Rechtsprechung
   BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 16/97 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,529
BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 16/97 R (https://dejure.org/1998,529)
BSG, Entscheidung vom 18.03.1998 - B 6 KA 16/97 R (https://dejure.org/1998,529)
BSG, Entscheidung vom 18. März 1998 - B 6 KA 16/97 R (https://dejure.org/1998,529)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,529) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vertragsarzt - Honorar - keine Sozialleistung - Anwendung des § 44 Abs 2 SGB 10 auf Honorarkürzungsbescheide - Ermessen - Kassenärztliche Vereinigung - Rücknahme - rechtswidriger bestandskräftiger Verwaltungsakt

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kassenärztliche Vereinigung - Abrechnung - Arzt - Quartal - Internist - Vertragsärztliche Versorgung - Honorar - Kürzung - Kürzungsbescheid - Rücknahme - Rückerstattung

  • Judicialis

    SGB X § 44 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB I § 37; SGB X § 44 Abs. 1, § 44 Abs. 2
    Vertragsärztliches Honorar keine Sozialleistung, Anwendung des § 44 Abs. 2 SGB X auf Honorarkürzungsbescheide

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 82, 50
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 33/91

    Honorarverteilungsmaßstab - Grenzbeträge - Grundrechtsverletzung

    Auszug aus BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 16/97 R
    Nach Erlaß der Senatsurteile vom 26. Januar 1994 (6 RKa 16/91 und 6 RKa 33/91), mit denen § 11 des HVM der Beklagten als unwirksam beurteilt worden ist, hob die Beklagte den noch nicht bestandskräftigen Kürzungsbescheid für das Quartal III/1993 auf.

    Der vorliegende Fall ist nämlich dadurch gekennzeichnet, daß sich die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte, deren Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit vom Kläger begehrt wird, nicht jeweils aus singulären Fehlern bei der Rechtsanwendung - etwa Rechenfehlern im Einzelfall - ergibt, sondern sich daraus herleitet, daß die den Honorarkürzungsbescheiden zugrundeliegende Ermächtigungsgrundlage im Honorarverteilungsmaßstab der Beklagten für unwirksam erklärt worden ist (vgl Senatsurteile vom 26. Januar 1994 - 6 RKa 16/91 - SozR 3-2200 § 368 f Nr. 3; und - 6 RKa 33/91 - MedR 1994, 376).

  • BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 16/91

    Krankenversicherung - Gesamtvergütung - Honorarverteilungsmaßstab - Kassenarzt -

    Auszug aus BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 16/97 R
    Nach Erlaß der Senatsurteile vom 26. Januar 1994 (6 RKa 16/91 und 6 RKa 33/91), mit denen § 11 des HVM der Beklagten als unwirksam beurteilt worden ist, hob die Beklagte den noch nicht bestandskräftigen Kürzungsbescheid für das Quartal III/1993 auf.

    Der vorliegende Fall ist nämlich dadurch gekennzeichnet, daß sich die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte, deren Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit vom Kläger begehrt wird, nicht jeweils aus singulären Fehlern bei der Rechtsanwendung - etwa Rechenfehlern im Einzelfall - ergibt, sondern sich daraus herleitet, daß die den Honorarkürzungsbescheiden zugrundeliegende Ermächtigungsgrundlage im Honorarverteilungsmaßstab der Beklagten für unwirksam erklärt worden ist (vgl Senatsurteile vom 26. Januar 1994 - 6 RKa 16/91 - SozR 3-2200 § 368 f Nr. 3; und - 6 RKa 33/91 - MedR 1994, 376).

  • BSG, 29.05.1991 - 9a/9 RVs 11/89

    Anwendung von § 44 Abs. 1 und 4 SGB X nur bei Verwaltungsakten über die Gewährung

    Auszug aus BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 16/97 R
    Die Vorschrift erfaßt, wie bereits die Verwendung des Begriffs "im übrigen" verdeutlicht, alle rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakte, die den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X nicht genügen (vgl zum ganzen BSGE 61, 184, 185 ff = SozR 1300 § 44 Nr. 26; BSGE 69, 14, 18 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 3; Schneider-Danwitz, GesamtKomm SGB - Sozialversicherung -, § 44 SGB X Anm 27; Schroeder-Printzen/Wiesner, SGB X, 3. Aufl 1996, § 44 RdNr 16), und zwar nicht nur insoweit, als sie Sozialleistungen betreffen.

