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   BSG, 22.04.2008 - B 5a R 72/07 R   

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https://dejure.org/2008,4281
BSG, 22.04.2008 - B 5a R 72/07 R (https://dejure.org/2008,4281)
BSG, Entscheidung vom 22.04.2008 - B 5a R 72/07 R (https://dejure.org/2008,4281)
BSG, Entscheidung vom 22. April 2008 - B 5a R 72/07 R (https://dejure.org/2008,4281)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Erhöhung der Rente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs - Rechtskraft des Beschlusses - Entscheidung des Familiengerichts - Wirksamkeit

  • openjur.de

    Erhöhung der Rente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs; Rechtskraft des Beschlusses; Entscheidung des Familiengerichts; Wirksamkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung der durch den Versorgungsausgleich eingetretenen neuen Verhältnisse in Form eines Rentenzuschlags; Möglichkeit der Berücksichtigung übertragener Anwartschaften bereits ab einem früheren Zeitpunkt; Berücksichtigung der ...

  • Judicialis

    SGB VI § 100 Abs 1 Satz 1; ; SGB X § 48 Abs 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Erhöhung der Rente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Neue Verhältnisse aufgrund Versorgungsausgleichs sind rentenrechtlich erst ab Rechtskraft des Beschlusses über Ausgleich zu berücksichtigen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 1845
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 29.01.1991 - 4 RA 67/90

    Erhöhung der Rente des versorgungsausgleichsberechtigten Rentners

    Auszug aus BSG, 22.04.2008 - B 5a R 72/07 R
    Über die diesbezüglichen Rechtsfragen hat das Bundessozialgericht (BSG) im Wesentlichen bereits im Jahre 1991 entschieden - allerdings unter Anwendung des vor der Rentenreform 1992 geltenden Rentenrechts (BSG SozR 3-2200 § 1304b Nr. 1).

    Vor der Wirksamkeit dieser rechtsbegründenden (konstitutiven) Entscheidung über den Versorgungsausgleich hatte die Klägerin eine neue, für sie günstigere Rechtsposition nicht erlangt; erst mit ihrer Wirksamkeit wurde die Beklagte verpflichtet, den Zuschlag an Entgeltpunkten bei der bereits bewilligten Rente zu berücksichtigen (zum Ganzen bereits BSG SozR 3-2200 § 1304b Nr. 1).

    Ebenso wenig treffen die familienrechtlichen Vorschriften der §§ 1587 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Bestimmung über den Zeitpunkt, zu dem die Übertragung von Anwartschaften auf laufende Renten zu berücksichtigen ist (so bereits BSG SozR 3-2200 § 1304b Nr. 1 S 2 mwN).

    Da eine solche Ausnahme hier nicht vorliegt, bleibt es bei dem vom BSG in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass die infolge des Versorgungsausgleichs entstandenen oder erhöhten Rentenanwartschaften nach dem Gesamtkonzept der materiell- und verfahrensrechtlichen Regelungen des Rentenversicherungsrechts, des BGB und des FGG erst ab dem der Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung folgenden Monat zu einer - höheren -Rente führen können (zum Vorhergehenden BSG SozR 3-2200 § 1304b Nr. 1 S 3 f mwN).

    Die Verbundentscheidung ist zwar der gesetzliche Normalfall, gleichwohl gehen bereits die gesetzlichen Vorschriften davon aus, dass beide Entscheidungen zeitlich auseinanderfallen können, weil das Scheidungsfolgeverfahren sich unter Umständen als schwierig gestaltet oder der Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten - anders als die Scheidungssache selbst - besonders umstritten ist (vgl auch hierzu BSG SozR 3-2200 § 1304b Nr. 1 S 5).

    Dies gilt auch für den Fall, dass der Ausgleichsverpflichtete noch keinen Anspruch aus seiner Anwartschaft geltend gemacht hat bzw für ihn bis zur rechtskräftigen Umgestaltung seines Versicherungsverhältnisses keine Leistungen nach der Höhe seiner bisherigen Anwartschaft zu erbringen waren (vgl auch hierzu BSG SozR 3-2200 § 1304b Nr. 1 S 6).

