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   BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 33/17 R   

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BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 33/17 R (https://dejure.org/2018,17661)
BSG, Entscheidung vom 27.06.2018 - B 6 KA 33/17 R (https://dejure.org/2018,17661)
BSG, Entscheidung vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 33/17 R (https://dejure.org/2018,17661)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Vertragsärztliche Versorgung - Auswahlentscheidung zur Besetzung eines aufgrund des Demografiefaktors ausgeschriebenen Arztsitzes - Zulassungsgremien - besondere Berücksichtigung des Versorgungsbedarfs älterer Menschen

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Besetzung eines Vertragsarztsitzes für Orthopädie zur vertragsärztlichen Versorgung; Berücksichtigung eines Demographiefaktors bei der Auswahlentscheidung

  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Auswahlentscheidung zur Besetzung eines aufgrund des Demografiefaktors ausgeschriebenen Arztsitzes - Zulassungsgremien - besondere Berücksichtigung des Versorgungsbedarfs älterer Menschen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Besetzung eines Vertragsarztsitzes für Orthopädie zur vertragsärztlichen Versorgung

  • rechtsportal.de

    Besetzung eines Vertragsarztsitzes

  • datenbank.nwb.de

    Vertragsärztliche Versorgung - Auswahlentscheidung zur Besetzung eines aufgrund des Demographiefaktors ausgeschriebenen Arztsitzes - Zulassungsgremien - besondere Berücksichtigung des Versorgungsbedarfs älterer Menschen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten der Vertragszahnärzte; Angelegenheiten des Vertragszahnarztrechts; Angelegenheiten des Vertragsarztrechts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auswahlentscheidung zur Besetzung eines aufgrund des Demographiefaktors ausgeschriebenen Arztsitzes

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Dr. G ./. Berufungsausschuss für Ärzte in Thüringen, 8 Beigeladene

    Vertrags(zahn)arztrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2018, 878
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes -

    Auszug aus BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 33/17 R
    Aus dem Charakter der Auswahlentscheidung als Ermessensentscheidung folgt, dass die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde und der Kläger durch den Ermessensfehler beschwert ist (BSG Urteil vom 15.7.2015 - B 6 KA 32/14 R - BSGE 119, 190 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 17, RdNr 42; vgl BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 45 - zur Praxisnachfolge) .

    Den Zulassungsgremien ist ein Entscheidungsspielraum eröffnet, den die Gerichte zu respektieren haben (BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 45) .

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 36/09 R - BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 39; BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 49) zielen die Kriterien "Approbationsalter" und "Dauer der ärztlichen Tätigkeit" darauf ab, einen gewissen Erfahrungsstand und den dadurch erworbenen fachlichen Standard zu berücksichtigen.

    Die Rechtsprechung des Senats, nach der sich der 5-Jahres-Zeitraum nach der Zeit der ärztlichen Tätigkeit nach Abschluss der Weiterbildung bemisst (BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 49) , geht davon aus, dass in diesem Zeitraum eine ärztliche Tätigkeit gerade auf dem Gebiet der Weiterbildung ausgeübt wurde.

    Für einen weiten Spielraum der Zulassungsgremien bei der Gewichtung der in § 23 Abs. 3 BedarfsplRL 2007 genannten Kriterien spricht der Umstand, dass der GBA den Zulassungsgremien - der gesetzlichen Regelung zur Praxisnachfolge in § 103 Abs. 4 S 5 SGB V folgend - nicht die "Beachtung", sondern lediglich die "Berücksichtigung" der aufgeführten Kriterien vorgegeben hat (zur Berücksichtigung weiterer, gesetzlich nicht ausdrücklich aufgeführter Kriterien bei der Praxisnachfolge vgl BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 50 ff) .

    Bei der Frage, wie die bei der Auswahl eines Bewerbers für einen Vertragsarztsitz zu berücksichtigenden unterschiedlichen Kriterien zu gewichten sind und ob neben den normativ vorgegebenen Kriterien weitere Gesichtspunkte berücksichtigt werden, kommt den Zulassungsgremien ein weiter Spielraum zu (zur Berücksichtigung der Versorgungskontinuität bei der Auswahl im Rahmen der Praxisnachfolge vgl BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12) .

