung - DDR-Planwirtschaft - VEB Rohrleitungsbau Aschersleben

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 S 1 AAÜG, § 8 Abs 2 AAÜG, § 8 Abs 3 S 1 AAÜG, § 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG, Anl 1 Nr 1 AAÜG
    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - fiktive Einbeziehung - betriebliche Voraussetzung - DDR-Planwirtschaft - VEB Rohrleitungsbau Aschersleben

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der gesetzlichen Rentenversicherung; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Rohrleitungsbau Aschersleben

  • rewis.io

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - fiktive Einbeziehung - betriebliche Voraussetzung - DDR-Planwirtschaft - VEB Rohrleitungsbau Aschersleben

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der gesetzlichen Rentenversicherung; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Rohrleitungsbau Aschersleben

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Rentenversicherung; Recht der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets

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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 09.10.2012 - B 5 RS 5/12 R
    Dagegen umschreibt "Anwartschaft" entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw Leistungsfalls (Versorgungsfall) erfüllt sind (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S 38 und Nr. 7 S 54) .

    Der erkennende Senat hält auch insoweit an der Rechtsprechung des 4. Senats (vgl etwa BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S 46 f sowie SozR 4-8570 § 1 Nr. 16 RdNr 21 und 23) fest, was er zuletzt in mehreren am 19.7.2011, 28.9.2011 und 9.5.2012 verkündeten Urteilen (ua BSGE 108, 300, 303; B 5 RS 8/10 R - Juris RdNr 19; B 5 RS 8/11 R - Juris RdNr 21) nochmals betont hat.

    Bereits im Urteil vom 9.4.2002 (B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S 47 f) hatte der 4. Senat des BSG eine derartige Bedeutung allenfalls - ausdrücklich nicht tragend - nur als möglich in Erwägung gezogen.

    In ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheidet sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück (vgl BSGE 108, 300, 305) dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist (so grundlegend BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S 47; BSG vom 6.5.2004 - B 4 RA 44/03 R - Juris RdNr 17) .

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Beitrittsgebiet - technischer

    Auszug aus BSG, 09.10.2012 - B 5 RS 5/12 R
    Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 10) : Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des 2. AAÜG-ÄndG zum 3.8.2001 (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 14.12.2011 - B 5 R 2/10 R - Juris) - alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG) .

    Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 10 und Nr. 6 S 37) .

    Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs. 1 S 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 15 und Nr. 3 S 20 f; SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 RdNr 8 f) .

    Nach § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 14, Nr. 5 S 33, Nr. 6 S 40 f, Nr. 7 S 60; SozR 4-8570 § 1 Nr. 9 S 48) , die kumulativ vorliegen müssen:.

  • BSG, 19.07.2011 - B 5 RS 7/10 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 09.10.2012 - B 5 RS 5/12 R
    Der erkennende Senat hält auch insoweit an der Rechtsprechung des 4. Senats (vgl etwa BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S 46 f sowie SozR 4-8570 § 1 Nr. 16 RdNr 21 und 23) fest, was er zuletzt in mehreren am 19.7.2011, 28.9.2011 und 9.5.2012 verkündeten Urteilen (ua BSGE 108, 300, 303; B 5 RS 8/10 R - Juris RdNr 19; B 5 RS 8/11 R - Juris RdNr 21) nochmals betont hat.

    Hingegen ist entgegen der Auffassung des LSG nicht auch konstitutiv auf seine organisatorische Zuordnung abgestellt worden (so schon Hinweis des Senats im Urteil vom 19.7.2011 - B 5 RS 7/10 R - BSGE 108, 300 RdNr 28) .

    In ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheidet sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück (vgl BSGE 108, 300, 305) dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist (so grundlegend BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S 47; BSG vom 6.5.2004 - B 4 RA 44/03 R - Juris RdNr 17) .

  • BSG, 09.05.2012 - B 5 RS 8/11 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 09.10.2012 - B 5 RS 5/12 R
    Der erkennende Senat hält auch insoweit an der Rechtsprechung des 4. Senats (vgl etwa BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S 46 f sowie SozR 4-8570 § 1 Nr. 16 RdNr 21 und 23) fest, was er zuletzt in mehreren am 19.7.2011, 28.9.2011 und 9.5.2012 verkündeten Urteilen (ua BSGE 108, 300, 303; B 5 RS 8/10 R - Juris RdNr 19; B 5 RS 8/11 R - Juris RdNr 21) nochmals betont hat.

    Der Senat hat bereits entschieden (Urteil vom 9.5.2012 - B 5 RS 8/11 R - Juris RdNr 23) , dass der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der AVItech auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet ist.

