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   BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 23/16 R   

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BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 23/16 R (https://dejure.org/2018,883)
BSG, Entscheidung vom 24.01.2018 - B 6 KA 23/16 R (https://dejure.org/2018,883)
BSG, Entscheidung vom 24. Januar 2018 - B 6 KA 23/16 R (https://dejure.org/2018,883)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Kassenärztliche Vereinigung - Zuweisung von Regelleistungsvolumen auf Medizinische Versorgungszentren - Regelungen über Anfängerpraxen - angestellter Arzt im Medizinischen Versorgungszentrum - Anfängerstatus

  • Wolters Kluwer

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zuweisung des Regelleistungsvolumens für ein Medizinisches Versorgungszentrum; Kein Abstellen auf die Vortätigkeit eines angestellten Arztes für eine Anpassung des RLV durch Übernahme der RLV-relevanten Fallzahl für Aufbaupraxen

  • rewis.io

    Kassenärztliche Vereinigung - Zuweisung von Regelleistungsvolumen auf Medizinische Versorgungszentren (MVZ) - Regelungen über Anfängerpraxen - angestellter Arzt im MVZ - Anfängerstatus

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 87b ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1
    Zuweisung eines höheren Regelleistungsvolumens an ein Medizinisches Versorgungszentrum

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten der Vertragsärzte; Angelegenheiten des Vertragsarztrechts

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    MVZ Klinikum C. GmbH ./. KÄV Bayerns

    Vertrags(zahn)arztrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2018, 624
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 9/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung -

    Auszug aus BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 23/16 R
    Dem Vertragsarzt muss - wegen seines Rechts auf berufliche Entfaltung unter Berücksichtigung der sogenannten Honorarverteilungsgerechtigkeit, die auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG gründet (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 32 RdNr 17 sowie das weitere Urteil vom 28.3.2007, B 6 KA 10/06 R - MedR 2007, 560 = USK 2007-26) , - die Chance bleiben, durch Qualität und Attraktivität seiner Behandlung oder auch durch eine bessere Organisation seiner Praxis neue Patienten für sich zu gewinnen und so legitimerweise seine Position im Wettbewerb mit den Berufskollegen zu verbessern (vgl zuletzt Urteile des Senats vom 2.8.2017 - B 6 KA 7/17 R ua mwN) .

    Daher ist allen Praxen mit unterdurchschnittlichen Umsätzen die Möglichkeit einzuräumen, durch Umsatzsteigerung jedenfalls bis zum Durchschnittsumsatz der Fachgruppe aufzuschließen (stRspr des Senats, ua BSGE 83, 52, 57 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 206 f; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 6 RdNr 19; BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 19; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 32 RdNr 16; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 45 RdNr 28; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 50 RdNr 14) .

    Für neu gegründete Praxen gelten nach der Rechtsprechung insoweit Besonderheiten, als ihnen in der Aufbauphase, die auf einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren bemessen werden kann (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 32 RdNr 16; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 50 RdNr 15) , die Steigerung auf den Durchschnittsumsatz sofort möglich sein muss, während dies anderen, noch nach der Aufbauphase unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen jedenfalls innerhalb von fünf Jahren ermöglicht werden muss (BSG jeweils aaO) .

  • BSG, 10.12.2003 - B 6 KA 76/03 R

    Honorarverteilungsregelung - Ausrichtung auf umfassende Umsatzbegrenzung -

    Auszug aus BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 23/16 R
    Daher ist allen Praxen mit unterdurchschnittlichen Umsätzen die Möglichkeit einzuräumen, durch Umsatzsteigerung jedenfalls bis zum Durchschnittsumsatz der Fachgruppe aufzuschließen (stRspr des Senats, ua BSGE 83, 52, 57 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 206 f; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 6 RdNr 19; BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 19; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 32 RdNr 16; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 45 RdNr 28; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 50 RdNr 14) .

    Allerdings haben auch Aufbaupraxen keinen Anspruch auf Teilhabe an der Honorarverteilung, der über den Durchschnittsumsatz der Fachgruppe hinausgeht (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 6 RdNr 19) .

