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   BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R   

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BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R (https://dejure.org/2013,19833)
BSG, Entscheidung vom 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R (https://dejure.org/2013,19833)
BSG, Entscheidung vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R (https://dejure.org/2013,19833)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes - Zulassungsgremien - Auswahl unter mehreren Bewerbern - Berücksichtigung von weiteren Gesichtspunkten (zB Versorgungskontinuität)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 103 Abs 4a S 1 SGB 5 vom 22.12.2011, § 103 Abs 4 SGB 5 vom 22.12.2011, § 103 Abs 4 S 1 SGB 5 vom 21.12.1992, § 103 Abs 4 S 4 SGB 5 vom 15.12.2008, § 103 Abs 4 S 5 SGB 5 vom 15.12.2008
    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes - Zulassungsgremien - Auswahl unter mehreren Bewerbern - Berücksichtigung von weiteren Gesichtspunkten (zB Versorgungskontinuität) - Zulässigkeit der offensiven Konkurrentenklage

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachfolge bei der Besetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen Versorgung

  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes - Zulassungsgremien - Auswahl unter mehreren Bewerbern - Berücksichtigung von weiteren Gesichtspunkten (zB Versorgungskontinuität) - Zulässigkeit der offensiven Konkurrentenklage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 103 Abs. 4; SGB V § 103 Abs. 4b S. 2
    Nachfolge bei der Besetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Vertragszahnarztrechts und Angelegenheiten des Vertragsarztrechts

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    BSG gegen Kommerzialisierung von Arztsitzen

  • jusmedicus.de (Kurzinformation)

    Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes - Auswahl unter mehreren Bewerbern - Fortführungswille des Nachfolgers am bisherigen Vertragsarztsitz

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Zulassungsausschuss darf Wille zur Fortführung einer Praxis berücksichtigen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (67)

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung im Wege der Praxisnachfolge - Existenz

    Im Übrigen dürften die Zulassungsgremien nach der Entscheidung des BSG vom 20.3.2013 (B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12) bei der Auswahlentscheidung für die Praxisnachfolge auch berücksichtigen, welcher Bewerber besser geeignet sei, eine gewisse Versorgungskontinuität zu gewährleisten.

    Die der Entscheidung des Senats vom 20.3.2013 (B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12) zugrunde liegende Fallgestaltung mit dem angekündigten sofortigen Verzicht des Bewerbers auf die erteilte Zulassung hat dem Senat keinen Anlass gegeben, zu der Frage Stellung zu nehmen, auf welchen Zeitraum sich die Bereitschaft zur Fortführung beziehen muss.

  • BSG, 12.02.2020 - B 6 KA 19/18 R

    Rechtmäßigkeit der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der

    Als Mitbewerber um eine nur einmal zu vergebende Berechtigung war der Kläger berechtigt, den dazu erlassenen Verwaltungsakt anzufechten (sog offensive Konkurrentenklage, vgl zB BSG Urteil vom 5.11.2003 - B 6 KA 11/03 R - BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1, RdNr 8 = juris RdNr 19; BSG Urteil vom 23.2.2005 - B 6 KA 81/03 R - BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, RdNr 4 = juris RdNr 13; BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 19, jeweils mwN) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - L 11 KA 99/13
    Bei offensiven Konkurrentenklagen, bei der mehrere Bewerber um die Zuerkennung einer nur einmal zu vergebenden Berechtigung streiten, folgt die Anfechtungsbefugnis aus der eigenen Grundrechtsbetroffenheit jeden Bewerbers (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 - BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R - Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R - m.w.N.).

    Infolgedessen obliegt es den Zulassungsgremien, die Kriterien im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen (LSG Thüringen, Beschluss vom 13.06.2000 - L 4 KA 29/97 - Kremer/Wittmann, a.a.O., Rdn. 431); dies ermöglicht eine an den besonderen Umständen jedes Einzelfalls orientierte Beurteilung (zutreffend BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R -).

    Indessen sind die Kriterien des § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V nicht abschließend (hierzu BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R - Urteil vom 17.06.2009 - B 6 KA 13/11 R - Senat, Beschluss vom 17.06.2009 - L 11 B 6/09 KA ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 - L 10 KA 29/05 -), so dass erwogen werden könnte, die § 103 Abs. 6 Satz 2 SGB V zugrundeliegende Wertung auf Sachverhalte zu übertragen, in denen - wie hier - eine Gemeinschaftspraxis erst durch Teilzulassung des Bewerbers entsteht, oder aber die Norm für solche Fallgestaltungen analog anzuwenden ist (so Frehse/Lauber, GesR 2011, 278, 282 f.; zur Problemlage vgl. auch Henke in: Peters, SGB V, 19. Auflage, 72. Lfg. Juli 2009, § 103 Rdn. 1).

