Rechtsprechung
   BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 21/15 R   

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BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 21/15 R (https://dejure.org/2016,9020)
BSG, Entscheidung vom 04.05.2016 - B 6 KA 21/15 R (https://dejure.org/2016,9020)
BSG, Entscheidung vom 04. Mai 2016 - B 6 KA 21/15 R (https://dejure.org/2016,9020)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 103 Abs 4c S 1 SGB 5 vom 22.12.2011, § 103 Abs 4b S 2 SGB 5 vom 22.12.2011, § 103 Abs 4b S 1 SGB 5 vom 22.12.2011, § 103 Abs 4a S 5 SGB 5 vom 14.11.2003, § 103 Abs 4a S 3 SGB 5 vom 22.12.2011
    Vertragsarzt - Zulassungsverzicht zwecks Anstellungsgenehmigung in Medizinischem Versorgungszentrum (MVZ) - Nachbesetzungsrecht des MVZ - Beschränkung auf Tätigkeitsumfang des ausscheidenden Arztes - Mindestdauer der Angestelltentätigkeit

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Keine Nachbesetzung einer Viertel Arztstelle in einem Medizinischem Versorgungszentrum nach dem Verzicht des Vertragsarztes auf eine volle Zulassung in der vertragsärztlichen Versorgung

  • rewis.io

    Vertragsarzt - Zulassungsverzicht zwecks Anstellungsgenehmigung in Medizinischem Versorgungszentrum (MVZ) - Nachbesetzungsrecht des MVZ - Beschränkung auf Tätigkeitsumfang des ausscheidenden Arztes - Mindestdauer der Angestelltentätigkeit

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Nachbesetzung einer Viertel Arztstelle in einem Medizinischem Versorgungszentrum nach dem Verzicht des Vertragsarztes auf eine volle Zulassung in der vertragsärztlichen Versorgung

  • rechtsportal.de

    Keine Nachbesetzung einer Viertel Arztstelle in einem Medizinischem Versorgungszentrum nach dem Verzicht des Vertragsarztes auf eine volle Zulassung in der vertragsärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de

    Vertragsarzt - Zulassungsverzicht zwecks Anstellungsgenehmigung in Medizinischem Versorgungszentrum (MVZ) - Nachbesetzungsrecht des MVZ - Beschränkung auf Tätigkeitsumfang des ausscheidenden Arztes - Mindestdauer der Angestelltentätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten der Vertragsärzte; Angelegenheiten des Vertragsarztrechts

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Praxisabgabe - der Einstieg in den Ausstieg

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Nachbesetzung von MVZ-Sitzen erst nach drei Jahren rechtens

  • rehborn.com (Kurzinformation)

    Nachbesetzung im MVZ erst nach dreijähriger Anstellung

  • graml-kollegen.de (Kurzinformation)

    3-Jahresfrist für die Nachbesetzung von Arztstellen

  • seufert-law.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Handlungsmöglichkeiten für MVZs und Vertragsärzte drastisch eingeschränkt

  • seufert-law.de (Kurzinformation)

    3 Jahres-Frist" für die Anstellung im MVZ

  • matzen-partner.de (Kurzinformation)

    Anstellung des Arztes in einer Berufsausübungsgemeinschaft

  • solidaris.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Sitzeinbringung in MVZ wird schwieriger

  • aerztezeitung.de (Pressebericht, 19.09.2016)

    Praxisabgabe an MVZ: Kaufverträge auf den Prüfstand!