  • LSG Baden-Württemberg, 05.10.2016 - L 5 KA 773/13

    Vertragsärztliche Versorgung - Aufbau- bzw Jungpraxen - Durchschnittsumsatz der

    Auszug aus BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 23/16 R
    Dieser Gedanke steht hinter der Formulierung des SG, dass das MVZ "Wettbewerber am Markt" sei (vgl auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 5.10.2016 - L 5 KA 773/13 - MedR 2017, 418, 422) .
  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

    Auszug aus BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 23/16 R
    Daher ist allen Praxen mit unterdurchschnittlichen Umsätzen die Möglichkeit einzuräumen, durch Umsatzsteigerung jedenfalls bis zum Durchschnittsumsatz der Fachgruppe aufzuschließen (stRspr des Senats, ua BSGE 83, 52, 57 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 206 f; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 6 RdNr 19; BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 19; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 32 RdNr 16; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 45 RdNr 28; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 50 RdNr 14) .
  • BSG, 10.12.2003 - B 6 KA 54/02 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Individualbudget mit individueller Honorarobergrenze

    Auszug aus BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 23/16 R
    Daher ist allen Praxen mit unterdurchschnittlichen Umsätzen die Möglichkeit einzuräumen, durch Umsatzsteigerung jedenfalls bis zum Durchschnittsumsatz der Fachgruppe aufzuschließen (stRspr des Senats, ua BSGE 83, 52, 57 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 206 f; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 6 RdNr 19; BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 19; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 32 RdNr 16; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 45 RdNr 28; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 50 RdNr 14) .
  • BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 10/06 R

    Honorarverteilung - unterdurchschnittlich abrechnende Praxen - Fallzahlerhöhung -

    Auszug aus BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 23/16 R
    Dem Vertragsarzt muss - wegen seines Rechts auf berufliche Entfaltung unter Berücksichtigung der sogenannten Honorarverteilungsgerechtigkeit, die auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG gründet (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 32 RdNr 17 sowie das weitere Urteil vom 28.3.2007, B 6 KA 10/06 R - MedR 2007, 560 = USK 2007-26) , - die Chance bleiben, durch Qualität und Attraktivität seiner Behandlung oder auch durch eine bessere Organisation seiner Praxis neue Patienten für sich zu gewinnen und so legitimerweise seine Position im Wettbewerb mit den Berufskollegen zu verbessern (vgl zuletzt Urteile des Senats vom 2.8.2017 - B 6 KA 7/17 R ua mwN) .
  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 5/08 R

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Hinderung der Steigerung des Honorars von

    Auszug aus BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 23/16 R
    Daher ist allen Praxen mit unterdurchschnittlichen Umsätzen die Möglichkeit einzuräumen, durch Umsatzsteigerung jedenfalls bis zum Durchschnittsumsatz der Fachgruppe aufzuschließen (stRspr des Senats, ua BSGE 83, 52, 57 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 206 f; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 6 RdNr 19; BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 19; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 32 RdNr 16; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 45 RdNr 28; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 50 RdNr 14) .
  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R

    Anfechtbarkeit gesonderter Feststellungen, Teilelemente und Vorfragen zur

    Auszug aus BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 23/16 R
    Die Rechtsprechung des Senats zum fehlenden rechtlich geschützten Interesse an einer gesonderten Anfechtung der Zuweisung eines RLV bei Bestandskraft des Honorarbescheides lag zum Zeitpunkt des Erlasses des Honorarbescheides vom 21.4.2010 noch nicht vor (vgl BSG Urteil vom 15.8.2012 - B 6 KA 38/11 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 1 RdNr 13 ff) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - L 24 KA 10/15

    Bestimmung des für ein Medizinisches Versorgungszentrum maßgeblichen

    Auszug aus BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 23/16 R
    Da es sich bei der Neugründung eines MVZ nicht stets um eine "Umwandlung" handelt, mussten die MVZ in diesem Zusammenhang von dem Begriff "Vertragsarzt" mitumfasst sein (vgl die vom LSG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 24.11.2016 - L 24 KA 10/15 - Juris RdNr 21 zitierten Regelungen: "Als Vertragsarzt zählen ... auch medizinische Versorgungszentren") .
  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 7/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bemessung des Regelleistungsvolumens (RLV) -

