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   BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 21/06 R   

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BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 21/06 R (https://dejure.org/2006,1182)
BSG, Entscheidung vom 29.11.2006 - B 6 KA 21/06 R (https://dejure.org/2006,1182)
BSG, Entscheidung vom 29. November 2006 - B 6 KA 21/06 R (https://dejure.org/2006,1182)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Besetzung der Spruchkörper mit ehrenamtlichen Richtern in vertrags (zahn) ärztlichen Streitigkeiten - Schadensregress gegen den Zahnarzt bei nicht dem Standard genügender prothetischer Versorgung auf Antrag der Krankenkasse

  • openjur.de

    (Besetzung der Spruchkörper mit ehrenamtlichen Richtern in vertrags(zahn)ärztlichen Streitigkeiten; Schadensregress gegen Vertragszahnarzt bei nicht dem Standard genügender prothetischer Versorgung auf Antrag der Krankenkasse; Festsetzung d ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Regressanspruchs wegen mangelhafter zahnprothetischer Versorgung; Anspruch des Arztes auf Gelegenheit zur Nachbesserung oder Neuanfertigung; Vorliegen einer schuldhaften vertragswidrigen und unzulänglichen zahnärztlichen Behandlung; Anforderungen an ...

  • Judicialis

    BGB § 281 Abs 1; ; BGB § 627 Abs 1; ; EKV-Z § 21 Abs 2; ; SGB V § 69 S 3; ; SGB V § 69 S 4; ; SGB V § 76 Abs 1; ; SGG § 12 Abs 3 S 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besetzung der Richterbank bei vertragsärztlichen Streitigkeiten, Schadensregress gegen einen Zahnarzt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • medizinrecht-aktuell.de (Kurzinformation)

    Schadensregreß im zahnärztlichen Bereich bei fehlerhafter prothetischer Versorgung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 02.12.1992 - 14a/6 RKa 43/91

    Schadensersatzansprüche der Krankenkasse - Heil- und Kostenplan - Genehmigung -

    Auszug aus BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 21/06 R
    Zudem muss eine Nachbesserung - wegen Unbrauchbarkeit des Arbeitsergebnisses - nicht möglich und/oder eine Nachbesserung bzw Neuanfertigung durch den bisher behandelnden Vertragszahnarzt nicht zumutbar sein (vgl BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 2 S 10; SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 S 6).

    Nach der Rechtsprechung ist für eine Regresspflicht allein Voraussetzung, dass eine Nachbesserung - wegen Unbrauchbarkeit des Arbeitsergebnisses - nicht möglich und/oder dass eine Nachbesserung bzw Neuanfertigung durch den bisher behandelnden Vertragszahnarzt nicht zumutbar ist (s oben mit Hinweis auf BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 2 S 10; SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 S 6).

    Soweit vereinzelt ergänzend darauf hingewiesen worden ist, der Versicherte sei zur Kündigung berechtigt gewesen und habe das Behandlungsverhältnis endgültig beendet (vgl zB BSG SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 S 6; s auch BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 2 S 10 mit Bezugnahme auf die Bewertung als wichtigen Grund zur Kündigung), ist damit nicht eine weitere Voraussetzung für die Festsetzung eines Schadensregresses bezeichnet worden.

    Entsprechend der Befugnis zum Wechsel des behandelnden Arztes innerhalb eines Quartals bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ein Zahnarztwechsel bei nicht erfolgreicher Prothetikbehandlung dann zu akzeptieren, wenn eine Nachbesserung - wegen Unbrauchbarkeit des Arbeitsergebnisses - nicht möglich und/oder wenn eine Nachbesserung bzw Neuanfertigung durch den bisher behandelnden Vertragszahnarzt nicht zumutbar ist (s die oben zitierten Urteile BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 2 S 10; SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 S 6).

    Denn das Behandlungsverhältnis weist wegen der Ausrichtung auf die Prothetik zwar Elemente des Werkvertrags auf, bleibt aber doch ein Dienstvertrag, in dessen Rahmen für eine Anwendung des § 281 BGB im Regelfall kein Raum ist (vgl BSG SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 S 6; ebenso zB Sprau in Palandt, BGB, 65. Aufl 2006, vor § 631 RdNr 32, und Heinrichs in Palandt, aaO, § 281 RdNr 42, 44).