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Nachbesetzung einer Arztstelle

  • arztrecht.de (Kurzinformation)

    3 Jahre Mindestanstellungszeit für Praxisabgeber

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erschwerter Praxisverkauf bei Vertragsärzten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verzicht auf die Zulassung als Arzt, Vertragsarzt: kein sinnvolles Mittel der Ruhestandplanung mehr

  • aerztezeitung.de (Pressebericht, 03.04.2017)

    Praxisabgabe ans MVZ: Das große Missverständnis bei der Pflicht-Arbeitszeit

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 34 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Zulassungsrecht | Nachbesetzung einer Arztstelle: Umwandlung einer Vollzulassung in ¾-Stelle

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachbesetzung einer Arztstelle nach Zulassungsverzicht

Besprechungen u.ä. (7)

  • beck-blog (Entscheidungsbesprechung)

    Praxisverkauf erschwert

  • seufert-law.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Handlungsmöglichkeiten für MVZs und Vertragsärzte drastisch eingeschränkt

  • matzen-partner.de (Entscheidungsbesprechung)

    3-jährige Haltefrist bei dem Verzicht auf eine Zulassung zu Gunsten eines MVZ oder Vertragsarztes

  • solidaris.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Sitzeinbringung in MVZ wird schwieriger

  • bmvz.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Änderungen bei Rechtspraxis der Sitzeinbringung ins MVZ?

  • schwarzundpartner.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Künftige Expansionsmöglichkeiten von Ärzten nach dem Urteil des BSG

  • medizinrecht-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kriterien bei der Nachbesetzung einer Arztstelle im MVZ verschärft

Sonstiges

  • aerztezeitung.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 19.12.2017)

    Das MVZ-Urteil - Ärzte arrangieren sich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 121, 143
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung -

    Auszug aus BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 21/15 R
    Die Entscheidung stehe auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des BSG vom 19.10.2011 (B 6 KA 23/11 R) , wonach das Recht auf Nachbesetzung einer vakant gewordenen ¼-Arztstelle zeitlich nicht begrenzt sei.

    Das Urteil des BSG vom 19.10.2011 (B 6 KA 23/11 R - BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 8) sei auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar.

    Wie der Senat bereits entschieden hat, setzt eine "Nachbesetzung" voraus, dass sich die neue Anstellung hinsichtlich des Umfangs im Rahmen der bisherigen Besetzung hält, dh sie darf deren Umfang nicht überschreiten (BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 8, RdNr 20; vgl auch BSG Beschluss vom 14.5.2014 - B 6 KA 67/13 B - Juris; Pawlita in JurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 103 RdNr 151) .

    Dies folgt auch aus dem Sinn der Regelung zur Nachbesetzung, der wesentlich darin besteht, den Bestand des MVZ als Einrichtung auch über die Dauer der einzelnen Anstellungsverhältnisse hinaus zu ermöglichen (vgl BSGE 116, 173 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 14, RdNr 17; BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 8, RdNr 17, 19; zuletzt BSG vom 4.5.2016 - B 6 KA 28/15 R) .

    Etwas anderes folgt auch nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats, nach der Vakanzen im Umfang von ¼-Arztstellen grundsätzlich nicht relevant sind und dass ¼-Arztstellen deshalb im Grundsatz ohne zeitliche Beschränkung nachbesetzt werden können (vgl BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103, RdNr 29 f) .

    Wie der Senat bereits bezogen auf die Regelung zur Nachbesetzung in § 103 Abs. 4a Satz 5 SGB V aF (entsprechend § 103 Abs. 4a Satz 3 idF des GKV-VStG) dargelegt hat, müssen derartige Ausnahmeregelungen eng ausgelegt werden (BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 8, RdNr 23) .

  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 28/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung

    Auszug aus BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 21/15 R
    Das MVZ wird indessen notwendig in einer der gesellschaftsrechtlich zulässigen Rechtsformen betrieben und nimmt in dieser Rechtsform am Rechtsverkehr und auch an gerichtlichen Verfahren teil (zu alldem ausführlich Senatsurteil B 6 KA 28/15 R vom 4.5.2016) .

    Dies folgt auch aus dem Sinn der Regelung zur Nachbesetzung, der wesentlich darin besteht, den Bestand des MVZ als Einrichtung auch über die Dauer der einzelnen Anstellungsverhältnisse hinaus zu ermöglichen (vgl BSGE 116, 173 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 14, RdNr 17; BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 8, RdNr 17, 19; zuletzt BSG vom 4.5.2016 - B 6 KA 28/15 R) .