    Auszug aus BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 23/16 R
    Dem Vertragsarzt muss - wegen seines Rechts auf berufliche Entfaltung unter Berücksichtigung der sogenannten Honorarverteilungsgerechtigkeit, die auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG gründet (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 32 RdNr 17 sowie das weitere Urteil vom 28.3.2007, B 6 KA 10/06 R - MedR 2007, 560 = USK 2007-26) , - die Chance bleiben, durch Qualität und Attraktivität seiner Behandlung oder auch durch eine bessere Organisation seiner Praxis neue Patienten für sich zu gewinnen und so legitimerweise seine Position im Wettbewerb mit den Berufskollegen zu verbessern (vgl zuletzt Urteile des Senats vom 2.8.2017 - B 6 KA 7/17 R ua mwN) .
  • SG Berlin, 30.10.2019 - S 87 KA 1066/16

    Vertragsärztliche Versorgung - Entfallen - Status einer Neupraxis

    Das BSG habe im Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 23/16 R bestätigt, dass für die Frage des Vorliegens einer Aufbaupraxis der Zulassungszeitpunkt des MVZ entscheidend sei.

    Daher ist allen Praxen mit unterdurchschnittlichen Umsätzen die Möglichkeit einzuräumen, durch Umsatzsteigerung jedenfalls bis zum Durchschnittsumsatz der Fachgruppe aufzuschließen und damit ihre Praxis zu einer mit typischen Umsätzen auszubauen (vgl. zuletzt BSG Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 2/17 R Rn 25 f.; vom 24. Januar 2018, B 6 KA 23/16 R Rn. 19 ff, vom 17. Juli 2013, B 6 KA 44/12 R Rn 18 m.w.N.).

    Diese Grundsätze gelten unabhängig von der Art der Honorarverteilungsregelungen (vgl. zuletzt BSG, BSG Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 2/17 R Rn 25 f.; vom 24. Januar 2018, B 6 KA 23/16 R Rn. 19 ff; Urteil vom 17. Juli 2013, B 6 KA 44/12 R Rn 19f. m.w.N.).

    Der jeweilige Arzt muss damit rechnen, dass er den Neupraxenstatus verliert, wenn er in ein MVZ eintritt, dass diesen nicht mehr hat (BSG, Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 23/16 R Rn 18 ff.).

    Diese stellt grundsätzlich die Neuaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit dar (BSG, Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 23/16 R Rn 24).

    Insoweit ist weiter entscheidend, ob auch die im MVZ am Krankenhaus H. tätigen Ärzte, für die ein RLV gegenüber dem MVZ festgesetzt wird, über einen entsprechenden Neupraxenstatus verfügen (BSG, Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 23/16 R Rn 18 ff.).

    Das ist nur der Fall, wenn der Arzt vor seiner Tätigkeit im MVZ nicht bereits über einen den Anfängerstatus ausschließenden Zeitraum im selben Planungsbereich wie das MVZ selbst "vertragsärztlich tätig" war (BSG, Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 23/16 R Rn 25).

    Soweit die Urteile des SG Berlin und LSG Berlin-Brandenburg (SG Berlin, Urteil vom 27. Juni 2012, S 83 KA 223/11 und LSG BB, Urteil vom 19. Februar 2014, L 7 KA 68/12) allein darauf abstellten, dass es hinsichtlich der Anwendbarkeit der Neupraxenregelung auf das MVZ als solches ankomme, wurde nunmehr durch das BSG klargestellt, dass der Neupraxenstatus sowohl für das MVZ als solches als auch für den jeweils in diesem tätigen Arzt bestehen muss und die Fallzahlerhöhung ausschließlich in Bezug auf das in die Summe des RLV einfließenden RLV des jeweiligen Arztes mit Neupraxenstatus anzuwenden ist (BSG, Urteile vom 24. Januar 2018, B 6 KA 23/16 R und B 6 KA 2/17 R).

    Denn die Rechtsprechung des BSG ist dahingehend eindeutig, dass bei Nichtbestehen der Neupraxenregelung für das MVZ als solches auch das Hinzukommen eines neuen Arztsitzes nicht zur Anwendbarkeit der Neupraxenregelung auf das gesamte schon länger bestehende MVZ führt, da es dies für die Aufnahme weiterer Ärzte an sich ausschließt (BSG, Urteil vom 17. Juli 2013, B 6 KA 44/12 R Rn 27; Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 23/16 R Rn 27,.