  • BSG, 06.05.2004 - B 4 RA 44/03 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 09.10.2012 - B 5 RS 5/12 R
    In ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheidet sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück (vgl BSGE 108, 300, 305) dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist (so grundlegend BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S 47; BSG vom 6.5.2004 - B 4 RA 44/03 R - Juris RdNr 17) .
  • BSG, 06.05.2004 - B 4 RA 52/03 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 09.10.2012 - B 5 RS 5/12 R
    Schon in der Entscheidung vom 6.5.2004 (B 4 RA 52/03 R - Juris RdNr 29) wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allein die fehlende Zuordnung zu einem Industrieministerium nicht genügt, einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens abzulehnen.
  • BSG, 13.02.2008 - B 4 RS 133/07 B

    Auslegung der Verordnung über die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung

    Auszug aus BSG, 09.10.2012 - B 5 RS 5/12 R
    Dementsprechend zieht auch die spätere Rechtsprechung den Umstand der organisatorischen Zuordnung durchgehend als weder notwendiges noch hinreichendes Hilfskriterium allenfalls bestätigend heran (vgl BSG Beschluss vom 13.2.2008 - B 4 RS 133/07 B - Juris RdNr 11) .
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 09.10.2012 - B 5 RS 5/12 R
    Der erkennende Senat hat die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (vgl SozR 3-8570 § 1 Nr. 7) zum Stichtag 30.6.1990 und zur sog erweiternden Auslegung im Ergebnis in seinen Entscheidungen vom 15.6.2010 (vgl nur BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 17) ausdrücklich fortgeführt.
  • BSG, 29.07.2004 - B 4 RA 4/04 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 09.10.2012 - B 5 RS 5/12 R
    Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs. 1 S 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 15 und Nr. 3 S 20 f; SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 RdNr 8 f) .
  • BSG, 16.03.2006 - B 4 RA 29/05 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 09.10.2012 - B 5 RS 5/12 R
    Nach § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 14, Nr. 5 S 33, Nr. 6 S 40 f, Nr. 7 S 60; SozR 4-8570 § 1 Nr. 9 S 48) , die kumulativ vorliegen müssen:.
  • BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 3/06 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BSG, 15.06.2010 - B 5 RS 10/09 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BSG, 28.09.2011 - B 5 RS 8/10 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BSG, 14.12.2011 - B 5 R 2/10 R

    Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für

  • BSG, 20.03.2013 - B 5 RS 3/12 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Der erkennende Senat hält auch insoweit an der Rechtsprechung des 4. Senats (vgl etwa BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S 46 f sowie SozR 4-8570 § 1 Nr. 16 RdNr 21 und 23) fest, was er zuletzt in mehreren am 19.7.2011, 28.9.2011, 9.5.2012 und 9.10.2012 verkündeten Urteilen (ua BSGE 108, 300 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 18, RdNr 24; B 5 RS 8/10 R - Juris RdNr 19; B 5 RS 8/11 R - Juris RdNr 21; B 5 RS 5/12 R - Juris RdNr 23) nochmals betont hat.

    Für das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzung ist unerheblich, ob es am Stichtag 30.6.1990 noch VEB gegeben hat, die organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet waren (dazu und zum Folgenden: Senatsurteil vom 9.10.2012 - B 5 RS 5/12 R - Juris RdNr 24) .

    Vielmehr ist allein die Rechtsform des Betriebs als VEB sowie seine tatsächliche Produktionsweise entscheidungsrelevant (Senatsurteil vom 9.10.2012 - B 5 RS 5/12 R - Juris RdNr 24) .

  • LSG Sachsen, 21.07.2015 - L 5 RS 570/12

    Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur

    Unter das Merkmal "Produktionsbetrieb" fallen nur Produktionsdurchführungsbetriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteile vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - juris Rn. 20, vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - Rn. 23).

    Es kommt weder auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl von Gütern an, die der Betrieb insgesamt produziert oder an einzelne Kunden abgegeben hat, noch ist maßgeblich, welchen Anteil seine Produktion an der DDR-Gesamtproduktion hatte (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - juris Rn. 26).

    Die Massenproduktion in diesem Sinne unterscheidet sich von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebes auf die industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist (BSG, Urteile vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - juris Rn. 17, vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - juris Rn. 26 und vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - juris Rn. 23).

    Dabei ist alles "standardisiert und automatisiert" hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist (BSG, Urteile vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - juris Rn. 26 und vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - juris Rn. 23).

    Seine Auffassung begründet das BSG damit, dass es nicht ausschlaggebend sein könne, ob kundenunabhängig Sachgüter auf Lager produziert werden oder aufgrund besonderer Auftragstellung die industrielle Taktstraße auftragsbezogen aus der Palette des Herstellers eingerichtet wird (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - juris Rn. 27).

  • LSG Sachsen, 27.01.2022 - L 7 R 42/21
    Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).

    "Standardisiert und automatisiert" in diesem Sinne ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26).

    unter ein Industrieministerium ist daher nicht ausreichend zur Beantwortung der Frage, ob der Beschäftigungsbetrieb seinen Hauptzweck in der industriellen Produktion im Bereich der Industrie hatte, zumal nach der neueren Rechtsprechung des BSG irrelevant ist, in welchem konkreten Sektor der jeweils streitgegenständliche Betrieb tätig war (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28).

    Vielmehr ist allein die Rechtsform des Betriebs als VEB sowie seine tatsächliche Produktionsweise entscheidungsrelevant (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).

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