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   BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 1/12 R   

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https://dejure.org/2012,47651
BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 1/12 R (https://dejure.org/2012,47651)
BSG, Entscheidung vom 12.12.2012 - B 6 KA 1/12 R (https://dejure.org/2012,47651)
BSG, Entscheidung vom 12. Dezember 2012 - B 6 KA 1/12 R (https://dejure.org/2012,47651)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - Gesamtpunktzahlvolumen - Änderung der Abrechnungsobergrenzen für sogenannte Job-Sharing-Praxen nach Maßgabe der Bedarfsplanungsrichtlinien - antragsabhängige Änderungen - substantiierte Darlegung der geltend gemachten Veränderungen

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 92 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB 5, § 101 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 5, § 101 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, Nr 23c ÄBedarfsplRL vom 08.01.1999, Nr 23e S 2 ÄBedarfsplRL vom 08.01.1999
    Vertragsärztliche Versorgung - Gesamtpunktzahlvolumen - Änderung der Abrechnungsobergrenzen für sogenannte Job-Sharing-Praxen nach Maßgabe der Bedarfsplanungsrichtlinien - antragsabhängige Änderungen - substantiierte Darlegung der geltend gemachten Veränderungen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Änderung der Abrechnungsobergrenzen für eine Job-Sharing-Gemeinschaftspraxis in der vertragsärztlichen Versorgung

  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Gesamtpunktzahlvolumen - Änderung der Abrechnungsobergrenzen für sogenannte Job-Sharing-Praxen nach Maßgabe der Bedarfsplanungsrichtlinien - antragsabhängige Änderungen - substantiierte Darlegung der geltend gemachten Veränderungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung der Abrechnungsobergrenzen für eine Job-Sharing-Gemeinschaftspraxis in der vertragsärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Vertragsarztrecht; Angelegenheiten der Vertragsärzte; Angelegenheiten der Vertragszahnärzte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abrechnungsobergrenzen in der vertragsärztlichen Versorgung in Job-Sharing-Praxen

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 15/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Leistungsbegrenzung bei unter

    Auszug aus BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 1/12 R
    Diese jeweils gleichlautenden Bestimmungen der §§ 23c ff BedarfsplRL (im Folgenden werden um der Einheitlichkeit willen die Bezeichnungen der seit dem 1.4.2007 geltenden BedarfsplRL verwendet - vgl ebenso BSG vom 21.3.2012 - B 6 KA 15/11 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 12 RdNr 18 ff ) haben ihre Ermächtigungsgrundlage in § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 iVm § 101 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SGB V; sie sind vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bzw (seit der Fassung vom 15.2.2007) vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erlassen worden.

    Die Berechnung der 3 % erfolgt auf der Grundlage der Abrechnungsbescheide, die für die vorausgegangenen mindestens vier Quartale ergangen sind (§ 23c Satz 1 BedarfsplRL) , und die Zuwachsmarge von 3 % wird jeweils bezogen auf den Fachgruppendurchschnitt des Vorjahresquartals bestimmt (§ 23c Satz 3 BedarfsplRL - zu Detailfragen vgl BSG vom 21.3.2012 - B 6 KA 15/11 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 12 RdNr 21 ff) .

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 73/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

    Auszug aus BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 1/12 R
    So wie es in derartigen Verfahren dem Vertragsarzt obliegt, die Umstände darzulegen, aus denen sich nach seiner Ansicht das Vorliegen eines Härtefalls ergibt (vgl zur Darlegungspflicht: BSG vom 21.10.1998 - B 6 KA 73/97 R - Juris RdNr 18; BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 63/98 R - USK 99 119 S 689 = Juris RdNr 20; BSG vom 29.6.2011 - B 6 KA 17/10 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 66 RdNr 30 am Ende) , so ist auch im Änderungsverfahren gemäß § 23e Satz 2 und/oder Satz 3 BedarfsplRL - ungeachtet etwaiger rechtlich-systematischer Unterschiede zu Härtefallregelungen - der Antragsteller gehalten, die tatsächlichen Umstände, derentwegen der Tatbestand erfüllt und insbesondere spürbare Auswirkungen auf die einzelne konkrete Praxis gegeben sein können, von sich aus darzulegen.
  • BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 63/98 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - individuelle