  • BSG, 19.07.2023 - B 6 KA 22/22 R

    Vertragsärztliche Vergütung - Honorarverteilung - neu gegründete Einzelpraxis mit

    Für BAGen (vgl BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 44/12 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 2 RdNr 26 ff; BSG Urteil vom 24.1.2018 - B 6 KA 2/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 13 RdNr 26 ff) und für MVZ (BSG Urteil vom 24.1.2018 - B 6 KA 23/16 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 16 RdNr 24 ff) hat der Senat die zunächst auf Einzelpraxen bezogene Rechtsprechung in der Weise weiterentwickelt, dass in diesen Fällen ein doppeltes Erfordernis gilt (vgl Clemens in Wenzel, Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 4. Aufl 2020, Kap 13 RdNr 259; Loose in Hauck/Noftz, SGB V, Stand September 2022, § 85 RdNr 434) .

    Beim MVZ hat der Senat auf die erstmalige Zulassung abgestellt und darin eine Neugründung gesehen (BSG Urteil vom 24.1.2018 - B 6 KA 23/16 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 16 RdNr 24) .

    Weder eine BAG noch ein MVZ können sich also durch die Aufnahme eines Jungarztes als Gesellschafter oder durch die Anstellung eines Jungarztes insgesamt "verjüngen" (vgl BSG Urteil vom 24.1.2018 - B 6 KA 23/16 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 16 RdNr 23; vgl BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 44/12 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 2 RdNr 27) .

    Auch die Verlegung des Standortes einer Praxis innerhalb des Planungsbereichs kann nicht dazu führen, dass die Praxis insgesamt als Aufbaupraxis zu behandeln ist (BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 44/12 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 2 RdNr 31; BSG Urteil vom 24.1.2018 - B 6 KA 23/16 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 16 RdNr 25) , weil solche Standortverlegungen den Zulassungsstatus unberührt lassen (vgl zB BSG Urteil vom 25.11.1998 - B 6 KA 70/97 R - SozR 3-2500 § 103 Nr. 3 S 25; BSG Urteil vom 28.11.2007 - B 6 KA 26/07 R - BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 RdNr 3, RdNr 17 mwN) .

    Der Senat hat bereits geklärt, dass die Rechtsprechung zu Jungärzten auch auf angestellte Ärzte in MVZ zu beziehen ist (vgl BSG Urteil vom 24.1.2018 - B 6 KA 23/16 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 16 RdNr 2, 25) .

  • LSG Hamburg, 10.11.2021 - L 5 KA 4/20

    Vertragsärztliche Vergütung - Honorarverteilung - Medizinisches

    Folge man der Rechtsprechung des BSG für die Zuweisung eines Regelleistungsvolumens in Höhe des Fachgruppendurchschnitts bei einem MVZ in der Anfangsphase (vgl. Urteil des BSG vom 24. Januar 2018, Az. B 6 KA 23/16 R, juris) für die ILB der einzelnen Mitglieder der Klägerin, so scheitere die Zuweisung eines fachgruppendurchschnittlichen ILB schon daran, dass die Gesellschafter Dr. G. und Drs.

    Für ein MVZ habe das BSG ausgeführt, dass grundsätzlich in dessen erstmaliger Zulassung die Neuaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit liege und deshalb dieser Zeitpunkt zunächst für die Frage des Vorliegens einer Aufbaupraxis maßgeblich sei, weil das MVZ einen eigenen Zulassungsstatus mit einem eigenen Honoraranspruch und damit einem Wachstumsanspruch habe (BSG, Urteil vom 24. Januar 2018, a.a.O., Rz. 24).

    Da aber die Berechnung des Regelleistungsvolumens (RLV) an den einzelnen Arzt anknüpfe und das dem MVZ zugewiesene RLV sich aus der Addition der RLV der einzelnen dort tätigen Ärzte ergebe, sei weitere Voraussetzung für die Anwendung der Sonderregelungen zur "Jungpraxis", dass auch der einzelne Arzt noch einen Aufbaustatus beanspruchen könne (BSG, Urteil vom 24. Januar 2018, a.a.O., Rz. 25).