    Die Anwendbarkeit des § 281 Abs. 1 BGB wäre möglicherweise außerdem wegen Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 2 zu verneinen und schließlich auch deshalb, weil Dienste höherer Art im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB Gegenstand der Rechtsbeziehung zwischen Zahnarzt und Patient sind (vgl BSG SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 S 6; s auch Weidenkaff in Palandt, aaO, § 627 RdNr 2).

    Die dargestellten Voraussetzungen, eine dem zahnärztlichen Standard nicht entsprechende prothetische Versorgung sowie ein Verschulden des Vertragszahnarztes (s oben mit Hinweis auf BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 5 S 24; SozR 4-5555 § 12 Nr. 1 RdNr 4 und BSG SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 S 6), liegen vor, wie im Urteil des LSG zutreffend ausgeführt ist.

    Erfüllt ist auch die weitere Voraussetzung, dass eine Nachbesserung - wegen Unbrauchbarkeit des bisherigen Arbeitsergebnisses - nicht möglich und/ oder dass eine Nachbesserung bzw Neuanfertigung durch den bisher behandelnden Zahnarzt nicht zumutbar ist (s oben mit Hinweis auf BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 2 S 10; SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 S 6).

  • BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 64/03 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Festsetzung eines Schadensregresses wegen

    Auszug aus BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 21/06 R
    Der Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte (EKV-Z - hier anzuwenden in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung vom 29. November 1963, zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 25. Oktober 2001) enthält keine Bestimmung, die die Prüfgremien dafür für zuständig erklärt (hierzu s BSG SozR 3-5555 § 15 Nr. 1 S 4; aaO, § 12 Nr. 5 S 24; SozR 4-5555 § 12 Nr. 1 RdNr 5, jeweils mwN; vgl im Einzelnen auch Clemens in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 1: Krankenversicherungsrecht, 1994, § 36 RdNr 13 ff, insbesondere RdNr 24 und 25).

    Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Schadensregresses gegen einen Vertragszahnarzt wegen mangelhafter prothetischer Versorgung ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des EKV-Z. Er gründet sich auf die öffentlich-rechtliche Pflicht des Vertragszahnarztes gegenüber der KZÄV, die Schäden zu ersetzen, die er vertragszahnärztlichen Institutionen schuldhaft zufügt (vgl BSG SozR 3-5555 § 15 Nr. 1 S 4; aaO, § 12 Nr. 5 S 24; SozR 4-5555 § 12 Nr. 1 RdNr 4).

    Die Zuständigkeit der KZÄV für die Festsetzung des Regresses erschließt sich daraus, dass sie "allgemeine Vertragsinstanz" ist und keine anderweitige Zuständigkeitsregelung besteht (vgl hierzu s BSG SozR 3-5555 § 15 Nr. 1 S 4 mwN; aaO, § 12 Nr. 5 S 24; SozR 4-5555 § 12 Nr. 1 RdNr 5; s auch Clemens in Schulin aaO, § 36 RdNr 15 und 25; - vgl dazu auch § 12 Abs. 6 Satz 1 EKV-Z in oben genannter Fassung, wonach die KZÄV solche Forderungen "bei der nächsten Abrechnung absetzt"; s ferner § 21 Abs. 2 EKV-Z heutiger Fassung).

    Inhaltliche Voraussetzung der Regresspflicht ist eine schuldhafte Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die - wie hier - darin liegen kann, dass eine prothetische Versorgung dem zahnärztlichen Standard nicht genügt (vgl BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 5 S 24; SozR 4-5555 § 12 Nr. 1 RdNr 4).