    An diesen Grundsätzen ist für die hier vorliegende Fallkonstellation festzuhalten, in welcher der Ausgleichsverpflichtete vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verstorben ist und die Ausgleichsberechtigte bereits eine Rente bezieht (noch offengelassen in BSG SozR 3-2200 § 1304b Nr. 1 S 7).

    Zu Recht hat das BSG die Bedeutung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Gestaltung und Durchführung des Versorgungsausgleichs für alle Beteiligten betont (BSG SozR 3-2200 § 1304b Nr. 1 S 6).

  • BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebs- und

    Der Bewilligungsbescheid vom 10.1.2007 war auch vom Zeitpunkt dieser Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X aufzuheben, weil das SGB II - anders als zB das SGB XII für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (vgl § 44 Abs. 1 SGB XII) und das SGB VI für Änderungen bei der Höhe der Rente (§ 100 Abs. 1 SGB VI; vgl zB BSG, Urteil vom 22.4.2008 - B 5a R 72/07 R - RdNr 17) - keine gesonderten, § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vorgehenden Regelungen zum Zeitpunkt der Berücksichtigung geänderter Verhältnisse enthält.
  • SG Münster, 01.03.2016 - S 17 R 342/13

    Bestimmung des Zeitpunkts der Gewährung einer höheren Rente wegen

    Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auch für die Zeit vom 1.4.2002 bis zum 31.12.2008 kann lediglich § 48 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 SGB X sein (vgl. BSG, Urteil vom 22.4.2008 - B 5a R 72/07 R - juris Rn. 14).

    Diesbezüglich hat das Bundessozialgericht bereits in seiner Entscheidung vom 22.4.2008, der sich das Gericht anschließt, festgestellt, dass "[m]aßgeblicher Zeitpunkt, ab dem die durch den Versorgungsausgleich eingetretenen neuen Verhältnisse in Form eines Rentenzuschlags zu berücksichtigen sind, [ ] entgegen der Meinung der Klägerin jedoch nur der Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungsausgleich sein" kann (BSG, Urteil vom 22.4.2008 - B 5a R 72/07 R - ju-ris Rn. 16).

    Ausgehend von der wesentlichen Änderung der Verhältnisse in Gestalt der seit dem 10.12.2008 rechtskräftigen und wirksamen Entscheidung des Amtsgerichts - Familienge-richt - Ahlen über den Versorgungsausgleich und der insoweit vorgesehenen Übertragung einer monatlichen Rentenanwartschaft i.H.v. 187, 91 EUR und unter weiterer Berücksichti-gung, dass die Klägerin als Versorgungsausgleichsberechtigte im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der o.g. Entscheidung bereits Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezog, ergibt sich der Zeitpunkt der Erhöhung der Rente aus § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI. Die Norm ergänzt § 48 SGB X (BSG, Urteil vom 22.4.2008 - B 5a R 72/07 R - juris Rn. 17) und re-gelt insoweit als lex specialis, dass bei einer auf tatsächlichen Gründen beruhenden Ände-rung der Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn diese Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet wird, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist.

    Insoweit mangelt es bereits an einer Rechts-grundlage, welche die rückwirkende Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs ermög-lichen würde (BSG, Urteil vom 22.4.2008 - B 5a R 72/07 R - juris Rn. 18).

    Soweit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse auch bei der Durchführung des Versorgungsaus-gleichs rechtliche Wirkungen für die Beurteilung von in der Vergangenheit liegenden bzw. erforderlich gewesen Umständen entfalten kann, bedeutet dies nur, "dass Anspruchsvo-raussetzungen, die nach allgemeinem Rentenversicherungsrecht schon vor der Wirksam-keit der familiengerichtlichen Entscheidung hätten erfüllt sein müssen, nach Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs unter Umständen als rechtzeitig erfüllt gelten können, wenn andernfalls ein Leistungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger in der Zeit ab Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung schlechthin nicht entstehen oder erhöht werden könnte" (BSG, Urteile vom 29.1.1991 - 4 RA 67/90 - juris Rn. 20 sowie vom 22.4.2008 - B 5a R 72/07 R - juris Rn. 21).

    Denn die Vorschrift enthielt eine Sonderreglung für die Wirkungen des durchgeführten Versorgungsausgleichs, die jedoch nur die Auswirkun-gen von Abschlägen betraf, die ein Ausgleichsverpflichteter hinzunehmen hat, der bereits eine Rente erhält (vgl. BSG, Urteil vom 22.4.2008 - B 5a R 72/07 R - juris Rn. 18).

    Denn der Versorgungsausgleich betrifft neben den gegensätzlichen Interes-sen der früheren Ehegatten untereinander auch das Interesse des jeweiligen früheren Ehegatten im Verhältnis zu der von dem jeweiligen Rentenversicherungsträger repräsen-tierten Versichertengemeinschaft (BSG, Urteil vom 22.4.2008 - B 5a R 72/07 R - juris Rn. 25).

    Insoweit ist es insbesondere unbeachtlich, ob der Ausgleichsberechtigte selbst oder andere von ihm nicht zu vertretende Umstände hierfür verantwortlich waren, denn das wirtschaftliche Risiko einer Verzögerung der Entscheidung über den Versorgungsaus-gleich tragen die früheren Ehegatten selbst (BSG, Urteil vom 22.4.2008 - B 5a R 72/07 R - juris Rn. 23; vgl. ferner LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.12.2014 - L 3 R 356/14 - juris Rn. 23).

    Auch über eine etwaige Kompensation wegen einer vom Amtsgericht - Familiengericht - zu verantwortenden überlangen Verfahrensdauer hat das Sozialgericht nicht zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 22.4.2008 - B 5a R 72/07 R - juris Rn. 23).

    Das Gericht hat hinsichtlich der Maßgeblichkeit des Eintritts der Rechtskraft der den Ver-sorgungsausgleich betreffenden Entscheidung für den Zeitpunkt des Beginns der Erhö-hung der Rente auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken und verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der es sich inhaltlich umfänglich anschließt (vgl. BSG, Urteil vom 22.4.2008 - B 5a R 72/07 R - juris Rn. 26ff.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.04.2019 - L 2 R 417/18
    Nur ergänzend sei angemerkt, dass auch nach der vor September 2009 maßgeblichen Rechtslage die seinerzeit noch in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des § 48 SGB X dem Kläger keinen Anspruch auf eine rentenerhöhende Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs für den Zeitraum vor dem 1. Dezember 2012 vermittelt hätte; auch damals war keine Berücksichtigung der übertragenen Anwartschaft durch Erhöhung einer bereits laufenden Rente vor der Rechtskraft und Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich möglich (BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 5a R 72/07 R -, FamRZ 2008, 1845).

    Ebenso wenig treffen die familienrechtlichen Vorschriften der §§ 1587 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Bestimmung über den Zeitpunkt, zu dem die Übertragung von Anwartschaften auf laufende Renten zu berücksichtigen ist (so bereits BSG SozR 3-2200 § 1304b Nr. 1 S 2 mwN; BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 5a R 72/07 R -, Rn. 18 f, juris).

    Gegen die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Rechtskraft für die Erhöhung der Rente bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 5a R 72/07 R -, Rn. 20 - 26, juris) Darauf, dass dem Überprüfungsbegehren des Klägers auf Zahlung einer höheren Rente für den Zeitraum von März 2009 bis November 2012 darüber hinaus auch § 44 Abs. 4 SGB X entgegensteht, weil das Überprüfungsbegehren des Klägers ausschließlich Leistungen für Zeiten betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallsfrist liegen, kommt es vorliegend damit nicht mehr entscheidend an.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.11.2015 - L 2 R 555/14
    Diese Rechtsprechung sei inzwischen auch vom BSG auch für das derzeit geltende Rentenrecht (BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 5a R 72/07 R) bestätigt worden.