    Die Chance, durch Qualität und Attraktivität ihrer Behandlung oder auch durch bessere Organisation ihrer Praxis neue Patienten zu gewinnen, benötigten solche Ärzte nicht mehr; denn es laufe dem Sinn und Zweck der Sonderregelungen für Aufbaupraxen ebenso zu wider, wenn ein langjährig zugelassener Arzt durch die Neugründung eines MVZ in demselben Planungsbereich einen Anfängerstatus erlange, wie es auch dem Sinn und Zweck der Sonderregelungen zu wider laufe, wenn ein langjährig zugelassener Arzt zu Gunsten einer Anstellung in einem neugegründeten MVZ in demselben Planungsbereich auf seine Zulassung verzichte (BSG; Urteil vom 24. Januar 2018, a.a.O.).

    Es kann festgelegt werden, ob der Anspruch auf sofortige Honorarsteigerung bis zum Durchschnittsumsatz der Arztgruppe für einen Zeitraum von drei, vier oder fünf Jahren bestehen soll (BSG, Urteil vom 24. Januar 2018 - B 6 KA 23/16 R, juris Rn. 19 - 21 m.w.N.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2022 - L 7 KA 4/19

    Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) - CT-Abrechnungsgenehmigung -

    Die Freistellung von honorarvertraglichen Begrenzungsregelungen bezieht sich für Aufbaupraxen in aller Regel nicht auf Umsatzsteigerungen, sondern allein auf eine Steigerung der Fallzahlen (BSG, Urteil vom 24. Januar 2018 - B 6 KA 23/16 R, Rdnr. 20).

    Das gilt nach Auffassung des BSG umso mehr, wenn der Teilbereich nur einen geringen Teil des Gesamthonorars ausmache (BSG, Urteil vom 24. Januar 2018 - B 6 KA 23/16 R, Rdnr. 28).

    Bei anderer Betrachtung könnte eine Aufbaupraxis - wie im Fall des BSG (B 6 KA 23/16 R) - auch wenn sie insgesamt bereits eine Fallzahl und ein Gesamthonorar weit über dem Fachgruppendurchschnitt hat, die Ausnahme von der Mengenbegrenzung allein mit ihrer Aufbaueigenschaft und unterdurchschnittlichen Fallzahlen in einem Teilbereich (QZV) rechtfertigen.

    Mit anderen Worten: Ihr Zulassungscharakter zwingt nicht zur isolierten Betrachtung der Fallzahl oder der daraus folgenden Vergütung (zur Anknüpfung an den Zulassungsstatus für den Charakter als Aufbaupraxis, BSG, Urteil vom 24. Januar 2018 - B 6 KA 23/16 R Rdnr. 24; zum Genehmigungserfordernis bei qualitätsgebundenen Leistungen vgl. Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, § 19 Rdnr. 22 ff.).

  • BSG, 16.05.2018 - B 6 KA 15/17 R

    Zuerkennung eines höheren vertragsärztlichen Regelleistungsvolumens

    Daher ist hier von dem Erfordernis der Anfechtung der Honorarbescheide unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes abzusehen (vgl zuletzt BSG Urteil vom 24.1.2018 - B 6 KA 23/16 R -, zur Veröffentlichung für SozR vorgesehen, RdNr 12).
  • BSG, 16.05.2018 - B 6 KA 17/17 R

    Vertragsärztliche Zuweisung eines Regelleistungsvolumens

    Insoweit ergeben sich für Ärzte in der Aufbauphase (nach stRspr des Senats drei bis fünf Jahre, vgl zuletzt BSG Urteile vom 24.1.2018 - B 6 KA 23/16 R - Juris RdNr 20 bzw B 6 KA 2/17 R - Juris RdNr 25; abweichend aber § 16 Abs. 1 S 1 M-GV/A RLV 2010: acht Abrechnungsquartale) aus den oben näher dargestellten Regelungen, wie sie in den Quartalen I/2010 und II/2010 gegolten haben, keine Abweichungen (so auch die Praxis in anderen KÄV-Bezirken, vgl BSG Urteil vom 24.1.2018 - B 6 KA 2/17 R - Juris RdNr 3 f) .
  • SG Marburg, 05.02.2020 - S 12 KA 39/17

    Vertragsartzrecht: "Jungpraxen-Privileg" für einen Arzt mit langjähriger

    BSG, Urt. v. 24.01.2018 - B 6 KA 23/16 R - habe einen völlig anderen Sachverhalt entschieden.