    Bereits der Ausnahmecharakter der mit einer Nachfolgebesetzung nach § 103 Abs. 4 SGB V verbundenen Durchbrechung bestehender Zulassungsbeschränkungen rechtfertigt es, an die "Fortführung" einer Praxis strenge Anforderungen zu stellen, um zu verhindern, dass es zu gesetzlich nicht gewollten Käufen von Praxissitzen kommt (zutreffend BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R -).

    § 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V setzt deshalb nicht allein voraus, dass noch eine fortführungsfähige Praxis besteht, sondern erfordert - als subjektives Moment - von dem sich auf eine Praxisnachfolge bewerbenden Arzt auch einen "Fortführungswillen" (BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R - vgl. auch Senat, Beschluss vom 29.06.2011 - L 11 KA 2/11 B ER - LSG Hamburg, Beschluss vom 08.03.2011 - L 1 KA 22/11 B ER - LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.05.2008 - L 4 B 369/08 KA ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 - L 10 KA 29/05 - Murawski in: LPK-SGB V, 4. Auflage, 2012, § 102 Rdn. 10).

    Dass eine Praxisfortführung einen Fortführungswillen voraussetzt, wird im Übrigen auch durch die in § 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V verwendete Formulierung "Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen" betont (zutreffend BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R -).

    Das BSG hat - zutreffend - darauf hingewiesen, dass eine Praxis nur dann im Sinne des § 103 Abs. 4 SGB V "fortgeführt" wird, wenn der sich um eine Praxisnachfolge bewerbende Arzt am bisherigen Praxisort als Vertragsarzt tätig werden will bzw. tätig wird (Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R -).

    Allerdings ist der Nachfolger nicht auf Dauer gebunden (s. schon oben, sowie BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R - Urteil vom 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R -).

    Zutreffend verweist das BSG im Übrigen darauf, dass es im Einzelfall sachliche Gründe dafür geben kann, die Praxis zumindest nicht am bisherigen Ort oder nicht mit dem bisherigen Personal fortzuführen, etwa weil sich die Praxis im Einfamilienhaus des aus der vertragsärztlichen Versorgung ausscheidenden Arztes befindet oder dessen Ehefrau als Arzthelferin beschäftigt war (BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R -).

  • BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 33/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Auswahlentscheidung zur Besetzung eines aufgrund

    Aus dem Charakter der Auswahlentscheidung als Ermessensentscheidung folgt, dass die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde und der Kläger durch den Ermessensfehler beschwert ist (BSG Urteil vom 15.7.2015 - B 6 KA 32/14 R - BSGE 119, 190 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 17, RdNr 42; vgl BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 45 - zur Praxisnachfolge) .

    Den Zulassungsgremien ist ein Entscheidungsspielraum eröffnet, den die Gerichte zu respektieren haben (BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 45) .

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 36/09 R - BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 39; BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 49) zielen die Kriterien "Approbationsalter" und "Dauer der ärztlichen Tätigkeit" darauf ab, einen gewissen Erfahrungsstand und den dadurch erworbenen fachlichen Standard zu berücksichtigen.

    Die Rechtsprechung des Senats, nach der sich der 5-Jahres-Zeitraum nach der Zeit der ärztlichen Tätigkeit nach Abschluss der Weiterbildung bemisst (BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 49) , geht davon aus, dass in diesem Zeitraum eine ärztliche Tätigkeit gerade auf dem Gebiet der Weiterbildung ausgeübt wurde.

    Für einen weiten Spielraum der Zulassungsgremien bei der Gewichtung der in § 23 Abs. 3 BedarfsplRL 2007 genannten Kriterien spricht der Umstand, dass der GBA den Zulassungsgremien - der gesetzlichen Regelung zur Praxisnachfolge in § 103 Abs. 4 S 5 SGB V folgend - nicht die "Beachtung", sondern lediglich die "Berücksichtigung" der aufgeführten Kriterien vorgegeben hat (zur Berücksichtigung weiterer, gesetzlich nicht ausdrücklich aufgeführter Kriterien bei der Praxisnachfolge vgl BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 50 ff) .