  • BSG, 15.07.2015 - B 6 KA 32/14 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung zur ausschließlichen

    Auszug aus BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 33/17 R
    Die Übertragbarkeit der für die Praxisnachfolge (§ 103 Abs. 4 SGB V aF) geltenden Vorgaben auf Zulassungsentscheidungen nach partieller Öffnung eines zuvor gesperrten Planungsbereichs folgt im Grundsatz bereits aus dem Erfordernis, das Besetzungsverfahren auch hier in Übereinstimmung mit den aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Anforderungen auszugestalten (vgl BSG Urteil vom 23.2.2005 - B 6 KA 81/03 R - BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, Juris RdNr 33; vgl auch BSG Urteil vom 15.7.2015 - B 6 KA 32/14 R - BSGE 119, 190 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 17, RdNr 41) .

    Aus dem Charakter der Auswahlentscheidung als Ermessensentscheidung folgt, dass die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde und der Kläger durch den Ermessensfehler beschwert ist (BSG Urteil vom 15.7.2015 - B 6 KA 32/14 R - BSGE 119, 190 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 17, RdNr 42; vgl BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 45 - zur Praxisnachfolge) .

    Eine Hierarchie zwischen der Facharztbezeichnung "Orthopädie" nach der alten Weiterbildungsordnung und der Facharztbezeichnung "Orthopädie und Unfallchirurgie" nach neuem Weiterbildungsrecht in der Weise, dass eine Bezeichnung generell als höherwertig anzusehen wäre als die andere, besteht nicht (zur Rechtswidrigkeit einer pauschalen Bevorzugung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gegenüber Psychologischen Psychotherapeuten mit einer einschlägigen zusätzlichen Fachkundeausbildung bei der Besetzung von Therapeutensitzen, die zur ausschließlich psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen bestimmt sind, vgl BSG Urteil vom 15.7.2015 - B 6 KA 32/14 R - BSGE 119, 190 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 17, RdNr 43 ff) .

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 81/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wegfall der Überversorgung - teilweise Aufhebung

    Auszug aus BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 33/17 R
    Der Senat hat bereits entschieden, dass diese Bestimmung über die partielle Aufhebung einer Zulassungsbeschränkung rechtmäßig ist ( BSG Urteil vom 23.2.2005 - B 6 KA 81/03 R - BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, RdNr 8 = Juris RdNr 17; BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 6 KA 20/11 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 10 RdNr 17) .

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat dem GBA aufgegeben, die Auswahlkriterien für die Besetzung nach partieller Entsperrung in Anlehnung an die für eine Praxisnachfolge geltenden Kriterien zu regeln (vgl BSG Urteil vom 23.2.2005 - B 6 KA 81/03 R - BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, RdNr 24) .

    Die Übertragbarkeit der für die Praxisnachfolge (§ 103 Abs. 4 SGB V aF) geltenden Vorgaben auf Zulassungsentscheidungen nach partieller Öffnung eines zuvor gesperrten Planungsbereichs folgt im Grundsatz bereits aus dem Erfordernis, das Besetzungsverfahren auch hier in Übereinstimmung mit den aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Anforderungen auszugestalten (vgl BSG Urteil vom 23.2.2005 - B 6 KA 81/03 R - BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, Juris RdNr 33; vgl auch BSG Urteil vom 15.7.2015 - B 6 KA 32/14 R - BSGE 119, 190 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 17, RdNr 41) .

  • BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 40/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung

    Auszug aus BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 33/17 R
    Chirurgen, die wie der Kläger über die Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie verfügten, hatten die Möglichkeit, unter näher geregelten Voraussetzungen die neue Facharztbezeichnung "Orthopädie und Unfallchirurgie" zu erwerben (vgl dazu im Einzelnen BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 40/15 R - BSGE 122, 55 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 22, RdNr 21 ff) .

    Das ändert aber nichts daran, dass die orthopädischen Leistungen aus dem Kapitel 18 des EBM-Ä mit den chirurgischen Leistungen aus dem Kapitel 7 des EMB-Ä keineswegs vollständig übereinstimmen (vgl dazu die Darlegungen im Urteil des Senats vom 28.9.2016 - B 6 KA 40/15 R - BSGE 122, 55 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 22, RdNr 29) .

