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   BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 14/08 R   

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https://dejure.org/2009,670
BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 14/08 R (https://dejure.org/2009,670)
BSG, Entscheidung vom 17.06.2009 - B 6 KA 14/08 R (https://dejure.org/2009,670)
BSG, Entscheidung vom 17. Juni 2009 - B 6 KA 14/08 R (https://dejure.org/2009,670)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung; Wiederzulassung vor Ablauf der Wiederzulassungssperre nach Kollektivverzicht

  • Judicialis

    SGB V § 95b Abs 2; ; SGB V § 72a Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung; Wiederzulassung vor Ablauf der Wiederzulassungssperre nach Kollektivverzicht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Sechsjährige Zulassungssperre nach Kollektivverzicht ist rechtmäßig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zulassungssperre für Ärzte nach Kollektivverzicht

  • krankenkassen-direkt.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Sechsjährige Zulassungssperre nach Ärztestreik rechtmäßig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (63)

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 37/06 R

    Schwerbeschädigter - Rentner - Krankenversicherung - Kriegsopferversorgung -

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 14/08 R
    Die Vorschrift des § 95b Abs. 2 SGB V ist Bestandteil eines in den Grundzügen durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung - Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) - (GSG vom 21.12.1992, BGBl I, 2266) zum 1.1.1993 in das SGB V aufgenommenen Regelungskonzepts, mit dem der Gesetzgeber Vorkehrungen für den Fall getroffen hat, dass Leistungserbringer in einem abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf ihre Zulassung verzichten (vgl schon die Senatsurteile vom 27.6.2007, B 6 KA 37/06 R = BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, sowie B 6 KA 38/06 R = USK 2007-68 und B 6 KA 39/06 R).

    Voraussetzung für das Eingreifen der Zulassungssperre ist allein der wirksame - nicht nach § 39 Abs. 3 SGB X nichtige - Erlass einer solchen in Bescheidform ergehenden Feststellung (zur Verwaltungsakteigenschaft des Feststellungsbescheides s schon BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 20, sowie Urteil vom heutigen Tag, B 6 KA 18/08 R), nicht aber deren Rechtmäßigkeit.

    a) Dass die gesetzlichen Regelungen, die die Rechtsfolgen des Kollektivverzichts normieren sollen, verfassungskonform sind, hat der Senat dem Grunde nach bereits in seinem Urteil vom 27.6.2007 (BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 33 f - mit insoweit zustimmender Anmerkung von Joussen, SGb 2008, 241 ff) dargelegt.

    Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in sachlicher wie in finanzieller Hinsicht ist aber ein Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung (std Rspr, vgl BVerfGE 68, 193, 218; BVerfGE 70, 1, 30; BVerfGE 82, 209, 230; BVerfGE 103, 172, 184 f; BVerfGE 114, 196, 244, 248 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9, RdNr 131, 139; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 10.6.2009, 1 BvR 706/08 ua - juris, dort RdNr 233; BSGE 82, 41, 43 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 S 15; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 132 ff; BSGE 98, 294 ff. = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 34 mwN; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 4, RdNr 23-24; BSG, Urteil vom 28.7.2008, B 1 KR 5/08 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 6 RdNr 23; BSG, Beschluss vom 26.8.2008, B 12 KR 22/08 B - juris, dort RdNr 5).

    Die Erforderlichkeit der Regelung ist auch ungeachtet des Umstandes gegeben, dass der Gesetzgeber den Kollektivverzichtlern bereits andere Beschränkungen auferlegt hat, sie nämlich nach dem Regelungskonzept des § 13 Abs. 2 Satz 8 SGB V und des § 95b Abs. 3 SGB V sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats (s Urteile vom 27.6.2007, B 6 KA 37/06 R = BSGE 98, 294 ff = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, sowie B 6 KA 38/06 R = USK 2007-68 und B 6 KA 39/06 R) von gesetzlich krankenversicherten Patienten ausschließlich in Notfällen in Anspruch genommen werden dürfen und ihr Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse auf das 1, 0-fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte bzw für Zahnärzte begrenzt ist.

    Soweit die Ausführungen in den Urteilen vom 27.6.2007 (BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 21, sowie B 6 KA 38/06 R RdNr 28 und B 6 KA 39/06 R RdNr 24: "... und damit bewirkt haben, dass der Sicherstellungsauftrag in ihrem Planungsbereich auf die Krankenkassen übergegangen ist") im gegenteiligen Sinne verstanden werden könnten, wird dies hiermit klargestellt.

    Auch hier wird nicht gefordert, dass diese Ärzte in dem Planungsbereich, zu dessen Versorgung der Selektivvertrag dienen soll, zuvor niedergelassen und dort auf ihre Zulassung verzichtet haben, sondern das Verbot trifft alle Ärzte, die sich an solchen Aktionen - sogar an erfolglosen nach § 95b Abs. 1 SGB V - beteiligt haben (BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 23).

  • BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 26/00 R

    Vertragsarzt - Zulassung - Eintragung in das Arztregister durch Kassenärztliche

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 14/08 R
    Grundsätzlich sind KÄVen aufgrund des von ihnen wahrzunehmenden Sicherstellungsauftrags nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 85, 145, 146 = SozR 3-5525 § 20 Nr. 1 S 2 mwN; BSG SozR 3-2500 § 95a Nr. 2 S 3; BSG SozR 4-2500 § 116 Nr. 3 RdNr 13) unabhängig von einer konkreten Beschwer im Einzelfall oder eines konkreten rechtlichen Interesses befugt, Entscheidungen anzufechten, die im Zusammenhang mit der Zulassung von (Zahn-)Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung ergehen.

    aa) Den Feststellungen der Aufsichtsbehörde nach § 72a Abs. 1 SGB V kommt "Tatbestandswirkung" bzw Drittbindungswirkung (zur Terminologie s BSG SozR 3-2500 § 95a Nr. 2 S 6; s auch Sachs in Stelkens/Bonks/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl 2008, § 43 RdNr 105) in dem Sinne zu, dass andere Behörden bzw Gerichte an diese Entscheidung ohne Rücksicht auf ihren Inhalt gebunden sind (vgl Roos in v. Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 39 RdNr 4).

    Ob eine solche Drittbindungswirkung besteht, ist bereichsspezifisch durch Auslegung der einschlägigen Normen entsprechend ihrem Regelungszweck zu ermitteln; sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Behörde für den Erlass eines gestaltenden bzw konstitutiv-feststellenden Verwaltungsaktes mit einem Regelungsmonopol ausgestattet ist (BSG SozR 3-2500 § 95a Nr. 2 S 6 mwN; BSG SozR 3-2500 § 95c Nr. 1 S 6 f; BSGE 95, 94 RdNr 6 = SozR 4-2500 § 95c Nr. 1 RdNr 11; s auch Senatsurteil vom 28.1.2009, B 6 KA 61/07 R - juris RdNr 25, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, sowie Sachs, aaO, RdNr 41 ff; zur Tatbestandswirkung im Unfallversicherungsrecht zB BSG SozR 4-1300 § 48 Nr. 11 RdNr 13, 16; bei Erstattungsstreitigkeiten zB BSG SozR 4-2600 § 116 Nr. 1 RdNr 13 mwN).

    Sie erfordert das Vorhandensein entsprechender gesetzlicher Regelungen, in denen der Umfang der Bindung wiederum bereichsspezifisch und abhängig von ihrem erkennbaren Regelungszweck unterschiedlich ausgestaltet sein kann (BSG SozR 3-2500 § 95a Nr. 2, aaO, mwN).