    Bei der Frage, wie die bei der Auswahl eines Bewerbers für einen Vertragsarztsitz zu berücksichtigenden unterschiedlichen Kriterien zu gewichten sind und ob neben den normativ vorgegebenen Kriterien weitere Gesichtspunkte berücksichtigt werden, kommt den Zulassungsgremien ein weiter Spielraum zu (zur Berücksichtigung der Versorgungskontinuität bei der Auswahl im Rahmen der Praxisnachfolge vgl BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12) .

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2015 - L 9 KA 18/15

    Vertrags(zahn)arztangelegenheiten (KA) - Zum einstweiligen Rechtsschutz im

    Hierbei hat sich der Antragsgegner wesentlich auf die Rspr. des Bundessozialgerichts berufen (Urteil vom 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - juris).

    a) Zweifel an einer fortführungsfähigen Praxis (dazu BSG, 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12, Rn. 31) hat der Senat nicht; dies bezweifelt der Antragssteller auch nicht.

    b) Voraussetzung für die Zulassung auf einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V ist u.a., dass der Bewerber den Willen hat, die zu übernehmende Praxis fortzuführen (BSG, 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12, Rn. 25).

    Die Rspr. hat anerkannt, dass es im Einzelfall durchaus sachliche Gründe dafür geben kann, die Praxis zumindest nicht am bisherigen Ort fortzuführen (BSG, 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12).

    In solchen Fällen hängt die Fortführung der Praxis tatsächlich ganz maßgeblich nicht von dem Willen des Bewerbers ab, sondern aufgrund des Direktionsrechts seines Arbeitgebers von dessen Willen (dazu BSG, 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12, Rn. 35; zum unterschiedlichen Status von zugelassenen und angestellten Ärzten vgl. schon BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 40/11 R - juris).

    bb) Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Zulassungsgremien bei der Auswahl des Nachfolgers bzw. der Nachfolgerin auch den Umstand berücksichtigen, ob ein bestimmter Bewerber deutlich mehr die (prognostische) Gewähr für eine länger andauernde kontinuierliche Patientenversorgung ("Versorgungskontinuität") bietet als andere (BSG, 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12).

    Zutreffend führte die angefochtene Entscheidung aus, dass die gesetzliche Regelung keine abschließende Aufzählung der Auswahlkriterien enthalten (so auch BSG, 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12, Rn. 50 m.w.N.).

    Insbesondere kann auch der Umstand berücksichtigt werden, ob ein bestimmter Bewerber deutlich mehr die prognostische Gewähr für eine länger andauernde kontinuierliche Patientenversorgung bietet als andere Bewerber (BSG, 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12).

    Es steht außer Zweifel, dass eine 1961 geborene Bewerberin prospektiv einen weitaus längeren Zeitraum für die kontinuierliche Versorgung der Patienten zur Verfügung stehen wird als ein 1943 geborener - also 21 Jahre älterer und zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits deutlich im regulären Rentenalter stehender - Bewerber (vgl. BSG, 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12).

    Soweit der Antragsteller meint, diese auch vom Sozialgericht mehrfach zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12) sei nicht einschlägig, so verkennt er ebenso die vom Antragsgegner (und zuvor vom Sozialgericht) ausdrücklich ausgeführte Gleichstellung eines MVZ in dem vorliegenden Zusammenhang.

    Allein ausschlaggebend darf dieser Aspekt allerdings nicht sein, weil das auf eine - unter Diskriminierungsgesichtspunkten problematische - strukturelle Bevorzugung des jüngeren vor dem älteren Bewerber hinauslaufen könnte und weil auch der an sich für eine Kontinuität einstehende Bewerber rechtlich nicht gehindert ist, nach kürzerer oder längerer Zeit die übernommene Praxis zu verlegen (BSG, 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12).

  • LSG Sachsen, 13.03.2019 - L 1 KA 17/18

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

    (5) Des Weiteren haben die Zulassungsgremien bei Auswahlentscheidungen im Nachbesetzungsverfahren zwar solche Bewerber nicht zu berücksichtigen, die nicht den Willen haben, die zu übernehmende Praxis fortzuführen (BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R - juris Rn. 25 ff.).

    Schon aus dem Wortlaut des § 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V ("die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen") ergibt sich, dass der sich auf eine Nachfolge bewerbende Arzt einen Fortführungswillen haben muss (BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R - juris Rn. 29 ff.).