  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - kein besonderer Versorgungsbedarf im Sinne einer

    Auszug aus BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 33/17 R
    Nach der Rechtsprechung des Senats (BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 36/09 R - BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 39; BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 49) zielen die Kriterien "Approbationsalter" und "Dauer der ärztlichen Tätigkeit" darauf ab, einen gewissen Erfahrungsstand und den dadurch erworbenen fachlichen Standard zu berücksichtigen.

    Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass die Anforderungen, die in der Rechtsprechung zur Ermittlung der Bedarfslage bei der Entscheidung über Sonderbedarfszulassungen entwickelt worden sind (vgl dazu im Einzelnen BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 34/08 R - BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 16; BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 36/09 R - BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 19; vgl auch § 36 Abs. 4 BedarfsplRL 2012) , nicht auf die Besetzung eines Arztsitzes nach partieller Öffnung eines bislang gesperrten Planungsbereichs übertragen werden können.

  • BSG, 02.07.2014 - B 6 KA 15/14 B

    Vertragsarztsitz: Nicht jede Qualifikation hilft Bewerbern

    Auszug aus BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 33/17 R
    Die von dem Kläger (Beigeladener zu 8. des damaligen Verfahrens) und dem Beklagten gegen das Urteil des LSG eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden hat der Senat mit Beschluss vom 2.7.2014 (Az B 6 KA 15/14 B) , zugestellt am 28.7.2014, zurückgewiesen.

    Mit dem Urteil, das nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden durch Beschluss des Senats vom 2.7.2014 (Az B 6 KA 15/14 B) rechtskräftig geworden ist, ist nicht nur die Auswahlentscheidung des Beklagten zugunsten des Klägers aufgehoben worden, sondern das LSG hat dem Beklagten auch Vorgaben für die Neubescheidung gemacht.

  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 12/17 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsverfahren

    Auszug aus BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 33/17 R
    Mit der Entscheidung, der beruflichen Eignung besonderes Gewicht beizumessen und den Gesichtspunkt der Wartezeit dahinter zurücktreten zu lassen, hat der Berufungsausschuss seinen Ermessensspielraum hier nicht überschritten (zur vorrangigen Berücksichtigung von Versorgungsgesichtspunkten vgl bereits BSG Beschluss vom 28.6.2017 - B 6 KA 12/17 B - Juris RdNr 25) .
  • BSG, 20.04.2016 - B 3 KR 18/15 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch für Leistungen der häuslichen

    Auszug aus BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 33/17 R
    Bedeutung und Reichweite der Entscheidung des GBA zur Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens nach partieller Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen waren damit begrenzt, sodass auch aus diesem Grund kein Anlass zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der in § 23 BedarfsplRL 2007 getroffenen Regelung unter dem Gesichtspunkt der demokratischen Legitimation des GBA besteht (vgl zu diesen Maßstäben auch BSG Urteil vom 15.12.2015 - B 1 KR 30/15 R - BSGE 120, 170 = SozR 4-2500 § 34 Nr. 18, RdNr 43 ff; BSG Urteil vom 20.4.2016 - B 3 KR 18/15 R - SozR 4-2500 § 132a Nr. 9 RdNr 21) .
  • BSG, 15.12.2015 - B 1 KR 30/15 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - kein Anspruch auf das

    Auszug aus BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 33/17 R
    Bedeutung und Reichweite der Entscheidung des GBA zur Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens nach partieller Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen waren damit begrenzt, sodass auch aus diesem Grund kein Anlass zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der in § 23 BedarfsplRL 2007 getroffenen Regelung unter dem Gesichtspunkt der demokratischen Legitimation des GBA besteht (vgl zu diesen Maßstäben auch BSG Urteil vom 15.12.2015 - B 1 KR 30/15 R - BSGE 120, 170 = SozR 4-2500 § 34 Nr. 18, RdNr 43 ff; BSG Urteil vom 20.4.2016 - B 3 KR 18/15 R - SozR 4-2500 § 132a Nr. 9 RdNr 21) .
  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Berücksichtigung -

