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   BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 22/02 R   

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BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 22/02 R (https://dejure.org/2003,1025)
BSG, Entscheidung vom 05.02.2003 - B 6 KA 22/02 R (https://dejure.org/2003,1025)
BSG, Entscheidung vom 05. Februar 2003 - B 6 KA 22/02 R (https://dejure.org/2003,1025)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirksamkeit der Zulassung mit Bedingung - Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses im Krankenhaus - Entziehung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Zulassung unter der Bedingung der Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit in einem Krankenhaus; Parallele Tätigkeit in einer Privatklinik als verantwortlicher Arzt für Anästhesie im zeitlichen Umfang eines Wochentages; ...

  • Judicialis

    GG Art 12 Abs 1; ; Ärzte-ZV § 20 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Zulassung mit Bedingung zur vertragsärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Entziehung der Zulassung: Nebentätigkeit im Krankenhaus war unzulässig

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gleichzeitige Tätigkeit als Chefarzt und Vertragsarzt nur in Ausnahmefällen möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2004, 219
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R

    Zulassung - vertragspsychotherapeutische bzw vertragsärztliche Versorgung -

    Auszug aus BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 22/02 R
    Sie schließt sich der Auffassung des Beklagten an und verweist ergänzend auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 20/01 R -.

    Bei dieser der Zulassung beigefügten Nebenbestimmung handelt es sich um eine durch § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV ausdrücklich zugelassene (aufschiebende) Bedingung iS von § 32 Abs. 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), die isoliert anfechtbar ist (Urteil des Senats vom 30. Januar 2003 - BSGE 89, 134, 136 f = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 20 f mwN).

    Andernfalls würden Zulassungsbewerber, die unter einer von ihnen für rechtswidrig gehaltenen Bedingung zugelassen worden sind und gegen diese im Wege von Widerspruch und Anfechtungsklage vorgehen (vgl die Konstellation im Senatsurteil vom 30. Januar 2002, BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3), gegenüber anderen Ärzten benachteiligt, die - wie der Kläger - die Bedingung bestandskräftig werden lassen, ihren Eintritt aber nicht herbeiführen.

    Nach der Rechtsprechung des Senats steht ein in einem Beschäftigungsverhältnis befindlicher Bewerber um die Zulassung als Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut iS von § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV für die Versorgung der Versicherten nur dann in erforderlichem Umfang zur Verfügung, wenn die Arbeitszeit im Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als 13 Stunden wöchentlich beträgt (Urteil vom 30. Januar 2002, BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3; bestätigt durch Senatsurteil vom 11. September 2002 - B 6 KA 23/01 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 30. Januar 2002 (BSGE 89, 134 = SozR aaO) nicht zur Entscheidung angenommen, weil eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG nicht ersichtlich sei (BVerfG , Beschluss vom 23. September 2002 - 1 BvR 1315/02).

    Daraus folgt, dass die Gesichtspunkte, die der Senat aus dem Recht der vertragsärztlichen Bedarfsplanung für die Auslegung des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV abgeleitet hat (BSGE 89, 134, 142 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 26), auch für Anästhesisten Geltung beanspruchen.

    An dieser Beurteilung hat sich nichts geändert, wie sich aus den Ausführungen im Senatsurteil vom 30. Januar 2002 zu § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV für den Bereich der Psychologischen Psychotherapeuten ergibt (BSGE 89, 134, 144 ff = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 29 ff).

  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 23/01 R

    Vertragärztliche Versorgung - Zulassungsbewerber - Beschäftigungsverhältnis -

    Auszug aus BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 22/02 R
    Nach der Rechtsprechung des Senats steht ein in einem Beschäftigungsverhältnis befindlicher Bewerber um die Zulassung als Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut iS von § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV für die Versorgung der Versicherten nur dann in erforderlichem Umfang zur Verfügung, wenn die Arbeitszeit im Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als 13 Stunden wöchentlich beträgt (Urteil vom 30. Januar 2002, BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3; bestätigt durch Senatsurteil vom 11. September 2002 - B 6 KA 23/01 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 16/95

    Besetzung der Kammern und Senate für Kassen- bzw Vertragsarztrecht, Verzicht auf

    Auszug aus BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 22/02 R
    Der Senat billigt in ständiger Rechtsprechung den Zulassungsgremien die Befugnis zu, deklaratorische Entscheidungen über das Ende der Zulassung bzw das Ende einer Gemeinschaftspraxis zu treffen, um Rechtssicherheit herzustellen und für alle an der vertragsärztlichen Versorgung Beteiligten Klarheit darüber zu schaffen, ob ein Arzt (noch) berechtigt ist, vertragsärztlich tätig zu werden (vgl zB BSGE 83, 135, 138 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 18 S 65 zur Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Erreichen der Altersgrenze sowie BSGE 78, 175, 183 = SozR 3-5407 Art. 33 § 3a Nr. 1 S 10 zum Zulassungsverzicht).
  • BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 18/98 B