    Der Nachfolger muss daher grundsätzlich in räumlicher Hinsicht auf Dauer die bisherigen Patienten in denselben Praxisräumen mit Unterstützung desselben Praxispersonals und unter Nutzung derselben medizinisch-technischen Infrastruktur behandeln wollen (BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R - juris Rn. 34).

    In personeller Hinsicht muss der Bewerber die Praxis in eigener Person weiterbetreiben wollen (BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R - juris Rn. 35).

    Dieses Ermessen ist unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß § 103 Abs. 4 Satz 4 ff., Abs. 4c, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 SGB V nicht nur dann auszuüben, wenn sich gleich geeignete Bewerber gegenüberstehen; vielmehr ist stets eine wertende Beurteilung der Bewerberlage erforderlich (dazu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R - juris Rn. 44).

    Andere, nicht im Gesetz genannte Kriterien dürfen berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R - juris Rn. 50).

    Insbesondere der - im Gesetz nicht genannte - Gesichtspunkt der Versorgungskontinuität kann bei jüngeren Bewerbern unter Umständen herangezogen werden (BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R - juris Rn. 54); dieses Kriterium darf jedoch nicht allein maßgeblich sein bzw. nicht zu einer strukturellen Bevorzugung jüngerer Bewerber führen (BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R - juris Rn. 55).

    Dem Beklagten steht weiterhin ein Ermessensspielraum zu, den der Senat zu respektieren hat (allgemein zur Prüfungsdichte der Gerichte BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R - juris Rn. 45).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2021 - L 3 KA 16/19

    Besetzung eines halben Vertragsarztsitzes nach partieller Entsperrung eines

    Die Gerichte haben mithin nur zu prüfen, ob die Behörde von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die rechtlichen Grenzen ihres Ermessensspielraums eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R, SozR 4-2500 § 103 Nr. 12) .

    Dazu ist in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass den Zulassungsgremien ein weiter Spielraum bei der Gewichtung der Auswahlkriterien zukommt; die Kriterien sind nicht zu beachten, sondern lediglich zu berücksichtigen (vgl BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 33/17 R, SozR 4-2500 § 103 Nr. 26 zur Vorgängerregelung in § 23 Abs. 3 Bedarfs-plRL; vgl ferner BSG, Urteil vom 20. März 2013 aaO zur Auswahlentscheidung im Rahmen von Nachfolgezulassungen gemäß § 103 Abs. 3a und 4 SGB V) .

    Damit wird keine strikte Verbindlichkeit vorgegeben; der Begriff "berücksichtigen" beinhaltet vielmehr allein, dass die Zulassungsgremien die gesetzlich vorgegebenen Kriterien nicht gänzlich außer Betracht lassen dürfen, sondern sie in ihre Überlegungen mit einbeziehen - in Erwägung ziehen - müssen; es steht ihnen aber frei, hiervon aus Sachgründen abzuweichen (vgl BSG, Urteil vom 20. März 2013 aaO) .

    Beide Ärzte weisen nach Abschluss der hier maßgebenden Weiterbildung zum Facharzt für Chirurgie eine mehr als fünfjährige ärztliche Tätigkeit auf, sodass weder die darüber hinausgehende Dauer der ärztlichen Tätigkeit noch das unterschiedliche Approbationsalter einen Eignungsvorsprung eines Bewerbers begründen können (vgl dazu BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 aaO; ferner BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R, SozR 4-2500 § 103 Nr. 12) .

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R, SozR 4-2500 § 103 Nr. 12) können die Zulassungsgremien bei der Auswahl des Nachfolgers im Rahmen eines Praxisnachfolgeverfahrens auch den Umstand berücksichtigen, ob ein Bewerber deutlich mehr die (prognostische) Gewähr für eine länger andauernde kontinuierliche Patientenversorgung ("Versorgungskontinuität") bietet als andere.

    In jedem Fall ist unter Diskriminierungsgesichtspunkten eine zurückhaltende Anwendung dieses Aspekts geboten; er darf nicht zu einer strukturellen Bevorzugung jüngerer vor älteren Bewerbern hinauslaufen (vgl BSG, Urteil vom 20. März 2013 aaO) .

