Weitere Entscheidung unten: BSG, 22.10.2014

Rechtsprechung
   BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 21/14 R   

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https://dejure.org/2015,5435
BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 21/14 R (https://dejure.org/2015,5435)
BSG, Entscheidung vom 25.03.2015 - B 6 KA 21/14 R (https://dejure.org/2015,5435)
BSG, Entscheidung vom 25. März 2015 - B 6 KA 21/14 R (https://dejure.org/2015,5435)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 2 S 3 Ärzte-ZV, § 33 Abs 2 S 4 Ärzte-ZV, § 33 Abs 2 S 5 Ärzte-ZV, § 33 Abs 3 S 1 Ärzte-ZV, § 15a Abs 5 S 2 BMV-Ä
    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung - Teil-Berufsausübungsgemeinschaft - Vergesellschaftung eines vollständigen Leistungskomplexes - Regelung des § 15a Abs 5 BMV-Ä verstößt gegen höherrangiges Recht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Genehmigung einer überörtlichen Teil-Berufsausübungsgemeinschaft in der vertragsärztlichen Versorgung; Medizinische Erforderlichkeit der Zusammenarbeit

  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung - Teil-Berufsausübungsgemeinschaft - Vergesellschaftung eines vollständigen Leistungskomplexes - Regelung des § 15a Abs 5 BMV-Ä verstößt gegen höherrangiges Recht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 82 Abs. 1; BMV-Ä § 15a Abs. 5
    Anspruch auf Genehmigung einer überörtlichen Teil-Berufsausübungsgemeinschaft in der vertragsärztlichen Versorgung; Medizinische Erforderlichkeit der Zusammenarbeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten der Vertragsärzte; Angelegenheiten des Vertragsarztrechts

  • jusmedicus.de (Kurzinformation)

    Teil-Berufsausübungsgemeinschaften

  • arztrecht.de (Kurzinformation)

    Neue Spielräume bei der Ausgestaltung von Teilgemeinschaften

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Leistungskomplexe ja, komplettes Leistungsspektrum nein

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 34/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung - Laborärzte - überörtliche

    Auszug aus BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 21/14 R
    Die von den beteiligten Ärzten gewollte Konstruktion der Zusammenarbeit in der Teil-BAG muss vertraglich fixiert werden und ist so den Zulassungsgremien mit der Antragstellung vorzulegen (zur Verpflichtung der Partner einer BAG zur Vorlage des Vertrages über die Partnerschaft BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 2 RdNr 24).

    Einer Kompetenz der Bundesmantelvertragspartner, das zur Berufsausübung gehörende Recht, sich beruflich zusammenzuschließen (vgl BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 2 RdNr 6) , einzuschränken, fehlt die hierfür erforderliche (BSG aaO) gesetzliche Grundlage .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.09.2012 - L 7 KA 78/10

    Teilberufsausübungsgemeinschaft - Genehmigung

    Auszug aus BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 21/14 R
    Fest steht insoweit auf der einen Seite, dass die Teil-BAG nicht lediglich die gemeinsame Erbringung einer einzigen Leistung zum Inhalt haben darf; dies wird schon durch die Verwendung des Plurals in § 33 Abs. 2 Satz 3 Ärzte-ZV ("Leistungen") erkennbar (LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.9.2012 - L 7 KA 78/10 - Juris RdNr 70; zustimmend Willaschek in Rompf/Schröder/Willaschek, Kommentar zum Bundesmantelvertrag Ärzte, Stand Januar 2014, § 15a RdNr 10) .

    Das LSG hat zu Recht betont, dass bereits dem Gesellschaftsvertrag zu entnehmen sein muss, welche durch die Gebührenziffern des EBM-Ä konkretisierten Leistungen im Einzelnen Gegenstand der teilweisen gemeinsamen Berufsausübung sein sollen (ebenso schon LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.9.2012 - L 7 KA 78/10 - Juris RdNr 72) , weil auch die Zulassungsgremien die im Rahmen der Teil-â??BAG gemeinsam erbrachten Leistungen in die Genehmigungsentscheidung aufnehmen müssen.

  • BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 24/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigungsfähigkeit einer

    Auszug aus BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 21/14 R
    Auf der anderen Seite wird der Begriff der "einzelnen Leistungen" verlassen, wenn jedenfalls einer der beteiligten Ärzte sein gesamtes Leistungsspektrum in die Teil-BAG einbringen soll (siehe dazu das Senatsurteil vom 25.3.2015 - B 6 KA 24/14 R - RdNr 20) .

    Dies gilt allerdings nur, soweit diese Leistungen nicht mit dem Angebot identisch sind, das die beteiligten Vertragsärzte in ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit erbringen (siehe hierzu das Senatsurteil vom 25.3.2015 - B 6 KA 24/14 R - RdNr 21) .

  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 4/05 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung im vertragszahnärztlichen Bereich - keine

    Auszug aus BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 21/14 R
    In der Sache steht dem Ausschluss einer Vergesellschaftung von Leistungen, die Inhalt einer Zusatzbezeichnung sind, schon entgegen, dass kein Arzt berufsrechtlich verpflichtet ist, schwerpunktmäßig oder auch nur überhaupt in dem Bereich tätig zu werden, auf den seine Zusatzbezeichnung hinweist (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 12 RdNr 18; siehe schon BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 57 S 321 f) .
  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Betreiben einer Zweigpraxis durch

    Auszug aus BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 21/14 R
    Der BMV-Ä hat als untergesetzlicher Normsetzungsvertrag die höherrangigen Normen der Ärzte-ZV zu beachten; Regelungen des BMV-Ä, welche in der Ärzte-ZV geregelte Sachverhalte betreffen, sind daher nur beachtlich, wenn sie mit dem - durch Auslegung ermittelten - Inhalt der jeweils betroffenen Bestimmungen der Ärzte-ZV in Einklang stehen (BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 20; BSG SozR 4-5525 § 24 Nr. 1 RdNr 15; aA Scholz in ZMGR 2010, S 143, 147) .
  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 50/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Arzt mit Schwerpunkt Rheumatologie - Orthopäde -

    Auszug aus BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 21/14 R
    Das gilt zumindest für die Innere Medizin und die Chirurgie, bei denen die durch Schwerpunkt bezeichneten Disziplinen (zB Gastroenterologie, Kardiologie, Unfallchirurgie) fachgebietsähnlich verselbständigt sind (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 17 RdNr 19) .
  • BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - keine Bildung engerer Vergleichsgruppen bei Arzt mit

    Auszug aus BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 21/14 R
    In der Sache steht dem Ausschluss einer Vergesellschaftung von Leistungen, die Inhalt einer Zusatzbezeichnung sind, schon entgegen, dass kein Arzt berufsrechtlich verpflichtet ist, schwerpunktmäßig oder auch nur überhaupt in dem Bereich tätig zu werden, auf den seine Zusatzbezeichnung hinweist (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 12 RdNr 18; siehe schon BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 57 S 321 f) .
  • BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 24/14 R

    Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze

    Der Rahmen zulässiger Auslegung des Begriffs der "einzelnen Leistungen" ist jedenfalls dann verlassen, wenn die Leistungsgesamtheit (auch nur) eines der beteiligten Ärzte in die Teil-BAG einbezogen werden soll (zum Begriff der "einzelnen Leistungen" im Übrigen siehe das Urteil des Senats vom 25.3.2015 - B 6 KA 21/14 R) .
  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 27/14 R

    Vertragsärztliche Vergütung - Honorarforderung einer Kassenärztlichen Vereinigung

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Regelungen der Bundesmantelverträge, die gegen gesetzliche Bestimmungen etwa des SGB V oder der Ärzte-ZV verstoßen, unwirksam sind (vgl BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 20; BSG SozR 3-5520 § 31 Nr. 8 S 24; BSG Urteil vom 25.3.2015 - B 6 KA 21/14 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen für SozR 4) .
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Rechtsprechung
   BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 21/14 B   

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https://dejure.org/2014,35691
BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 21/14 B (https://dejure.org/2014,35691)
BSG, Entscheidung vom 22.10.2014 - B 6 KA 21/14 B (https://dejure.org/2014,35691)
BSG, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - B 6 KA 21/14 B (https://dejure.org/2014,35691)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 21/14 B
    Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargestellt und es muss - sofern nicht ein absoluter Revisionsgrund iS von § 547 ZPO geltend gemacht wird - darüber hinaus dargelegt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 4 mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kapitel IX RdNr 202 ff).
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