    Auszug aus BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 33/17 R
    Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass die Anforderungen, die in der Rechtsprechung zur Ermittlung der Bedarfslage bei der Entscheidung über Sonderbedarfszulassungen entwickelt worden sind (vgl dazu im Einzelnen BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 34/08 R - BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 16; BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 36/09 R - BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 19; vgl auch § 36 Abs. 4 BedarfsplRL 2012) , nicht auf die Besetzung eines Arztsitzes nach partieller Öffnung eines bislang gesperrten Planungsbereichs übertragen werden können.
  • LSG Schleswig-Holstein, 03.08.2006 - L 4 B 269/06

    Vertragsärztliche Versorgung - Auswahlentscheidung des Berufungsausschusses -

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 9/17 R

    Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • BVerfG, 06.10.2016 - 1 BvR 292/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung einer Mindestmenge bei der

  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

  • LSG Thüringen, 12.02.2015 - L 11 KA 1626/14

    Sofortvollzug hinsichtlich der Besetzung eines Vertragsarztsitzes für Orthopädie

  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 20/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Fristsetzung für die Stellung eines Antrags auf

  • BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 5/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung - Konzeptbewerbung -

    Nach § 26 Abs. 1 S 1 BedarfsplRL hat der Landesausschuss, wenn seine Prüfung ergibt, dass Überversorgung nicht mehr besteht, die Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen mit der Auflage zu versehen, dass "Zulassungen" nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis für die betreffende Arztgruppe erneut Überversorgung eintritt (sog partielle Entsperrung - zu deren Rechtmäßigkeit s BSG Urteil vom 23.2.2005 - B 6 KA 81/03 R - BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, RdNr 8 ff; zuletzt BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 33/17 R - MedR 2019, 318 RdNr 23, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 103 Nr. 26 vorgesehen).

    Im Rahmen der in einem solchen Verfahren gegebenenfalls zu treffenden Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern sind gemäß § 26 Abs. 4 Nr. 3 BedarfsplRL im Kern dieselben Kriterien zu berücksichtigen wie bei einer Auswahlentscheidung im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V (s dazu BSG Urteil vom 23.2.2005 - B 6 KA 81/03 R - BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, RdNr 24; BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 33/17 R - MedR 2019, 318 RdNr 24, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 103 Nr. 26 vorgesehen) .

  • BSG, 25.10.2023 - B 6 KA 26/22 R

    (Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum

    Aus dem Charakter der Auswahlentscheidung als Ermessensentscheidung folgt, dass die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde und der Kläger durch den Ermessensfehler beschwert ist (BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 33/17 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 26 RdNr 26; BSG Urteil vom 15.7.2015 - B 6 KA 32/14 R - BSGE 119, 190 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 17, RdNr 42) .

    Die Regelungslücke im Hinblick auf die Konzeptbewerbung war im Ergebnis deshalb zu bejahen, weil nach § 26 Abs. 4 Nr. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie im Rahmen der in einem Zulassungsverfahren wegen partieller Entsperrung zu treffenden Auswahlentscheidung im Kern dieselben Kriterien zu berücksichtigen sind wie bei einer Auswahlentscheidung in Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V (BSG Urteil vom 15.5.2019 - B 6 KA 5/18 R - BSGE 128, 125 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 27, RdNr 43; s auch schon BSG Urteil vom 23.2.2005 - B 6 KA 81/03 R - BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, RdNr 24; BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 33/17 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 26 RdNr 24) .

    Die Übertragbarkeit der für die Praxisnachfolge geltenden Vorgaben auf Zulassungsentscheidungen nach partieller Öffnung eines zuvor gesperrten Planungsbereichs folgt im Grundsatz - eben weil das Gesetz Kriterien für die Auswahlentscheidung ausdrücklich nur für die Praxisnachfolge (§ 103 Abs. 4 SGB V) regelt - bereits aus dem Erfordernis, das Besetzungsverfahren auch hier in Übereinstimmung mit den aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Anforderungen auszugestalten (BSG Urteil vom 23.2.2005 - B 6 KA 81/03 R - BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, RdNr 33; BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 33/17 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 26 RdNr 24) .

  • BSG, 12.12.2018 - B 6 KA 23/18 B

    Besetzung eines Vertragsarztsitzes

    Diese Bindungswirkung gilt nicht nur für die Beteiligten, sondern erfasst auch die Gerichte in einem späteren Prozess dieser Beteiligten über denselben Gegenstand (vgl BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 33/17 R - Juris RdNr 27; zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG Urteil vom 21.10.1958 - 6 RKa 9/58 - BSGE 8, 185, 189; BSG Beschluss vom 3.3.2000 - B 2 U 4/00 B - Juris RdNr 7).