  • LSG Hessen, 13.04.2016 - L 4 KA 48/14
    Die Kriterien Approbationsalter und Dauer der ärztlichen Tätigkeit habe das BSG auf fünf Jahre beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 8. Dezember 2010 - B 6 KA 36/09 R - juris Rdnr. 39), wobei es für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit auf die Zeit nach Abschluss der Weiterbildung ankomme (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R).

    Es darf nicht anstelle der Zulassungsgremien eine eigene Auswahlentscheidung treffen (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R -, juris, Rn. 45).

    Aus der Formulierung "Berücksichtigung" folgt jedoch zugleich, dass die aufgeführten Gesichtspunkte weder abschließend sind noch dass es verboten ist, von ihnen aus Sachgründen abzuweichen (ebenso - für den insoweit vergleichbar formulierten § 103 Abs. 4 S. 5 SGB V - BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R -, juris, Rn. 44).

    Auch liegt es im Ermessen des zuständigen Gremiums, wie es die Kriterien im konkreten Fall zueinander gewichtet (s. nur BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R -, juris Rn. 47).

    Nach zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es für diese beiden Kriterien ausschließlich auf die Dauer der ärztlichen Tätigkeit ab Abschluss der Weiterbildung an (s. nur BSG, Urteil vom 20. März 2013, B 6 KA 19/12 R, juris, Rn. 49).

    Zu berücksichtigen sind jedoch nur Tätigkeiten von bis zu 5 Jahren, weil davon auszugehen ist, dass ein Arzt mit einem Tätigwerden in diesem Umfang einen Erfahrungsstand erworben hat, der sich durch noch längere berufliche Aktivitäten nicht zusätzlich verbessert (BSG, Urteil vom 20. März 2013, a.a.O., juris, Rn. 48).

    Bei der Frage, in welchem Ausmaß eine Anrechnung dieser Zeiten notwendig ist, ist zu berücksichtigen, dass mit dem Kriterium der Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Facharztzulassung die berufliche Erfahrung des Arztes und der dadurch erworbene Standard bewertet werden sollen (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2013, a.a.O., juris, Rn. 48), so dass dieses gesetzliche Merkmal auch Aspekte der fachlichen Eignung aufweist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2020 - L 11 KA 46/19
    Als Grund für diese Vorgehensweise verwies der ZA darauf, dass die Zulassung des Beigeladenen zu 8) bereits zum 26. April 2016 entzogen worden sei, während die Praxisnachfolge eine fortführungsfähige Praxis voraussetze, welche vom Nachfolger noch fortgeführt werden könne (Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R).

    Der Kläger zu 2) begründete seinen Widerspruch dahingehend, dass er ohne nähere Begründung unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 20. März 2013 (B 6 KA 19/12 R) bei zuvor festgestellter gleichwertiger Qualifikation nicht berücksichtigt worden sei.

    Die Aufhebung des Bescheides des Berufungsausschusses führt nicht zu einer Wiederherstellung des Ausgangsbescheides; vielmehr ist die Entscheidung des ZA in der Entscheidung des Berufungsausschusses aufgegangen (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12, Rn. 19; BSG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 6 RKa 40/91 - SozR 3-2500 § 96 Nr. 1; Senat, Urteil vom 14. November 2018 - L 11 KA 91/16 - juris).

    Falls sich für die Zulassung des begünstigten Dritten die Sach- oder Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorteilhafter darstellt, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2017 - B 6 KA 31/16 R - BSGE 124, 266; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - B 6 KA 49/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 13; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12, Rn. 22; BSG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - a.a.O., Rn. 25; BSG, Urteil vom 23. März 2016 - B 6 KA 9/15 R - BSGE 121, 76, Rn. 12; Senat, Urteil vom 19. Dezember 2018 - a.a.O.; Senat, Beschluss vom 24. Juni 2019 - L 11 KA 62/18 B ER - juris).

    aa) § 103 SGB V in der vorliegend anzuwendenden Fassung ordnet für das Nachbesetzungsverfahren ein zweistufiges Verfahren an (Pawlita, a.a.O., § 103 Rn. 141, 145f.; bereits mit Hinweis auf die Neuregelung ab dem 1. Januar 2013: BSG, Urteil vom 20. März 2016 - a.a.O., Rn. 12f.; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - a.a.O., Rn. 22ff.).

    Diese würde ansonsten lediglich der Kommerzialisierung des Vertragsarztsitzes dienen, die vom Gesetzgeber nicht gewollt ist (BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - a.a.O., Rn. 27; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - a.a.O., Rn. 28).