    Dies ist die Konsequenz daraus, dass das Behandlungsverhältnis zwischen Vertragszahnarzt und Versichertem öffentlich-rechtlich überlagert ist, weil das SGB V dem Versicherten besondere Rechte einräumt und dem Vertragszahnarzt besondere öffentlich-rechtliche Pflichten auferlegt (zum öffentlich-rechtlichen Pflichtenverhältnis s oben mit Hinweis BSG SozR 3-5555 § 15 Nr. 1 S 4; aaO, § 12 Nr. 5 S 24; SozR 4-5555 § 12 Nr. 1 RdNr 4).

    Die dargestellten Voraussetzungen, eine dem zahnärztlichen Standard nicht entsprechende prothetische Versorgung sowie ein Verschulden des Vertragszahnarztes (s oben mit Hinweis auf BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 5 S 24; SozR 4-5555 § 12 Nr. 1 RdNr 4 und BSG SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 S 6), liegen vor, wie im Urteil des LSG zutreffend ausgeführt ist.

  • BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 25/89

    Schadensersatzanspruch einer Ersatzkasse wegen Mängeln bei der prothetischen

    Auszug aus BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 21/06 R
    Zudem muss eine Nachbesserung - wegen Unbrauchbarkeit des Arbeitsergebnisses - nicht möglich und/oder eine Nachbesserung bzw Neuanfertigung durch den bisher behandelnden Vertragszahnarzt nicht zumutbar sein (vgl BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 2 S 10; SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 S 6).

    Nach der Rechtsprechung ist für eine Regresspflicht allein Voraussetzung, dass eine Nachbesserung - wegen Unbrauchbarkeit des Arbeitsergebnisses - nicht möglich und/oder dass eine Nachbesserung bzw Neuanfertigung durch den bisher behandelnden Vertragszahnarzt nicht zumutbar ist (s oben mit Hinweis auf BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 2 S 10; SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 S 6).

    Soweit vereinzelt ergänzend darauf hingewiesen worden ist, der Versicherte sei zur Kündigung berechtigt gewesen und habe das Behandlungsverhältnis endgültig beendet (vgl zB BSG SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 S 6; s auch BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 2 S 10 mit Bezugnahme auf die Bewertung als wichtigen Grund zur Kündigung), ist damit nicht eine weitere Voraussetzung für die Festsetzung eines Schadensregresses bezeichnet worden.

    Entsprechend der Befugnis zum Wechsel des behandelnden Arztes innerhalb eines Quartals bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ein Zahnarztwechsel bei nicht erfolgreicher Prothetikbehandlung dann zu akzeptieren, wenn eine Nachbesserung - wegen Unbrauchbarkeit des Arbeitsergebnisses - nicht möglich und/oder wenn eine Nachbesserung bzw Neuanfertigung durch den bisher behandelnden Vertragszahnarzt nicht zumutbar ist (s die oben zitierten Urteile BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 2 S 10; SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 S 6).

    Erfüllt ist auch die weitere Voraussetzung, dass eine Nachbesserung - wegen Unbrauchbarkeit des bisherigen Arbeitsergebnisses - nicht möglich und/ oder dass eine Nachbesserung bzw Neuanfertigung durch den bisher behandelnden Zahnarzt nicht zumutbar ist (s oben mit Hinweis auf BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 2 S 10; SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 S 6).

  • BSG, 21.04.1993 - 14a RKa 6/92

    Behandlungsfehler - Aufrechnungsausschluss - Verwaltungsakt

    Auszug aus BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 21/06 R
    Der Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte (EKV-Z - hier anzuwenden in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung vom 29. November 1963, zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 25. Oktober 2001) enthält keine Bestimmung, die die Prüfgremien dafür für zuständig erklärt (hierzu s BSG SozR 3-5555 § 15 Nr. 1 S 4; aaO, § 12 Nr. 5 S 24; SozR 4-5555 § 12 Nr. 1 RdNr 5, jeweils mwN; vgl im Einzelnen auch Clemens in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 1: Krankenversicherungsrecht, 1994, § 36 RdNr 13 ff, insbesondere RdNr 24 und 25).

    Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Schadensregresses gegen einen Vertragszahnarzt wegen mangelhafter prothetischer Versorgung ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des EKV-Z. Er gründet sich auf die öffentlich-rechtliche Pflicht des Vertragszahnarztes gegenüber der KZÄV, die Schäden zu ersetzen, die er vertragszahnärztlichen Institutionen schuldhaft zufügt (vgl BSG SozR 3-5555 § 15 Nr. 1 S 4; aaO, § 12 Nr. 5 S 24; SozR 4-5555 § 12 Nr. 1 RdNr 4).

    Die Zuständigkeit der KZÄV für die Festsetzung des Regresses erschließt sich daraus, dass sie "allgemeine Vertragsinstanz" ist und keine anderweitige Zuständigkeitsregelung besteht (vgl hierzu s BSG SozR 3-5555 § 15 Nr. 1 S 4 mwN; aaO, § 12 Nr. 5 S 24; SozR 4-5555 § 12 Nr. 1 RdNr 5; s auch Clemens in Schulin aaO, § 36 RdNr 15 und 25; - vgl dazu auch § 12 Abs. 6 Satz 1 EKV-Z in oben genannter Fassung, wonach die KZÄV solche Forderungen "bei der nächsten Abrechnung absetzt"; s ferner § 21 Abs. 2 EKV-Z heutiger Fassung).

    Dies ist die Konsequenz daraus, dass das Behandlungsverhältnis zwischen Vertragszahnarzt und Versichertem öffentlich-rechtlich überlagert ist, weil das SGB V dem Versicherten besondere Rechte einräumt und dem Vertragszahnarzt besondere öffentlich-rechtliche Pflichten auferlegt (zum öffentlich-rechtlichen Pflichtenverhältnis s oben mit Hinweis BSG SozR 3-5555 § 15 Nr. 1 S 4; aaO, § 12 Nr. 5 S 24; SozR 4-5555 § 12 Nr. 1 RdNr 4).

  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 40/96

    Besetzung der Richterbank bei einem Rechtsstreit über die Festsetzung eines

    Auszug aus BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 21/06 R
    Inhaltliche Voraussetzung der Regresspflicht ist eine schuldhafte Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die - wie hier - darin liegen kann, dass eine prothetische Versorgung dem zahnärztlichen Standard nicht genügt (vgl BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 5 S 24; SozR 4-5555 § 12 Nr. 1 RdNr 4).

    Die dargestellten Voraussetzungen, eine dem zahnärztlichen Standard nicht entsprechende prothetische Versorgung sowie ein Verschulden des Vertragszahnarztes (s oben mit Hinweis auf BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 5 S 24; SozR 4-5555 § 12 Nr. 1 RdNr 4 und BSG SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 S 6), liegen vor, wie im Urteil des LSG zutreffend ausgeführt ist.

  • BSG, 09.06.1999 - B 6 KA 70/98 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Widerruf - bedarfsabhängige Ermächtigung -

    Auszug aus BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 21/06 R
    Nach dieser Abgrenzung ist dann, wenn die angefochtene Entscheidung von einer Verwaltungsstelle getroffen wurde, die nach den maßgebenden rechtlichen Vorschriften nur von Vertrags(zahn)ärzten zu besetzen war, vom Gericht in rein vertrags(zahn)ärztlicher Besetzung, dh mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Vertrags(zahn)ärzte, zu entscheiden (s zB BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 20 S 78 mwN; vgl zuletzt BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 5 RdNr 4 mwN).

    Ferner ist jene Grundregel dann nicht anwendbar, wenn gerade Zweifel an der zutreffenden Besetzung bestehen (vgl zB BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 20 S 78 mwN).

  • BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 19/03 R

    Vertrags (zahn) arzt - keine notwendige Beiladung bei Richtigstellungsbegehren

    Auszug aus BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 21/06 R
    Nach dieser Abgrenzung ist dann, wenn die angefochtene Entscheidung von einer Verwaltungsstelle getroffen wurde, die nach den maßgebenden rechtlichen Vorschriften nur von Vertrags(zahn)ärzten zu besetzen war, vom Gericht in rein vertrags(zahn)ärztlicher Besetzung, dh mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Vertrags(zahn)ärzte, zu entscheiden (s zB BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 20 S 78 mwN; vgl zuletzt BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 5 RdNr 4 mwN).

