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   BSG, 09.12.2015 - B 6 KA 23/15 B   

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https://dejure.org/2015,41856
BSG, 09.12.2015 - B 6 KA 23/15 B (https://dejure.org/2015,41856)
BSG, Entscheidung vom 09.12.2015 - B 6 KA 23/15 B (https://dejure.org/2015,41856)
BSG, Entscheidung vom 09. Dezember 2015 - B 6 KA 23/15 B (https://dejure.org/2015,41856)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 22.08.1975 - 11 BA 8/75

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 09.12.2015 - B 6 KA 23/15 B
    Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss nach den aus § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 37 f; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11 S 14) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 13 mwN).
  • BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 19/03 R

    Vertrags (zahn) arzt - keine notwendige Beiladung bei Richtigstellungsbegehren

    Auszug aus BSG, 09.12.2015 - B 6 KA 23/15 B
    Soweit der Kläger meint, es komme eine analoge Anwendung der Gebührenziffer in Betracht, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats, wonach Leistungsbeschreibungen des EBM-Ä aF weder ausdehnend ausgelegt noch analog angewendet werden dürfen (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 5 RdNr 11 mwN; BSG SozR 4-5531 Nr. 7120 Nr. 1 RdNr 11) .
  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne Fristsetzung für Stellungnahme,

    Auszug aus BSG, 09.12.2015 - B 6 KA 23/15 B
    Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss nach den aus § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 37 f; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11 S 14) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 13 mwN).
  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Auszug aus BSG, 09.12.2015 - B 6 KA 23/15 B
    Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss nach den aus § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 37 f; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11 S 14) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 13 mwN).
  • LSG Hamburg, 07.06.2012 - L 1 KA 59/09
    Auszug aus BSG, 09.12.2015 - B 6 KA 23/15 B
    Hierzu sei auf die Entscheidung des BSG zur Abrechnung der sog "Unzeitzuschläge" für die Leistungen im Krankenhaus zur Notfallversorgung (BSG SozR 4-2500 § 76 Nr. 2 RdNr 12) und auf die Entscheidung des 1. Senats des LSG Hamburg (LSG Hamburg Urteil vom 7.6.2012 - L 1 KA 59/09) zu verweisen.
  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

    Auszug aus BSG, 09.12.2015 - B 6 KA 23/15 B
    Den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG wird bei der Grundsatzrüge nur genügt, wenn der Beschwerdeführer eine Frage formuliert, deren Beantwortung nicht von den Umständen des Einzelfalles abhängt, sondern mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnte (zu dieser Anforderung vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7 S 10) .
  • BSG, 15.07.2020 - B 6 KA 13/19 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Damit übereinstimmend hat das LSG Hamburg die Abrechnung der GOP 01100 EBM-Ä auch bei der Behandlung von Versicherten innerhalb der festen Öffnungszeiten einer eigenverantwortlich von einem Ärzteverbund betriebenen Notfallambulanz (LSG Hamburg Urteil vom 7.6.2012 - L 1 KA 59/09 - juris ; vgl LSG Hamburg Urteil vom 25.2.2015 - L 5 KA 29/11 - juris RdNr 53, nachgehend: BSG Beschluss vom 9.12.2015 - B 6 KA 23/15 B - juris) oder bei der Behandlung an Feiertagen durch ein Krankenhaus, das gerade für die an sprechstundenfreien Tagen notwendige Überwachung von Schwangeren mit Terminüberschreitung ermächtigt worden war ( LSG Hamburg Urteil vom 25.4.2013 - L 1 KA 5/12 - juris ) , ausgeschlossen.
  • LSG Sachsen, 15.07.2020 - L 1 KR 251/14
    Eine ausdehnende Auslegung dieser Regelung käme einer Analogie gleich, die bei Vergütungsbestimmungen indessen unzulässig ist (vgl. BSG, Beschluss vom 09.12.2015 - B 6 KA 23/15 B - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BSG, 14.07.2020 - B 6 KA 13/19 R
    Damit übereinstimmend hat das LSG Hamburg die Abrechnung der GOP 01100 EBM-Ä auch bei der Behandlung von Versicherten innerhalb der festen Öffnungszeiten einer eigenverantwortlich von einem Ärzteverbund betriebenen Notfallambulanz (LSG Hamburg Urteil vom 7.6.2012 - L 1 KA 59/09 - juris; vgl LSG Hamburg Urteil vom 25.2.2015 - L 5 KA 29/11 - juris RdNr 53, nachgehend: BSG Beschluss vom 9.12.2015 - B 6 KA 23/15 B - juris) oder bei der Behandlung an Feiertagen durch ein Krankenhaus, das gerade für die an sprechstundenfreien Tagen notwendige Überwachung von Schwangeren mit Terminüberschreitung ermächtigt worden war (LSG Hamburg Urteil vom 25.4.2013 - L 1 KA 5/12 - juris), ausgeschlossen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 10 KR 568/19

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen

    Eine rückwirkende ausdehnende Auslegung dieser Regelung käme einer Analogie gleich, die bei Vergütungsbestimmungen indessen unzulässig ist (vgl BSG, Beschluss vom 09.12.2015 - B 6 KA 23/15 B - juris, Rn 8 mwN).
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