    Zulassung als Krankenhausarzt zur vertragsärztlichen Versorgung, Zulassungssperre

    Auszug aus BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 22/02 R
    Der Senat hat es deshalb in einem Beschluss vom 25. November 1998 (B 6 KA 18/98 B - nicht veröffentlicht) als nicht grundsätzlich klärungsbedürftig iS des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG bezeichnet, dass Krankenhausärzte nicht zur vertragsärztlichen Tätigkeit im Einzugsbereich ihres Krankenhauses zugelassen werden können, soweit sie unmittelbar in die Patientenversorgung eingebunden sind.
  • BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R

    Rechtsstreit - Bestehen - Zulassungsstatus - Zuständigkeit - Zulassungsgremien -

    Auszug aus BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 22/02 R
    Der Senat billigt in ständiger Rechtsprechung den Zulassungsgremien die Befugnis zu, deklaratorische Entscheidungen über das Ende der Zulassung bzw das Ende einer Gemeinschaftspraxis zu treffen, um Rechtssicherheit herzustellen und für alle an der vertragsärztlichen Versorgung Beteiligten Klarheit darüber zu schaffen, ob ein Arzt (noch) berechtigt ist, vertragsärztlich tätig zu werden (vgl zB BSGE 83, 135, 138 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 18 S 65 zur Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Erreichen der Altersgrenze sowie BSGE 78, 175, 183 = SozR 3-5407 Art. 33 § 3a Nr. 1 S 10 zum Zulassungsverzicht).
  • BSG, 05.11.1997 - 6 RKa 52/97

    Gegenstandswert bei vertragsärztlichen Zulassungsverfahren

    Auszug aus BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 22/02 R
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 5. November 1997 ausgeführt, dass die Tätigkeit als Krankenhausarzt die Zulassung in der Regel dann hindert, wenn der Krankenhausarzt unmittelbar in die stationäre Patientenversorgung eingebunden ist und die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Einzugbereich des Krankenhauses begehrt (BSGE 81, 143 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16).
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 22/02 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Absätze 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).
  • BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 36/90

    Krankenversicherung - Gemeinschaftspraxis - Beendigung - Feststellung -

    Auszug aus BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 22/02 R
    Eine solche Berechtigung besteht auch hinsichtlich des Endes einer Gemeinschaftspraxis (BSG SozR 3-2200 § 368c Nr. 1 S 5 ff).
  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 25/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs 3 Ärzte-ZV -

    a) Der Senat billigt den Zulassungsgremien in ständiger Rechtsprechung die Befugnis zu, deklaratorische Entscheidungen über das Ende der Zulassung zu treffen, um Rechtssicherheit herzustellen und für alle an der vertragsärztlichen Versorgung Beteiligten Klarheit darüber zu schaffen, ob ein Arzt berechtigt ist, vertragsärztlich tätig zu werden (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 2 RdNr 12; vgl auch BSGE 100, 43 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 14, RdNr 9; BSGE 83, 135, 138 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 18 S 65; BSGE 78, 175, 183 = SozR 3-5407 Art. 33 § 3a Nr. 1 S 10).

    Auch wird das Recht der Zulassungsgremien, die Zulassung nach § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V (vorsorglich) zu entziehen, durch § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV nicht eingeschränkt (zu einer bedingt erteilten Zulassung bei Nichteintritt der Bedingung vgl BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 2 RdNr 13).

    Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Senats vom 5.2.2003 (B 6 KA 22/02 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 2) hat der ZA weiter ausgeführt, dass die Möglichkeit bestehe, die Zulassung nach § 95 Abs. 6 SGB V zu entziehen, obgleich diese rechtlich nie wirksam geworden sei.

  • BSG, 17.11.2015 - B 1 KR 12/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütungsanspruch für Krankenhausbehandlung

    Dies hat der 6. Senat des BSG wegen möglicher Interessenkonflikte angenommen, wenn ein Vertragsarzt zugleich in einem Anstellungsverhältnis zu einem Krankenhaus steht; nichts anderes gilt, wenn der Vertragsarzt - wie hier - als Neurochirurg (seit April 2006) alle einschlägigen Bandscheiben-Operationen durchführt (vgl BSGE 89, 134, 144 mwN = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 28 f mwN; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 2 RdNr 14) .
  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper für Angelegenheiten

    Dies indessen beseitigt lediglich das bis dahin bestehende - insbesondere von der Rechtsprechung des BSG herausgestellte - weitgehende Verbot gleichzeitiger Tätigkeit im stationären wie im ambulanten Bereich (vgl hierzu BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 2 RdNr 18 mwN zum grundsätzlichen Verbot stationärer Patientenversorgung eines im Einzugsbereich praktizierenden Vertragsarztes; - zur Zielrichtung des Gesetzes s zB BT-Drucks 16/2474 S 29) .
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