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   BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 21/18 R   

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https://dejure.org/2019,36354
BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 21/18 R (https://dejure.org/2019,36354)
BSG, Entscheidung vom 30.10.2019 - B 6 KA 21/18 R (https://dejure.org/2019,36354)
BSG, Entscheidung vom 30. Oktober 2019 - B 6 KA 21/18 R (https://dejure.org/2019,36354)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Stützungszahlungen zum Ausgleich starker Honorarverluste anlässlich einer Umstellung der Systematik - Ausschluss sogenannter Wachstumsärzte - Verletzung des Grundsatzes der Honorarverteilungsgerechtigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 87b SGB 5 vom 26.03.2007, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG
    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Stützungszahlungen zum Ausgleich starker Honorarverluste anlässlich einer Umstellung der Systematik - Ausschluss sog Wachstumsärzte - Verletzung des Grundsatzes der Honorarverteilungsgerechtigkeit

  • Wolters Kluwer

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Kein genereller Ausschluss von Ärzten in der Anfangsphase ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit von Honorarstützungsmaßnahmen im Rahmen einer Konvergenzvereinbarung

  • rewis.io

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Stützungszahlungen zum Ausgleich starker Honorarverluste anlässlich einer Umstellung der Systematik - Ausschluss sog Wachstumsärzte - Verletzung des Grundsatzes der Honorarverteilungsgerechtigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • datenbank.nwb.de

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Stützungszahlungen zum Ausgleich starker Honorarverluste anlässlich einer Umstellung der Systematik - Ausschluss sog Wachstumsärzte - Verletzung des Grundsatzes der Honorarverteilungsgerechtigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Prof. Dr. B. ./. KÄV Schleswig-Holstein

    Vertrags(zahn)arztrecht

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 2/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Aufbauphase -

    Auszug aus BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 21/18 R
    Wie der Senat im Urteil vom 24.1.2018 (B 6 KA 2/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 13) bereits entschieden habe, verstoße die Zuerkennung nur einer Obergrenze anstelle eines RLV für die Wachstumspraxis des Klägers gegen die Vorgaben in § 87b Abs. 2 und Abs. 5 SGB V aF.

    Der Kläger könne aus dem Urteil des BSG vom 24.1.2018 (B 6 KA 2/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 13) für sich nichts herleiten, da diese Entscheidung nur zu der Konstellation einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit "Wachstumsarzt" ergangen sei und in der Begründung ganz wesentlich auf diesen Gesichtspunkt abstelle.

    Damit ist für das vorliegende Verfahren unerheblich, ob - wovon der Kläger ausgeht - der Senat im Urteil vom 24.1.2018 (B 6 KA 2/17 R) entschieden hat, dass die Zuweisung lediglich einer Obergrenze anstelle eines fixen RLV-Betrags generell (also auch bei einem Einzelarzt) unzulässig ist, oder ob der Ansicht der Beklagten zu folgen sein könnte, diese Bewertung beziehe sich ausschließlich auf die Konstellation einer BAG.

    a) Ausgangspunkt der hier streitbefangenen Sonderregelungen zur Honorarfestsetzung in einer Übergangsphase (sog Konvergenzphase) aufgrund der vom Gesetz ab 1.1.2009 zwingend in allen KÄV-Bezirken angeordneten Honorarverteilung nach Maßgabe einer Euro-Gebührenordnung sowie unter Zugrundelegung von arzt- und praxisbezogenen RLV (§ 87b SGB V aF - zu den allgemeinen Rechtsgrundlagen der Honorarverteilung ab 1.1.2009 s näher BSG Urteil vom 24.1.2018 - B 6 KA 2/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 13 RdNr 19 ff) ist der Beschluss des EBewA (vgl § 87 Abs. 4 und Abs. 5 SGB V) in dessen 7. Sitzung am 27./28.8.2008 (DÄ 2008, A-1988) .

