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   BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R   

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https://dejure.org/2011,547
BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R (https://dejure.org/2011,547)
BSG, Entscheidung vom 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R (https://dejure.org/2011,547)
BSG, Entscheidung vom 23. März 2011 - B 6 KA 11/10 R (https://dejure.org/2011,547)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts - Klagen von Vertragsärzten gegen ambulante Tätigkeiten anderer Leistungserbringer - Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Vertragsärzte bei rechtswidrigen ...

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren; Zuständigkeit; Spruchkörper für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Klagen von Vertragsärzten gegen ambulante Tätigkeiten anderer Leistungserbringer; Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Vertragsärzte be ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17a Abs 5 GVG, § 10 Abs 2 SGG, § 12 Abs 3 S 1 SGG, § 12 Abs 3 S 2 SGG, § 31 Abs 2 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts - Klagen von Vertragsärzten gegen ambulante Tätigkeiten anderer Leistungserbringer - Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Vertragsärzte bei rechtswidrigen ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ambulante Tätigkeit; Tätigkeit; Konkurrierende Vertragsärzte; Vertragsarzt

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts - Klagen von Vertragsärzten gegen ambulante Tätigkeiten anderer Leistungserbringer - Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Vertragsärzte bei rechtswidrigen ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts - Klagen von Vertragsärzten gegen ambulante Tätigkeiten anderer Leistungserbringer - Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Vertragsärzte bei rechtswidrigen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Verstöße eines Krankenhauses gegen die normativen Vorgaben für ambulante

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten der Vertragsärzte; Angelegenheiten des Vertragsarztrechts

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Vorrang der Vertragsärzte und ambulante Operationen im Krankenhaus

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Kooperationsverträge: Anspruch auf Schadensersatz konkurrierender Vertragsärzte bei Verstoß eines Krankenhauses gegen die Maßgaben für ambulante Operationen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ambulante Operationen im Krankenhaus

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation)

    BSG verbietet die Durchführung ambulanter Operationen im Krankenhaus durch Niedergelassene

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Aus für ambulante OP in Kliniken mit Freien

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verstöße gegen normative Vorgaben für ambulante Operationen können Schadensersatzansprüche konkurrierender Vertragsärzte auslösen

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Kurzanmerkung)

    Mitwirkung des Krankenhauses an ambulanten Operationen von nicht am Krankenhaus angestellten oder belegärztlich tätigen Vertragsärzten nicht erlaubt

  • christmann-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ambulante Klinik-OP: Nur durch Klinikarzt oder durch Belegarzt erlaubt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 108, 35
 
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Wird zitiert von ... (82)

  • BSG, 26.04.2022 - B 1 KR 15/21 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - vom Krankenhaus veranlasste Leistung

    Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob hier die Voraussetzungen für den Einsatz von Fremdpersonal im Krankenhaus erfüllt waren, insbesondere ob die jederzeitige Verfügbarkeit des zur Erfüllung des Versorgungsauftrages notwendigen ärztlichen Personals im Krankenhaus (§ 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V; vgl dazu BSG vom 17.11.2015 - B 1 KR 12/15 R - BSGE 120, 69 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 50, RdNr 12; BSG vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 42, RdNr 26; BSG vom 19.9.2013 - B 3 KR 8/12 R - BSGE 114, 237 = SozR 4-2500 § 124 Nr. 3, RdNr 34; BSG vom 23.3.2011 - B 6 KA 11/10 R - BSGE 108, 35 = SozR 4-2500 § 115b Nr. 3, RdNr 59 ff) durch die Bestimmungen des Kooperationsvertrages hinreichend rechtlich gesichert gewesen wäre (vgl dazu BVerwG vom 26.2.2020 - 3 C 14.18 - BVerwGE 168, 1 = Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 19, RdNr 26 f) .

    Eine die eigene Leistungsfähigkeit des Krankenhauses ersetzende, regelmäßige und planvolle Einbeziehung Dritter in die Erbringung wesentlicher allgemeiner Krankenhausleistungen ist davon jedoch nicht gedeckt (vgl zum Ausnahmecharakter der Vorschrift BSG vom 23.3.2011 - B 6 KA 11/10 R - BSGE 108, 35 = SozR 4-2500 § 115b Nr. 3, RdNr 59; Sächsisches LSG vom 30.4.2008 - L 1 KR 103/07 - juris RdNr 21; Wahl in jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, § 107 RdNr 29, Stand 21.12.2020; zum Grundsatz eigener Leistungserbringung vgl Wahl, aaO, 3. Aufl 2016, § 109 RdNr 140, Stand 7.1.2019).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.04.2013 - L 5 R 3755/11

    Sozialversicherung - Versicherungspflicht bzw -freiheit der Tätigkeit eines nicht

    Auch der Gesichtspunkt der Transparenz der Leistungserbringung aus der Perspektive des Patienten spricht für diese Sicht (BSG, Urteil vom 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R -, veröffentlicht in Juris).

    § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG/BPflG sieht als Ausnahme vom Regelfall vor, dass vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter in die Vergütung miteinbezogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R -, veröffentlicht in juris).

    Hierfür muss es sich vielmehr um einen wenigstens teilzeitig am Krankenhaus beschäftigten und sozialversicherten oder dort beamteten Arzt handeln (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R -, zur Auslegung des § 7 Abs. 4 Satz 2 AOP-Vertrag a.F. und zur Unanwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG auf ambulante Leistungen des Krankenhauses, veröffentlicht in juris).

    Allerdings deutet die Bezugnahme auf § 20 Abs. 2 Satz 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) in der Gesetzesbegründung und die Verwendung des Begriffs "nicht fest angestellt" darauf hin, dass der Gesetzgeber auch mit dieser Änderung (zu § 115 a und b SGB V vgl. unten) auf das Urteil des BSG vom 23.03.2011 (- B 6 KA 11/10 R -) reagieren wollte.

    Das Bundessozialgericht hatte in dieser Entscheidung die mit dem zum 01.01.2007 in Kraft getretenen Vertragsarztrechtsänderungsgesetz erfolgte Ergänzung des § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV durch den Satz, dass "die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus ... mit der Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar" ist, darauf ausgerichtet gesehen, den Vertragsärzten im stationären Bereich über nicht patientenbezogene Bereiche wie der Pathologie oder der Tätigkeit als Konsiliararzt hinaus zusätzliche Betätigungen als angestellter Krankenhausarzt und in Medizinischen Versorgungszentren, die mit Krankenhäusern verzahnt sind, zu ermöglichen, woraus aber nicht allgemein die Gestattung aller denkbaren Kooperationsformen zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern abgeleitet werden könne (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R -, veröffentlicht in juris).

    Soweit eine Ausnahme nicht anwendbar einschlägig war - z.B. im Falle der Erbringung ambulanter Krankenhausleistungen -, blieb es damit nach der Rechtsprechung des BSG dabei, dass das Krankenhaus ärztliche Leistungen durch fest angestelltes ärztliches Personal erbringt (zum Begriff der Festanstellung vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R -, veröffentlicht in juris).

    Ausnahmen von dem Regelfall, dass Krankenhäuser mit eigenem Personal arbeiten, sind nur enumerativ normiert (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R -, veröffentlicht in juris).

    Diese durch § 121 Abs. 5 SGB V geschaffene Möglichkeit für die Krankenhäuser beschränkt sich auf Belegärzte und ermöglicht den Krankenhäusern nicht, jeden (Vertrags-)Arzt auf der Grundlage eines Honorarvertrages zu Leistungen heranzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R -, veröffentlicht in juris).

    Insbesondere ließ der "Vertrag nach § 115b SGB V - Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus -" (AOP-Vertrag) im maßgeblichen Zeitraum ambulante Operationen, die von einem Krankenhaus durchgeführt werden, nur zu, wenn sie entweder von einem "Operateur des Krankenhauses" oder von einem am Krankenhaus tätigen Belegarzt durchgeführt werden, wobei die Anästhesieleistungen allerdings jeweils nur von einem Arzt des Krankenhauses erbracht werden dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R -, veröffentlicht in juris).

    Hinsichtlich der Beteiligung an der stationären Behandlung in der Hauptabteilung greift, wie dargelegt, § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG/BPflG die Ausnahme vom Regelfall auf, indem vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter in die Vergütung miteinbezogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R -, veröffentlicht in juris).

  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 25/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs 3 Ärzte-ZV -

    Diese Rechtsprechung ist jedoch durch die Entscheidung des BVerfG vom 13.9.2005 (2 BvF 2/03 = BVerfGE 114, 196, 234 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 93 ff; vgl auch BVerfGE 114, 303, 311 ff; BSGE 108, 35 = SozR 4-2500 § 115b Nr. 3, RdNr 65; BSGE 116, 31 = SozR 4-2500 § 272 Nr. 1, RdNr 30 mwN; Pawlita in JurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 98 RdNr 12) überholt.
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