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   BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 2/13 B   

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https://dejure.org/2013,16183
BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 2/13 B (https://dejure.org/2013,16183)
BSG, Entscheidung vom 05.06.2013 - B 6 KA 2/13 B (https://dejure.org/2013,16183)
BSG, Entscheidung vom 05. Juni 2013 - B 6 KA 2/13 B (https://dejure.org/2013,16183)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 103 Abs 4 S 1 SGB 5, § 95 Abs 1 SGB 5, § 95 Abs 3 S 1 SGB 5, § 24 Abs 1 Ärzte-ZV, Art 14 Abs 1 GG
    Vertragsärztliche Versorgung - Eignung eines Vertragsarztsitzes für Praxisnachfolge - zeitnahe und rechtssichere Entscheidung über Ausschreibung und Nachbesetzung - Praxisfortführung - Zeitspanne - Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit - Minderung oder Wegfall ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Eignung eines Vertragsarztsitzes für Praxisnachfolge - zeitnahe und rechtssichere Entscheidung über Ausschreibung und Nachbesetzung - Praxisfortführung - Zeitspanne - Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit - Minderung oder Wegfall ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Vertragsärztliche Versorgung - Eignung eines Vertragsarztsitzes für Praxisnachfolge - zeitnahe und rechtssichere Entscheidung über Ausschreibung und Nachbesetzung - Praxisfortführung - Zeitspanne - Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit - Minderung oder Wegfall ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 39/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachfolgezulassung - keine Befugnis der

    Auszug aus BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 2/13 B
    Maßgeblich sei aber das Urteil des Senats vom 14.12.2011 (B 6 KA 39/10 R - BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11) , in dem erstmals die Faktoren für die Beurteilung des immateriellen Wertes einer psychotherapeutischen Praxis benannt worden seien.

    Der Senat hat auch in seiner Entscheidung vom 14.12.2011, auf die der Kläger sich bezieht, das Bestehen eines Patientenstammes vorausgesetzt, als er Faktoren für die Bewertung psychotherapeutischer Praxen benannt hat (BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 23: "Art und Zusammensetzung des Patientenstamms") .

    "Welcher Zeitraum für den Fortfall des Patientenstamms einer psychotherapeutischen Praxis - ohne dass das Ruhen der Zulassung des Vertragsarztes angeordnet war - für die Annahme der Fortführungsfähigkeit noch unschädlich ist, wenn daneben ihr Substanzwert (Praxisräume und -inventar) sowie außerdem alle anderen Faktoren ihres immateriellen Wertes, wie sie der 6. Senat in seinem Urteil vom 14.12.2011 (B 6 KA 39/10 R) benannt hatte (Infrastruktur des Standortes, Konkurrenzsituation, Warteliste, Ruf und Ansehen des bisherigen Praxisinhabers, Vernetzung mit potentiellen Überweisern), unverändert vorhanden sind?".

    "Ist die Fortführungsfähigkeit einer psychotherapeutischen Praxis beim Fehlen eines ihr zuordbaren Patientenstammes auch dann zu verneinen, wenn ihr Substanzwert (Praxisräume und Inventar) sowie außerdem alle anderen Faktoren ihres immateriellen Wertes, wie sie der 6. Senat in seinem Urteil vom 14.12.2011 (B 6 KA 39/10 R) benannt hatte (Infrastruktur des Standortes, Konkurrenzsituation, Warteliste, Ruf und Ansehen des bisherigen Praxisinhabers, Vernetzung mit potenziellen Überweisern), im Zeitpunkt der letzten möglichen Tatsachenverhandlung unverändert vorhanden sind?".

    Die in der Entscheidung des Senats vom 14.12.2011 genannten Komponenten für die Feststellung eines immateriellen Wertes (BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 23) modifizieren die in früheren Entscheidungen aufgestellten Voraussetzungen nicht.

  • BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 26/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes nur bei

    Auszug aus BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 2/13 B
    Er bezieht sich lediglich darauf, dass die vom LSG zitierten Entscheidungen des Senats (vom 29.9.1999 - B 6 KA 1/99 R - BSGE 85, 1 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5; vom 28.11.2007 - B 6 KA 26/07 R - BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 3 und Beschluss vom 29.10.2009 - B 6 KA 42/09 B -) andere Sachverhalte betrafen.

    Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 29.9.1999, an die der Senat in seinem Urteil vom 28.11.2007 (BSGE 99, 218 = SozR 4-1500 § 103 Nr. 3) angeknüpft hat, ist nicht weiter klärungsbedürftig, dass grundsätzlich das Vorhandensein einer vertragsärztlichen Praxis Voraussetzung für das Eingreifen der Nachfolgeregelung des § 103 Abs. 4 SGB V ist.

    Der Senat hat bereits wiederholt hervorgehoben, dass ein Vertragsarztsitz sich nur so lange für eine Praxisnachfolge eignet, als noch ein Praxissubstrat vorhanden und somit eine Praxis"fortführung" möglich ist (vgl dazu grundlegend BSGE 85, 1, 5 und 7 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 31 f und 34; weitere Nachweise dazu in BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 3, RdNr 19; vgl ferner BSGE 87, 158, 170 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 118) .

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R

    Ausschreibung und Neubesetzung eines Vertragsarztsitzes in Planungsbereich mit

    Auszug aus BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 2/13 B
    Er bezieht sich lediglich darauf, dass die vom LSG zitierten Entscheidungen des Senats (vom 29.9.1999 - B 6 KA 1/99 R - BSGE 85, 1 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5; vom 28.11.2007 - B 6 KA 26/07 R - BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 3 und Beschluss vom 29.10.2009 - B 6 KA 42/09 B -) andere Sachverhalte betrafen.

    Der Senat hat bereits wiederholt hervorgehoben, dass ein Vertragsarztsitz sich nur so lange für eine Praxisnachfolge eignet, als noch ein Praxissubstrat vorhanden und somit eine Praxis"fortführung" möglich ist (vgl dazu grundlegend BSGE 85, 1, 5 und 7 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 31 f und 34; weitere Nachweise dazu in BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 3, RdNr 19; vgl ferner BSGE 87, 158, 170 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 118) .

    Der Senat hat auch bereits entschieden, dass dann, wenn sich an die Auflösung einer Gemeinschaftspraxis eine längere Zeit des Ruhens der Zulassung des aus dieser Praxis ausgeschiedenen Mitglieds anschließt, grundsätzlich für ein Nachfolgezulassungsverfahren kein Raum ist (BSGE 85, 1, 10 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 37).

  • BSG, 29.10.2009 - B 6 KA 42/09 B
    Auszug aus BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 2/13 B
    Er bezieht sich lediglich darauf, dass die vom LSG zitierten Entscheidungen des Senats (vom 29.9.1999 - B 6 KA 1/99 R - BSGE 85, 1 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5; vom 28.11.2007 - B 6 KA 26/07 R - BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 3 und Beschluss vom 29.10.2009 - B 6 KA 42/09 B -) andere Sachverhalte betrafen.

    Wie genau die Länge des schädlichen Ruhenszeitraums bzw des Zeitraums der Nichtausübung zu bestimmen ist und welcher Stellenwert insoweit dem Umstand zukommen kann, dass der Kläger wegen seiner Erkrankung möglicherweise nicht in der Lage gewesen ist, rechtzeitig die notwendigen Vorkehrungen für eine Praxisübergabe nach dem faktischen Ende seiner Tätigkeit zu schaffen, hat keine über den hier zu beurteilenden Einzelfall hinausweisende Bedeutung (vgl Beschluss des Senats vom 29.10.2009 - B 6 KA 42/09 B -).

  • BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes -

    Auszug aus BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 2/13 B
    Das LSG hat zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass eine Praxisfortführung nicht notwendig verlangt, dass der Nachfolger eines ausscheidenden Vertragsarztes auf Dauer die bisherigen Patienten in denselben Praxisräumen mit Unterstützung desselben Praxispersonals und unter Nutzung derselben medizinisch-technischen Infrastruktur behandelt oder zumindest behandeln will (vgl dazu auch Urteil des Senats vom 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 131/98 B

    Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 2/13 B
    Für die Zulassung einer Revision wegen einer Rechtsprechungsabweichung ist Voraussetzung, dass Rechtssätze aus einem LSG-Urteil und aus einer höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG miteinander unvereinbar sind und das Berufungsurteil auf dieser Abweichung beruht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26 S 44).
  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne Fristsetzung für Stellungnahme,

    Auszug aus BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 2/13 B
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 5 RdNr 3).
  • BSG, 28.04.2005 - B 9a/9 VG 15/04 B

    Grundsätzliche Bedeutung - Verweisungsvorschrift - einheitliche Auslegung -

    Auszug aus BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 2/13 B
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 5 RdNr 3).
  • BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 52/00 R

    Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung

    Auszug aus BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 2/13 B
    Der Senat hat bereits wiederholt hervorgehoben, dass ein Vertragsarztsitz sich nur so lange für eine Praxisnachfolge eignet, als noch ein Praxissubstrat vorhanden und somit eine Praxis"fortführung" möglich ist (vgl dazu grundlegend BSGE 85, 1, 5 und 7 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 31 f und 34; weitere Nachweise dazu in BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 3, RdNr 19; vgl ferner BSGE 87, 158, 170 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 118) .
  • BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R

    Vertragsarzt - Rücknahme des Antrags auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes -

    Wenn ein zugelassener Arzt derart lange nicht mehr vertragsärztlich tätig wurde, dass das Mittel der Zulassungsentziehung zum Tragen kommt , ist regelmäßig nicht mehr von einer fortführungsfähigen Praxis mit einem bestehenden Patientenstamm auszugehen (vgl BSG Beschluss vom 5.6.2013 - B 6 KA 2/13 B - Juris RdNr 8).

    Der zeitliche Ablauf des Verwaltungsverfahrens ist - anders als zB der Wegfall der Fortführungsfähigkeit aufgrund von Krankheit (vgl BSG Beschluss vom 5.6.2013 - B 6 KA 2/13 B - Juris; BSG Beschluss vom 29.10.2009 - B 6 KA 42/09 B - Juris) oder wegen eigenen Verhaltens des Praxisabgebers (vgl BSGE 115, 57, = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 40) - nicht dem Risikobereich des ausscheidenden Arztes zuzurechnen und darf sich daher nicht zu seinen Lasten auswirken.

    In zwei Beschlüssen vom 5.6.2013 (B 6 KA 2/13 B - Juris) und vom 29.10.2009 (B 6 KA 42/09 B - BeckRS 2010, 67009) hat der Senat ausgeführt, dass jedenfalls vier Jahre nach dem faktischen Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit davon ausgegangen werden kann, dass ein Praxissubstrat nicht mehr vorhanden und eine Nachfolgezulassung nach § 103 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sei.

    Dementsprechend findet sich in Rechtsprechung und Literatur als kürzester Zeitraum für die Annahme eines Wegfalls der Fortführungsfähigkeit die Angabe von sechs Monaten (vgl Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 2. Aufl 2015, S 147 RdNr 384 mwN; zur Nachbesetzung von MVZ vgl BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 8, RdNr 26; mit der Angabe von einem Jahr vgl BSG Beschluss vom 5.6.2013 - B 6 KA 2/13 B - Juris).

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung im Wege der Praxisnachfolge - Existenz

    In zwei Beschlüssen vom 5.6.2013 (B 6 KA 2/13 B - veröffentlicht in Juris) und vom 29.10.2009 (B 6 KA 42/09 B - BeckRS 2010, 67009) hat der Senat ausgeführt, dass jedenfalls vier Jahre nach dem faktischen Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit davon ausgegangen werden kann, dass ein Praxissubstrat nicht mehr vorhanden und eine Nachfolgezulassung nach § 103 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sei.

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats selbst eine krankheitsbedingte Einstellung der vertragsärztlichen Tätigkeit zur Folge haben, dass eine fortführungsfähige Praxis nicht mehr existiert (vgl BSG Beschluss vom 5.6.2013 - B 6 KA 2/13 B - veröffentlicht in Juris; BSG Beschluss vom 29.10.2009 - B 6 KA 42/09 B - BeckRS 2010, 67009).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - L 11 KA 99/13
    Deshalb kann nach ständiger Rechtsprechung die Ausschreibung und Nachbesetzung einer Einzelpraxis nur so lange erfolgen, wie das Praxissubstrat vorhanden ist (BSG, Beschluss vom 05.06.2013 - B 6 KA 2/13 B - Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 13/11 R - Urteil vom 28.11.2007 - B 6 KA 26/07 R - Urteil vom 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R - hierzu auch Kaltenborn in: Becker/Kingreen, SGB V, 3. Auflage, 2012, § 103 Rdn. 8; Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 2012, Rdn. 394).
  • LSG Bayern, 09.07.2014 - L 12 KA 57/13

    Fortführungsfähigkeit einer Praxis, Nachbesetzung, Nachfolgezulassung, Zeitpunkt

    Denn der Zulassungsausschuss kann gemäß § 103 Abs. 4 Satz 3 SGB V einen Zulassungsbewerber nur dann als "Nachfolger" auswählen, wenn es (noch) eine vertragsärztliche Praxis gibt, die bisher von einem Vertragsarzt geführt worden ist und die von einem anderen Vertragsarzt fortgeführt werden kann (vgl. zuletzt Beschluss des BSG vom 05.06.2013, B 6 KA 2/13 B).

    Ab welcher Zeitspanne eine Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit vorliegt, die der Annahme einer fortführungsfähigen Praxis entgegensteht, entzieht sich einer generellen Bestimmung und ist stets von der Bewertung der gesamten Umstände des Einzelfalls abhängig (BSG, Beschluss vom 05.06.2013, B 6 KA 2/13 B).

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 14.12.2011 (B 6 KA 13/11 R, bestätigt mit Beschluss des BSG vom 05.06.2013, B 6 KA 2/13 B) unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung nochmals betont, dass das Nachfolgeverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V zügig durchgeführt werden müsse.

  • LSG Baden-Württemberg, 15.10.2014 - L 5 KA 2008/12

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung - Vertragsarztsitz -

    Dies hat das BSG im Beschluss vom 05.06.2013 - B 6 KA 2/13 B, juris Rn. 8 ausdrücklich entschieden.

    Ab welcher Zeitspanne ein Nichtausüben der vertragsärztlichen Tätigkeit vorliegt, die der Annahme einer fortführungsfähigen Praxis entgegensteht, entzieht sich einer generellen Bestimmung und ist stets von der Bewertung der gesamten Umstände des Einzelfalles abhängig (BSG, Beschluss vom 05.06.2013 - B 6 KA 2/13 B - bestätigt durch BSG Urt. v. 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R, juris Rn 35).

    Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des BSG (Beschluss vom 05.06.2013 - B 6 KA 2/13 B) an, wonach erst nach einem Jahr davon ausgegangen werden kann, dass die noch vorhandenen Sachmittel keinen Bezug mehr zur vertragsärztlichen Tätigkeit aufweisen und deshalb eine fortführungsfähige Praxis nicht mehr besteht.

  • LSG Baden-Württemberg, 22.10.2014 - L 5 R 3808/11
    Dies hat das BSG im Beschluss vom 05.06.2013 - B 6 KA 2/13 B, juris Rn. 8 ausdrücklich entschieden.

    Ab welcher Zeitspanne ein Nichtausüben der vertragsärztlichen Tätigkeit vorliegt, die der Annahme einer fortführungsfähigen Praxis entgegensteht, entzieht sich einer generellen Bestimmung und ist stets von der Bewertung der gesamten Umstände des Einzelfalles abhängig (BSG, Beschluss vom 05.06.2013 - B 6 KA 2/13 B - bestätigt durch BSG Urt. v. 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R, juris Rn 35).

    Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des BSG (Beschluss vom 05.06.2013 - B 6 KA 2/13 B) an, wonach erst nach einem Jahr davon ausgegangen werden kann, dass die noch vorhandenen Sachmittel keinen Bezug mehr zur vertragsärztlichen Tätigkeit aufweisen und deshalb eine fortführungsfähige Praxis nicht mehr besteht.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2020 - L 11 KA 46/19

    Anspruch auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im

    Eine generelle Festlegung, nach welcher Zeitspanne eine fortführungsfähige Praxis nicht mehr existiert, hat das BSG nicht getroffen, sondern dies von der Bewertung der gesamten Umstände des Einzelfalles abhängig gemacht (mehr als sieben Jahre zu lang: BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 26/07 R - BSGE 99, 218, Rn. 22; Nachbesetzung eines Sitzes in einem MVZ grds. sechs Monate mit ausnahmsweiser Verlängerung um weitere sechs Monate: BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - B 6 KA 49/12 R - BSGE 115, 57, Rn. 36; vier Jahre zu lang: BSG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - B 6 KA 2/13 B - juris; zwei Jahre zu lang bei überörtlicher BAG: BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - a.a.O., Rn. 37; BSG, Urteil vom 23. März 2016 - a.a.O., Rn. 25).

    Dementsprechend finde sich in Rechtsprechung und Literatur als kürzester Zeitraum für die Annahme eines Wegfalls der Fortführungsfähigkeit die Angabe von sechs Monaten (BSG, Urteil vom 23. März 2016 - a.a.O., Rn. 26; mit der Angabe von einem Jahr: BSG Beschluss vom 5. Juni 2013 - a.a.O.).

  • SG München, 09.07.2019 - S 38 KA 535/17

    Vertrags(zahn) arztangelegenheiten

    Eine Fortführungsfähigkeit einer Praxis besteht nur dann, wenn ein Praxissubstrat vorhanden ist, d.h., in der abgebenden Praxis eine "Tätigkeit in nennenswertem Umfang" stattgefunden hat (vgl. BSG, Beschluss vom 5.6.2013, Az B 6 KA 2/13 B).

    Eine Fortführungsfähigkeit einer Praxis besteht nur dann, wenn ein Praxissubstrat vorhanden ist, d.h., in der abgebenden Praxis eine "Tätigkeit in nennenswertem Umfang" stattgefunden hat (BSG, Beschluss vom 05.06.2013, Az. B 6 KA 2/13 B).

  • SG Marburg, 26.11.2014 - S 12 KA 655/13

    1. Bis zur Dauer von einem Jahr kann ohne weiteres vom Fortbestand einer Praxis

    Nach einem Zeitraum von mehr als einem Jahr, in dem keinerlei vertragsärztliche Leistungen mehr erbracht worden waren, kann angenommen werden, dass die noch vorhandenen Sachmittel keinen Bezug mehr zur vertragsärztlichen Tätigkeit aufweisen (vgl. BSG, Beschl. v. 05.06.2013 - B 6 KA 2/13 B - juris Rdnr. 7 ff.).

    Eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, dieses unternehmerische Risiko in jedem Fall auszuschließen, ist nicht ersichtlich (vgl. BSG, Beschl. v. 05.06.2013 - B 6 KA 2/13 B - juris Rdnr. 10).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2018 - L 11 KA 86/16

    Anspruch auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen

    Deshalb kann nach ständiger Rechtsprechung die Ausschreibung und Nachbesetzung nur so lange erfolgen, wie das Praxissubstrat vorhanden ist (BSG, Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 13/11 R - Urteil vom 28.11.2007 - B 6 KA 26/07 R - Urteil vom 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R - Beschluss vom 05.06.2013 - B 6 KA 2/13 B - Senat, Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2019 - L 11 KA 62/18

    Anspruch auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen

  • SG München, 24.10.2019 - S 38 KA 162/18

    Ablehnung Nachbesetzungsverfahren für die Zulassung eines Vertragsarztes

  • LSG Bayern, 20.05.2015 - L 12 KA 175/14

    Nachbesetzung einer originären 1/4 Arztstelle

  • SG München, 17.06.2020 - S 38 KA 301/17

    Nachbesetzungsverfahren in überversorgtem Gebiet

  • SG München, 27.06.2018 - S 38 KA 301/17

    Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens

  • SG Münster, 03.09.2019 - S 2 KA 7/19
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