    Drittbindungswirkung hat der Senat etwa einem Arztregistereintrag im Rahmen eines Zulassungsverfahrens beigemessen (vgl BSG SozR 3-2500 § 95a Nr. 2; zusammenfassend BSG, Urteil vom 28.1.2009, B 6 KA 61/07 R).

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 207/87

    Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten bei Wohnsitz im

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 14/08 R
    Denn ein Verstoß gegen dieses Verfahrensgrundrecht setzt eine im Interesse des Einzelnen gewährte Rechtsposition voraus, dh es gewährleistet nicht selbst den sachlichen Bestand oder den Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung (BVerfG [Kammer], Beschluss vom 7.12.1999 - 1 BvR 1281/95, WM 2000, 246, 248 unter Bezugnahme ua auf BVerfGE 83, 182, 194 f = SozR 3-1100 Art. 19 Nr. 2 S 4 f; BVerfG [Kammer], Beschluss vom 23.4.2009 - 1 BvR 3424/08, WM 2009, 1485, 1486).

    Er darf allerdings auf diese Weise den Rechtsschutz nicht beliebig einschränken, und ebenso wenig dürfen die Gerichte durch ihre Auslegung des materiellen Rechts eine entsprechende Aushöhlung der Rechtsschutzgarantie herbeiführen (BVerfGE 83, 182, 198 = SozR 3-1100 Art. 19 Nr. 2 S 7).

    Wenn jedoch gewichtige sachliche Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber an den Erlass eines Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit Rechtsfolgen für Dritte knüpft, so ist es auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes nicht zu beanstanden, dass die Gerichte diesen Dritten keine eigenständige Anfechtungsbefugnis zubilligen (BVerfGE 83, 182, 198 = SozR 3-1100 Art. 19 Nr. 2 S 7; BVerfG [Kammer] WM 2000, 246, 249).

    In diesem Sinne hat die Rechtsprechung gebilligt, dass einem zum Versorgungsausgleich verpflichteten Ruhestandsbeamten eine Klagebefugnis gegen die zum Wegfall des sog "Pensionistenprivilegs" führende Rentenbewilligung an seine geschiedene Ehefrau versagt wird (BSGE 61, 27, 28 ff = SozR 1500 § 54 Nr. 71 S 71 ff sowie hierzu BVerfGE 83, 182, 198 = SozR 3-1100 Art. 19 Nr. 2 S 7).

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 38/06 R

    Aus dem System der GKV ausgestiegene (Zahn-)Ärzte dürfen nur im Ausnahmefall

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 14/08 R
    Die Vorschrift des § 95b Abs. 2 SGB V ist Bestandteil eines in den Grundzügen durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung - Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) - (GSG vom 21.12.1992, BGBl I, 2266) zum 1.1.1993 in das SGB V aufgenommenen Regelungskonzepts, mit dem der Gesetzgeber Vorkehrungen für den Fall getroffen hat, dass Leistungserbringer in einem abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf ihre Zulassung verzichten (vgl schon die Senatsurteile vom 27.6.2007, B 6 KA 37/06 R = BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, sowie B 6 KA 38/06 R = USK 2007-68 und B 6 KA 39/06 R).

    Hinzu kommt, dass im kieferorthopädischen Bereich spezielle, historisch gewachsene Ermächtigungen auf der Grundlage von § 10a Bundesmantelvertrag-Zahnärzte und § 2 Nr. 2 Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung bestehen (s hierzu BSG, Urteil vom 27.6.2007, B 6 KA 38/06 R = USK 2007-68 = MedR 2008, 384 ff).

    Die Erforderlichkeit der Regelung ist auch ungeachtet des Umstandes gegeben, dass der Gesetzgeber den Kollektivverzichtlern bereits andere Beschränkungen auferlegt hat, sie nämlich nach dem Regelungskonzept des § 13 Abs. 2 Satz 8 SGB V und des § 95b Abs. 3 SGB V sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats (s Urteile vom 27.6.2007, B 6 KA 37/06 R = BSGE 98, 294 ff = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, sowie B 6 KA 38/06 R = USK 2007-68 und B 6 KA 39/06 R) von gesetzlich krankenversicherten Patienten ausschließlich in Notfällen in Anspruch genommen werden dürfen und ihr Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse auf das 1, 0-fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte bzw für Zahnärzte begrenzt ist.

    Soweit die Ausführungen in den Urteilen vom 27.6.2007 (BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 21, sowie B 6 KA 38/06 R RdNr 28 und B 6 KA 39/06 R RdNr 24: "... und damit bewirkt haben, dass der Sicherstellungsauftrag in ihrem Planungsbereich auf die Krankenkassen übergegangen ist") im gegenteiligen Sinne verstanden werden könnten, wird dies hiermit klargestellt.

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R

    Kassenarzt

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 14/08 R
    Mit Bescheid vom 3.6.2004, dessen sofortige Vollziehung angeordnet wurde, stellte das Sozialministerium des zu 8. beigeladenen Landes fest, dass in den drei Planungsbereichen Landkreis Cuxhaven, Landkreis Hannover und Landkreis Hildesheim mehr als 50 % aller dort niedergelassenen Vertragszahnärzte, die kieferorthopädische Leistungen erbrachten, in einem mit anderen Zahnärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten nach § 95b Abs. 1 SGB V mit Wirkung zum 30.6.2004 auf ihre Zulassung verzichtet hätten und dadurch die vertragszahnärztliche kieferorthopädische Versorgung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr sichergestellt sei (dieser Bescheid ist Gegenstand des Revisionsverfahrens B 6 KA 18/08 R).

    Voraussetzung für das Eingreifen der Zulassungssperre ist allein der wirksame - nicht nach § 39 Abs. 3 SGB X nichtige - Erlass einer solchen in Bescheidform ergehenden Feststellung (zur Verwaltungsakteigenschaft des Feststellungsbescheides s schon BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 20, sowie Urteil vom heutigen Tag, B 6 KA 18/08 R), nicht aber deren Rechtmäßigkeit.

    Sie war Beteiligte des Verwaltungsverfahrens nach § 72a Abs. 1 SGB V; zudem gehörte sie zu den Adressaten des Feststellungsbescheides (s hierzu B 6 KA 18/08 R).

    Denn diese Auslegung bewirkt faktisch in Verbindung mit einer Verneinung der Befugnis des einzelnen Vertragsarztes, den Feststellungsbescheid nach § 72a Abs. 1 SGB V unmittelbar anzugreifen (siehe hierzu das Urteil vom heutigen Tage, B 6 KA 18/08 R), einen materiellen Ausschluss des (Zahn-)Arztes von allen Einwendungen, die den Übergang des Sicherstellungsauftrags betreffen.

  • BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 26/91

    Zahnarzt für Kieferorthopädie - keine Behandlung von Versicherten nach dem

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 14/08 R
    aa) Die Wiederzulassungssperre begrenzt zwar nicht die stärker geschützte Wahl der Berufsfreiheit, sondern lediglich die Berufsausübung (zur Stufentheorie s BVerfGE 7, 377, 403 ff), denn wenn - wie hier - nur der Zugang zur vertragsärztlichen Tätigkeit und nicht zum Arztberuf insgesamt eingeschränkt wird, so ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie des Senats lediglich die Berufsausübung und nicht die Berufswahl betroffen (vgl BVerfGE 11, 30, 41 ff; BSGE 73, 223, 226 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 1 S 4; BSGE 82, 41, 43 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 S 12 ua).