  • SG Marburg, 11.01.2017 - S 12 KA 584/16

    Vertragsarztrecht

    § 103 Abs. 4c Satz 1 SGB V durchbricht teilweise die Grundsätze zur Fortführung einer Praxis, weil eine im Wege der Nachbesetzung übernommene Praxis am eigenen Ort also unabhängig vom bisherigen Praxisbetrieb und -standort - fortgeführt werden kann (vgl. BSG, Urt. v. 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12, [...] Rdnr. 40).

    Der Bewerber um die Praxisnachfolge muss die Praxis nicht nur fortführen können, sondern auch fortführen wollen (vgl. BSG, Urt. v. 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12, [...] Rdnr. 26 ff.; BSG, Urt. v. 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, [...] Rdnr. 55).

    Nach dem Bundessozialgericht ist es Aufgabe der Zulassungsgremien, aufzuklären, ob die Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Praxisnachfolge erfüllen; ggf. ist die Einhaltung der Voraussetzungen durch entsprechende Nebenbestimmungen zum Zulassungsbescheid sicherzustellen (vgl. BSG, Urt. v. 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12, [...] Rdnr. 41).

    Eine Praxisfortführung wird daher nicht schon dann angestrebt, wenn ein Bewerber lediglich die vertragsärztliche Tätigkeit im selben medizinischen Fachgebiet und im selben Planungsbereich wie der ausscheidende Vertragsarzt ausüben will (vgl. BSG v. 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12, [...] Rdnr. 32 ff.; BSG, Urt. v. 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, [...] Rdnr. 56).

    Nach dem Bundessozialgericht ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Zulassungsgremien bei der Auswahl des Nachfolgers auch den Umstand berücksichtigen, ob ein bestimmter Bewerber deutlich mehr die (prognostische) Gewähr für eine länger andauernde kontinuierliche Patientenversorgung ("Versorgungskontinuität") bietet als andere, soweit dies nicht zu einer strukturellen Bevorzugung des jüngeren vor dem älteren Bewerber führt (vgl. BSG, Urt. v. 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12, [...] Rdnr. 54 f.).

    Es ist Sache des Gesetzgebers und nicht der Rechtsprechung, die Bindung von Vertragsarztsitz und fortzuführender Praxis - wenn das gewünscht wird - zu lockern (vgl. BSG, Urt. v. 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12, [...] Rdnr. 40).

  • SG Marburg, 11.01.2017 - S 12 KA 585/16

    Vertragsarztrecht

  • LSG Hessen, 30.11.2016 - L 4 KA 1/15

    Vertragsarztrecht

  • BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 36/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsobergrenze - Anstellung von Ärzten in

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2021 - L 11 KA 58/19
  • LSG Sachsen, 11.01.2021 - L 1 KA 4/20

    Nachbesetzung: Medizinisches Versorgungszentrum mit Bestandsschutz als Bewerber

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2018 - L 11 KA 86/16

    Anspruch auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2019 - L 7 KA 36/17

    Zulassungsstreit; Nachbesetzung einer Vertragsarztstelle im gesperrten Bereich;

  • BSG, 12.12.2018 - B 6 KA 23/18 B

    Besetzung eines Vertragsarztsitzes

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.09.2012 - L 7 KA 70/11

    Vertragsärztliche Versorgung - Auswahlkriterien - Nachbesetzung -

  • SG Nürnberg, 05.10.2022 - S 13 KA 6/21

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Versorgung, Auswahlentscheidung, Arzt, Leistungen,

  • SG Marburg, 15.06.2020 - S 12 KA 395/19

    1. Ein besonderes Versorgungskonzept ist kein Grund für die Verlegung eines

  • SG München, 24.01.2018 - S 38 KA 971/16

    Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 2/13 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Eignung eines Vertragsarztsitzes für

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.07.2019 - L 24 KA 30/19

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachfolgezulassung - Berücksichtigung des

  • SG München, 07.11.2018 - S 38 KA 634/17

    Auswahlentscheidung bei der Besetzung eines entsperrten Facharztsitzes

  • LSG Bayern, 14.09.2022 - L 12 KA 35/21

    Nachrang im Zulassungsverfahren für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in