    Auszug aus BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 1/12 R
    So wie es in derartigen Verfahren dem Vertragsarzt obliegt, die Umstände darzulegen, aus denen sich nach seiner Ansicht das Vorliegen eines Härtefalls ergibt (vgl zur Darlegungspflicht: BSG vom 21.10.1998 - B 6 KA 73/97 R - Juris RdNr 18; BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 63/98 R - USK 99 119 S 689 = Juris RdNr 20; BSG vom 29.6.2011 - B 6 KA 17/10 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 66 RdNr 30 am Ende) , so ist auch im Änderungsverfahren gemäß § 23e Satz 2 und/oder Satz 3 BedarfsplRL - ungeachtet etwaiger rechtlich-systematischer Unterschiede zu Härtefallregelungen - der Antragsteller gehalten, die tatsächlichen Umstände, derentwegen der Tatbestand erfüllt und insbesondere spürbare Auswirkungen auf die einzelne konkrete Praxis gegeben sein können, von sich aus darzulegen.
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 1/12 R
    Eine Erstattung von Kosten Beigeladener ist nicht veranlasst, weil sie sich weder im Revisionsverfahren noch im Klage- oder Berufungsverfahren beteiligt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO, vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, RdNr 16) .
  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 17/10 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Regelleistungsvolumen - Voraussetzung für

    Auszug aus BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 1/12 R
    So wie es in derartigen Verfahren dem Vertragsarzt obliegt, die Umstände darzulegen, aus denen sich nach seiner Ansicht das Vorliegen eines Härtefalls ergibt (vgl zur Darlegungspflicht: BSG vom 21.10.1998 - B 6 KA 73/97 R - Juris RdNr 18; BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 63/98 R - USK 99 119 S 689 = Juris RdNr 20; BSG vom 29.6.2011 - B 6 KA 17/10 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 66 RdNr 30 am Ende) , so ist auch im Änderungsverfahren gemäß § 23e Satz 2 und/oder Satz 3 BedarfsplRL - ungeachtet etwaiger rechtlich-systematischer Unterschiede zu Härtefallregelungen - der Antragsteller gehalten, die tatsächlichen Umstände, derentwegen der Tatbestand erfüllt und insbesondere spürbare Auswirkungen auf die einzelne konkrete Praxis gegeben sein können, von sich aus darzulegen.
  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 17/11 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - keine

    Auszug aus BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 1/12 R
    Die Notwendigkeit einer Substantiierung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren ist bereits bekannt aus der Senatsrechtsprechung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß § 106 SGB V. Hier hat der Senat vor allem in jüngerer Zeit herausgestellt, dass es dem betroffenen Arzt obliegt, den Fachgremien schon in deren Verfahren - spätestens im Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss - die Gesichtspunkte vorzutragen, die für eine sachkundige Würdigung erforderlich sind (insbesondere BSG vom 21.3.2012 - B 6 KA 17/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 35 RdNr 40-43; ebenso BSG vom 27.6.2012 - B 6 KA 78/11 B - Juris RdNr 8 und 9) .
  • BSG, 27.06.2012 - B 6 KA 78/11 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an die

    Auszug aus BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 1/12 R
    Die Notwendigkeit einer Substantiierung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren ist bereits bekannt aus der Senatsrechtsprechung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß § 106 SGB V. Hier hat der Senat vor allem in jüngerer Zeit herausgestellt, dass es dem betroffenen Arzt obliegt, den Fachgremien schon in deren Verfahren - spätestens im Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss - die Gesichtspunkte vorzutragen, die für eine sachkundige Würdigung erforderlich sind (insbesondere BSG vom 21.3.2012 - B 6 KA 17/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 35 RdNr 40-43; ebenso BSG vom 27.6.2012 - B 6 KA 78/11 B - Juris RdNr 8 und 9) .
  • BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 43/12 R