    Dabei kommt es für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, dass der Senat die genannten Grundsätze inzwischen für die Zukunft modifiziert hat und von einem Verlust des Nachbesetzungsrechts in Fällen ausgeht, in denen ein MVZ über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keine ernsthaften und aussichtsreichen Bemühungen zur Nachbesetzung der Stelle in einem MVZ unternommen hat (vgl dazu das Urteil vom heutigen Tage im Verfahren B 6 KA 28/15 R) .

    Wenn ein solcher Arzt zunächst ein Jahr in dem Umfang im MVZ tätig war, in dem er zuvor als zugelassener Arzt an der Versorgung teilgenommen hat, seinen Beschäftigungsumfang in den beiden folgenden Jahren aber vermindert, etwa indem er jeweils seinen Beschäftigungsumfang schrittweise um den Anrechnungsfaktor ¼ reduziert, wirkt sich dies nicht auf das Nachbesetzungsrecht des MVZ aus, sodass insoweit die allgemeinen Regelungen gelten (vgl dazu das Urteil vom heutigen Tage zum Az B 6 KA 28/15 R) .

  • BSG, 19.02.2014 - B 6 KA 38/12 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss - Richtlinie zu Untersuchungs- und

    Auszug aus BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 21/15 R
    Abgesehen davon, dass § 95 Abs. 9b SGB V nicht die hier im Streit stehende Nachbesetzung oder die "Umwandlung" einer Zulassung in eine Anstellungsgenehmigung, sondern die Umwandlung einer Anstellungsgenehmigung in eine Zulassung zum Gegenstand hat, ist zu berücksichtigen, dass die durch den GBA erlassenen Richtlinien grundsätzlich nur wirksam sind, soweit sie mit höherrangigen gesetzlichen Vorgaben - hier § 95 Abs. 9b SGB V - im Einklang stehen (vgl BSG Urteil vom 15.6.2016 - B 6 KA 27/15 R - Juris RdNr 47, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSGE 115, 131 = SozR 4-2500 § 135 Nr. 20 RdNr 46) .
  • BSG, 15.06.2016 - B 6 KA 27/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

    Auszug aus BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 21/15 R
    Abgesehen davon, dass § 95 Abs. 9b SGB V nicht die hier im Streit stehende Nachbesetzung oder die "Umwandlung" einer Zulassung in eine Anstellungsgenehmigung, sondern die Umwandlung einer Anstellungsgenehmigung in eine Zulassung zum Gegenstand hat, ist zu berücksichtigen, dass die durch den GBA erlassenen Richtlinien grundsätzlich nur wirksam sind, soweit sie mit höherrangigen gesetzlichen Vorgaben - hier § 95 Abs. 9b SGB V - im Einklang stehen (vgl BSG Urteil vom 15.6.2016 - B 6 KA 27/15 R - Juris RdNr 47, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSGE 115, 131 = SozR 4-2500 § 135 Nr. 20 RdNr 46) .
  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung im Wege der Praxisnachfolge - Existenz

    Auszug aus BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 21/15 R
    Zweifellos wird sich der Wille des Arztes, in einem MVZ tätig zu werden, aber jedenfalls nicht in einer "logischen Sekunde" erschöpfen dürfen (vgl dazu auch die Rechtsprechung zur Praxisnachfolge: BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 39; BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 56) ; vielmehr muss die Tätigkeit als Angestellter tatsächlich ausgeübt werden (ebenso: Konerding, Der Vertragsarztsitz im MVZ, 2009, S 129 ff; Pawlita in JurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 103 RdNr 146; Zwingel/Preißler, Ärzte-Kooperationen und MVZ, 2. Aufl 2008, S 130; vgl auch Dahm/Möller/Ratzel, Rechtshandbuch MVZ, 2005, Kap IX RdNr 19, die in diesem Zusammenhang von "allzu mutigen Gestaltungsmodellen" abraten) , weil unter diesen Umständen feststeht, dass nicht der Wille des auf die Zulassung verzichtenden Arztes im Vordergrund steht, im MVZ tätig zu werden, sondern der Wille des MVZ, die Stelle nach eigener Wahl nachbesetzen zu können.
  • BSG, 19.06.1996 - 6 RKa 84/95