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

    Auszug aus BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 21/18 R
    Das BSG habe im Urteil vom 21.10.1998 (B 6 KA 71/97 R - BSGE 83, 52, 58 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 207, juris RdNr 24) anerkannt, dass zwischen etablierten Praxen und Praxen in der Gründungsphase Unterschiede von solchem Ausmaß und Gewicht bestehen, die einer schematischen Gleichbehandlung entgegenstehen.

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der aus Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit verletzt, wenn vom Prinzip der gleichmäßigen Vergütung abgewichen wird, obwohl zwischen den betroffenen Ärzten bzw Arztgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (so bereits BSG Urteil vom 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R - BSGE 83, 52, 58 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 207) .

    Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil vom 21.10.1998 (B 6 KA 71/97 R - BSGE 83, 52, 58 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 207) .

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 47/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Regelleistungsvolumina - Ausgleichzahlungen an

    Auszug aus BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 21/18 R
    Hingegen habe der Senat bereits entschieden, dass eine KÄV nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sei, auch im Rahmen von RLV unterdurchschnittlich abrechnende Praxen ebenso wie Anfänger- oder Aufbaupraxen zu stützen (Hinweis auf BSG Urteil vom 18.8.2010 - B 6 KA 27/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 46 und BSG Urteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 47/12 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 3 RdNr 29).

    Dabei hat er insbesondere auf sein Urteil vom 5.6.2013 (B 6 KA 47/12 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 3 RdNr 16 ff) hingewiesen, in dem er Regelungen im Bezirk der KÄV Baden-Württemberg zur Begrenzung von Gewinnen solcher Praxen, die nach dem neuen Honorarsystem Zuwächse zu verzeichnen hatten, zur Finanzierung der Honorarverluste anderer Praxen für unwirksam erklärt hat, weil sie insoweit weder den gesetzlichen Vorgaben noch den Beschlüssen des EBewA entsprachen.

    Deshalb hat der Senat bereits in früheren Entscheidungen ausgeführt, dass in einer solchen Situation die KÄV nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist, "auch im Rahmen von RLV unterdurchschnittlich abrechnende Praxen wie auch sogenannte 'Anfänger- oder Aufbaupraxen' zu stützen" (BSG Urteil vom 18.8.2010 - B 6 KA 27/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 46; bekräftigt in BSG Urteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 47/12 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 3 RdNr 29 am Ende) .

  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 7/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bemessung des Regelleistungsvolumens (RLV) -

    Auszug aus BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 21/18 R
    Im Beschluss vom 27.2.2009 habe der EBewA den Partnern der Gesamtverträge die nähere Ausgestaltung eines Konvergenzverfahrens überlassen und auf konkrete Vorgaben verzichtet, wie der Senat bereits im Urteil vom 2.8.2017 (B 6 KA 7/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 12 RdNr 41) entschieden habe.

    Die Regelungen dieser 2. Ergänzungsvereinbarung für das 1. Halbjahr 2009 waren bereits Gegenstand der Entscheidung des Senats vom 2.8.2017 (B 6 KA 3/17 R - juris RdNr 42; die Parallelentscheidung zu den Quartalen 1 und 2/2010 - B 6 KA 7/17 R - ist in SozR 4-2500 § 87b Nr. 12 veröffentlicht) .

    Darunter fallen nach der genannten Bestimmung alle Ärzte, die innerhalb des abzurechnenden Quartals weniger als fünf Jahre niedergelassen sind und deren RLV-relevante Fallzahl unterdurchschnittlich ist (vgl BSG Urteil vom 2.8.2017 - B 6 KA 7/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 12 RdNr 45) .

  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 27/09 R

    Honorarverteilungsvertrag - Regelung über Einbeziehung von Leistungen in das

    Auszug aus BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 21/18 R
    Hingegen habe der Senat bereits entschieden, dass eine KÄV nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sei, auch im Rahmen von RLV unterdurchschnittlich abrechnende Praxen ebenso wie Anfänger- oder Aufbaupraxen zu stützen (Hinweis auf BSG Urteil vom 18.8.2010 - B 6 KA 27/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 46 und BSG Urteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 47/12 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 3 RdNr 29).