    Eine Wiederzulassungssperre schränkt ebenso wie eine Zulassungsentziehung wegen gröblicher Pflichtverletzung die Berufsfreiheit in einem Maße ein, das in seiner Wirkung der Beschränkung der Berufswahl im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG nahe kommt (BVerfGE 69, 233, 244 - zur Zulassungsentziehung; BSGE 60, 76 = SozR 2200 § 368a Nr. 15 - zur Zulassungsentziehung; BSGE 73, 223, 226 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 1 S 4 - zur Zulassungssperre für über 55 Jahre alte Ärzte).

    Sie kann deshalb nicht mit jeder vernünftigen Erwägung des Gemeinwohls, sondern nur mit solchen Allgemeininteressen gerechtfertigt werden, die so schwer wiegen, dass sie den Vorrang vor der ungehinderten beruflichen Entfaltung der betroffenen Ärzte verdienen (BVerfGE 61, 291, 311; BVerfGE 77, 84, 106; BSGE 73, 223, 226 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 1 S 4).

  • BSG, 15.04.1986 - 6 RKa 6/85

    Kassenärztliche Vereinigung - Arztregistereintragung - approbierter

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 14/08 R
    Während disziplinarische Maßnahmen bezwecken, den Vertragsarzt zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner vertragsärztlichen Pflichten zu veranlassen (BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 6 S 20), zielt die Zulassungsentziehung darauf ab, Ärzte aus der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung auszuschließen, die wegen gröblicher Pflichtverletzung zur Ausübung der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit ungeeignet sind (std Rspr, vgl BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30; BSGE 60, 76 = SozR 2200 § 368a Nr. 15).

    Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Zahnarztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, so dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann (BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 10 mwN; s schon BSGE 60, 76, 77 = SozR 2200 § 368a Nr. 15 S 55).

    Eine Wiederzulassungssperre schränkt ebenso wie eine Zulassungsentziehung wegen gröblicher Pflichtverletzung die Berufsfreiheit in einem Maße ein, das in seiner Wirkung der Beschränkung der Berufswahl im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG nahe kommt (BVerfGE 69, 233, 244 - zur Zulassungsentziehung; BSGE 60, 76 = SozR 2200 § 368a Nr. 15 - zur Zulassungsentziehung; BSGE 73, 223, 226 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 1 S 4 - zur Zulassungssperre für über 55 Jahre alte Ärzte).

  • BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84
    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 14/08 R
    Während disziplinarische Maßnahmen bezwecken, den Vertragsarzt zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner vertragsärztlichen Pflichten zu veranlassen (BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 6 S 20), zielt die Zulassungsentziehung darauf ab, Ärzte aus der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung auszuschließen, die wegen gröblicher Pflichtverletzung zur Ausübung der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit ungeeignet sind (std Rspr, vgl BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30; BSGE 60, 76 = SozR 2200 § 368a Nr. 15).

    Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Zahnarztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, so dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann (BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 10 mwN; s schon BSGE 60, 76, 77 = SozR 2200 § 368a Nr. 15 S 55).

    Eine Wiederzulassungssperre schränkt ebenso wie eine Zulassungsentziehung wegen gröblicher Pflichtverletzung die Berufsfreiheit in einem Maße ein, das in seiner Wirkung der Beschränkung der Berufswahl im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG nahe kommt (BVerfGE 69, 233, 244 - zur Zulassungsentziehung; BSGE 60, 76 = SozR 2200 § 368a Nr. 15 - zur Zulassungsentziehung; BSGE 73, 223, 226 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 1 S 4 - zur Zulassungssperre für über 55 Jahre alte Ärzte).

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung - Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 14/08 R
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG zu den Voraussetzungen einer Zulassungsentziehung (vgl BSG, Urteil vom 20.10.2004, B 6 KA 67/03 R - BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 10; BSGE 66, 6, 8 = SozR 2200 § 368a Nr. 24 S 82; BSGE 34, 252, 253 = SozR Nr. 36 zu § 368a RVO), der die Wiederzulassungssperre von ihrem Charakter her mehr entspricht als einer Disziplinarmaßnahme, die eine schuldhafte Verletzung vertragsärztlicher Pflichten voraussetzt (s hierzu BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 7 S 37; zuletzt BSG, Beschluss vom 9.12.2004, B 6 KA 70/04 B - juris, dort RdNr 9).

    Ungeeignetheit liegt in der Regel dann vor, wenn die Pflichtverletzung gröblich ist, also so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist (BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 10).

    Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Zahnarztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, so dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann (BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 10 mwN; s schon BSGE 60, 76, 77 = SozR 2200 § 368a Nr. 15 S 55).

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 39/06 R

    Aus dem System der GKV ausgestiegene (Zahn-)Ärzte dürfen nur im Ausnahmefall

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 14/08 R
    Die Vorschrift des § 95b Abs. 2 SGB V ist Bestandteil eines in den Grundzügen durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung - Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) - (GSG vom 21.12.1992, BGBl I, 2266) zum 1.1.1993 in das SGB V aufgenommenen Regelungskonzepts, mit dem der Gesetzgeber Vorkehrungen für den Fall getroffen hat, dass Leistungserbringer in einem abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf ihre Zulassung verzichten (vgl schon die Senatsurteile vom 27.6.2007, B 6 KA 37/06 R = BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, sowie B 6 KA 38/06 R = USK 2007-68 und B 6 KA 39/06 R).

    Die Erforderlichkeit der Regelung ist auch ungeachtet des Umstandes gegeben, dass der Gesetzgeber den Kollektivverzichtlern bereits andere Beschränkungen auferlegt hat, sie nämlich nach dem Regelungskonzept des § 13 Abs. 2 Satz 8 SGB V und des § 95b Abs. 3 SGB V sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats (s Urteile vom 27.6.2007, B 6 KA 37/06 R = BSGE 98, 294 ff = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, sowie B 6 KA 38/06 R = USK 2007-68 und B 6 KA 39/06 R) von gesetzlich krankenversicherten Patienten ausschließlich in Notfällen in Anspruch genommen werden dürfen und ihr Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse auf das 1, 0-fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte bzw für Zahnärzte begrenzt ist.

    Soweit die Ausführungen in den Urteilen vom 27.6.2007 (BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 21, sowie B 6 KA 38/06 R RdNr 28 und B 6 KA 39/06 R RdNr 24: "... und damit bewirkt haben, dass der Sicherstellungsauftrag in ihrem Planungsbereich auf die Krankenkassen übergegangen ist") im gegenteiligen Sinne verstanden werden könnten, wird dies hiermit klargestellt.

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

  • BVerfG, 07.12.1999 - 1 BvR 1281/95

    Keine Erfüllung der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2 bei

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 1/06 R

    Vertrags- (Zahn-) Arzt - Zulassungsentziehung - gröbliche Pflichtverletzung in

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 61/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung einer psychiatrischen

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Entziehung der Zulassung des Arztes bei gröblicher Verletzung der

  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 37/96 R

    Gerichtliche Überprüfung der Höhe der Gesamtvergütung, Rechtfertigung von

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Ärztliches Werbeverbot

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 62/98 R

    Vertragsarzt - unzulässige Verordnung von Sprechstundenbedarf - Regress - kein

  • BSG, 29.10.1986 - 6 RKa 4/86

    Apothekenwerbung

  • BSG, 29.10.1986 - 6 RKa 32/86
  • LSG Saarland, 04.04.2000 - L 2/3 K 31/95
  • BSG, 25.11.1986 - 11a RA 18/85

    Rechtsschutzgarantie hinsichtlich einer Klagebefugnis gegen einen dem

  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 4/78

    Berufsfreiheit - Vogelschutz - Vereinbarkeit mit Verfassung - Tierpräparator -

  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 68/04 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - approbierter psychologischer

  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

  • BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93

    Altersgrenze für Kassenärzte ist verfassungsgemäß

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65

    Effektivität des Rechtsschutzes im Wiedergutmachungsrecht

  • BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 38/00 B

    Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenzenregelung bei Vertragsärzten

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

  • BVerfG, 17.06.1999 - 1 BvR 2507/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von Fachärzten

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

  • BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 45/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung des Gemeinsamen Bundesausschusses -

  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 6/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarrechtsstreit - keine Überprüfung der

  • BSG, 26.07.2007 - B 13 R 38/06 R

    Anspruch der Krankenkasse gegen den Rentenversicherungsträger auf Erstattung von

  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 22/05 B

    Vertragsarzt - Zulassung - Altersgrenze

  • BSG, 06.02.1992 - 12 RK 15/90

    Pensionistenprivileg

  • BSG, 26.08.2008 - B 12 KR 22/08 B

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Orthopädietechniker-Innungen

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Zulassung eines Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen zur vertragszahnärztlichen und zur

  • BSG, 06.11.2002 - B 6 KA 37/01 R

    Krankenversicherung - Krankenhausträger

  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R

    Nichtannahme einer teils unzulässigen, im Übrigen unbegründeten

  • BVerfG, 23.04.2009 - 1 BvR 3424/08

    Rechtsschutz gegen die Ermächtigung von Krankenhausärzten zur Teilnahme an

  • BVerfG, 17.08.2004 - 1 BvR 378/00

    Vertragsärztliche Versorgung - aufschiebende Wirkung statusbegründender

  • BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 15/08 R

    Versorgungsausgleich II

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Disziplinarmaßnahmen gegen Vertragsärzte

  • BSG, 06.05.2009 - B 6 KA 2/08 R

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - Stützrente - Aufhebung -

  • BSG, 20.03.2007 - B 2 U 21/06 R

    Zulässigkeit eines Hilfsantrages auf Neubescheidung - Vertragszahnarzt -

  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 23/04 R

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren, Rüge

  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 6/01 B

    Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Sozialgerichtsverfahren - Sofortvollzug - Krankenversicherung - Kassenarzt -

  • BSG, 01.02.2005 - B 6 KA 70/04 B

    Disziplinarverfahren in der Kassenärztlichen Versorgung, Anwendung von

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 69/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Partner einer Gemeinschaftspraxis -

  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 36/00 R

    Vertragsarzt - Zuzahlungsforderung bei ambulanten Operationen - Verstoß gegen

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 14/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung - Radiologe - Versorgungsbedarf -

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 16/08 R

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BSG, 25.10.1989 - 6 RKa 28/88

    Zulassungsanspruch - Vertragsarzt - Überversorgung - Bedarfsplanung -

  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R

    Aufsichtsbehörde - Bescheid über fehlende Sicherstellung der vertrags (zahn)

  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Praxisschließung - Druck auf Krankenkassen und

    Zwar bestimmt § 95b Abs. 1 SGB V, dass es mit den Pflichten eines Vertragsarztes nicht vereinbar ist, in einem mit anderen Ärzten aufeinander abgestimmten Verhalten auf die Zulassung als Vertragsarzt zu verzichten (sogenannter "Kollektivverzicht"); entsprechende Pflichtverstöße haben (ua) gemäß § 95b Abs. 2 SGB V eine sechsjährige Wiederzulassungssperre zur Folge (zur Rechtmäßigkeit dieser Regelung siehe die Urteile des BSG vom 27.6.2007 - B 6 KA 37/06 R - BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, - B 6 KA 38/06 R - USK 2007-68 und - B 6 KA 39/06 R - nicht veröffentlicht, sowie die Urteile vom 17.6.2009 - B 6 KA 16/08 R - BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, - B 6 KA 18/08 R - SozR 4-1500 § 54 Nr. 15 und - B 6 KA 14/08 R - nicht veröffentlicht) .
  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung -

    Hierdurch betreffen Entscheidungen in Zulassungsangelegenheiten stets und unmittelbar den Verantwortungsbereich der KÄV (stRspr, vgl insbesondere BSG SozR 4-2500 § 116 Nr. 3 RdNr 13 mwN und BSG vom 17.6.2009 - B 6 KA 14/08 R - Juris RdNr 19; darauf Bezug nehmend BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 5 RdNr 21 mwN; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 6 RdNr 9; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 9) .
  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 16/08 R

    Vertragsarzt - Teilnahme an Kollektivverzichtsaktion - erneute Zulassung

    Dass die Klägerin zu 1. in Absprache mit anderen Kieferorthopäden gehandelt habe, ergebe auch der Vergleich der Verzichtserklärungen der beiden in A. ansässigen Kieferorthopäden (der jeweiligen Klägerin zu 1. in den Verfahren B 6 KA 16/08 R und B 6 KA 14/08 R), die auffällig gleichgerichtete Passagen enthielten.

    Die zulässigen Revisionen der Klägerinnen - zur Anfechtungsberechtigung der Klägerin zu 2. siehe das Urteil vom heutige Tage im Verfahren B 6 KA 14/08 R - sind unbegründet.

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Berücksichtigung -

    Die Revision der Klägerin, die aufgrund ihrer Aufgabe der Sicherstellung der Versorgung zur Einlegung von Rechtsmitteln in Zulassungsangelegenheiten befugt ist (hierzu s zuletzt Bundessozialgericht [BSG], SozR 4-2500 § 116 Nr. 3 RdNr 13 mwN und Urteil vom 17.6. 2009 - B 6 KA 14/08 R - RdNr 19) und die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung erstrebt, ist begründet.
  • BSG, 12.04.2017 - B 13 R 15/15 R

    Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Verlust der

    Für den RV-Träger entfaltet der Schwerbehindertenausweis nur im Hinblick auf die gesundheitliche Voraussetzung, nicht aber auf den "Inlandsbezug" Drittbindungswirkung (vgl zur Drittbindungswirkung allg BSG Urteil vom 26.7.1979 - 8b RK 5/78 - SozR 2200 § 176c Nr. 3 - Juris RdNr 15; BSG Urteil vom 17.6.2009 - B 6 KA 14/08 R - Juris RdNr 44; zur Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten Maurer, Allg VerwR, 18. Aufl 2011, § 11 S 293 RdNr 8) .
  • LSG Baden-Württemberg, 24.10.2018 - L 3 SB 1456/17

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zurückweisung eines Bevollmächtigten -

    Sie erfordert das Vorhandensein entsprechender gesetzlicher Regelungen, in denen der Umfang der Bindung wiederum bereichsspezifisch und abhängig von ihrem erkennbaren Regelungszweck unterschiedlich ausgestaltet sein kann (zum Ganzen mit weiteren Nachweisen BSG, Urteil vom 17.06.2009, B 6 KA 14/08 R, juris; BSG, Urteil vom 17.06.2009, B 6 KA 16/08 R, juris).

    Sie sind deshalb nicht zu einer entsprechenden Inzidentprüfung befugt (zur Bindungswirkung eines Bescheides über den Wegfall der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung im Bereich Kieferorthopädie im Rahmen eines Streits um die Wiederzulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung BSG, Urteil vom 17.06.2009, B 6 KA 14/08 R, juris; BSG, Urteil vom 17.06.2009, B 6 KA 16/08 R, juris; zur Bindungswirkung eines dem Versorgungsausgleichsberechtigten erteilten Rentenbescheides im Rahmen eines Streits um die Versorgungsausgleichsverpflichtung BSG, Urteil vom 25.11.1986, 11a RA 18/85, juris; zur Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides der Krankenkasse über das Nichtbestehen einer Mitgliedschaft einer schwerbeschädigten Person in der Krankenversicherung der Rentner im Rahmen eines Streits um eine Kriegsopferversorgung BSG, Urteil vom 06.02.1992, 12 RK 15/90, juris; zur Bindungswirkung eines Arztregistereintrags im Rahmen eines Zulassungsverfahrens BSG, Urteil vom 13.12.2000, B 6 KA 26/00 R, juris; zur Bindungswirkung einer Vereinbarung der Gesamtvergütung im Rahmen eines Streits über einen Honoraranspruch BSG, Urteil vom 31.08.2005, B 6 KA 6/04 R, juris; BSG, Beschluss vom 31.08.2005, B 6 KA 22/05 B, juris; BSG, Urteil vom 27.04.2005, B 6 KA 23/04 R, juris; zur Bindungswirkung eines Arbeitslosengeld II bewilligenden Verwaltungsaktes im Rahmen eines Streits um die Voraussetzungen einer freiwilligen Krankenversicherung BSG, Urteil vom 24.06.2008, B 12 KR 29/07 R, juris; zur Bindungswirkung der Aufnahme einer Klinik in einen Krankenhausplan im Rahmen eines Streits um die Ermächtigung einer psychiatrischen Institutsambulanz BSG, Urteil vom 28.01.2009, B 6 KA 61/07 R, juris).

    Wenn jedoch gewichtige sachliche Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber an den Erlass eines Verwaltungsaktes ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit Rechtsfolgen für Dritte knüpft, so ist es auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes nicht zu beanstanden, dass die Gerichte diesen Dritten keine eigenständige Anfechtungsbefugnis zubilligen (auch hierzu mit weiteren Nachweisen BSG, Urteil vom 17.06.2009, B 6 KA 14/08 R, juris; BSG, Urteil vom 17.06.2009, B 6 KA 16/08 R, juris).

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 21/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Beurteilung des

    Die Revision der Klägerin, die aufgrund ihrer Aufgabe der Sicherstellung der Versorgung zur Einlegung von Rechtsmitteln in Zulassungsangelegenheiten befugt ist (hierzu s zuletzt BSG, Urteil vom 19.7. 2006 - B 6 KA 14/05 R - SozR 4-2500 § 116 Nr. 3 RdNr 13 mwN und Urteil vom 17.6. 2009 - B 6 KA 14/08 R - RdNr 19) und die Aufhebung der vom Beklagten erteilten Sonderbedarfszulassung erstrebt, ist teilweise begründet: Die vorinstanzlichen Urteile und der Bescheid des Beklagten sind aufzuheben; dieser ist verpflichtet, über den Widerspruch der Beigeladenen zu 8. gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses vom 12.12.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.04.2016 - L 7 KA 48/14

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassungsgremien - Anerkennung eines

    Grundsätzlich sind KVen aufgrund des von ihnen wahrzunehmenden Sicherstellungsauftrags unabhängig von einer konkreten Beschwer im Einzelfall oder eines konkreten rechtlichen Interesses befugt, Entscheidungen anzufechten, die im Zusammenhang mit der Zulassung von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung ergehen (BSG, Urteil vom 17. Juni 2009 - B 6 KA 14/08 R -, juris, m.w.N.).
  • BSG, 16.12.2009 - B 6 KA 10/09 R

    Vertragszahnarzt - Verfassungsmäßigkeit der Festlegung unterschiedlicher

    Zum einen kommt angesichts der deutlichen Spezialisierung der Kieferorthopäden der berufsrechtlich zugelassenen kieferorthopädischen Tätigkeit der Allgemeinzahnärzte nur untergeordnete Bedeutung zu (s schon BSG, Urteile vom 17.6. 2009, B 6 KA 16/08 R, BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, jeweils RdNr 66 und B 6 KA 14/08 R, RdNr 68).
  • BSG, 16.12.2009 - B 6 KA 9/09 R

    Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen in der vertragsärztlichen Versorgung;

    Zum einen kommt angesichts der deutlichen Spezialisierung der Kieferorthopäden der berufsrechtlich zugelassenen kieferorthopädischen Tätigkeit der Allgemeinzahnärzte nur untergeordnete Bedeutung zu (s schon BSG, Urteile vom 17.6.2009, B 6 KA 16/08 R, BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, jeweils RdNr 66 und B 6 KA 14/08 R, RdNr 68) .
  • LSG Hessen, 27.05.2011 - L 4 KA 38/11

    Verpflichtung des Zulassungsausschusses durch einstweiligen Rechtsschutz, die

  • SG Aachen, 04.10.2013 - S 7 KA 3/12

    Genehmigung der Verlegung eines Vertragsarztsitzes zur Fortführung der

  • LSG Sachsen, 28.10.2009 - L 1 KA 4/08
  • SG Aachen, 22.07.2011 - S 7 KA 3/10

    Vertragsarztangelegenheiten

  • SG Aachen, 05.11.2010 - S 7 KA 3/09

    Vertragsarztangelegenheiten

  • SG Aachen, 31.10.2014 - S 7 KA 1/13

    Auslegung der Erklärung eines Arztes auf den Verzicht seiner Zulassung

  • SG Aachen, 05.07.2013 - S 7 KA 6/13

    Verzichtserklärung eines Laborfacharztes hinsichtlich Zulassung und

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Rechtsprechung
   BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2365
BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R (https://dejure.org/2009,2365)
BSG, Entscheidung vom 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R (https://dejure.org/2009,2365)
BSG, Entscheidung vom 17. Juni 2009 - B 6 KA 18/08 R (https://dejure.org/2009,2365)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Aufsichtsbehörde - Bescheid über fehlende Sicherstellung der vertrags (zahn) ärztlichen Versorgung nach Kollektivverzichtsaktion - keine Anfechtungsbefugnis durch an der Aktion beteiligten Vertrags (zahn) arzt - feststellender Bescheid der Aufsichtsbehörde nach § 72a SGB 5 ...

  • openjur.de

    Aufsichtsbehörde; Bescheid über fehlende Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nach Kollektivverzichtsaktion; keine Anfechtungsberechtigung durch an der Aktion beteiligten Vertragsarzt mangels Beschwer; feststellender Bescheid der Aufsichtsb ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechtigung eines an einer Aktion zum kollektiven Verzicht auf die Zulassung beteiligten Vertrags(zahn)arztes zur Anfechtung eines feststellenden Bescheids der Aufsichtsbehörde zur Versorgungsicherheit

  • Judicialis

    GG Art 2 Abs 1; ; GG Art 9 Abs 3; ; GG Art 12 Abs 1; ; GG Art 14

  • rechtsportal.de

    Berechtigung eines an einer Aktion zum kollektiven Verzicht auf die Zulassung beteiligte Vertrags(zahn)arztes, einen feststellenden Bescheid der Aufsichtsbehörde zur Versorgungsicherheit anzufechten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Sechsjährige Zulassungssperre nach Kollektivverzicht ist rechtmäßig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2010, 470 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (28)

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 37/06 R

    Zahnarzt für Kieferorthopädie - keine Behandlung von Versicherten nach dem

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R
    Dabei bleibt die Feststellung gemäß § 72a Abs. 1 SGB V, durch die der Sicherstellungsauftrag auf die Krankenkassen(verbände) übertragen wird, schon aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit für alle am vertrags(zahn)ärztlichen Beziehungsgeflecht Beteiligten (s hierzu BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 20) in zeitlicher Hinsicht so lange maßgeblich, wie diese förmliche Entscheidung Bestand hat (vgl § 39 Abs. 2 SGB X).

    Dieser Wille ist ausweislich des Bescheids vom 3.6.2004 gemäß dessen Betreffzeile "Sicherstellung der kieferorthopädischen Versorgung in Niedersachsen" und des anschließenden Verfügungssatzes (auf Seite 2) darauf gerichtet, für drei Landkreise in Niedersachsen das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 72a Abs. 1 SGB V festzustellen und damit zugleich den Übergang des Sicherstellungsauftrags für die kieferorthopädische Versorgung in diesen Planungsbereichen von der KZÄV auf die Krankenkassen zu bewirken (s auch BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 37).

    Solches anzunehmen liegt angesichts der Entstehungsgeschichte der Norm (vgl hierzu näher BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 19; Riege, SGb 1993, 8; Saekel, BKK 1993, 93, 100 f; Klückmann in Hauck/Noftz, aaO, K § 72a RdNr 2 ff) und den zugleich andernorts für Kollektivverzichtler vorgesehenen Sanktionen (vgl die Begründung des Gesetzentwurfs des GSG zu § 95b SGB V, BT-Drucks 12/3608 S 94 ff) auch eher fern, zumal diese mit ihrem kollektiven Zulassungsverzicht den akuten Regelungsbedarf zur Sicherstellung der Versorgung mit Hilfe außerordentlicher Maßnahmen überhaupt erst ausgelöst haben.

    (aa) § 95b Abs. 2 SGB V legt fest, dass Vertrags(zahn)ärzte, die in einem mit anderen Vertrags(zahn)ärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf ihre Zulassung verzichtet und damit zugleich bewirkt haben, dass eine Feststellung der Aufsichtsbehörde nach § 72a Abs. 1 SGB V zum Übergang des Sicherstellungsauftrags auf die Krankenkassen getroffen wird, eine erneute Zulassung frühestens nach Ablauf von sechs Jahren nach Abgabe der Verzichtserklärung erhalten können (vgl BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 21).

    Dementsprechend hängt die Bewertung eines Kollektivverzichts als pflichtwidrig nicht davon ab, dass dieser zu einer Feststellung nach § 72a Abs. 1 SGB V führt; die Anwendung der besonderen Vergütungs- und Abrechnungsregelung in § 95b Abs. 3 SGB V sowie des Kontrahierungsverbots gemäß § 72a Abs. 3 Satz 3 SGB V setzt solches gleichfalls nicht voraus (BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 23).

    Soweit den Ausführungen im Urteil vom 27.6.2007 (BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 21: "... und damit bewirkt haben, dass der Sicherstellungsauftrag in ihrem Planungsbereich auf die Krankenkassen übergegangen ist, ...") möglicherweise etwas anderes entnommen werden könnte, wird dies hiermit präzisiert und klargestellt.

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 207/87

    Pensionistenprivileg

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R
    Ein Verstoß gegen dieses Verfahrensgrundrecht setzt eine im Interesse des Einzelnen von der Rechtsordnung eingeräumte Rechtsposition voraus, dh es gewährleistet nicht selbst den sachlichen Bestand oder den Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung (Bundesverfassungsgericht [BVerfG - Kammer], Beschluss vom 7.12.1999 - 1 BvR 1281/95, WM 2000, 246, 248 unter Bezugnahme ua auf BVerfGE 83, 182, 194 f = SozR 3-1100 Art. 19 Nr. 2 S 4 f; BVerfG [Kammer], Beschluss vom 23.4.2009 - 1 BvR 3424/08, WM 2009, 1485, 1486).

    Er darf allerdings auf diese Weise den Rechtsschutz nicht beliebig einschränken, und ebenso wenig dürfen die Gerichte durch ihre Auslegung des materiellen Rechts eine entsprechende Aushöhlung der Rechtsschutzgarantie herbeiführen (BVerfGE 83, 182, 198 = SozR 3-1100 Art. 19 Nr. 2 S 7).

    Wenn jedoch gewichtige sachliche Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber an den Erlass eines Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit Rechtsfolgen für Dritte knüpft, so ist es auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes nicht zu beanstanden, dass die Gerichte diesen Dritten eine eigenständige Klagebefugnis gegen den Verwaltungsakt verneinen (BVerfGE 83, 182, 198 = SozR 3-1100 Art. 19 Nr. 2 S 7 f; BVerfG [Kammer] WM 2000, 246, 249).

    In diesem Sinne hat die Rechtsprechung gebilligt, dass einem zum Versorgungsausgleich verpflichteten Ruhestandsbeamten eine Klagebefugnis gegen die zum Wegfall des sog "Pensionistenprivilegs" führende Rentenbewilligung an seine geschiedene Ehefrau versagt wird (BSGE 61, 27, 28 ff = SozR 1500 § 54 Nr. 71 S 71 ff sowie hierzu BVerfGE 83, 182, 198 f = SozR 3-1100 Art. 19 Nr. 2 S 7 f).

  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65

    Effektivität des Rechtsschutzes im Wiedergutmachungsrecht

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R
    (3) Bei Anwendung dieser Kriterien der sog Schutznormtheorie (dazu grundlegend BVerfGE 27, 297, 307) ergibt sich, dass der Feststellungsbescheid der Aufsichtsbehörde nach § 72a Abs. 1 SGB V als solcher nicht in rechtlich geschützte Individualinteressen einzelner Kieferorthopäden eingreift, sodass diesen keine Anfechtungsberechtigung zusteht.

    Deshalb ist bei einer solchen Auslegung darauf zu achten, dass das verfassungsrechtlich geprägte Verhältnis des Einzelnen zum Staat nicht verfehlt wird (vgl BVerfGE 27, 297, 307).

  • BVerfG, 07.12.1999 - 1 BvR 1281/95

    Keine Erfüllung der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2 bei

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R
    Ein Verstoß gegen dieses Verfahrensgrundrecht setzt eine im Interesse des Einzelnen von der Rechtsordnung eingeräumte Rechtsposition voraus, dh es gewährleistet nicht selbst den sachlichen Bestand oder den Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung (Bundesverfassungsgericht [BVerfG - Kammer], Beschluss vom 7.12.1999 - 1 BvR 1281/95, WM 2000, 246, 248 unter Bezugnahme ua auf BVerfGE 83, 182, 194 f = SozR 3-1100 Art. 19 Nr. 2 S 4 f; BVerfG [Kammer], Beschluss vom 23.4.2009 - 1 BvR 3424/08, WM 2009, 1485, 1486).

    Wenn jedoch gewichtige sachliche Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber an den Erlass eines Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit Rechtsfolgen für Dritte knüpft, so ist es auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes nicht zu beanstanden, dass die Gerichte diesen Dritten eine eigenständige Klagebefugnis gegen den Verwaltungsakt verneinen (BVerfGE 83, 182, 198 = SozR 3-1100 Art. 19 Nr. 2 S 7 f; BVerfG [Kammer] WM 2000, 246, 249).

  • BSG, 06.02.1992 - 12 RK 15/90

    Schwerbeschädigter - Rentner - Krankenversicherung - Kriegsopferversorgung -

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R
    Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht generell beantworten, sondern richtet sich nach den Grundprinzipien und Regelungen des jeweiligen Rechtsgebiets (grundlegend zum Vorstehenden: BSGE 70, 99, 101 f = SozR 3-1500 § 54 Nr. 15 S 37 f; s auch BSGE 89, 119, 120 f = SozR 3-3870 § 2 Nr. 2 S 10 f; BSGE 95, 102 RdNr 23 f = SozR 4-3300 § 43 Nr. 1 RdNr 28 f).

    Schließlich ist ein Anfechtungsrecht des Trägers der Kriegsopferversorgung in Bezug auf einen Feststellungsbescheid der Krankenkasse über das Nichtbestehen einer Mitgliedschaft einer schwerbeschädigten Person in der Krankenversicherung der Rentner trotz dessen Tatbestandswirkung verneint worden (BSGE 70, 99, 102 f = SozR 3-1500 § 54 Nr. 15 S 39 f).

  • BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R

    Vertragsarzt - Anfechtungsbefugnis gegenüber Ermächtigung eines Krankenhausarztes

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R
    Dies bedeutet, dass nach dem Vorbringen des Klägers aufgrund des angefochtenen Verwaltungsakts eine Verletzung eigener materieller Rechtspositionen zumindest möglich erscheint und nicht von vornherein offensichtlich und eindeutig nach allen in Frage kommenden Betrachtungsweisen ausgeschlossen ist (BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10, jeweils RdNr 14, 17; BSGE 99, 9 = SozR 4-3250 § 69 Nr. 6, jeweils RdNr 18; BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, jeweils RdNr 17; s auch Stollmann, NZS 2009, 248, 249 f).

    Die Beschwer ist bei Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts regelmäßig gegeben (zur Reichweite der sog Adressatentheorie vgl BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, jeweils RdNr 16); sie kann aber gleichfalls bei Personen vorliegen, an die der Verwaltungsakt nicht gerichtet ist, die vielmehr nur als Drittbetroffene von ihm berührt werden.

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 61/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung einer psychiatrischen

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R
    Ob eine solche Drittbindungswirkung besteht, ist bereichsspezifisch durch Auslegung der einschlägigen Normen entsprechend ihrem Regelungszweck zu ermitteln; sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Behörde für den Erlass eines gestaltenden bzw konstitutiv-feststellenden Verwaltungsakts mit einem Regelungsmonopol ausgestattet worden ist (vgl hierzu BSG SozR 3-2500 § 95a Nr. 2 S 6 f mwN; BSG SozR 3-2500 § 95c Nr. 1 S 6 f; BSGE 95, 94 RdNr 6 = SozR 4-2500 § 95c Nr. 1 RdNr 11; s auch Senatsurteil vom 28.1.2009 - B 6 KA 61/07 R - SozR 42500 § 118 Nr. 1 RdNr 25, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen, sowie Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 43 RdNr 41 ff; zur Tatbestandswirkung im Unfallversicherungsrecht zB BSG SozR 4-1300 § 48 Nr. 11 RdNr 13, 16; bei Erstattungsstreitigkeiten zB BSG SozR 4-2600 § 116 Nr. 1 RdNr 13 mwN).
  • BVerfG, 23.04.2009 - 1 BvR 3424/08

    Nichtannahme einer teils unzulässigen, im Übrigen unbegründeten

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R
    Ein Verstoß gegen dieses Verfahrensgrundrecht setzt eine im Interesse des Einzelnen von der Rechtsordnung eingeräumte Rechtsposition voraus, dh es gewährleistet nicht selbst den sachlichen Bestand oder den Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung (Bundesverfassungsgericht [BVerfG - Kammer], Beschluss vom 7.12.1999 - 1 BvR 1281/95, WM 2000, 246, 248 unter Bezugnahme ua auf BVerfGE 83, 182, 194 f = SozR 3-1100 Art. 19 Nr. 2 S 4 f; BVerfG [Kammer], Beschluss vom 23.4.2009 - 1 BvR 3424/08, WM 2009, 1485, 1486).
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R
    Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese - soweit sie sich überhaupt am Revisionsverfahren beteiligt haben - keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO - vgl hierzu BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, jeweils RdNr 16).
  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 68/04 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - approbierter psychologischer

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R
    Ob eine solche Drittbindungswirkung besteht, ist bereichsspezifisch durch Auslegung der einschlägigen Normen entsprechend ihrem Regelungszweck zu ermitteln; sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Behörde für den Erlass eines gestaltenden bzw konstitutiv-feststellenden Verwaltungsakts mit einem Regelungsmonopol ausgestattet worden ist (vgl hierzu BSG SozR 3-2500 § 95a Nr. 2 S 6 f mwN; BSG SozR 3-2500 § 95c Nr. 1 S 6 f; BSGE 95, 94 RdNr 6 = SozR 4-2500 § 95c Nr. 1 RdNr 11; s auch Senatsurteil vom 28.1.2009 - B 6 KA 61/07 R - SozR 42500 § 118 Nr. 1 RdNr 25, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen, sowie Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 43 RdNr 41 ff; zur Tatbestandswirkung im Unfallversicherungsrecht zB BSG SozR 4-1300 § 48 Nr. 11 RdNr 13, 16; bei Erstattungsstreitigkeiten zB BSG SozR 4-2600 § 116 Nr. 1 RdNr 13 mwN).
  • BSG, 26.07.2007 - B 13 R 38/06 R

    Anspruch der Krankenkasse gegen den Rentenversicherungsträger auf Erstattung von

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BVerfG, 17.08.2004 - 1 BvR 378/00

    Rechtsschutz gegen die Ermächtigung von Krankenhausärzten zur Teilnahme an

  • BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 26/00 R

    Vertragsarzt - Zulassung - Eintragung in das Arztregister durch Kassenärztliche

  • BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 15/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - aufschiebende Wirkung statusbegründender

  • BSG, 20.03.2007 - B 2 U 21/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - Stützrente - Aufhebung -

  • BSG, 06.11.2002 - B 6 KA 37/01 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Arztregistereintragung - approbierter

  • BSG, 25.11.1986 - 11a RA 18/85

    Rechtsschutzgarantie hinsichtlich einer Klagebefugnis gegen einen dem

  • BSG, 14.02.2007 - B 1 A 3/06 R

    Krankenkasse - Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen im Bundesanzeiger und

  • BSG, 19.12.2001 - B 11 AL 57/01 R

    Gleichstellung von Behinderten - keine Anfechtungsbefugnis des Arbeitgebers

  • BSG, 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/07 R

    Verwaltungszuständigkeit - Wechsel - Zuständigkeitswechsel - Auslandsversorgung -

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 16/08 R

    Vertragsarzt - Teilnahme an Kollektivverzichtsaktion - erneute Zulassung

  • BSG, 01.09.2005 - B 3 P 4/04 R

    Anspruch des Heimträgers auf Zahlung des Pflegesatzes einer höheren Pflegestufe

  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 28/07 R

    Bekanntgabe des Regelungsinhalts eines Bescheids an Drittbetroffenen zur Kenntnis

  • BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R

    Vertragsarzt - defensive Konkurrentenklage - Erfordernisse für

  • BSG, 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R

    Rechtmäßigkeit einer Aufsichtsanordnung gegen die Sächsische Landwirtschaftliche

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 145/06

    Drittschützende Wirkung des § 72a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V); Schutz

  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 41/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Beendigung der Kassenzulassung -

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 14/08 R

    Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen

    Mit Bescheid vom 3.6.2004, dessen sofortige Vollziehung angeordnet wurde, stellte das Sozialministerium des zu 8. beigeladenen Landes fest, dass in den drei Planungsbereichen Landkreis Cuxhaven, Landkreis Hannover und Landkreis Hildesheim mehr als 50 % aller dort niedergelassenen Vertragszahnärzte, die kieferorthopädische Leistungen erbrachten, in einem mit anderen Zahnärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten nach § 95b Abs. 1 SGB V mit Wirkung zum 30.6.2004 auf ihre Zulassung verzichtet hätten und dadurch die vertragszahnärztliche kieferorthopädische Versorgung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr sichergestellt sei (dieser Bescheid ist Gegenstand des Revisionsverfahrens B 6 KA 18/08 R).

    Voraussetzung für das Eingreifen der Zulassungssperre ist allein der wirksame - nicht nach § 39 Abs. 3 SGB X nichtige - Erlass einer solchen in Bescheidform ergehenden Feststellung (zur Verwaltungsakteigenschaft des Feststellungsbescheides s schon BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 20, sowie Urteil vom heutigen Tag, B 6 KA 18/08 R), nicht aber deren Rechtmäßigkeit.

    Sie war Beteiligte des Verwaltungsverfahrens nach § 72a Abs. 1 SGB V; zudem gehörte sie zu den Adressaten des Feststellungsbescheides (s hierzu B 6 KA 18/08 R).

    Denn diese Auslegung bewirkt faktisch in Verbindung mit einer Verneinung der Befugnis des einzelnen Vertragsarztes, den Feststellungsbescheid nach § 72a Abs. 1 SGB V unmittelbar anzugreifen (siehe hierzu das Urteil vom heutigen Tage, B 6 KA 18/08 R), einen materiellen Ausschluss des (Zahn-)Arztes von allen Einwendungen, die den Übergang des Sicherstellungsauftrags betreffen.

  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Praxisschließung - Druck auf Krankenkassen und

    Zwar bestimmt § 95b Abs. 1 SGB V, dass es mit den Pflichten eines Vertragsarztes nicht vereinbar ist, in einem mit anderen Ärzten aufeinander abgestimmten Verhalten auf die Zulassung als Vertragsarzt zu verzichten (sogenannter "Kollektivverzicht"); entsprechende Pflichtverstöße haben (ua) gemäß § 95b Abs. 2 SGB V eine sechsjährige Wiederzulassungssperre zur Folge (zur Rechtmäßigkeit dieser Regelung siehe die Urteile des BSG vom 27.6.2007 - B 6 KA 37/06 R - BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, - B 6 KA 38/06 R - USK 2007-68 und - B 6 KA 39/06 R - nicht veröffentlicht, sowie die Urteile vom 17.6.2009 - B 6 KA 16/08 R - BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, - B 6 KA 18/08 R - SozR 4-1500 § 54 Nr. 15 und - B 6 KA 14/08 R - nicht veröffentlicht) .
  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 16/08 R

    Sechsjährige Zulassungssperre nach Kollektivverzicht ist rechtmäßig

    Mit Bescheid vom 3.6.2004, dessen sofortige Vollziehung angeordnet wurde, stellte das Sozialministerium des zu 8. beigeladenen Landes fest, dass in den drei Planungsbereichen Landkreis Cuxhaven, Landkreis Hannover und Landkreis Hildesheim jeweils mehr als 50 % aller dort niedergelassenen Vertragszahnärzte, die kieferorthopädische Leistungen erbrachten, in einem mit anderen Zahnärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten nach § 95b Abs. 1 SGB V mit Wirkung zum 30.6.2004 auf ihre Zulassung verzichtet hätten und dadurch die vertragszahnärztliche kieferorthopädische Versorgung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr sichergestellt sei (dieser Bescheid ist Gegenstand des Revisionsverfahrens B 6 KA 18/08 R).

    Voraussetzung für das Eingreifen der Zulassungssperre ist allein der wirksame - nicht nach § 39 Abs. 3 SGB X nichtige - Erlass einer solchen in Bescheidform ergehenden Feststellung (zur Verwaltungsakteigenschaft des Feststellungsbescheides s schon BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 20, sowie Urteil vom heutigen Tag, B 6 KA 18/08 R), nicht aber deren Rechtmäßigkeit.

    Sie war Beteiligte des Verwaltungsverfahrens nach § 72a Abs. 1 SGB V; zudem gehörte sie zu den Adressaten des Feststellungsbescheides (s hierzu B 6 KA 18/08 R).

    Denn diese Auslegung bewirkt faktisch in Verbindung mit einer Verneinung der Befugnis des einzelnen Vertragsarztes, den Feststellungsbescheid nach § 72a Abs. 1 SGB V unmittelbar anzugreifen (siehe hierzu das Urteil vom heutigen Tage, B 6 KA 18/08 R), einen materiellen Ausschluss des (Zahn-)Arztes von allen Einwendungen, die den Übergang des Sicherstellungsauftrags betreffen.

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 4/13 B

    Vertragsarztrecht - Status-Erteilungen und -Aufhebungen (hier:

    Auch in zahlreichen anderen Fällen sind Abweichungen von allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen aufgrund von Besonderheiten des vertragsarztrechtlichen Systems akzeptiert; dies beruht auf § 37 Satz 1 SGB I ("soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt"), wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl dazu zB BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, RdNr 11 mwN; BSG SozR 4-1500 § 54 Nr. 15 RdNr 23, 45; BSG vom 6.2.2013 - B 6 KA 2/12 R - RdNr 16).
  • BSG, 15.07.2015 - B 6 KA 32/14 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung zur ausschließlichen

    Der Beklagte wäre berechtigt gewesen, anstelle des aus verwaltungsökonomischen Gründen erlassenen Sammelbescheides (zur Zulässigkeit eines an mehrere Adressaten gerichteten Sammel-VAs s Luthe in Mutschler/Palsherm, jurisPK-SGB X, § 31 RdNr 60, unter Verweis auf das Senatsurteil - B 6 KA 18/08 R - vom 17.06.2009 zum Kollektivverzicht = SozR 4-1500 § 54 Nr. 15) eine Vielzahl von Einzel-VAe zu erlassen.
  • BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 13/11 R

    Krankenversicherung - ambulante Behandlung im Krankenhaus - Eignung eines

    Von einer Verwirkung des Klagerechts kann ebenfalls nicht ausgegangen werden (zur Verwirkung des Klagerechts bei Drittbetroffenheit: BSG SozR 4-1500 § 54 Nr. 15 RdNr 26) .
  • BSG, 15.07.2015 - B 6 KA 29/14 R

    Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Behandlung von Kindern und

    Der Beklagte wäre berechtigt gewesen, anstelle des aus verwaltungsökonomischen Gründen erlassenen Sammelbescheides (zur Zulässigkeit eines an mehrere Adressaten gerichteten Sammel-VAs s Luthe in Mutschler/Palsherm, jurisPK-SGB X, § 31 RdNr 60, unter Verweis auf das Senatsurteil - B 6 KA 18/08 R - vom 17.6.2009 zum Kollektivverzicht = SozR 4-1500 § 54 Nr. 15) eine Vielzahl von Einzel-VAe zu erlassen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2019 - L 5 P 2/19

    Keine Prozessführungsbefugnis eines überörtlichen Trägers der Sozialhilfe im

    Nach § 54 Abs. 1 S. 2 SGG sind Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (auch in ihrer Kombination) nur dann zulässig, wenn der Kläger schlüssig behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch Ablehnung bzw. Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein (BSG, Urteil vom 17.6.2009, B 6 KA 18/08 R, SozR 4-1500 § 54 Nr. 15 = MedR 2010, 652).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2019 - L 5 P 7/19
    Nach § 54 Abs. 1 S. 2 SGG sind Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (auch in ihrer Kombination) nur dann zulässig, wenn der Kläger schlüssig behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch Ablehnung bzw. Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein (BSG, Urteil vom 17.6.2009, B 6 KA 18/08 R, SozR 4-1500 § 54 Nr. 15 = MedR 2010, 652).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2019 - L 5 P 16/19
    Nach § 54 Abs. 1 S. 2 SGG sind Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (auch in ihrer Kombination) nur dann zulässig, wenn der Kläger schlüssig behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch Ablehnung bzw. Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein (BSG, Urteil vom 17.6.2009, B 6 KA 18/08 R, SozR 4-1500 § 54 Nr. 15 = MedR 2010, 652).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2010 - L 3 KA 75/07

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Nachholung einer rechtmäßigen Entscheidung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2019 - L 5 P 11/19
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