    Hinsichtlich der Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit ist, wie sich aus der "Kann"-Formulierung des Satzes 2 aaO ergibt, die Rücknahme in das Ermessen der Behörde gestellt (vgl zB BSGE 69, 14, 19 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 3).

  • BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 25/95

    Sozialleistung - Unrechtmäßig - Entziehung - Rücknahme - Erstattungsbescheid

    Auszug aus BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 16/97 R
    Ziel des § 44 SGB X allgemein ist es, die Konfliktsituation zwischen der - aufgrund der Bindungswirkung eines unrichtigen Verwaltungsakts eingetretenen - Rechtssicherheit einerseits und der materiellen Gerechtigkeit andererseits zugunsten der letzteren aufzulösen (BSG SozR 5870 § 2 Nr. 44; BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 21 S 43).
  • BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 29/91

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarbescheid - Berichtigung

    Auszug aus BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 16/97 R
    Diese Vorschrift ist kraft abweichender gesetzlicher Regelung oder kraft auf gesetzlicher Grundlage erlassener untergesetzlicher Normen weder auf sachlich-rechnerische Honorarberichtigungen (BSGE 74, 44 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 21; BSG SozR 3-5425 § 32 Nr. 1) noch auf Honorarkürzungsbescheide wegen Unwirtschaftlichkeit (BSGE 68, 97 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 4) anzuwenden.
  • BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 10/90

    Rücknahme von Honorarbescheiden nach § 45 SGB X , Verjährung bei der

    Auszug aus BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 16/97 R
    Diese Vorschrift ist kraft abweichender gesetzlicher Regelung oder kraft auf gesetzlicher Grundlage erlassener untergesetzlicher Normen weder auf sachlich-rechnerische Honorarberichtigungen (BSGE 74, 44 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 21; BSG SozR 3-5425 § 32 Nr. 1) noch auf Honorarkürzungsbescheide wegen Unwirtschaftlichkeit (BSGE 68, 97 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 4) anzuwenden.
  • BSG, 20.12.1983 - 6 RKa 19/82

    Honorar - Kassenarzt - Vertragsarzt - Honoraranspruch des Vertragsarztes -

    Auszug aus BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 16/97 R
    Verwaltungsakte, mit denen kassen-/vertragsärztliches Honorar festgesetzt wird, beziehen sich nicht auf Sozialleistungen iS des § 44 Abs. 1 SGB X (so bereits zu § 44 SGB I: BSGE 56, 116, 117 = SozR 1200 § 44 Nr. 10, mwN).
  • BSG, 24.02.1987 - 11b RAr 25/86

    Zur Frage, wann § 44 Abs 2 SGB 10 für Verwaltungsakte über Sozialleistungen gilt

    Auszug aus BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 16/97 R
    Die Vorschrift erfaßt, wie bereits die Verwendung des Begriffs "im übrigen" verdeutlicht, alle rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakte, die den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X nicht genügen (vgl zum ganzen BSGE 61, 184, 185 ff = SozR 1300 § 44 Nr. 26; BSGE 69, 14, 18 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 3; Schneider-Danwitz, GesamtKomm SGB - Sozialversicherung -, § 44 SGB X Anm 27; Schroeder-Printzen/Wiesner, SGB X, 3. Aufl 1996, § 44 RdNr 16), und zwar nicht nur insoweit, als sie Sozialleistungen betreffen.
  • BSG, 10.12.1985 - 10 RKg 14/85

    Beweislastregel - Verfahrenslastregel - Aufenthalt eines Kindes - Kindergeld -

    Auszug aus BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 16/97 R
    Ziel des § 44 SGB X allgemein ist es, die Konfliktsituation zwischen der - aufgrund der Bindungswirkung eines unrichtigen Verwaltungsakts eingetretenen - Rechtssicherheit einerseits und der materiellen Gerechtigkeit andererseits zugunsten der letzteren aufzulösen (BSG SozR 5870 § 2 Nr. 44; BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 21 S 43).
  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 21/04 R

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Rücknahme von bestandskräftigen

    Soweit die Kassenärztliche Vereinigung die Belastung der Gesamtvergütung mit Nachzahlungen für die Vergangenheit so gering wie möglich hält und deshalb regelmäßig bestandskräftige Honorarbescheide nicht für die Vergangenheit zurücknimmt, macht sie von dem ihr in § 44 Abs. 2 S 2 SGB 10 eingeräumten Ermessen rechtmäßig Gebrauch (Fortführung BSG vom 18.3.1998 - B 6 KA 16/97 R = BSGE 82, 50 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 23).