    Deshalb hat der Senat bereits in früheren Entscheidungen ausgeführt, dass in einer solchen Situation die KÄV nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist, "auch im Rahmen von RLV unterdurchschnittlich abrechnende Praxen wie auch sogenannte 'Anfänger- oder Aufbaupraxen' zu stützen" (BSG Urteil vom 18.8.2010 - B 6 KA 27/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 46; bekräftigt in BSG Urteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 47/12 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 3 RdNr 29 am Ende) .

  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 3/17 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit der Honorarverteilung für

    Auszug aus BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 21/18 R
    Die Regelungen dieser 2. Ergänzungsvereinbarung für das 1. Halbjahr 2009 waren bereits Gegenstand der Entscheidung des Senats vom 2.8.2017 (B 6 KA 3/17 R - juris RdNr 42; die Parallelentscheidung zu den Quartalen 1 und 2/2010 - B 6 KA 7/17 R - ist in SozR 4-2500 § 87b Nr. 12 veröffentlicht) .

    Die Rechtmäßigkeit der im Bezirk der hiesigen Beklagten erfolgten Zahlung eines Konvergenzzuschlags im Quartal 1/2009 zur Begrenzung von Honorarverlusten auf maximal 7, 5 % hat der Senat im Urteil vom 2.8.2017 (B 6 KA 3/17 R - aaO) jedoch nicht in Frage gestellt.

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

    Auszug aus BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 21/18 R
    Vielmehr bedarf es der Rechtfertigung gerade durch solche Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (stRspr, vgl BVerfG Beschluss vom 23.5.2017 - 2 BvR 883/14 ua - BVerfGE 145, 304 RdNr 82 mwN) .
  • BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 22/14 R

    Vertragspsychotherapeut - Zulässigkeit der Beschränkung des Mindestpunktwerts für

    Auszug aus BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 21/18 R
    Dabei ist von den Gerichten der Gestaltungsspielraum des jeweiligen Normgebers zu beachten; dieser kann von dem Grundsatz einer leistungsproportionalen Verteilung des Honorars aus sachlichem Grund abweichen (BSG Urteil vom 25.3.2015 - B 6 KA 22/14 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 82 RdNr 36 mwN).
  • BSG, 03.04.2019 - B 6 KA 67/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bewertungsausschuss - gleichheitswidriger

    Auszug aus BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 21/18 R
    Von welcher dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bleibt grundsätzlich dem weiten Gestaltungsspielraum des Normgebers überlassen (dazu ausführlich BSG Urteil vom 3.4.2019 - B 6 KA 67/17 R - juris RdNr 24 mwN - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).
  • BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvR 3634/13

    Faktische Schlechterstellung aufgrund des Geschlechts auch bei geschlechtsneutral

    Auszug aus BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 21/18 R
    Zwar ist im Grundsatz anerkannt, dass eine unter einem Aspekt benachteiligende Regelung durch andere begünstigende Regelungen ausgeglichen werden kann, sodass im Ergebnis ein Gleichheitsverstoß nicht festzustellen ist (vgl BVerfG Beschluss vom 8.6.2016 - 1 BvR 3634/13 - juris RdNr 19) .
  • BSG, 23.06.1981 - 1 RA 3/80

    Nichtzulassungsbeschwerde - Wehrdienst - Beurlaubung - Leibeserziehung -

  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 20/14 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben -

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 77/03 R

    Teilanfechtung eines vertragsärztlichen Honorarbescheids bzw teilweise

  • BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 51/17 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Vertragsärzte, die eine Zweigpraxis betreiben -

  • BSG, 15.07.2020 - B 6 KA 12/19 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist dieser Grundsatz verletzt, wenn vom Prinzip der gleichmäßigen Vergütung abgewichen wird, obwohl zwischen den betroffenen Ärzten bzw Arztgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (so bereits BSG Urteil vom 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R - BSGE 83, 52, 58 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 207; vgl zuletzt BSG Urteil vom 30.10.2019 - B 6 KA 21/18 R - juris RdNr 31, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, zu sog Wachstumsärzten; vgl auch BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 6 KA 12/18 R - juris RdNr 17, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, zur Altersversorgung der Vertragsärzte im Wege der Erweiterten Honorarverteilung) .

