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   BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R   

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BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R (https://dejure.org/2001,70)
BSG, Entscheidung vom 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R (https://dejure.org/2001,70)
BSG, Entscheidung vom 31. Januar 2001 - B 6 KA 16/00 R (https://dejure.org/2001,70)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Kassenärztliche Vereinigung - unrichtiger Honorarbescheid wegen Fehlern im Rahmen der generellen Grundlagen der Honorarverteilung - Korrekturvorbehalt - vorläufige Regelung - Vertrauensschutz für Vertragsärzte auf dauerhaften Bestand nur in beschränktem Umfang

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung von Honorarbescheiden - Vertragsärztliche Versorgung - Rechtsbelehrung - Bewertungsausschuß - Rückforderung von Überzahlungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 89, 62
  • NZS 2002, 552
  • DVBl 2002, 1057
  • DVBl 2002, 1650 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (210)

  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Persönliches Budget - Befristung - Höhe

    Ob wegen der in der Zukunft liegenden Erfüllung aller Voraussetzungen überhaupt nur Nebenbestimmungen denkbar sind, die sich auf geringfügige tatbestandliche Voraussetzungen beziehen (vgl zB BSG vom 5.6.2013 - B 6 KA 29/12 R - BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, RdNr 21; BSG vom 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R - BSGE 89, 62, 65 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42 S 344) - wozu das Vorliegen einer wesentlichen Behinderung nicht gehört - , oder ob es insbesondere im Existenzsicherungsrecht auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage möglich ist, eine vorläufige Gewährung bis zum Abschluss von Ermittlungen in einem Bewilligungsbescheid durch eine Nebenbestimmung zu regeln (dazu BSG vom 2.11.2012 - B 4 KG 2/11 R - BSGE 112, 126 = SozR 4-5870 § 6a Nr. 4, RdNr 13 ff) , kann offenbleiben.
  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

    Die Notwendigkeit einer Anhörung besteht zwar auch für die (Teil-)Aufhebung und Ersetzung eines Honorarbescheides, der seiner Rechtsnatur nach lediglich vorläufig ist (BSGE 87, 122, 123 = SozR 3-3900 § 22 Nr. 2 S 10 f; zuletzt Urteile vom 31. Oktober 2001 - zB B 6 KA 16/00 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Der Mangel der Anhörung kann aber gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X (Abs. 2 in der hier anzuwendenden, bis zum Inkrafttreten des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 - BGBl I 1983 - geltenden Fassung) dadurch geheilt werden, daß dem Betroffenen durch die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Hinweise auf die wesentlichen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte Gelegenheit gegeben wird, sich im Widerspruchsverfahren sachgerecht zu äußern (vgl BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 11 S 72 f mwN; Urteile vom 31. Oktober 2001 aaO).

    Honorarbescheide im Vertragsarztrecht ergehen - ungeachtet ihres Charakters als Verwaltungsakte iS des § 31 SGB X - unter dem Vorbehalt späterer Überprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit, mithin als vorläufige Regelungen (s dazu im einzelnen Urteile vom 31. Oktober 2001 - ua B 6 KA 16/00 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Die Erwägungen, die für die grundsätzliche Nichtanwendung des § 45 SGB X auf die Korrektur von Honorarbescheiden maßgeblich sind, hat der erkennende Senat mehrfach dargelegt (insbesondere BSGE 74, 44 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 21 und zuletzt Urteile vom 31. Oktober 2001 - ua B 6 KA 16/00 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; ebenso ua BSG SozR 3-5533 Nr. 3512 Nr. 1 S 2; SozR 3-5550 § 35 Nr. 1 S 3 mwN).

    Im Hinblick auf die Besonderheiten der Honorarverteilung kann ein Vertragsarzt nicht, wie in der Rechtsprechung bereits aufgezeigt worden ist, auf den Bestand eines Honorarbescheides, der vor einer endgültigen Prüfung auf Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erteilt wurde, vertrauen (s zB BSG SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 S 4; Urteile vom 31. Oktober 2001 - ua B 6 KA 16/00 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Diese Korrekturmöglichkeit entspricht dem Rechtszustand in anderen Bereichen, in denen die Befugnis zum Erlaß vorläufiger Entscheidungen teilweise ohne ausdrückliche normative Ermächtigung anerkannt (zB im Subventionsrecht, vgl BVerwGE 67, 99) bzw gesetzlich vorgesehen ist (vgl außer der allgemeinen Vorschrift des § 42 SGB I über die Bewilligung von Vorschüssen zB die vorläufigen Leistungsbewilligungen gemäß § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch und vorläufigen Steuerfestsetzungen gemäß § 165 Abgabenordnung; zu diesen Beispielen vgl BSG, Urteile vom 31. Oktober 2001 - ua B 6 KA 16/00 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Die Einbehaltung, dh Vornahme von Rückstellungen, könnte jedoch, wie der Senat dargelegt hat, unerwünschte Auswirkungen auf die Finanzierbarkeit vertragsärztlicher Praxen und damit letztlich auch auf die Versorgung der Versicherten haben (vgl Senatsurteile vom 31. Oktober 2001 - ua B 6 KA 16/00 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, mit Bezugnahme auf BSGE 82, 50 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 23).

    Demgemäß kann die KÄV nach Erlaß eines Abhilfebescheides ohne einen entsprechenden Antrag der KKn einen fehlerhaften begünstigenden Honorarbescheid regelmäßig nur noch unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X zurücknehmen (vgl Urteile vom 31. Oktober 2001 aaO).

  • BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 40/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung

    Die Annahme einer "Auflage" kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil nicht lediglich eine noch fehlende geringfügige tatbestandliche Voraussetzung sichergestellt werden sollte (vgl dazu BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, RdNr 21; BSGE 89, 62, 64 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42 S 344) .
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   BSG, 02.04.2002 - B 6 KA 16/00 R   

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BSG, Entscheidung vom 02.04.2002 - B 6 KA 16/00 R (https://dejure.org/2002,35077)
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