Weitere Entscheidung unten: BSG, 31.10.2001

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   BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 17/00 B   

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BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 17/00 B (https://dejure.org/2000,6905)
BSG, Entscheidung vom 06.09.2000 - B 6 KA 17/00 B (https://dejure.org/2000,6905)
BSG, Entscheidung vom 06. September 2000 - B 6 KA 17/00 B (https://dejure.org/2000,6905)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sachlich-rechnerische Berichtigung von Honorarrechnungen - Nichtzulassung der Revision - Gewährung rechtlichen Gehörs - Vorliegen einer Überraschungsentscheidung - Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise und Verordnungsweise

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtliches Gehör eines Vertragsarztes bei Nichtanordnung des persönlichen Erscheinens, Umfang der Prüfungen durch die Kassenärztliche Vereinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 01.07.1998 - B 6 KA 48/97 R

    Vertragsarzt - Abrechnung - vertragsärztliche Leistung - Abgabe einer

    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 17/00 B
    Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Kriterien für die Abgrenzung der Rechtsinstitute der sachlich-rechnerischen Berichtigung durch die KÄV einerseits sowie die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungs- und Verordnungsweise des Vertragsarztes durch die Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung andererseits in der Rechtsprechung des Senats geklärt (BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 10 S 43 mwN): Während bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung allein an die Menge ärztlicher oder ärztlich veranlaßter Leistungen angeknüpft wird, die in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen erbracht worden sind, bezieht sich die Prüfung der Abrechnung seitens der KÄV auf Rechenfehler und die Einhaltung der tatbestandlich umschriebenen Voraussetzungen einer Position der Gebührenordnung und der sie flankierenden Regelungen.

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang lediglich die generelle Pflicht eines Vertragsarztes zur Abgabe einer einzelfallbezogenen Begründung für jede abgerechnete Leistung verneint (BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 10 S 43 ff) und - in seiner jüngsten Rechtsprechung - den KÄVen die Befugnis abgesprochen, schon nach bloßer Durchsicht der Honorarabrechnung auf ihre Plausibilität hin Honoraranforderungen pauschal um einen bestimmten Prozentsatz kürzen (Senatsurteil vom 8. März 2000 - B 6 KA 16/99 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 16/99 R

    Plausibilitätsprüfungen der Kassenärztliche Vereinigung, Zulässigkeit der

    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 17/00 B
    Der Senat hat in diesem Zusammenhang lediglich die generelle Pflicht eines Vertragsarztes zur Abgabe einer einzelfallbezogenen Begründung für jede abgerechnete Leistung verneint (BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 10 S 43 ff) und - in seiner jüngsten Rechtsprechung - den KÄVen die Befugnis abgesprochen, schon nach bloßer Durchsicht der Honorarabrechnung auf ihre Plausibilität hin Honoraranforderungen pauschal um einen bestimmten Prozentsatz kürzen (Senatsurteil vom 8. März 2000 - B 6 KA 16/99 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
  • LSG Schleswig-Holstein, 18.02.1997 - L 6 Ka 36/95
    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 17/00 B
    Unzulässig ist die Beschwerde, soweit der Kläger rügt, das Berufungsgericht setze sich mit seinem Urteil in Widerspruch zu seiner eigenen Entscheidung vom 18. Februar 1997 - L 6 KA 36/95 -, die das BSG mit Urteil vom 1. Juli 1998 - B 6 KA 47/97 R - bestätigt habe.
  • BSG, 01.07.1998 - B 6 KA 47/97 R

    Einzelfallbezogene Begründung bei der Abrechnung erbrachter Leistungen,

    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 17/00 B
    Unzulässig ist die Beschwerde, soweit der Kläger rügt, das Berufungsgericht setze sich mit seinem Urteil in Widerspruch zu seiner eigenen Entscheidung vom 18. Februar 1997 - L 6 KA 36/95 -, die das BSG mit Urteil vom 1. Juli 1998 - B 6 KA 47/97 R - bestätigt habe.
  • BSG, 02.10.1996 - 6 BKa 54/95

    Gegenstandswert bei Ermächtigungsstreitigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 17/00 B
    Die Klärungsbedürftigkeit entfällt, wenn die Beantwortung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage nach den maßgeblichen gesetzlichen bzw untergesetzlichen Vorschriften sowie der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem Zweifel mehr unterliegt (vgl zu diesem eine Grundsatzrevision ausschließenden Umstand allgemein zB BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 8 S 34; SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38).
  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 17/00 B
    Die Klärungsbedürftigkeit entfällt, wenn die Beantwortung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage nach den maßgeblichen gesetzlichen bzw untergesetzlichen Vorschriften sowie der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem Zweifel mehr unterliegt (vgl zu diesem eine Grundsatzrevision ausschließenden Umstand allgemein zB BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 8 S 34; SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38).
  • BSG, 31.03.1993 - 13 BJ 215/92

    Rentenzahlung - Berufung - Nachzahlung

    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 17/00 B
    Die Klärungsbedürftigkeit entfällt, wenn die Beantwortung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage nach den maßgeblichen gesetzlichen bzw untergesetzlichen Vorschriften sowie der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem Zweifel mehr unterliegt (vgl zu diesem eine Grundsatzrevision ausschließenden Umstand allgemein zB BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 8 S 34; SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38).
  • BSG, 20.01.1998 - B 13 RJ 207/97 B

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 17/00 B
    Näher liegt es, in dem Verhalten des Klägers den Verzicht auf die Rüge einer Gehörsverletzung zu sehen (vgl zu einer vergleichbaren Situation beim Absehen von der Stellung von Beweisanträgen durch anwaltlich vertretene Rechtssuchende zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 22 S 35; vgl auch BSG SozR 3-1500 § 124 Nr. 3 S 4 ff).
  • BSG, 01.09.1999 - B 9 V 42/99 B

    Erledigung des Beweisantrags nach Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche

    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 17/00 B
    Näher liegt es, in dem Verhalten des Klägers den Verzicht auf die Rüge einer Gehörsverletzung zu sehen (vgl zu einer vergleichbaren Situation beim Absehen von der Stellung von Beweisanträgen durch anwaltlich vertretene Rechtssuchende zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 22 S 35; vgl auch BSG SozR 3-1500 § 124 Nr. 3 S 4 ff).
  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 17/00 B
    Die Begründung genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG, denn danach ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer einen entscheidungserheblich gewordenen Rechtssatz des LSG darstellt und ihn einer damit in Widerspruch stehenden abstrakten Rechtsaussage des BSG gegenüberstellt (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14 S 22, Nr. 21 S 28, Nr. 29 S 33).
  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 6/19 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsakts und

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 6.9.2000 - B 6 KA 17/00 B - juris RdNr 8) darf eine KÄV im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung vom Arzt in Ansatz gebrachte Leistungen in vollem Umfang streichen, wenn deren Voraussetzungen erweislich nicht vorliegen oder ihr Vorliegen sich im Einzelfall nicht nachweisen lässt.

    (2) Wenn sich begründete Zweifel daran ergeben, dass der Tatbestand einer GOP erfüllt ist, obliegt es allerdings auch dem Arzt, an der Beseitigung dieser Zweifel durch sachdienliche Angaben mitzuwirken, da ihn als Anspruchsteller grundsätzlich die Feststellungslast hinsichtlich der Voraussetzungen für seinen Vergütungsanspruch trifft (BSG Beschluss vom 6.9.2000 - B 6 KA 17/00 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 17.3.2016 - B 6 KA 60/15 B - BeckRS 2016, 68302 RdNr 11) .

    Wenn der Arzt diesen Anforderungen nicht entspricht und wenn Voraussetzungen für die Abrechnung von Leistungen aus diesem Grunde nicht festzustellen sind, dann geht dies zu Lasten des Arztes (vgl zB BSG Beschluss vom 6.9.2000 - B 6 KA 17/00 B - juris RdNr 8; BSG Urteil vom 13.8.2014 - B 6 KA 41/13 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 46 RdNr 23; BSG Urteil vom 26.6.2019 - B 6 KA 68/17 R - juris RdNr 26, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

  • BSG, 26.06.2019 - B 6 KA 68/17 R

    Kassenärztliche Vereinigung - sachlich-rechnerische Richtigstellung einer

    Wenn der Arzt diesen Anforderungen nicht entspricht und wenn Voraussetzungen für die Abrechnung von Leistungen aus diesem Grunde nicht festzustellen sind, dann geht das zu Lasten des Arztes (vgl zB BSG Beschluss vom 6.9.2000 - B 6 KA 17/00 B - Juris RdNr 8; BSG Urteil vom 13.8.2014 - B 6 KA 41/13 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 46 RdNr 23) .
  • BSG, 15.07.2020 - B 6 KA 13/19 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Als Anspruchsteller trifft den Arzt grundsätzlich die Feststellungslast hinsichtlich der Voraussetzungen für seinen Vergütungsanspruch (BSG Beschluss vom 6.9.2000 - B 6 KA 17/00 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 17.3.2016 - B 6 KA 60/15 B - BeckRS 2016, 68302 RdNr 11; BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 6/19 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .
  • BSG, 17.03.2016 - B 6 KA 60/15 B

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Abrechnungsprüfung - Streichung von

    Im Übrigen setzt sich die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in der erforderlichen Weise mit der einschlägigen Rechtsprechung des Senats auseinander, nach der eine KÄV eine in Ansatz gebrachte Leistungsposition streichen darf, wenn deren Voraussetzungen erweislich nicht vorliegen oder wenn sich ihr Vorliegen im Einzelfall nicht nachweisen lässt (BSG Beschluss vom 6.9.2000 - B 6 KA 17/00 B - Juris RdNr 8 mwN) .
  • LSG Hessen, 19.12.2018 - L 4 KA 20/15

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Es bestehe lediglich keine generelle Pflicht eines Vertragsarztes zur Abgabe einer einzelfallbezogenen Begründung für jede abgerechnete Leistung, auch habe eine Kassenärztliche Vereinigung nicht die Befugnis, schon nach bloßer Durchsicht der Honorarabrechnung auf ihre Plausibilität hin Honoraranforderungen pauschal zu kürzen (Hinweis auf BSG, Beschluss vom 6. September 2000 - B 6 KA 17/00 B - juris Rn. 8).

    Formuliert die KÄV auf der Grundlage dieser Abrechnung und gegebenenfalls hinzutretender weiterer Umstände in einzelnen Behandlungsfällen konkrete Zweifel daran, dass der Tatbestand einer Gebührenordnungsposition erfüllt ist, obliegt es auch dem betroffenen Arzt, an der Beseitigung dieser Zweifel durch sachdienliche Angaben mitzuwirken; da ihn als Anspruchssteller grundsätzlich die Feststellungslast hinsichtlich der Voraussetzungen für seinen Vergütungsanspruch trifft, liegt eine derartige Mitwirkung in seinem eigenen Interesse (BSG, Beschluss vom 6. September 2000 - B 6 KA 17/00 B - juris, Rn. 8).

  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 25/19 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Ergeben sich im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftlichkeit in einzelnen Behandlungsfällen begründete Zweifel daran, dass der Tatbestand einer Gebührenordnungsposition erfüllt ist, obliegt es auch dem betroffenen Arzt, an der Beseitigung dieser Zweifel durch sachdienliche Angaben mitzuwirken (vgl allgemein BSG Beschluss vom 6.9.2000 - B 6 KA 17/00 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 17.3.2016 - B 6 KA 60/15 B - RdNr 11) .
  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 2/19 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Ergeben sich im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftlichkeit in einzelnen Behandlungsfällen begründete Zweifel daran, dass der Tatbestand einer Gebührenordnungsposition erfüllt ist, obliegt es auch dem betroffenen Arzt, an der Beseitigung dieser Zweifel durch sachdienliche Angaben mitzuwirken (vgl allgemein BSG Beschluss vom 6.9.2000 - B 6 KA 17/00 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 17.3.2016 - B 6 KA 60/15 B - RdNr 11) .
  • SG Marburg, 18.03.2015 - S 12 KA 616/14

    Einzelfallprüfung. Die generelle Absetzung aller Laborleistungen der

    Diese Berechtigung besteht unabhängig davon, ob die Nichterfüllung der Leistungslegende nur in Einzelfällen oder in vielen Fällen im Streit ist (vgl. BSG, Beschl. v. 06.09.2000 - B 6 KA 17/00 B - juris Rdnr. 8).

    Es besteht lediglich keine generelle Pflicht eines Vertragsarztes zur Abgabe einer einzelfallbezogenen Begründung für jede abgerechnete Leistung, auch hat eine Kassenärztliche Vereinigung nicht die Befugnis, schon nach bloßer Durchsicht der Honorarabrechnung auf ihre Plausibilität hin Honoraranforderungen pauschal zu kürzen (vgl. BSG, Beschl. v. 06.09.2000 - B 6 KA 17/00 B - juris Rdnr. 8).

  • LSG Schleswig-Holstein, 24.09.2019 - L 4 KA 26/18

    Berichtigung des vertragsärztlichen Honorars durch die Kassenärztliche

    Dabei obliegt der Nachweis der vollständigen Leistungserbringung im Zweifelsfall dem Arzt, der sich darauf beruft, die den angegebenen OPS-Schlüsseln zugrundeliegenden Leistungen tatsächlich und vollständig durchgeführt zu haben (BSG v. 06.09.2000 - B 6 KA 17/00 B, juris Rn. 8).

    Es liegt grundsätzlich in der Sphäre des Arztes, die vollständige Leistungserbringung, die seiner Abrechnung zugrunde liegt, nachzuweisen (BSG vom 6. September 2000, a.a.O.).

    Die Beklagte war auch berechtigt, die betroffenen EBM-Ziffern vollständig zu streichen, anstatt andere geringer bewertete Ziffern oder den Fachgruppendurchschnitt zugrunde zu legen (zur Berechtigung der KV, Leistungsziffern vollständig zu streichen und nicht in geringer vergütete Ziffern umzuwandeln BSG vom 6. September 2000 - B 6 KA 17/00 B).

  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 3/19 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Ergeben sich im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftlichkeit in einzelnen Behandlungsfällen begründete Zweifel daran, dass der Tatbestand einer Gebührenordnungsposition erfüllt ist, obliegt es auch dem betroffenen Arzt, an der Beseitigung dieser Zweifel durch sachdienliche Angaben mitzuwirken (vgl allgemein BSG Beschluss vom 6.9.2000 - B 6 KA 17/00 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 17.3.2016 - B 6 KA 60/15 B - RdNr 11) .
  • SG Marburg, 05.06.2019 - S 12 KA 387/18

    Vertragsarztrecht

  • SG Marburg, 20.06.2012 - S 12 KA 137/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - reine Anfechtungsklage - Sach- und Rechtslage im

  • BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 30/21 B

    Sachlich-rechnerische Berichtigungen von vertragsärztlichen Honorarabrechnungen

  • BSG, 25.11.2020 - B 6 KA 6/20 B

    Sachlich-rechnerische Richtigstellung eines vertragsärztlichen Honorars

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.11.2013 - L 24 KA 69/12

    Vertragsarzt - Disziplinarmaßnahme - Datenschutz - Patientenunterlagen

  • BSG, 20.11.2023 - B 6 KA 9/23 BH
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2022 - L 7 KA 49/19

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - Chronikerzuschlag -

  • LSG Schleswig-Holstein, 22.02.2022 - L 4 KA 77/18

    Vertragsärztliche Vergütung - sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsschutz gegen

  • BSG, 30.09.2020 - B 6 KA 12/20 B

    Richtigstellung einer vertragszahnärztlichen Honorarabrechnung

  • BSG, 14.07.2020 - B 6 KA 13/19 R
  • SG Marburg, 07.07.2010 - S 12 KA 633/09

    Vertragszahnarzt - Abrechnung von Wurzelkanalbehandlungen - Beseitigung von

  • SG Marburg, 21.11.2012 - S 12 KA 8/12

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Überprüfung des Bescheids der Prüfungsstelle -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2023 - L 7 KA 47/19

    Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der vertragsärztlichen Abrechnung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.09.2023 - L 7 KA 29/20

    Vertragsärztliche Vergütung - sachlich-rechnerische Richtigstellung -

  • SG Marburg, 22.02.2012 - S 12 KA 9/11

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - Einhaltung der

  • LSG Bayern, 24.10.2001 - L 12 KA 146/00

    Abrechnung der Nr. 19 BMÄ/E-GO durch einen Allgemeinarzt im Notfalldienst;

  • SG Marburg, 27.11.2013 - S 12 KA 228/13

    Statistische Wirtschaftlichkeitsprüfung - MKG-Chirurg - konservierend

  • SG Marburg, 15.05.2013 - S 12 KA 255/13

    Vertragsärztliche/vertragszahnärztliche Versorgung - MKG-Chirurg - statistische

  • SG Marburg, 07.07.2010 - S 12 KA 768/09

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Rechtfertigung einer sachlich-rechnerischen

  • SG Marburg, 07.07.2010 - S 12 KA 325/09

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Nachweis der vollständigen Leistungserbringung

  • SG Marburg, 07.07.2010 - S 12 KA 167/10

    Klagefrist - tatsächlicher Zugang des Widerspruchsbescheids - Formverstoß seitens

  • SG München, 23.10.2019 - S 49 KA 59/18

    Honoraraufhebung und Neufestsetzung

  • SG Marburg, 27.03.2019 - S 12 KA 71/18
  • SG Marburg, 07.07.2010 - S 12 KA 212/10

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Nachweis der vollständigen Leistungserbringung

  • SG Marburg, 07.07.2010 - S 12 KA 440/10

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Nachweis der vollständigen Leistungserbringung

  • SG Marburg, 25.09.2013 - S 12 KA 70/13

    Vertragszahnarzt - Abrechnung von intravenösen Infusionen nach Nr 8272 GOÄ 1982 -

  • SG Hannover, 14.11.2012 - S 78 KA 159/09
  • SG Marburg, 21.03.2007 - S 12 KA 813/06

    Vertragszahnarzt - Abrechnung von Festzuschüssen - Verwendung eines

  • SG Marburg, 25.09.2013 - S 12 KA 284/12

    Vertragszahnarzt - Abrechnung einzelner Ausnahmefälle zur isolierten Behandlung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.05.2019 - L 3 KA 10/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.05.2019 - L 3 KA 11/17
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Rechtsprechung
   BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 17/00 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5411
BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 17/00 R (https://dejure.org/2001,5411)
BSG, Entscheidung vom 31.10.2001 - B 6 KA 17/00 R (https://dejure.org/2001,5411)
BSG, Entscheidung vom 31. Oktober 2001 - B 6 KA 17/00 R (https://dejure.org/2001,5411)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 16/97 R

    Vertragsarzt - Honorar - keine Sozialleistung - Anwendung des § 44 Abs 2 SGB 10

    Auszug aus BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 17/00 R
    Das hätte, wie der Senat bereits in seinem zur Nichtanwendbarkeit des § 44 SGB X auf Honoraransprüche von Vertragsärzten ergangenen Urteil vom 18. März 1998 (BSGE 82, 50 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 23) ausgeführt hat, erhebliche Auswirkungen auf die aktuelle Honorarauszahlung und würde auch diejenigen Ärzte belasten, die in den früheren Zeiträumen noch nicht Mitglieder der KÄV waren.

    Die Einbehaltung erheblicher Teile der Gesamtvergütungen im Wege von Rückstellungen könnte jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 18. März 1998 (BSGE 82, 50 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 23) dargelegt hat, Auswirkungen auf die Finanzierbarkeit vertragsärztlicher Praxen und damit letztlich auch auf die Versorgung der Versicherten haben.

  • BSG, 10.05.1995 - 6 RKa 30/94

    Anwendung des § 45 SGB X auf nachträgliche Honorarberichtigungen,

    Auszug aus BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 17/00 R
    Die Erwägungen, die für die grundsätzliche Nichtanwendung des § 45 SGB X auf die Korrektur von Honorarbescheiden maßgeblich sind, hat der erkennende Senat insbesondere im Urteil vom 26. Januar 1994 (BSGE 74, 44 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 21; ebenso ua BSG SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 S 3; SozR 3-5525 § 32 Nr. 1 S 2) dargelegt.

    Der Senat hat weiterhin die Berichtigung von Honorarbescheiden für Röntgenleistungen wegen mangelhafter Qualität der Röntgendiagnostik und die Honorarberichtigung im Fall der Leistungserbringung durch einen nicht von der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung genehmigten Assistenten als Fälle der Abrechnungsberichtigung nach den bundesmantelvertraglichen Vorschriften angesehen und auch insoweit eine die Anwendbarkeit des § 45 SGB X ausschließende Spezialregelung angenommen (Senatsurteil vom 12. Oktober 1994 - 6 RKa 18/93 - USK 94165; BSG SozR 3-5525 § 32 Nr. 1 S 2 f).

  • BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 9/94

    Recht der Krankenkassen zur Beanstandung fehlerhafter Honorarabrechnungen nach

    Auszug aus BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 17/00 R
    Die Erwägungen, die für die grundsätzliche Nichtanwendung des § 45 SGB X auf die Korrektur von Honorarbescheiden maßgeblich sind, hat der erkennende Senat insbesondere im Urteil vom 26. Januar 1994 (BSGE 74, 44 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 21; ebenso ua BSG SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 S 3; SozR 3-5525 § 32 Nr. 1 S 2) dargelegt.

    Der Vertragsarzt kann, wie in der bisherigen Rechtsprechung bereits aufgezeigt worden ist, im Hinblick auf die Besonderheiten der Honorarverteilung auf den Bestand eines vor einer endgültigen Prüfung auf Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erteilten Honorarbescheides nicht vertrauen (s zB BSG SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 S 4).

  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

    Auszug aus BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 17/00 R
    Der Widerruf nach § 47 Abs. 1 SGB X ist jedoch nur mit Wirkung für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit möglich (BSGE 62, 32, 42 = SozR 4100 § 71 Nr. 2 S 11 f; BSGE 67, 104, 117 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 S 19; von Wulffen/Engelmann, SGB X, 4. Aufl 2001, § 32 RdNr 21; Schneider-Danwitz in Sozialversicherung-Gesamtkommentar, Stand 1984, § 32 SGB X Anm 29b; Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB X, K § 47 RdNr 12).

    Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage auch nicht, wie den Ausführungen des LSG entnommen werden könnte, in dem - mit dem in § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X geregelten Widerrufsvorbehalt nicht identischen - Rechtsinstitut eines allgemeinen Rücknahmevorbehaltes, wie es diskutiert wird (vgl etwa BVerwGE 67, 99, 102; BSGE 67, 104, 117 f = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 S 19; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 5 S 23/24; BSG SozR 3-1300 § 32 Nr. 4 S 33).

  • BVerwG, 14.04.1983 - 3 C 8.82

    Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen für die Verwendung von Magermilch

    Auszug aus BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 17/00 R
    Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage auch nicht, wie den Ausführungen des LSG entnommen werden könnte, in dem - mit dem in § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X geregelten Widerrufsvorbehalt nicht identischen - Rechtsinstitut eines allgemeinen Rücknahmevorbehaltes, wie es diskutiert wird (vgl etwa BVerwGE 67, 99, 102; BSGE 67, 104, 117 f = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 S 19; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 5 S 23/24; BSG SozR 3-1300 § 32 Nr. 4 S 33).

    Die tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen, unter denen die KÄV Honorarbescheide zu erteilen hat, entsprechen teilweise denen, in denen das Gesetz selbst oder - wie im Subventionsrecht - die Rechtsprechung (BVerwGE 67, 99) eine vorläufige Leistungsbewilligung zugelassen haben.

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97

    Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Budgetierung von Gesprächs- und

    Auszug aus BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 17/00 R
    Nachdem das BSG durch Urteil vom 17. September 1997 entschieden hatte, daß die rückwirkende Einführung der Teilbudgets mit höherrangigem Recht nicht in Einklang steht (BSGE 81, 86 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18), erwiesen sich die Rechtsgrundlagen der Honorarverteilung und damit die Honorarbescheide, die auf sie gestützt waren, als rechtswidrig.
  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 7/99 R

    Praxisbudgets der Kassenärztlichen Vereinigung, Gestaltungsfreiheit bei der

    Auszug aus BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 17/00 R
    Die Regelungen des EBM-Ä über die Praxisbudgets nehmen ebenfalls auf den Behandlungsfall iS des BMV-Ä Bezug (vgl zB BSGE 86, 16 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 23).
  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 21/97

    Gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Honorarverteilung

    Auszug aus BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 17/00 R
    Zum anderen widerspräche die Zahlung lediglich von Abschlägen auf das voraussichtliche Quartalshonorar über einen längeren Zeitraum hinweg dem berechtigten Interesse der Ärzte an einer Kalkulierbarkeit ihrer Einnahmen (vgl zu diesem Gesichtspunkt allgemein BSGE 81, 213, 220 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 155).
  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 105/85

    Aufhebung der Bewilligung - Rückforderung von Wintergeld/Schlechtwettergeld -

    Auszug aus BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 17/00 R
    Der Widerruf nach § 47 Abs. 1 SGB X ist jedoch nur mit Wirkung für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit möglich (BSGE 62, 32, 42 = SozR 4100 § 71 Nr. 2 S 11 f; BSGE 67, 104, 117 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 S 19; von Wulffen/Engelmann, SGB X, 4. Aufl 2001, § 32 RdNr 21; Schneider-Danwitz in Sozialversicherung-Gesamtkommentar, Stand 1984, § 32 SGB X Anm 29b; Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB X, K § 47 RdNr 12).
  • BSG, 14.07.1994 - 7 RAr 104/93

    Bewilligungsbescheid - Verfahrensmangel - Heilung - Erstattungsansprüche

    Auszug aus BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 17/00 R
    Der Mangel der Anhörung kann gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X dadurch geheilt werden, daß dem Betroffenen durch die in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Hinweise auf die wesentlichen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte Gelegenheit gegeben wird, sich im Widerspruchsverfahren sachgerecht zu äußern (vgl BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 11 S 72 f mwN).
  • BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 29/91

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarbescheid - Berichtigung

  • BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 18/93

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Honorarforderung - Anforderungen an

  • BSG, 19.09.2000 - B 9 SB 1/00 R

    Anhörung bei Ersetzung des Vorbehaltsbescheides

  • BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 3/88

    Ermessensausübung bei der Rücknahme oder Rückforderung von Arbeitslosengeld

  • BSG, 28.11.1990 - 4 RLw 5/90

    Ausschluß der Berufung bei Streit um Rücknahme einer Beitragsentlastung in der

  • BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 20/93

    Honorarberichtigung - Beantragung

  • LSG Schleswig-Holstein, 29.04.1997 - L 1 KR 65/96
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