    Die Entscheidung über die Rücknahme der bestandskräftigen Honorarbescheide steht danach im Ermessen der Beklagten (BSGE 82, 50, 53 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 23 S 51).

    Diese Vorschrift ist jedoch auf vertragsärztliches Honorar nicht anzuwenden, weil dieses keine Sozialleistung iS des § 44 Abs. 1 SGB X darstellt (BSGE 82, 50, 51 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 23 S 49).

    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 18. März 1998 (B 6 KA 16/97 R = BSGE 82, 50 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 23; B 6 KA 69/97 R, nicht veröffentlicht) im Einzelnen dargelegt, dass die Entscheidung einer KÄV, ob sie bestandskräftig gewordene Honorarbescheide zurücknimmt und ggf Nachvergütungen gewährt, von den Gerichten nur auf Ermessensnichtgebrauch, -fehlgebrauch und Ermessensüberschreitung zu prüfen ist (BSGE aaO S 53 = SozR 3-1300 aaO S 51 f).

    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 18. März 1998 (aaO) ausdrücklich die Entscheidungen der damals beklagten KÄVen gebilligt, die jeweils die finanziellen Auswirkungen im Falle einer gegenüber den betroffenen Ärzten positiven Entscheidung für die Gesamtheit ihrer Mitglieder berücksichtigt und als "ausschlaggebend angesehen" hatten.

    Grundsätzlich haben sowohl die Vertragsärzte als auch die die Gesamtvergütung entrichtenden Krankenkassen einen Rechtsanspruch darauf, dass die für ein bestimmtes Quartal geleistete Gesamtvergütung möglichst ungeschmälert für die Honorierung der in diesem Quartal erbrachten Leistungen verwendet wird (vgl BSGE 82, 50, 53 f = SozR 3-1300 § 44 Nr. 23 S 52; BSGE 89, 62, 70 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42 S 350 f; BSGE 89, 90, 97 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 10).

    Die Beklagte hat in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der bereits mehrfach erwähnten Senatsurteile vom 18. März 1998 (ua BSGE 82, 50 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 23) von der Bildung von Rückstellungen Abstand genommen, sodass die Beträge, die für die Nachvergütung des Klägers und der anderen betroffenen Psychotherapeuten benötigt werden, aus der Gesamtvergütung für die Jahre 1995 bis 1997 nicht zur Verfügung stehen.

  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 28/07 R

    Bekanntgabe des Regelungsinhalts eines Bescheids an Drittbetroffenen zur Kenntnis

    Denn Abs. 1 der Vorschrift betrifft nur Sozialleistungen, dazu gehört die Gewährung vertragsärztlichen Honorars aber nicht (BSGE 82, 50, 51 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 23 S 49; BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 RdNr 8) .

    Dabei ist auch zu prüfen, ob die Behörde in der Begründung ihrer Entscheidung die Gesichtspunkte erkennen lässt, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X; vgl dazu BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 RdNr 11; s auch BSGE 82, 50, 53 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 23 S 52) .

    Dies gilt zumal dann, wenn viele gleichgelagerte Nachvergütungsanträge im Raum stehen, wie es in den Verfahren BSGE 82, 50 (= SozR 3-1300 § 44 Nr. 23) und BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 der Fall war und auch vorliegend der Fall ist, und keine Rückstellungen zur Begleichung der Nachforderungen gebildet worden waren (vgl hierzu BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 RdNr 19) .

    Für diese Darlegung reicht es aus, im Bescheid den Grundsatz deutlich zu machen, dass die von den Krankenkassen für ein Quartal geleisteten Gesamtvergütungen an diejenigen Ärzte und Psychotherapeuten verteilt werden sollen, die in diesem Quartal an der vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Versorgung teilgenommen haben, und dass im Falle der davon abweichenden Gewährung von Nachzahlungen für vergangene Quartale angesichts der Vielzahl ähnlich liegender Fälle erhebliche Einbußen für die aktuellen Honoraransprüche zu befürchten wären (zu solchen Fällen s BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 RdNr 11 f und BSGE 82, 50, 53 ff = SozR 3-1300 § 44 Nr. 23 S 51 ff) .

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

    Die Einbehaltung, dh Vornahme von Rückstellungen, könnte jedoch, wie der Senat dargelegt hat, unerwünschte Auswirkungen auf die Finanzierbarkeit vertragsärztlicher Praxen und damit letztlich auch auf die Versorgung der Versicherten haben (vgl Senatsurteile vom 31. Oktober 2001 - ua B 6 KA 16/00 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, mit Bezugnahme auf BSGE 82, 50 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 23).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht