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   BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 20/13 R   

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https://dejure.org/2014,5747
BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 20/13 R (https://dejure.org/2014,5747)
BSG, Entscheidung vom 02.04.2014 - B 6 KA 20/13 R (https://dejure.org/2014,5747)
BSG, Entscheidung vom 02. April 2014 - B 6 KA 20/13 R (https://dejure.org/2014,5747)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Vertragsärztliche Versorgung; ermächtigte Hochschulambulanz keine Krankenhausfachambulanz; Beschränkung der Überweisung an Vertragsärzte oder Medizinische Versorgungszentren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 82 Abs 1 SGB 5, § 95 Abs 4 S 2 SGB 5, § 106a Abs 2 SGB 5, § 117 Abs 1 S 1 SGB 5, § 117 Abs 1 S 2 SGB 5
    Vertragsärztliche Versorgung - ermächtigte Hochschulambulanz keine Krankenhausfachambulanz - Beschränkung der Überweisung an Vertragsärzte oder Medizinische Versorgungszentren - keine Anwendung des Bestimmtheitsgebots bei Normsetzung durch Verträge im SGB 5

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen eines Medizinischen Versorgungszentrums; Zulässigkeit der Absetzung von Laborleistungen nach Überweisung durch die Hochschulambulanz eines Universitätsklinikums

  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - ermächtigte Hochschulambulanz keine Krankenhausfachambulanz - Beschränkung der Überweisung an Vertragsärzte oder Medizinische Versorgungszentren - keine Anwendung des Bestimmtheitsgebots bei Normsetzung durch Verträge im SGB 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen eines Medizinischen Versorgungszentrums; Zulässigkeit der Absetzung von Laborleistungen nach Überweisung durch die Hochschulambulanz eines Universitätsklinikums

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Vertragszahnarztrechts und Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Hochschulambulanzen - Bislang kein generelles Überweisungsverbot

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 30.11.1994 - 6 RKa 35/93

    Gesundheitseinrichtungen - Zulassung - Fachambulanzen

    Auszug aus BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 20/13 R
    Während die ambulante Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland vor der Wiedervereinigung überwiegend durch niedergelassene Ärzte sichergestellt wurde, waren dafür in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) überwiegend ärztlich geleitete Einrichtungen insbesondere in Gestalt von Polikliniken und Ambulatorien (vgl DDR-Handbuch, 3. Aufl 1985, Band 1 S 557, 560) daneben aber auch Abteilungen von Krankenhäusern zuständig, die als Krankenhausambulanz, Fachambulanz (BSG SozR 3-2500 § 311 Nr. 6 S 44; SozR 4-2500 § 311 Nr. 1 RdNr 15, 18, 22; BSGE 75, 226, 230 = SozR 3-2500 § 311 Nr. 3 S 21) oder auch als Krankenhausfachambulanz (vgl BSG Urteil vom 5.11.1997 - 6 RKa 94/96 - MedR 1998, 227, 229; vgl Wasem, Vom staatlichen zum kassenärztlichen System: eine Untersuchung des Transformationsprozesses der ambulanten ärztlichen Versorgung in Ostdeutschland, 1997, S 83 ff, 99, 203, 251) bezeichnet wurden.

    Im Unterschied zu Polikliniken und Ambulatorien, die zwar vielfach mit Krankenhäusern institutionell und organisatorisch verbunden waren, aber selbstständige Organisationseinheiten bildeten, waren die Fachambulanzen bzw Krankenhausfachambulanzen den ehemals staatlichen Krankenhäusern in der DDR unmittelbar angegliedert (vgl BSGE 75, 226, 229 f = SozR 3-2500 § 311 Nr. 3 S 20; BSG Urteil vom 5.11.1997 - 6 RKa 94/96 - MedR 1998, 227, 229) .

    Die Übergangsregelung des § 311 Abs. 2 Satz 1 SGB V idF des Einigungsvertrages, die eine Zulassung von Gesundheitseinrichtungen aus den neuen Bundesländern kraft Gesetzes vorsah, erfasste - anders als § 2 Krankenkassen-Vertragsgesetz - zunächst ausschließlich Polikliniken und Ambulatorien, nicht jedoch die als Fachambulanzen oder Krankenhausfachambulanzen bezeichneten unselbstständigen Krankenhausabteilungen, die zwar unter den Bedingungen des Gesundheitswesens der DDR ebenfalls ambulante Behandlungen erbrachten, jedoch in organisatorischer und personeller Hinsicht in den Klinikbetrieb eingebunden waren (vgl BSGE 75, 226, 228 ff = SozR 3-2500 § 311 Nr. 3 S 19 ff) .

    So könnte mit der Formulierung dem Umstand Rechnung getragen worden sein, dass sich die Übergangsregelung des § 311 Abs. 2 SGB V in der ab dem 1.1.1993 geltenden Fassung nicht auf alle Fachambulanzen erstreckte, sondern ausschließlich auf die diabetologischen, nephrologischen, onkologischen und rheumatologischen Fachambulanzen mit Dispensaireauftrag sowie solche in kirchlicher Trägerschaft (vgl BSGE 75, 226, 227 = SozR 3-2500 § 311 Nr. 3 S 18) .

  • BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 28/90

    Voraussetzungen des Honoraranspruchs des Kassenarztes; Voraussetzung für die

    Auszug aus BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 20/13 R
    Ferner sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 4 BMV-Ä/§ 27 Abs. 2 Satz 4 EKV-Ä auf das Urteil vom 28.10.1992 (6 RKa 28/90) reagiert haben könnte, in dem der Senat entschieden hat, dass weder eine gesetzliche noch eine bundesmantelvertragliche Grundlage für eine Einschränkung der Überweisungsbefugnis von Hochschulkliniken (damals: Polikliniken) existiere.

    Soweit der Senat mit Urteil vom 28.10.1992 (6 RKa 28/90) entschieden hat, dass die Befugnis von Hochschulambulanzen (nach damaliger Terminologie: "Polikliniken") zur Überweisung an zugelassene Ärzte durch den Poliklinikvertrag (heute: Hochschulambulanzvertrag nach § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB V) nicht wirksam beschränkt werden können, hält er daran nicht mehr fest.

    Insoweit liegen die Dinge hier deutlich anders als in dem am 28.10.1992 (6 RKa 28/90) vom Senat entschiedenen Fall.

  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 47/98 R

    Zulassung einer Fachambulanz mit Dispensaireauftrag an einer Hochschulklinik zur

    Auszug aus BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 20/13 R
    Während die ambulante Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland vor der Wiedervereinigung überwiegend durch niedergelassene Ärzte sichergestellt wurde, waren dafür in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) überwiegend ärztlich geleitete Einrichtungen insbesondere in Gestalt von Polikliniken und Ambulatorien (vgl DDR-Handbuch, 3. Aufl 1985, Band 1 S 557, 560) daneben aber auch Abteilungen von Krankenhäusern zuständig, die als Krankenhausambulanz, Fachambulanz (BSG SozR 3-2500 § 311 Nr. 6 S 44; SozR 4-2500 § 311 Nr. 1 RdNr 15, 18, 22; BSGE 75, 226, 230 = SozR 3-2500 § 311 Nr. 3 S 21) oder auch als Krankenhausfachambulanz (vgl BSG Urteil vom 5.11.1997 - 6 RKa 94/96 - MedR 1998, 227, 229; vgl Wasem, Vom staatlichen zum kassenärztlichen System: eine Untersuchung des Transformationsprozesses der ambulanten ärztlichen Versorgung in Ostdeutschland, 1997, S 83 ff, 99, 203, 251) bezeichnet wurden.

    Entgegen der Auffassung des LSG können auch dem Urteil des Senats vom 26.1.2000 (B 6 KA 47/98 R - SozR 3-2500 § 311 Nr. 6) keine Hinweise dafür entnommen werden, dass Hochschulambulanzen als Fachambulanzen iS des § 311 Abs. 2 Satz 1 SGB V anzusehen wären.

  • BSG, 05.11.1997 - 6 RKa 94/96

    Teilnahme von Fachambulanzen mit Dispensaireauftrag an der vertragsärztlichen

    Auszug aus BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 20/13 R
    Während die ambulante Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland vor der Wiedervereinigung überwiegend durch niedergelassene Ärzte sichergestellt wurde, waren dafür in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) überwiegend ärztlich geleitete Einrichtungen insbesondere in Gestalt von Polikliniken und Ambulatorien (vgl DDR-Handbuch, 3. Aufl 1985, Band 1 S 557, 560) daneben aber auch Abteilungen von Krankenhäusern zuständig, die als Krankenhausambulanz, Fachambulanz (BSG SozR 3-2500 § 311 Nr. 6 S 44; SozR 4-2500 § 311 Nr. 1 RdNr 15, 18, 22; BSGE 75, 226, 230 = SozR 3-2500 § 311 Nr. 3 S 21) oder auch als Krankenhausfachambulanz (vgl BSG Urteil vom 5.11.1997 - 6 RKa 94/96 - MedR 1998, 227, 229; vgl Wasem, Vom staatlichen zum kassenärztlichen System: eine Untersuchung des Transformationsprozesses der ambulanten ärztlichen Versorgung in Ostdeutschland, 1997, S 83 ff, 99, 203, 251) bezeichnet wurden.

    Im Unterschied zu Polikliniken und Ambulatorien, die zwar vielfach mit Krankenhäusern institutionell und organisatorisch verbunden waren, aber selbstständige Organisationseinheiten bildeten, waren die Fachambulanzen bzw Krankenhausfachambulanzen den ehemals staatlichen Krankenhäusern in der DDR unmittelbar angegliedert (vgl BSGE 75, 226, 229 f = SozR 3-2500 § 311 Nr. 3 S 20; BSG Urteil vom 5.11.1997 - 6 RKa 94/96 - MedR 1998, 227, 229) .

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Berücksichtigung -

    Auszug aus BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 20/13 R
    Auch wenn die nach § 117 Abs. 1 SGB V ermächtigten Hochschulambulanzen allein im Interesse von Forschung und Lehre ermächtigt werden, wirken sie an der Versorgung der Versicherten mit (vgl BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 18) .
  • BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 20/13 R
    Die Hochschulen nehmen insoweit Aufgaben der Krankenversorgung wahr (vgl BVerfGE 57, 70, 95 f) .
  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 36/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Zuständigkeit der

    Auszug aus BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 20/13 R
    Die Leistungen der Hochschulambulanzen sind insgesamt Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 20 RdNr 21) und leisten dazu faktisch einen wesentlichen Beitrag (vgl Lauterbach, ua, Bestandsaufnahme der Rolle von Ambulanzen der Hochschulkliniken in Forschung, Lehre und Versorgung an ausgewählten Standorten, Gutachten im Auftrag des BMBF, 2003; Beeretz in: Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein, 2008, S 283 ff; Empfehlungen des Wissenschaftsrats zur Weiterentwicklung der ambulanten Universitätsmedizin in Deutschland vom 2.7.2010, S 24 f, im Internet abrufbar unter http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/10052-10.pdf) .
  • BSG, 13.05.1998 - B 6 KA 41/97 R

    Poliklinik - zahnärztliche Notfallbehandlung - Notfallambulanz - Reduzierung des

    Auszug aus BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 20/13 R
    Bezogen auf den einzelnen Behandlungsfall ist eine Abgrenzung des Forschungs- und Lehranteils nicht möglich (BSG SozR 3-2500 § 120 Nr. 8 S 43 f) .
  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 40/07 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen - gesetzliche

    Auszug aus BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 20/13 R
    Daher bedarf es für die im SGB V vorgesehene Normsetzung durch Verträge keiner gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG eng umrissenen gesetzlichen Grundlage (BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, RdNr 21 ff) .
  • BSG, 09.03.1994 - 6 RKa 7/92

    Ehemalige DDR - Fachambulanz - Krankenhaus - Kirchliche Trägerschaft

    Auszug aus BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 20/13 R
    Mit der Novellierung durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung - Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21.12.1992 (BGBl I 2266) wurde der Anwendungsbereich des § 311 Abs. 2 SGB V erweitert, indem diabetologische, nephrologische, onkologische und rheumatologische Ambulanzen mit Dispensaireauftrag in die Übergangsregelung einbezogen wurden (zu Fachambulanzen in kirchlicher Trägerschaft vgl BSGE 74, 64 = SozR 3-2500 § 311 Nr. 2; SozR 3-2500 § 311 Nr. 5) .
  • BSG, 01.07.1998 - B 6 KA 43/97 R

    Hochschulklinik - allgemeine Krankenversorgung - persönliche Ermächtigung -

  • BSG, 05.11.1997 - 6 RKa 60/96

    Voraussetzungen des Status einer kirchlichen Fachambulanz

  • BSG, 18.06.1997 - 6 RKa 45/96

    Ermächtigung - Befristung - Bedürfnisprüfung

  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 26/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Erteilung einer poliklinischen

  • BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 9/18 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Die Prüfung der Abrechnungen des Vertragsarztes bzw des MVZ auf sachlich-rechnerische Richtigkeit zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots - erbracht und abgerechnet worden sind (vgl BSG Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 33/16 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 17 RdNr 19; BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 6 KA 20/13 R - SozR 4-2500 § 117 Nr. 6 RdNr 13; s auch BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 45/17 R - SozR 4-2500 § 135 Nr. 28 RdNr 14; BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 42/17 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 19 RdNr 10, zur Veröffentlichung auch für BSGE vorgesehen, jeweils mwN) .
  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - Behandlung in Notfallambulanz

    Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertragsarztes zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots - erbracht und abgerechnet worden sind (vgl BSG Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 33/16 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 17 RdNr 19; BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 6 KA 20/13 R - SozR 4-2500 § 117 Nr. 6 RdNr 13, jeweils mwN) .
  • LSG Sachsen, 02.09.2015 - L 8 KA 16/14

    Vertragsarztangelegenheiten; Beschränkung der Überweisung von Hochschulambulanzen

    Die Klägerin hat die vom LSG zugelassenen Revision eingelegt und weiter geltend gemacht, Hochschulambulanzen seien keine ermächtigten Krankenhausfachambulanzen im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 4 BMV-Ä/§ 27 Abs. 2 Satz 4 EKV-Ä; dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Regelung und der Entwicklung des § 311 Abs. 2 SGB V. Mit Urteil vom 02.04.2014 (B 6 KA 20/13 R - juris) hat das Bundessozialgericht (BSG) das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Diese gesetzlich vorgeschriebene Prüfung zielt auf die Feststellung, ob die ärztlichen Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots - erbracht und abgerechnet worden sind (BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 6 KA 20/13 R - juris RdNr. 13; Urteil vom 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R - juris RdNr. 26; Urteil vom 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R - juris RdNr. 15).

    Wie das BSG in seinem Urteil vom 02.04.2014 - B 6 KA 20/13 R - für den Senat bindend (§ 170 Abs. 5 SGG) entschieden hat, kann aus § 24 Abs. 2 Satz 4 BMV-Ä/§ 27 Abs. 2 Satz 4 EKV-Ä in der im streitigen Zeitraum (Quartal II/2005) geltenden Fassung ein Überweisungsverbot für die Hochschulambulanzen des Universitätsklinikums D nicht abgeleitet werden.

    Denn danach sind Hochschulambulanzen nicht als (ermächtigte) Krankenhausfachambulanzen im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 4 BMV-Ä/§ 27 Abs. 2 Satz 4 EKV-Ä anzusehen, sodass ihnen Überweisungen nicht untersagt waren, wenn die betreffenden Leistungen im organisatorischen Verbund des Krankenhauses (hier: von anderen Hochschulambulanzen der Hochschulklinik) hätten erbracht werden können (BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 6 KA 20/13 R - juris RdNr. 17 bis 26).

    Der nachfolgende, mehrfach geänderte Hochschulambulanzenvertrag Ärzte Sachsen vom 17.04.2003 (HAmbV) ist ohne Beteiligung der beklagten KÄV abgeschlossen worden und ist schon deshalb kein Vertrag gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 6 KA 20/13 R - juris RdNr. 33).

    Einschränkungen der Befugnis zur Überweisung, wie sie das BSG in seinem Urteil vom 02.04.2014 (B 6 KA 20/13 R - juris RdNr. 34) erwogen hat, enthält der Ermächtigungsbescheid selbst nicht.

    Ob die Zulassungsgremien nach der Änderung des § 117 SGB V durch das Fallpauschalengesetz (FPG) vom 23.04.2002 (BGBl. I S. 1412) zum 01.01.2003 das Recht hätten haben müssen, dem Universitätsklinikum D die nach alter Rechtslage unbefristet erteilte Ermächtigung abzuändern, um in dem Ermächtigungsbescheid selbst die Überweisung durch deren Hochschulambulanzen zu regeln (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 6 KA 20/13 R - juris RdNr. 34), kann dahinstehen.

    Solche Pauschalierungen können bezogen auf die davon umfassten Leistungen wie ein Überweisungsverbot wirken (BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 6 KA 20/13 R - juris RdNr. 35).

    Eine solche Regelung wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil ein Verbot externer Überweisungen von der aus § 24 BMV-Ä/§ 27 EKV-Ä folgenden grundsätzlichen Berechtigung aller vertragsärztlicher Leistungserbringer zur Überweisung (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 6 KA 20/13 R - juris RdNr. 14) abgewichen wäre, der in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 BMV-Ä/§ 8 Abs. 3 EKV-Ä nach § 10 Abs. 1 HAmbV auch für Hochschulambulanzen galt.

    Lässt sich demnach dem HAmbV ein Verbot der externen Überweisung von Laborleistungen, die auch intern hätten erbracht werden können, nicht entnehmen, stellt sich auch nicht die Frage, ob die Beklagte an der Berufung auf ein solches Überweisungsverbot durch eine davon abweichende einvernehmliche Vertragspraxis gehindert wäre (zu diesem Gedanken: BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 6 KA 20/13 R - juris RdNr. 36).

  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 6/19 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsakts und

    Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots - erbracht und abgerechnet worden sind (vgl BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 6 KA 20/13 R - SozR 4-2500 § 117 Nr. 6 RdNr 13; BSG Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 33/16 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 17 RdNr 19; s auch BSG Urteile vom 24.10.2018 - B 6 KA 45/17 R - SozR 4-2500 § 135 Nr. 28 RdNr 14 und - B 6 KA 42/17 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 19 RdNr 10, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, jeweils mwN) .
  • BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 63/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Plausibilitätsprüfung - Kassenärztliche

    Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertragsarztes zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots - erbracht und abgerechnet worden sind (vgl BSG Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 33/16 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 17 RdNr 19; BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 6 KA 20/13 R - SozR 4-2500 § 117 Nr. 6 RdNr 13; s auch BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 45/17 R - RdNr 14, zur Veröffentlichung für SozR 4 vorgesehen; BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 42/17 R - RdNr 10, zur Veröffentlichung für BSGE und SozR 4 vorgesehen, jeweils mwN) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - L 11 KA 1/20

    Anspruch auf Erteilung einer Überweisungsbefugnis für ein Sozialpädiatrisches

    Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 2. April 2014 - B 6 KA 20/13 R) wies er darauf hin, dass vergütungsbezogene Pauschalierungen wie Überweisungsverbote für die davon umfassten Leistungen wirkten.

    Das steht der Anwendung der in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genannten Maßstäbe bei der Bestimmung des Gestaltungsspielraums des untergesetzlichen Normgebers insbesondere bei Regelungen mit intensiverem Bezug zu Grundrechten zwar nicht generell entgegen; die Überweisungen betreffenden Regelungen des BMV-Ä weisen jedoch keinen intensiven Bezug zur grundrechtlich geschützten Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung auf, wie es etwa den Bestimmungen zur Bedarfsplanung eigen ist (BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 6 KA 20/13 R - SozR 4-2500 § 117 Nr. 6 - Rn. 15).

    Auch das BSG hat § 24 Abs. 2 Satz 4 BMV-Ä in seiner ab dem 1. Oktober 2013 geltenden Fassung als "grundsätzlich nicht zu beanstanden" angesehen (BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 6 KA 20/13 R -, SozR 4-2500 § 117 Nr. 6, Rn. 16).

    Allerdings bezieht sich der in der Vorschrift genannte Begriff der "Polikliniken und Ambulatorien" auf die fortbestehenden Einrichtungen aus dem Gesundheitswesen der DDR (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 6 KA 20/13 R - SozR 4-2500 § 117 Nr. 6 - Rn. 23 zu § 24 BMV-Ä in der bis zum 30. September 2013 bestehenden Fassung).

    b) Beschränkungen der Überweisungsbefugnis können sich zudem aus dem Inhalt einer Vereinbarung zur pauschalierten Vergütung der durch das SPZ bzw. den Kläger erbrachten Leistungen nach § 120 Abs. 3 Satz 1 SGB V ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 6 KA 20/13 R - SozR 4-2500 § 117 Nr. 6 - Rn. 27).

    Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Abgeltungswirkung einer Pauschale für bestimmte Leistungen nicht dadurch umgangen werden darf, dass das ein Teil der bereits pauschal vergüteten Leistung extern überwiesen wird (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - a.a.O. - Rn. 35).

  • BSG, 26.06.2019 - B 6 KA 68/17 R

    Kassenärztliche Vereinigung - sachlich-rechnerische Richtigstellung einer

    Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertragsarztes zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots - erbracht und abgerechnet worden sind (vgl BSG Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 33/16 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 17 RdNr 19; BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 6 KA 20/13 R - SozR 4-2500 § 117 Nr. 6 RdNr 13; s auch BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 45/17 R - RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 42/17 R - RdNr 10, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, jeweils mwN) .
  • BSG, 17.11.2022 - B 6 KA 9/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Hochschulambulanz - bei Vergütungsverhandlungen zu

    a) Hochschulambulanzen werden in § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB V legal definiert als Ambulanzen, Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken (vgl BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 6 KA 20/13 R - SozR 4-2500 § 117 Nr. 6 RdNr 17) .

    Anderes wäre im Übrigen auch nicht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang zu bringen, nach der den Hochschulkliniken - neben den für die Zwecke von Forschung und Lehre erforderlichen ärztlichen Leistungen - auch Aufgaben im Rahmen der allgemeinen Krankenversorgung übertragen, insbesondere Institutsermächtigungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) erteilt werden können (BSG Urteil vom 1.7.1998 - B 6 KA 43/97 R - BSGE 82, 216, 218 f, 220 ff = SozR 3-5520 § 31 Nr. 9 = juris RdNr 20, 23 ff und hierzu Rademacker in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Januar 2021, § 117 RdNr 5; vgl auch BSG Urteil vom 26.1.2000 - B 6 KA 46/98 R - SozR 3-2500 § 311 Nr. 6 = juris RdNr 24 f sowie BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 6 KA 20/13 R - SozR 4-2500 § 117 Nr. 6 RdNr 26, wonach Hochschulen bzw Hochschulkliniken auch außerhalb des durch § 117 SGB V vorgegebenen Rahmens an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung beteiligt, insbesondere Träger einer Fachambulanz nach § 311 Abs. 2 SGB V aF - jetzt § 402 Abs. 2 SGB V - sein können) .

    Sie sind insgesamt Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung und leisten dazu faktisch einen wesentlichen Beitrag (BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 6 KA 20/13 R - SozR 4-2500 § 117 Nr. 6 RdNr 29 mwN; vgl auch BVerfG Beschluss vom 8.4.1981 - 1 BvR 608/79 - BVerfGE 57, 70, 95 f) .

  • BSG, 24.10.2018 - B 6 KA 42/17 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertragsarztes zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots - erbracht und abgerechnet worden sind ( vgl BSG Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 33/16 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 17 RdNr 19; BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 6 KA 20/13 R - SozR 4-2500 § 117 Nr. 6 RdNr 13; s auch Urteil vom heutigen Tag - B 6 KA 45/17 R - RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, jeweils mwN ) .
  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 25/19 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    a) Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertrags(zahn)arztes zielt - auch soweit sie ausnahmsweise durch die Prüfgremien im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgenommen wird und vorgenommen werden darf - auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots - erbracht und abgerechnet worden sind (vgl BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 6 KA 20/13 R - SozR 4-2500 § 117 Nr. 6 RdNr 13 mwN; BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 42/17 R - BSGE 127, 43 = SozR 4-2500 § 106a Nr. 19, RdNr 10 mwN) .
  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 2/19 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 22/18 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • BSG, 25.11.2020 - B 6 KA 14/19 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 3/19 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • BSG, 24.10.2018 - B 6 KA 43/17 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • LSG Bayern, 09.03.2017 - L 12 KA 91/16

    Keine persönliche Ermächtigung eines Hochschulprofessors, wenn eine

  • BSG, 15.06.2016 - B 6 KA 4/16 B
  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 24/18 R

    Vertragsarzt - keine Abrechnung einer weiteren ambulanten Operation innerhalb

  • SG Berlin, 29.07.2020 - S 83 KA 101/18

    Plausibilitätsprüfung; Hausarzt; Versichertenpauschale; sachlich-rechnerische

  • BSG, 26.06.2019 - B 6 KA 66/17 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • LSG Bayern, 21.04.2021 - L 12 KA 37/20

    Prüfung eines Schiedsspruchs zur Vergütung von Leistungen von Hochschulambulanzen

  • LSG Bayern, 15.07.2020 - L 12 KA 3/19

    Kassenarztrecht: Keine Behandlung Erwachsener durch niedergelassenen Facharzt für

  • SG Düsseldorf, 06.08.2014 - S 2 KA 19/14

    Sachlich-rechnerische Berichtigungen bei den KCH-Abrechnungen eines

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2018 - L 11 KA 50/17

    Überweisungsbefugnis von zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Tätigkeit

  • LSG Bayern, 22.11.2017 - L 12 KA 138/15

    Vergütung Nukleinsäurenachweis "Schweineinfluenze" - GOP 88740

  • SG Düsseldorf, 08.07.2015 - S 2 KA 432/13

    Anforderungen an sachlich-rechnerische Berichtigungen im Rahmen der

  • SG Düsseldorf, 04.08.2014 - S 2 KA 286/14

    Voraussetzung für die Rechtswidrigkeit eines auf einer unrichtigen

  • SG Düsseldorf, 11.01.2016 - S 2 KA 380/15

    Vollziehung einer Honorarrückforderung gegenüber einer

  • SG Düsseldorf, 18.08.2016 - S 2 KA 1375/16

    Geeignetheit zur Vergabe von Substitutionsmittel im Vertretungsfall durch nicht

  • SG Düsseldorf, 12.10.2016 - S 2 KA 175/15
  • SG Düsseldorf, 22.02.2016 - S 2 KA 390/15

    Rechtmäßigkeit der Vollziehung von Honorarrückforderungen von einer überörtlichen

  • SG Düsseldorf, 06.01.2016 - S 2 KA 333/14

    Feststellung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen der

  • SG Dresden, 27.11.2014 - S 11 KA 166/11

    Sachliche Richtigstellung der Honorarverteilung von Vertragsärzten

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