    Gesundheitswesen: Anspruch auf Neuvereinbarung von Pflegesätzen

    Auszug aus BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 1/12 R
    Durch sie wird dem Vertrauens(schutz) der Ärzte auf die ihnen einmal zuerkannten Punktzahlvolumina Rechnung getragen; dies kommt auch in den Regelungen des § 23f Satz 4 und des § 23k Abs. 2 BedarfsplRL zum Ausdruck, die das Weiterbestehen der Festlegung auch für die Folgejahre und auch für den Fall des Wechsels der Person des Job-Sharers vorsehen (zur Verbindlichkeit auch im Verhältnis zur KÄV vgl LSG Baden-Württemberg vom 26.9.2012 - L 5 KA 4604/11 - Juris RdNr 50 f und - zur Zuerkennung einer Ausnahme - RdNr 52 ff, Revision anhängig unter Az B 6 KA 43/12 R) .
  • BVerwG, 16.11.1995 - 3 C 32.94
    Auszug aus BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 1/12 R
    So hat das BVerwG jenes Rechtsinstitut zB zur Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 2 Krankenhausentgeltgesetz herangezogen, wonach eine Vertragspartei bei "wesentlichen Änderungen" der dem vereinbarten Erlösbudget zugrunde gelegten Annahmen eine neue Budgetvereinbarung beanspruchen kann (BVerwG vom 16.11.1995 - 3 C 32/94 - Buchholz 451.73 § 4 BPflV Nr. 3 S 6 = Juris RdNr 43 zur damaligen Parallelvorschrift in § 4 Abs. 3 Bundespflegesatzverordnung) .
  • LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 5 KA 4604/11
    Auszug aus BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 1/12 R
    Durch sie wird dem Vertrauens(schutz) der Ärzte auf die ihnen einmal zuerkannten Punktzahlvolumina Rechnung getragen; dies kommt auch in den Regelungen des § 23f Satz 4 und des § 23k Abs. 2 BedarfsplRL zum Ausdruck, die das Weiterbestehen der Festlegung auch für die Folgejahre und auch für den Fall des Wechsels der Person des Job-Sharers vorsehen (zur Verbindlichkeit auch im Verhältnis zur KÄV vgl LSG Baden-Württemberg vom 26.9.2012 - L 5 KA 4604/11 - Juris RdNr 50 f und - zur Zuerkennung einer Ausnahme - RdNr 52 ff, Revision anhängig unter Az B 6 KA 43/12 R) .
  • BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 43/12 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Ausschluss der sachlich-rechnerischen

    Es kann offenbleiben, ob der Widerspruch des Klägers gegen den Richtigstellungsbescheid hier als solcher Antrag hätte aufgefasst werden können (vgl zu den Anforderungen BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 1/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 101 Nr. 14 vorgesehen - zur rückwirkenden Antragstellung vgl Urteil des Sen a ts vom heutigen Tag - B 6 KA 36/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Allein die Zulassungsgremien können eine Neubestimmung der Gesamtpunktzahlvolumina vornehmen, die grundsätzlich nur unter Beachtung der Voraussetzungen, die in den Tatbeständen des § 23e Satz 2, 3 BedarfsplRL aF (§ 44 Satz 2 und 3 BedarfsplRL nF) normiert sind, zulässig ist (vgl BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 1/12 R - Juris RdNr 27, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 101 Nr. 14 vorgesehen).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 - L 5 KA 2789/13
    Mit Beschluss vom 11.12.2012 ist das Ruhen des Verfahrens (im Hinblick auf die beim BSG anhängigen Revisionsverfahren B 6 KA 1/12 R und B 6 KA 36/12 R) angeordnet worden.

    Er sieht sich darin in Einklang mit dem BSG, das seiner (einschlägigen) Rechtsprechung die in Rede stehenden Vorschriften ebenfalls zu Grunde legt, ohne (etwa im Hinblick auf den vom Beklagten herangezogenen Aufsatz von Kamps, in MedR 1998, 103) Zweifel an deren Gültigkeit zu äußern (vgl. nur etwa: BSG, Urteil vom 15.07.2015, - B 6 KA 26/14 R - in juris Rdnr. 16 ; auch BSG, Urteil vom 28.08.2013, - B 6 KA 17/13 R -, in juris Rdnr. 16; Urteil vom 12.12.2012, - B 6 KA 1/12 R -, in juris Rdnr. 24; entsprechend auch etwa LSG Hamburg, Urteil vom 19.08.2015, - L 5 KA 51/14 - in juris oder LSG Sachsen, Urteil vom 22.09.2010, - L 1 KA 7/09 -, in juris Rdnr. 53 sowie jurisPK-SGB V/Pawlita § 101 Rdnr. 144).

    Die Neubestimmung (Anhebung) der Gesamtpunktzahlvolumina ist nur zulässig, wenn die dafür in den einschlägigen Vorschriften der BedarfsplRL (§ 23e Satz 2, 3 BedarfsplRL a.F. bzw. - jetzt - § 44 Satz 2 und 3 BedarfsplRL n.F.) festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (BSG, Urteil vom 28.08.2013, - B 6 KA 43/12 R - und Urteil vom 12.12.2012, - B 6 KA 1/12 R -, beide in juris).

    Aus der detaillierten Regelung der Voraussetzungen für Änderungen und Anpassungen der einmal festgelegten Obergrenzen folgt, dass die Tatbestandsmerkmale eng auszulegen sind; sie sind als abschließende Regelung zu verstehen (BSG, Urteil vom 12.12.2012, - B 6 KA 1/12 R -, in juris Rdnr. 27).