    Dabei ist von den Gerichten der Gestaltungsspielraum des jeweiligen Normgebers zu beachten; dieser kann von dem Grundsatz einer leistungsproportionalen Verteilung des Honorars aus sachlichem Grund abweichen (BSG Urteil vom 25.3.2015 - B 6 KA 22/14 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 82 RdNr 36 mwN; BSG Urteil vom 30.10.2019, aaO) .

    Da die Beklagte deutlich gemacht hat, für Ärzte mit vollem Versorgungsauftrag jedenfalls für die Zeit bis zum Beginn des Quartals 4/2013, ab dem eine ganz neue Vergütungssystematik gilt, keine Beschränkungen über die Abstaffelungsregelungen im Beschluss des Bewertungsausschusses hinaus einführen zu wollen, ist es hier - anders als in anderen Konstellationen des gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses (vgl hierzu etwa BSG Urteil vom 3.4.2019 - B 6 KA 67/17 R - juris RdNr 23 ff mwN - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 75 Nr. 21 vorgesehen; BSG Urteil vom 30.10.2019 - B 6 KA 21/18 R - juris RdNr 39, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) - nicht geboten, der Beklagten allein für die Quartale 2/2013 und 3/2013 die Möglichkeit zu einer rückwirkenden Neugestaltung zu geben.

  • BSG, 15.07.2020 - B 6 KA 4/20 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist dieser Grundsatz verletzt, wenn vom Prinzip der gleichmäßigen Vergütung abgewichen wird, obwohl zwischen den betroffenen Ärzten bzw Arztgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (so bereits BSG Urteil vom 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R - BSGE 83, 52, 58 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 207; vgl zuletzt BSG Urteil vom 30.10.2019 - B 6 KA 21/18 R - juris RdNr 31, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, zu sog Wachstumsärzten; vgl auch BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 6 KA 12/18 R - juris RdNr 17, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, zur Altersversorgung der Vertragsärzte im Wege der Erweiterten Honorarverteilung) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.02.2022 - L 7 KA 10/18

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilung - Facharzt für Kinder- und

    Dabei ist von den Gerichten der Gestaltungsspielraum des jeweiligen Normgebers zu beachten; dieser kann von dem Grundsatz einer leistungsproportionalen Verteilung des Honorars aus sachlichem Grund abweichen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - B 6 KA 21/18 R, Rdnr. 31; Urteil des Senats vom 23. September 2020 - L 7 KA 46/16, Rdnr. 53, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2020 - L 7 KA 46/16

    Streit um Regelleistungsvolumen; Praxisbesonderheiten; Berücksichtigung

    Dabei ist von den Gerichten der Gestaltungsspielraum des jeweiligen Normgebers zu beachten; dieser kann von dem Grundsatz einer leistungsproportionalen Verteilung des Honorars aus sachlichem Grund abweichen (zuletzt BSG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - B 6 KA 21/18 R, Rn. 31).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2021 - L 5 KA 3451/18
    Der Beklagte hatte bei der Festlegung der Höhe des Regresses auch nicht den Besonderheiten einer Anfängerpraxis Rechnung zu tragen (zur Anfängerpraxis im Zusammenhang mit Wirtschaftlichkeitsprüfungen BSG, Urteil vom 28.04.2004 - B 6 KA 24/03 R -, in juris; BSG, Urteil vom 05.11.2008 - B 6 KA 63/07 R -, in juris; BSG, Urteil vom 06.05.2009 - B 6 KA 3/08 R -, in juris, Rn. 29; zur Anfängerpraxis im Zusammenhang mit der Honorarverteilung BSG, Urteil vom 28.03.2007 - B 6 KA 10/06 R -, in juris, Rn. 18; BSG, Urteil vom 03.02.2010 - B 6 KA 1/09 R -, in juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 02.08.2017- B 6 KA 7/17 R -, in juris; BSG, Urteil vom 30.10.2019 - B 6 KA 21/18 R -, in juris).
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