    Anfechtung der Versagung der Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten

    Auszug aus BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 21/15 R
    Der Arzt, dessen Anstellung genehmigt wird, verliert seine Zulassung durch den erklärten Verzicht, und die Anstellungsgenehmigung wird nicht ihm, sondern dem MVZ erteilt (vgl BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 27 RdNr 21; BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 39/11 R - Juris RdNr 22; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 14 RdNr 16; entsprechend bezogen auf das Verhältnis von anstellendem Vertragsarzt und angestelltem Arzt: BSGE 78, 291, 292 f = SozR 3-5520 § 32b Nr. 2 S 3 mwN) , das damit die Möglichkeit erhält, die Stelle im Falle seines Ausscheidens nachzubesetzen, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet worden sind (§ 103 Abs. 4a Satz 5 SGB V aF entsprechend § 103 Abs. 4a Satz 3 SGB V idF des GKV-VStG) .
  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 39/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beteiligtenfähigkeit einer

    Auszug aus BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 21/15 R
    Der Arzt, dessen Anstellung genehmigt wird, verliert seine Zulassung durch den erklärten Verzicht, und die Anstellungsgenehmigung wird nicht ihm, sondern dem MVZ erteilt (vgl BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 27 RdNr 21; BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 39/11 R - Juris RdNr 22; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 14 RdNr 16; entsprechend bezogen auf das Verhältnis von anstellendem Vertragsarzt und angestelltem Arzt: BSGE 78, 291, 292 f = SozR 3-5520 § 32b Nr. 2 S 3 mwN) , das damit die Möglichkeit erhält, die Stelle im Falle seines Ausscheidens nachzubesetzen, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet worden sind (§ 103 Abs. 4a Satz 5 SGB V aF entsprechend § 103 Abs. 4a Satz 3 SGB V idF des GKV-VStG) .
  • BSG, 14.05.2014 - B 6 KA 67/13 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Frist für Nachbesetzung einer Stelle gemäß § 103

    Auszug aus BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 21/15 R
    Wie der Senat bereits entschieden hat, setzt eine "Nachbesetzung" voraus, dass sich die neue Anstellung hinsichtlich des Umfangs im Rahmen der bisherigen Besetzung hält, dh sie darf deren Umfang nicht überschreiten (BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 8, RdNr 20; vgl auch BSG Beschluss vom 14.5.2014 - B 6 KA 67/13 B - Juris; Pawlita in JurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 103 RdNr 151) .
  • BSG, 02.07.2014 - B 6 KA 23/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung

    Auszug aus BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 21/15 R
    Dies folgt auch aus dem Sinn der Regelung zur Nachbesetzung, der wesentlich darin besteht, den Bestand des MVZ als Einrichtung auch über die Dauer der einzelnen Anstellungsverhältnisse hinaus zu ermöglichen (vgl BSGE 116, 173 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 14, RdNr 17; BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 8, RdNr 17, 19; zuletzt BSG vom 4.5.2016 - B 6 KA 28/15 R) .
  • BSG, 26.01.2022 - B 6 KA 2/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem

    Auch im Fall der sog Vertragsarztvariante muss etwa geklärt sein, ob die von einem Vertragsarzt in das MVZ eingebrachte Zulassung nach seinem Ausscheiden "wieder auflebt" (vgl Kaya, Rechtsfragen medizinischer Versorgungszentren auf Gründungs- und Zulassungsebene, 2012, S 316) , da er als Vertragsarzt im MVZ tätig war, oder ob diese im MVZ verbleibt, da er wirksam hierauf verzichtet hat, um als Angestellter im MVZ tätig zu sein (vgl BSG Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 21/15 R - BSGE 121, 141 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 20, RdNr 19; vgl auch Remplik/Flasbarth in Ratzel/Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, 4. Aufl 2021, Kap 10 RdNr 222 zur Frage des Wegfalls der Gründereigenschaft, wenn durch die Abtretung von Gesellschaftsanteilen innerhalb des Kreises der Vertragsarzt-Gesellschafter tatsächlich ein verkapptes Anstellungsverhältnis angestrebt wird) .
  • BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 5/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung - Konzeptbewerbung -