    Die Grundregel der Ausrichtung der Richterbank nach der Besetzung der zuständigen Verwaltungsstelle ist weiterhin dann nicht anwendbar, wenn Außenrechtsbeziehungen der K(Z)ÄV Gegenstand des Rechtsstreits sind (s zB zum Streit zwischen KZÄV und KK: BSG SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 S 2; aaO, § 12 Nr. 5 S 23; SozR 4-2500 § 87 Nr. 5 RdNr 4 mit paritätischer Besetzung; - zum Streit zwischen KZÄV und Bundesrepublik Deutschland: BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 9 S 37 und Nr. 11 S 48 mit rein-ärztlicher Besetzung betr das "kassenfreie" System der Versorgung von Bundeswehrangehörigen; - zu Klagen der K ÄV gegen die Aufsichtsbehörde: BSGE 79, 105, 106 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 2 S 10 f und BSGE 88, 193, 195 = SozR 3-2500 § 79a Nr. 1 S 4 mwN mit Ausrichtung der Besetzung danach, ob die Aufsichtsmaßnahme einen rein-ärztlich oder einen paritätisch zu fassenden Beschluss betrifft).

  • BSG, 10.04.1990 - 6 RKa 11/89

    Schadensersatzansprüchen einer Vertragskasse gegen den Vertragszahnarzt

    Auszug aus BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 21/06 R
    Diese stellt den Kostenaufwand der vergeblichen Erstbehandlung dar, wobei allerdings zu beachten ist, dass der Schaden an sich in dem erforderlichen zusätzlichen Aufwand für die Zweitbehandlung besteht (so zutreffend BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 1 S 2 iVm S 6; aaO, § 9 Nr. 1 S 7; aaO, § 12 Nr. 2 S 11; s auch Clemens in Schulin aaO § 36 RdNr 55).
  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 71/04 R

    Landesverband der Krankenkassen - Kompetenzübertragung - Abschluss von Verträgen

    Auszug aus BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 21/06 R
    Schon aus diesem Wortlaut ("im Übrigen") ergibt sich, dass den Regelungen des SGB V der Vorrang zukommt und ohnehin lediglich eine ergänzende Heranziehung der Vorschriften des BGB erwogen werden kann (so auch BSGE 95, 141 RdNr 25 ff = SozR 4-2500 § 83 Nr. 2 RdNr 33 ff).
  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 60/03 R

    Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V nur bei

    Auszug aus BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 21/06 R
    Dies ist zB dann der Fall, wenn eine weder rein vertrags(zahn)ärztlich noch paritätisch zusammengesetzte Verwaltungsstelle zu entscheiden hat (so bei Klage eines Vertragsarztes gegen die Ärztekammer BSG SozR 4-1300 § 32 Nr. 1: paritätische Besetzung wegen zulassungsähnlicher Genehmigung für künstliche Befruchtungen).
  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 7/00 R

    Kassen (zahn) ärztliche Vereinigung - Einsetzung eines Staatsbeauftragten -

  • BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 57/96

    Absenkung der Punktwerte für zahnärztliche Leistungen im Jahre 1993 beim Anspruch

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 45/03 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klageerweiterung - Streitgegenstand - ändernder,

  • BSG, 13.05.1998 - B 6 KA 34/97 R

    Vertragszahnarztrecht - Anwendung - gebührenordnungsrechtliche

  • BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 7/96

    Rechtsweg bei aufsichtsrechtlichen Streitigkeiten, Rechtswidrigkeit des ruhenden

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 41/03 R

    Vertragsarzt - Regress - Gemeinschaftspraxis - Haftung aller Mitglieder für

  • BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 9/90

    Krankenversicherung - Kassenarzt - Schadensersatzansprüche - Feststellung -

  • BSG, 10.05.2017 - B 6 KA 15/16 R

    Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - Schadensregress gegen einen Zahnarzt bei

    Diesen Vorgaben werde es nicht gerecht, wenn dem Versicherten unter Hinweis auf die auch ihn betreffende Verpflichtung zur Wirtschaftlichkeit versagt werde, sich von dem ihn bisher behandelnden Vertragszahnarzt zu lösen, wenn er die Unbrauchbarkeit von dessen Leistung feststelle oder wenn aus anderen Gründen eine Weiterbehandlung durch diesen nicht mehr zumutbar sei (BSG Urteil vom 29.11.2006 - B 6 KA 21/06 R - RdNr 17) .

    Das Urteil des BSG vom 29.11.2006 (B 6 KA 21/06 R) interpretiere die Klägerin unzutreffend, indem sie die dort verwendete und/oder-Formulierung ausschließlich als "oder" lese.

    In Urteilen, die Behandlungszeiträume nach der Einführung des Gewährleistungsanspruchs zum Gegenstand hatten, hat der Senat einerseits seine og Rechtsprechung aus Anfang der 1990er Jahre ausdrücklich in Bezug genommen, andererseits aber abweichend formuliert, ein Schadensersatzanspruch setze voraus, dass "eine Nachbesserung - wegen Unbrauchbarkeit des Arbeitsergebnisses - nicht möglich und/oder eine Nachbesserung bzw Neuanfertigung durch den bisher behandelnden Vertragszahnarzt nicht zumutbar" sei (BSG Urteil vom 29.11.2006 - B 6 KA 21/06 R - SozR 4-5555 § 15 Nr. 1; BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 6 KA 35/11 R - SozR 4-5545 Allg Nr. 1) .

    Auf die Frage, ob in Fällen der Unbrauchbarkeit des Arbeitsergebnisses Fragen der Zumutbarkeit von Bedeutung sind, kam es in beiden Entscheidungen im Ergebnis nicht an, weil die Neuanfertigung durch den bisher behandelnden Vertragszahnarzt dem Versicherten auch nicht zumutbar war (BSG Urteil vom 27.6.2012, aaO, RdNr 21-23; BSG Urteil vom 29.11.2006, aaO RdNr 21) .

    Entsprechendes gilt, wenn der Zahnarzt einen später gutachtlich bestätigten Behandlungsfehler gegenüber dem Versicherten nachhaltig bestreitet und sich uneinsichtig zeigt (zu einer solchen Konstellation vgl BSG Urteil vom 29.11.2006 - B 6 KA 21/06 R - SozR 4-5555 § 15 Nr. 1 RdNr 21) oder wenn eine Beseitigung des Mangels bei Nachbesserungsversuchen wiederholt nicht gelingt (vgl BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 6 KA 35/11 R - SozR 4-5545 Allg Nr. 1 RdNr 21) .

  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 15/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berechnung der Komplexleistung für die Betreuung

    Ein solcher Grund kann etwa vorliegen, wenn der Versicherten eine weitere Behandlung nicht mehr zumutbar ist (s BSG SozR 4-5555 § 15 Nr. 1 RdNr 17) , weil etwa das Vertrauensverhältnis zu dem behandelnden Arzt objektiv zerstört ist.
  • BSG, 06.05.2009 - B 6 A 1/08 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

    Derartige Fragen haben die Rechtsprechung zu § 12 Abs. 3 SGG im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Angelegenheiten des Vertragsarztrechts und der Vertragsärzte mehrfach beschäftigt (zuletzt Urteile des 6. Senats vom 29.11.2006, SozR 4-5555 § 15 Nr. 1 RdNr 10 f sowie SozR 4-2500 § 106a Nr. 3 RdNr 11 ff).

    Dass der 9. Senat damit von der aktuellen Rechtsprechung insbesondere des 1. Senats des BSG zu dem nur auf Rüge zu beachtenden Verfahrensmangel einer Entscheidung durch den falschen Fachsenat hätte abweichen wollen, kann nicht angenommen werden (, Urteil vom 16.7.1996, BSGE 79, 41, 43 f = SozR 3-2500 § 34 Nr. 5 S 29 f; im Ergebnis ebenso Urteil des 6. Senats vom 29.11.2006 zur vergleichbaren Problematik der unterschiedlichen Besetzungen gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGG: SozR 4-5555 § 15 Nr. 1 RdNr 10).

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