  • SG München, 08.11.2018 - S 38 KA 634/17

    Vertrags(zahn)arztangelegenheiten

  • LSG Baden-Württemberg, 15.10.2014 - L 5 KA 2008/12

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung - Vertragsarztsitz -

  • SG Münster, 03.09.2019 - S 2 KA 7/19
  • LSG Sachsen, 13.08.2019 - L 1 KA 5/19

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2019 - L 11 KA 62/18

    Anspruch auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen

  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2016 - L 5 KA 4567/14

    Kein Bestandsschutz für MVZ, das durch Hilfsmittelerbringer gegründet werden

  • SG Marburg, 13.06.2018 - S 12 KA 95/18

    Gesetzliche Vorgaben zur Ermessensausübung zur Bewerberauswahl bei

  • LSG Hamburg, 15.03.2017 - L 5 KA 15/15
  • SG Nürnberg, 05.10.2022 - S 13 KA 5/21

    1.Berücksichtigung einer bestehenden Filialpraxis bei der Auswahlentscheidung

  • LSG Baden-Württemberg, 28.11.2017 - L 5 KA 3550/17
  • LSG Baden-Württemberg, 22.10.2014 - L 5 R 3808/11
  • LSG Bayern, 21.04.2021 - L 12 KA 37/20

    Prüfung eines Schiedsspruchs zur Vergütung von Leistungen von Hochschulambulanzen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2020 - L 11 KA 21/18
  • SG Marburg, 23.12.2015 - S 12 KA 815/15

    Nach Zulassung einer Praxisnachfolgerin besteht kein Anspruch auf "Verlängerung"

  • SG Marburg, 16.03.2016 - S 12 KA 345/15

    Vertragsarztrecht

  • SG Hamburg, 27.08.2014 - S 27 KA 76/14

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) -

  • SG München, 23.11.2022 - S 38 KA 35/21

    Auswahlentscheidung, Versorgung, Vertragsarzt, Arzt, Auswahlverfahren, Bewerber,

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2022 - L 11 KA 17/20

    Anspruch auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens in der

  • SG Marburg, 26.11.2014 - S 12 KA 539/13

    1. Ein Job-Sharing-Verhältnis begründet nur dann einen vorrangigen Anspruch auf

  • BSG, 02.07.2014 - B 6 KA 15/14 B

    Vertragsarztsitz: Nicht jede Qualifikation hilft Bewerbern

  • BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 19/21 B

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Klärungsbedürftigkeit des Begriff der

  • SG München, 13.12.2016 - S 49 KA 469/16

    Frage der Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

  • SG Marburg, 16.03.2016 - S 12 KA 170/15

    Vertragsarztrecht

  • SG München, 24.04.2023 - S 38 KA 65/21

    Auswahlentscheidung, Auswahlverfahren, Vertragsarzt, Bescheid, Zulassung,

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2022 - L 11 KA 31/20

    Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums zur vertragsärztlichen

  • SG München, 27.07.2020 - S 28 KA 438/19

    Sonderbedarfszulassung - Nachrangigkeit eines MVZ

  • SG Dresden, 16.04.2019 - S 25 KA 55/19
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2021 - L 11 KA 62/19

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Anforderung an die Verlegung eines

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - L 11 KA 1/20

    Anspruch auf Erteilung einer Überweisungsbefugnis für ein Sozialpädiatrisches

  • SG Marburg, 13.06.2018 - S 12 KA 103/18

    Vertragsarztrecht

  • SG Marburg, 04.06.2014 - S 12 KA 12/14

    Konkurrentenklage um die Vergabe eines Vertragsarztsitzes für einen

  • LSG Baden-Württemberg, 20.11.2013 - L 5 KA 2647/12
  • SG Marburg, 07.06.2018 - S 12 KA 148/18

    Vertragsarztrecht

  • SG Marburg, 06.04.2021 - S 12 KA 81/20

    Vertragsarztrecht

  • SG Marburg, 06.04.2021 - S 12 KA 82/20
  • SG München, 18.06.2021 - S 38 KA 92/21

    Antrag auf Anordnung des Sofortvollzugs einer erteilten Zulassung zur

  • SG Düsseldorf, 14.10.2015 - S 2 KA 492/14

    Umfang einer Anstellungsgenehmigung in einem medizinischen Versorgungszentrum

  • SG Marburg, 06.04.2021 - S 12 KA 82/21
  • SG Marburg, 06.04.2021 - S 12 KA 81/21
  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2017 - L 5 KA 4767/15
  • LSG Baden-Württemberg, 11.05.2021 - L 13 R 1599/20
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