    § 18 Ärzte-ZV beschreibt die Anforderungen an einen Antrag auf Zulassung, während die Anforderungen an einen Antrag auf Anstellungsgenehmigung in § 32b Abs. 2 S 2 Ärzte-ZV geregelt sind; die zuletzt genannte Vorschrift gilt gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 Ärzte-ZV für die Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem MVZ entsprechend (vgl BSG Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 21/15 R - BSGE 121, 143 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 20, RdNr 13; BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R - BSGE 124, 205 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 32, RdNr 54; Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 3. Aufl 2018, RdNr 1545; Clemens in Schallen, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Medizinische Versorgungszentren, Psychotherapeuten, 9. Aufl 2018, § 32b RdNr 5; Wigge in Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 3. Aufl 2017, § 6 RdNr 274).

    Insoweit geht das LSG von unzutreffenden Voraussetzungen aus, denn § 103 Abs. 4c S 1 SGB V gestattet dem MVZ die Weiterführung einer im Wege der Nachfolgezulassung übernommenen Praxis durch einen angestellten Arzt nicht nur in den bisherigen Praxisräumen, sondern auch in den Räumlichkeiten des MVZ, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen (BT-Drucks 17/6906 S 77 - zu Abs. 4d - bzw BT-Drucks 17/8005 S 114 - zu Abs. 4c; s auch BSG Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 21/15 R - BSGE 121, 143 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 20, RdNr 23) .

    Auch wenn die Auswahl der Konzeptbewerbung eines MVZ mit dem vorhandenen Instrumentarium des Verwaltungsverfahrensrechts bewältigt und zB als Zusicherung (§ 34 SGB X) der künftigen Erteilung einer Anstellungsgenehmigung unabhängig von Zulassungsbeschränkungen ausgestaltet werden könnte, wirft doch die Mehrstufigkeit des Verfahrens und dessen Einbettung in ein von multipolaren Rechtsbeziehungen geprägtes Auswahlverfahren unter mehreren Bewerbern mit grundrechtlich geschützten Positionen (Art. 12 Abs. 1 GG) zahlreiche Probleme auf: Es bedarf insbesondere der Festlegung, wie lange ein mit einer Konzeptbewerbung ausgewähltes MVZ bis zu einem Antrag auf Genehmigung der Anstellung eines bestimmten Arztes zuwarten kann (zur Problematik des "Bunkerns" von Arztstellen "auf Vorrat" in zulassungsbeschränkten Planungsbereichen im Hinblick auf die Beschränkung der Berufsfreiheit anderer Bewerber vgl BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R - BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 8, RdNr 23; BSG Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 28/15 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 21 RdNr 23) , welche Auswirkungen zwischenzeitliche Änderungen des Versorgungskonzepts oder auftretende Hindernisse bei dessen Realisierung haben (zB Wegfall des Arztes eines Fachgebiets, mit dem das besondere Versorgungskonzept des MVZ begründet wurde - hier etwa der Nervenärztin oder des Rheumatologen) und ob bzw wie lange die Begünstigung einer "arztlosen Anstellungsgenehmigung" dem MVZ erhalten bleibt, wenn der zur Verwirklichung des Konzepts genehmigte angestellte Arzt die Stelle nicht antritt, den Versorgungsauftrag nur teilweise wahrnimmt oder bereits nach kurzer Zeit wieder aufgibt (vgl dazu auch BSG Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 21/15 R - BSGE 121, 143 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 20, RdNr 27 ff) .

  • BSG, 12.02.2020 - B 6 KA 19/18 R

    Rechtmäßigkeit der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der

    Dass diese Regelung zur Umgehung des Ausschreibungsverfahrens in Fällen genutzt werden kann, in denen eine Absicht zum Tätigwerden als angestellter Arzt in Wahrheit nicht oder allenfalls für kurze Zeit besteht, hat der Senat in seiner Rechtsprechung berücksichtigt, indem er eine Nachbesetzung der Arztstelle im Grundsatz von einer mindestens dreijährigen Angestelltentätigkeit des Arztes abhängig gemacht hat, der zugunsten der Anstellung auf seine Zulassung verzichtet hatte (BSG Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 21/15 R - BSGE 121, 143 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 20, RdNr 27 ff) .
  • BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 32/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung für zwei Fachgebiete - Verzicht auf eine

    Tatsächlich wollte der Kläger jedoch seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht auf das Fachgebiet der Anästhesiologie beschränken, sondern weiterhin seine Tätigkeit als Frauenarzt innerhalb des Systems der vertragsärztlichen Versorgung und nur mit einem anderen Status - dem des Angestellten - fortführen (siehe hierzu BSG Urteil vom 4.5.2016, B 6 KA 21/15 R, RdNr 24) .

    Zwar führt der Verzicht eines Vertragsarztes auf seine Zulassung zu dem Zweck, fortan als Angestellter im MVZ tätig zu werden, nach der Rechtsprechung des Senats nicht dazu, dass die Zulassung auf das MVZ "übertragen" wird (siehe BSG Urteil vom 4.5.2016, B 6 KA 21/15 R RdNr 17 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

    Es besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Verzicht auf die Zulassung und der Erteilung der Anstellungsgenehmigung im MVZ (BSG Urteil vom 4.5.2016, B 6 KA 21/15 R, RdNr 18 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

    Diese Regelung korrespondiert mit derjenigen des § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V aF, wonach dem MVZ die Genehmigung für die Anstellung des Arztes, der auf seine Zulassung verzichtet, zu erteilen ist (BSG Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 21/15 R - RdNr 24, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2022 - L 11 KA 7/21
    Die Klägerin wies ferner darauf hin, dass es bis zu der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 4. Mai 2016 (B 6 KA 21/15 R) gängige Praxis gewesen sei, einige Tage nach Aufnahme der Tätigkeit den Nachbesetzungsantrag zu stellen, damit eine Nachbesetzung zum Folgequartal auch unter Berücksichtigung der Vorlaufzeiten der Zulassungsgremien gewährleistet werden konnte.

    Das MVZ wird indessen notwendig in einer der gesellschaftsrechtlich zulässigen Rechtsformen betrieben und nimmt in dieser Rechtsform am Rechtsverkehr und auch an gerichtlichen Verfahren teil (vgl. BSG, Urteil vom 4. Mai 2016 - B 6 KA 21/15 R - BSGE 121, 143 ff., Rn. 12).

    Gemäß § 95 Abs. 2 Satz 9 SGB V sind Anträge auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem MVZ jedoch grundsätzlich abzulehnen, wenn bei Antragstellung - wie hier in der Raumordnungsregion S. seit 2016 für die Arztgruppe der fachärztlichen Internisten - für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V (in der Fassung vom 19. Mai 2020) angeordnet sind (vgl. BSG, Urteil vom 4. Mai 2016 - B 6 KA 21/15 R - BSGE 121, 143 ff., Rn. 13).

    Außerdem muss das Tätigkeitsspektrum des neuen Angestellten dem des vorigen im Wesentlichen entsprechen (BSG, Urteil vom 4. Mai 2016 - B 6 KA 21/15 R - a.a.O., Rn. 14).