    Aus BSG, Urt. v. 24.01.2018 - B 6 KA 23/16 R - folge, dass es dem Sinn und Zweck der Sonderregelung zuwiderlaufe, würde der langjährig zugelassene Arzt, der zugunsten einer Anstellung in einem in demselben Planungsbereich neu gegründeten MVZ auf seine Zulassung verzichte, erneut einen Anfängerstatus erlangen würde.

    Im Interesse der Rechtssicherheit und der Praktikabilität der Honorarverteilung ist typisierend auf die vorherige Tätigkeit in demselben Planungsbereich abzustellen (vgl. BSG, Urt. v. 24.01.2018 - B 6 KA 23/16 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 16, juris Rdnr. 25).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2022 - L 11 KA 61/18

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit der Zuweisung arzt- und

    Daher ist allen Praxen mit unterdurchschnittlichen Umsätzen die Möglichkeit einzuräumen, durch Umsatzsteigerung jedenfalls bis zum Durchschnittsumsatz der Fachgruppe aufzuschließen und damit ihre Praxis zu einer solchen mit typischen Umsätzen auszubauen, wobei die Aufbauphase in dem HVM der KV grundsätzlich auf einen Zeitraum von drei, vier oder fünf Jahren bemessen werden kann (BSG, Urteil vom 17. Juli 2013 - B 6 KA 44/12 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 2, juris-Rn. 17, 18; Urteil vom 24. Januar 2018 - B 6 KA 23/16 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 16, juris-Rn. 21).

    Soweit ein in einem MVZ tätiger Arzt betroffen ist, setzt die Annahme einer Aufbauphase voraus, dass der Aufbaustatus für das MVZ und den Arzt gilt, da bei der RLV-Berechnung an den einzelnen Arzt angeknüpft wird (BSG, Urteil vom 24. Januar 2018 - B 6 KA 23/16 R - a.a.O., juris-Rn. 25).

  • LSG Hamburg, 02.06.2021 - L 5 KA 11/18

    Vertragsärztliche Vergütung - Honorarverteilung - Nichterfüllung der

    Die vom BSG (Urteil vom 24. Januar 2018 - B 6 KA 23/16, juris) geforderte Chance, durch Qualität und Attraktivität seiner Behandlung oder durch bessere Organisation seiner Praxis neue Patienten für sich zu gewinnen, benötigt der Kläger nicht mehr.

    Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei einem Arzt, der in eigener Praxis vertragsärztlich tätig war und in ein neu gegründetes MVZ eintritt, nicht wieder um einen "Wachstumsarzt" (BSG, Urteil vom 24. Januar 2018 - B 6 KA 23/16 R, a.a.O).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2018 - L 3 KA 98/15

    Höhe vertragsärztlichen Honorars; Anwendung eines arztpraxisbezogenen RLV;

    Ist dieser Zeitraum - für dessen Beginn die erstmalige Zulassung des MVZ maßgebend ist - verstrichen, kann sich die Praxis nicht durch Neuanstellung von Ärzten "verjüngen" und so die Eigenschaft als Aufbaupraxis länger als von den Vertragspartnern bestimmt oder gar durch regelmäßige Neueinstellungen "junger" Ärzte fortwährend behalten (vgl BSG Urteil vom 24. Januar 2018 - B 6 KA 23/16 R, juris) .

    Weiterhin wird die neue Regelung aber die Vorgaben aus der Rechtsprechung des BSG zur Honorierung von Ärzten in der Aufbauphase (vgl dazu Urteile vom 24. Januar 2018 aaO) zu beachten haben.

  • SG Magdeburg, 18.12.2019 - S 1 KA 10/15

    Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung für Pathologen - kein Verstoß gegen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2019 - L 3 KA 29/16
  • BSG, 17.08.2022 - B 6 KA 36/21 B

    Höhe vertragsärztlichen Honorars Grundsatzrüge im

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2022 - L 7 KA 63/19

    Vertragsärztliche Versorgung - Berechnung des Regelleistungsvolumens - Gewährung

  • LSG Hamburg, 10.11.2021 - L 5 KA 25/19

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

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