    Die entsprechende Anwendung von in anderem Regelungszusammengang getroffenen Härtefallbestimmungen kommt angesichts des abschließenden Charakters der hier maßgeblichen Vorschriften in der BedarfsplRL nicht in Betracht; insoweit sei auf die bereits angeführte Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12.12.2012, - B 6 KA 1/12 R -, in juris) verwiesen.

  • LSG Baden-Württemberg, 20.11.2019 - L 5 KA 2131/17
    Er sieht sich darin in Einklang mit dem BSG, das seiner (einschlägigen) Rechtsprechung die in Rede stehenden Vorschriften ebenfalls zu Grunde legt, ohne (etwa im Hinblick auf den vom Beklagten herangezogenen Aufsatz von Kamps, in MedR 1998, 103) Zweifel an deren Gültigkeit zu äußern (vgl. nur etwa: BSG, Urteil vom 15.07.2015, - B 6 KA 26/14 R - in juris Rdnr. 16 ; auch BSG, Urteil vom 28.08.2013, - B 6 KA 17/13 R -, in juris Rdnr. 16; Urteil vom 12.12.2012, - B 6 KA 1/12 R -, in juris Rdnr. 24; entsprechend auch etwa LSG Hamburg, Urteil vom 19.08.2015, - L 5 KA 51/14 -, in juris oder LSG Sachsen, Urteil vom 22.09.2010, - L 1 KA 7/09 -, in juris Rdnr. 53 sowie jurisPK-SGB V/Pawlita § 101 Rdnr. 144).

    Die Neubestimmung (Anhebung) der Gesamtpunktzahlvolumina ist nur zulässig, wenn die dafür in den einschlägigen Vorschriften der BedarfsplRL (§ 23e Satz 2, 3 BedarfsplRL a.F. bzw. - jetzt - § 44 Satz 2 und 3 BedarfsplRL n.F.) festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (BSG, Urteil vom 28.08.2013, - B 6 KA 43/12 R - und Urteil vom 12.12.2012, - B 6 KA 1/12 R -, beide in juris).

    Aus der detaillierten Regelung der Voraussetzungen für Änderungen und Anpassungen der einmal festgelegten Obergrenzen folgt, dass die Tatbestandsmerkmale eng auszulegen sind; sie sind als abschließende Regelung zu verstehen (BSG, Urteil vom 12.12.2012, - B 6 KA 1/12 R -, in juris Rdnr. 27).

    Die entsprechende Anwendung von in anderem Regelungszusammenhang getroffenen Härtefallbestimmungen kommt angesichts des abschließenden Charakters der hier maßgeblichen Vorschriften in der BedarfsplRL nicht in Betracht; insoweit sei auf die bereits angeführte Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 1/12 R -, in juris) verwiesen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2014 - L 11 KA 70/13

    Streit über die Höhe der Abrechnungsobergrenzen für sog. Jobsharing-Praxen

    Auf die Vorgaben des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 1/12 R - werde verwiesen.

    Das Urteil des BSG vom 12.12.2012 a.a.O. lasse klar erkennen, dass die Änderungen in der Vergütungsstruktur zum 01.01.2009 ausreichender Anlass für die Zuweisung neuer Jobsharing-Obergrenzen seien.

    Nach der Rechtsprechung des BSG - Urteil vom 12.12.2012 a.a.O. - komme den materiell-rechtlichen Voraussetzungen Bedeutung für den Inhalt der Anträge auf Änderung der Obergrenzen zu.

    Der Senat nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und weist ergänzend daraufhin, dass kein rechtlich begründbarer Ansatzpunkt dafür besteht, von den Anforderungen abzuweichen, die an einen auf Änderung der Jobsharing-Obergrenzen gerichteten Antrag zu stellen sind (s. dazu BSG, Urteil vom 12.12.2012 a.a.O.),.

  • BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 36/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsobergrenze - Anstellung von Ärzten in

    Der Senat weist klarstellend darauf hin, dass er an seiner Rechtsprechung festhält, dass Anträge auf Erhöhung der Abrechnungsobergrenzen substantiiert sein müssen (s BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 1/12 R - RdNr 36 ff, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 101 Nr. 14 vorgesehen) .
  • BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 17/13 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit sachlich-rechnerischer

    Einen entsprechenden Antrag hat die Klägerin hier zwar gestellt (vgl zu den Anforderungen BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 1/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 101 Nr. 14 vorgesehen; zur Möglichkeit der rückwirkenden Antragstellung vgl Urteil des Senats vom heutigen Tag - B 6 KA 36/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), über ihn ist aber noch nicht abschließend entschieden.