    Nur ergänzend sei angemerkt, dass auch nach der vor September 2009 maßgeblichen Rechtslage die seinerzeit noch in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des § 48 SGB X dem Kläger keinen Anspruch auf eine rentenerhöhende Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs für den Zeitraum vor dem 1. September 2010 vermittelt hätte; auch damals war keine Berücksichtigung der übertragenen Anwartschaft durch Erhöhung einer bereits laufenden Rente vor der Rechtskraft und Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich möglich (BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 5a R 72/07 R -, FamRZ 2008, 1845).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 18.12.2014 - L 3 R 356/14

    Erhöhung der Rente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs - Rechtskraft -

    Maßgeblicher Zeitpunkt, ab dem die durch den Versorgungsausgleich eingetretenen neuen Verhältnisse in Form eines Rentenzuschlags zu berücksichtigen seien, könne entgegen der Meinung des Klägers nur der Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungsausgleich unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. April 2008 (Az: B 5a R 72/07 R) sein.

    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das BSG mit der Entscheidung vom 22. April 2008 (B 5a R 72/07 R, FamRZ 2008, 1845), auf die sich das SG in seinem Urteil gestützt hat, seine bisherige Rechtsprechung, wonach dem Versorgungsausgleichsberechtigten Rentner die höhere Rente frühestens mit Ablauf des Monats zusteht, in dem die Entscheidung des Familiengerichts wirksam wird, bestätigt hat (vgl. zur älteren Rechtsprechung: BSG, Urteile vom 11. Februar 1982 - 11 RA 8/81 - BSGE 53, 78, vom 1. Februar 1983 - 4 RJ 75/81 - BSGE 54, 266 und vom 29. Januar 1991 - 4 RA 67/90 - SozR 3-2200 § 1304b Nr. 1).

  • SG Lüneburg, 14.10.2014 - S 1 R 360/11

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Neuberechnung einer Rente nach durchgeführtem

    Diese Rechtsprechung wurde inzwischen vom BSG auch für das derzeit geltende Rentenrecht bestätigt (BSG, Urt. v. 22.04.2008 - B 5a R 72/07 R).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.10.2016 - L 8 R 610/16

    Berechnung der Altersrente nach durchgeführtem Versorgungsausgleich

    Das Wirksamwerden des Versorgungsausgleichs stellt sich als wesentliche Änderung in den für die Leistung erheblichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar (s. das bereits vom Sozialgericht zitierte Urteil des BSG vom 22. April 2008 - B 5a R 72/07 R -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2021 - L 14 R 650/17

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; Anforderungen an die rentenmindernde

    Gegen die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Rechtskraft bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 5a R 72/07 R -, Rn. 26, juris).
  • BSG, 12.03.2018 - B 13 R 384/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde

    Der 5. Senat des BSG (BSG vom 22.4.2008 - B 5a R 72/07 R - Juris) hat bereits unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung (vgl BSG vom 29.1.1991 - 4 RA 67/90 - SozR 3-2200 § 1304b Nr. 1) befunden, dass maßgeblicher Zeitpunkt, ab dem die durch einen Versorgungsausgleich eingetretenen neuen Verhältnisse in Form eines Rentenzuschlags zu berücksichtigen sind, der Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungsausgleich ist.
  • SG Berlin, 18.04.2012 - S 174 AS 18801/10

    Arbeitslosengeld II - angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung - Übernahme

    Insoweit war neben dem Bescheid vom 28.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2010 auch der Bewilligungsbescheid vom 09.11.2009 vom Zeitpunkt dieser Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X aufzuheben, weil das SGB II -anders als z.B. das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (vgl. § 44 Abs. 1 SGB XII) und das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für Änderungen bei der Höhe der Rente (§ 100 Abs. 1 SGB VI; vgl. z.B. BSG, Urteil vom 22.04.2008, B 5a R 72/07 R ) - keine gesonderten, § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X vorgehenden Regelungen zum Zeitpunkt der Berücksichtigung geänderter Verhältnisse enthält (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010, B 4 AS 62/09 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2016 - L 21 R 316/16

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2020 - L 14 R 28/20

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in der gesetzlichen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2017 - L 9 R 340/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.04.2019 - L 2 R 387/18
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