    Zweifellos wird sich der Wille des Arztes, in einem MVZ tätig zu werden, aber jedenfalls nicht in einer "logischen Sekunde" erschöpfen dürfen; vielmehr muss die Tätigkeit als Angestellter tatsächlich ausgeübt werden, weil unter diesen Umständen feststeht, dass nicht der Wille des auf die Zulassung verzichtenden Arztes im Vordergrund steht, im MVZ tätig zu werden, sondern der Wille des MVZ, die Stelle nach eigener Wahl nachbesetzen zu können (BSG, Urteil vom 4. Mai 2016 - B 6 KA 21/15 R - a.a.O., Rn. 27).

    Erst nach Ablauf von drei Jahren der Tätigkeit dieses Arztes im MVZ kann davon ausgegangen werden, dass die gesetzlich vorgegebene Gestaltung auch tatsächlich gewollt und gelebt worden ist (BSG, Urteil vom 4. Mai 2016 - B 6 KA 21/15 R - a.a.O., Rn. 28).

    Wenn Änderungen der Verhältnisse, die eine Änderung der ursprünglich bestehenden Absichten nachvollziehbar erscheinen lassen, nicht festzustellen sind, geht dies zu Lasten des an der Nachbesetzung der Arztstelle interessierten MVZ (vgl. BSG, Urteil vom 4. Mai 2016 - B 6 KA 21/15 R - a.a.O., Rn. 29).

    Lassen sich Zweifel an einer entsprechenden Absicht des Arztes nicht hinreichend verifizieren, geht das zu Lasten der Zulassungsgremien, die dem MVZ die Nachbesetzung der betroffenen Arztstelle - ganz oder mit vermindertem Anrechnungsfaktor - dann nicht versagen dürfen (BSG, Urteil vom 4. Mai 2016 - B 6 KA 21/15 R - a.a.O., Rn. 31).

  • BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 1/16 R

    Vertragsarzt - Zulassung für zwei Fachgebiete (hier: Frauenheilkunde und

    Tatsächlich wollte der Kläger jedoch seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht auf das Fachgebiet der Anästhesiologie beschränken, sondern weiterhin seine Tätigkeit als Frauenarzt innerhalb des Systems der vertragsärztlichen Versorgung und nur mit einem anderen Status - dem des Angestellten - fortführen (siehe hierzu BSG Urteil vom 4.5.2016, B 6 KA 21/15 R, RdNr 24) .

    Zwar führt der Verzicht eines Vertragsarztes auf seine Zulassung zu dem Zweck, fortan als Angestellter im MVZ tätig zu werden, nach der Rechtsprechung des Senats nicht dazu, dass die Zulassung auf das MVZ "übertragen" wird (siehe BSG Urteil vom 4.5.2016, B 6 KA 21/15 R, RdNr 17 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

    Es besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Verzicht auf die Zulassung und der Erteilung der Anstellungsgenehmigung im MVZ (BSG Urteil vom 4.5.2016, B 6 KA 21/15 R, RdNr 18 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

    Diese Regelung korrespondiert mit derjenigen des § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V aF, wonach dem MVZ die Genehmigung für die Anstellung des Arztes, der auf seine Zulassung verzichtet, zu erteilen ist (BSG Urteil vom 4.5.2016, B 6 KA 21/15 R, RdNr 24) .

  • LSG Bayern, 03.02.2017 - L 5 KR 471/15

    Genehmigungsfiktion gem. § 13 Abs. 3a SGB V bei medizinischen Hilfsmittel

    Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei § 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V um eine Ausnahmevorschrift handelt, die eng auszulegen ist (zur Auslegung von Ausnahmevorschriften vgl. BSG BeckRS 2016, 72933; BeckRS 2013, 70649; BGH, Urteil vom 28.5. 2008 - VIII ZR 126/07, DNotZ 2008, 771).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2017 - L 11 KA 88/15

    Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen Medizinischen

    Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Nachbesetzungsrecht, es sei denn, diese Frist wäre vom Zulassungsausschuss um nochmals bis zu sechs Monate verlängert worden, was aber nur in besonderen Fällen schwieriger Nachbesetzbarkeit unter engen Voraussetzungen (erkennbar ernstlichem Bemühen zur Nachbesetzung und seinem Scheitern) in Betracht kommen kann (BSG, Urteil vom 04.05.2016 - B 6 KA 21/15 R - Pawlita in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Auflage, 2016, § 103 Rn. 152).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG, nach der Vakanzen im Umfang von ein Viertel Arztstellen grundsätzlich nicht relevant sind und dass ein Viertel Arztstellen deshalb im Grundsatz ohne zeitliche Beschränkung nachbesetzt werden können (BSG, Urteil vom 04.05.2016 - B 6 KA 21/15 R - m.w.N.).

    Dabei kommt es nicht darauf an, dass das BSG diese Grundsätze inzwischen für die Zukunft modifiziert hat und von einem Verlust des Nachbesetzungsrechts in Fällen ausgeht, in denen ein MVZ über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keine ernsthaften und aussichtsreichen Bemühungen zur Nachbesetzung der Stelle in einem MVZ unternommen hat (BSG, Urteile vom 04.05.2016 - B 6 KA 21/15 R und B 6 KA 28/15 R -).

    In Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgabe regelt § 58 Abs. 2 Satz 4 Bedarfsplanungsrichtlinie bei einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden die Berücksichtigung mit einem Anrechnungsfaktor von 0, 25, bei einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden mit 0, 5, bei einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden mit 0, 75 und bei einer darüber hinausgehenden wöchentlichen Arbeitszeit mit 1, 0 (BSG, Urteil vom 04.05.2016 - B 6 KA 21/15 R -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2017 - L 11 KA 76/14

    Vertragsarztrecht; Zulassungsanspruch; Teilnahme an der vertragsärztlichen

    Das BSG hat zu einer solchen Anstellung im Urteil vom 04.05.2016 - B 6 KA 21/15 R - ausgeführt:.

    Allerdings hat das BSG im Urteil vom 04.05.2016 - B 6 KA 21/15 R - zu den Rechtsfolgen einer Umgehung der Voraussetzungen des § 103 Abs. 4a Satz SGB V ausgeführt:.

    Zu solchen Vertrauensschutzgesichtspunkten äußert sich das BSG in seinem Urteil vom 04.05.2016 - B 6 KA 21/15 R -:.

  • BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 9/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Fortbildungspflicht - Fachgebietswechsel - Recht

    Jedenfalls ist der Wechsel eines Vertragsarztes als angestellter Arzt in ein MVZ unter Verzicht auf seine Zulassung nicht mit der (nahtlosen) Neuzulassung eines Vertragsarztes - nur mit einem anderen Fachgebiet - vergleichbar, da in einem solchen Fall die Zulassung gerade nicht (mehr) dem mittlerweile angestellten Arzt zusteht, sondern entfällt und auch die Anstellungsgenehmigung nicht ihm, sondern dem MVZ erteilt wird (zur fehlenden "Mitnahme" einer Zulassung in das MVZ, wenn ein Vertragsarzt zugunsten einer Anstellung im MVZ auf seine Zulassung verzichtet vgl: BSG Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 21/15 R - BSGE 121, 143 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 20, RdNr 19) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2021 - L 11 KA 49/17

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Zulässigkeit der sachlich-rechnerischen

  • LSG Bayern, 17.01.2018 - L 12 KA 12/17

    Besetzung eines hälftigen orthopädischen Vertragsarztsitzes

  • LSG Baden-Württemberg, 01.02.2017 - L 5 KA 1317/16
  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 27/19 B

    Wahlanfechtungsklage gegen die Ordnungsgemäßheit der Wahl zur

  • SG München, 29.03.2017 - S 38 KA 1262/15

    Anstellungsgenehmigung und tatsächlich gelebte vertragsärztliche Tätigkeit

  • SG Düsseldorf, 12.10.2016 - S 33 KA 104/15
  • SG Marburg, 13.06.2018 - S 12 KA 178/17

    Nachbesetzung einer Arztstelle in MVZ genehmigungspflichtig

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