    Eine Neubestimmung der Gesamtpunktzahlvolumina kommt grundsätzlich nur ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen in Betracht (vgl BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 1/12 R - Juris RdNr 27, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 101 Nr. 14 vorgesehen; Urteil des Senats vom heutigen Tag - B 6 KA 43/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

  • BSG, 15.07.2015 - B 6 KA 26/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Gesamtpunktzahlvolumen - Änderung der

    Aus der detaillierten Regelung der Voraussetzungen für Änderungen und Anpassungen der einmal festgelegten Obergrenzen hat der Senat gefolgert, dass die Tatbestandsmerkmale eng auszulegen sind; sie sind als abschließende Regelung zu verstehen (Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 1/12 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 14 RdNr 27) .
  • LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 - L 5 KA 505/14
    Er sieht sich darin in Einklang mit dem BSG, das seiner (einschlägigen) Rechtsprechung die in Rede stehenden Vorschriften ebenfalls zu Grunde legt, ohne (etwa im Hinblick auf den vom Beklagten herangezogenen Aufsatz von Kamps, in MedR 1998, 103) Zweifel an deren Gültigkeit zu äußern (vgl. nur etwa: BSG, Urteil vom 15.07.2015, - B 6 KA 26/14 R - in juris Rdnr. 16 ; auch BSG, Urteil vom 28.08.2013, - B 6 KA 17/13 R -, in juris Rdnr. 16; Urteil vom 12.12.2012, - B 6 KA 1/12 R -, in juris Rdnr. 24; entsprechend auch etwa LSG Hamburg, Urteil vom 19.08.2015, - L 5 KA 51/14 -, in juris oder LSG Sachsen, Urteil vom 22.09.2010, - L 1 KA 7/09 -, in juris Rdnr. 53 sowie jurisPK-SGB V/Pawlita § 101 Rdnr. 144).

    Der Widerspruch der Klägerin vom 27.11.2008 entspricht auch nicht den an einen Antrag auf Erhöhung des Gesamtpunktzahlvolumens zu stellenden Anforderungen mit Blick auf eine substantiierte, auf die konkrete Job-Sharing-Praxis bezogene Berechnung (BSG, Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 1/12 R -, in juris).

    Die entsprechende Anwendung von in anderem Regelungszusammengang getroffenen Härtefallbestimmungen kommt angesichts des abschließenden Charakters der hier maßgeblichen Vorschriften in der BedarfsplRL nicht in Betracht; insoweit sei auf die bereits angeführte Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12.12.2012, - B 6 KA 1/12 R -, in juris) verwiesen.

  • LSG Hessen, 29.07.2015 - L 4 KA 20/11

    Vertragsarztangelegenheiten

    Änderungen im Sinne des § 23e Satz 2 BedarfsplRL-Ä, die spürbare Auswirkungen zur Folge haben, können grundsätzlich nur solche sein, die das Punktzahlvolumen betreffen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2012, B 6 KA 1/12 R, Juris Rn. 28).

    Im Übrigen erwähnt § 23e BedarfsplRL-Ä noch "vertragliche Vereinbarungen"; auch diesen kann nur insoweit Relevanz zukommen, als sie das abrechenbare Punktezahlvolumen beeinflussen (vgl. BSG, Urteil vom Urteil vom 12. Dezember 2012, B 6 KA 1/12 R, Juris Rn. 30).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2017 - L 5 KA 4767/15
    Für ein Verfahren auf Änderungen gemäß § 23e Satz 2 BedarfsplRL muss der Antragsteller entsprechend dem Normzweck und der Normgestalt dieser Regelungen den Sachverhalt dem zur Entscheidung berufenen sachkundigen Gremium (ZA bzw. BA) so aufbereiten, dass diesem ersichtlich ist, welcher Änderungstatbestand in Betracht zu ziehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 1/12 R-, in juris).

    Punktzahlneubewertungen im EBM können eine Änderung i.S.d. § 23e BedarfsplRL darstellen, wenn sie sich bei der individuell betroffenen Jobsharing-Praxis stärker auswirken als beim Durchschnitt der Fachgruppe (BSG, Urteil vom 12.12.2012, a.a.O.).

    Nach Rspr. des BSG (Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 1/12 R -, a.a.O.; Urteil vom 15.07.2015 - B 6 KA 26/14 R -, a.a.O.) ist die Frage der Spürbarkeit am Maßstab des Rechtsinstituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auszurichten.

  • SG Münster, 15.07.2013 - S 2 KA 34/11
  • LSG Hessen, 27.05.2020 - L 4 KA 48/17
  • SG Marburg, 06.09.2017 - S 12 KA 300/16

    Vertragsarztrecht

  • LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 - L 5 KA 326/13
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