    Unter mehreren für die vertragsärztliche Tätigkeit für das Zulassungsverfahren nach partieller Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen geeigneten Bewerbern haben die Zulassungsgremien unter Beachtung der in der BedarfsplRL 2007 vorgegebenen Kriterien eine Auswahl zu treffen und ihre Entscheidung nach Maßgabe der für Ermessensentscheidungen generell geltenden Kriterien nachvollziehbar zu begründen (vgl BSG Urteil vom 23.2.2005 - B 6 KA 81/03 R - BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2; BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 33/17 R - Juris RdNr 25 ff; zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Aus dem Charakter der Auswahlentscheidung als Ermessensentscheidung folgt, dass die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde und der Kläger durch den Ermessensfehler beschwert ist (BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 33/17 R - Juris RdNr 26; zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG Urteil vom 15.7.2015 - B 6 KA 32/14 R - BSGE 119, 190 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 17, RdNr 42; vgl BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 45 - zur Praxisnachfolge).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 27.6.2018 (B 6 KA 33/17 R - Juris RdNr 33, 38) ausdrücklich festgestellt, dass den Zulassungsgremien bei der Gewichtung der in § 23 Abs. 3 BedarfsplRL 2007 genannten Kriterien ein weiter Spielraum zusteht und dies insbesondere damit begründet, dass der GBA den Zulassungsgremien lediglich die "Berücksichtigung" und nicht die "Beachtung" der aufgeführten Kriterien vorgegeben hat.

    Der Senat hat zudem in seinem Urteil vom 27.6.2018 (B 6 KA 33/17 R - Juris RdNr 33, 38) ausdrücklich festgestellt, dass den Zulassungsgremien bei der Gewichtung der in § 23 Abs. 3 BedarfplRL 2007 genannten Kriterien ein weiter Spielraum zusteht.

    Soweit der Kläger ausführt, der Aspekt der Versorgungskontinuität sei in die Ermessenserwägung mit aufzunehmen, hat der Senat in seinem Urteil vom 27.6.2018 (B 6 KA 33/17 R - Juris RdNr 38 mit ausdrücklichem Hinweis zur Berücksichtigung der Versorgungskontinuität bei der Auswahl im Rahmen der Praxisnachfolge im Urteil des BSG vom 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12) bereits ausgeführt, dass den Zulassungsgremien ein weiter Spielraum auch dahingehend zukommt, ob neben den normativ vorgegebenen Kriterien weitere Gesichtspunkte berücksichtigt werden.

  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 11/19 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bewerbung von Berufsausübungsgemeinschaften,

    Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BedarfsplRL ist der Aufhebungsbeschluss mit der Auflage zu versehen, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis für die Arztgruppe Überversorgung eingetreten ist (sog partielle Entsperrung - zu deren Rechtmäßigkeit s BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 33/17 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 26 RdNr 23 mwN).

    Aus dem Charakter der Auswahlentscheidung als Ermessensentscheidung folgt, dass die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde und der Kläger durch den Ermessensfehler beschwert ist (BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 33/17 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 26 RdNr 26; BSG Urteil vom 15.7.2015 - B 6 KA 32/14 R - BSGE 119, 190 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 17, RdNr 42) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2021 - L 3 KA 16/19

    Besetzung eines halben Vertragsarztsitzes nach partieller Entsperrung eines

    Daraus, dass die Auswahlentscheidung im Ermessen der Prüfgremien liegt, folgt, dass die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob das Ermessen gemäß § 54 Abs. 2 S 2 SGG fehlerhaft ausgeübt wurde und der Kläger durch den Ermessensfehler beschwert ist (BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 33/17 R, SozR 4-2500 § 103 Nr. 26; Urteil vom 13. Mai 2020 aaO) .

    Dazu ist in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass den Zulassungsgremien ein weiter Spielraum bei der Gewichtung der Auswahlkriterien zukommt; die Kriterien sind nicht zu beachten, sondern lediglich zu berücksichtigen (vgl BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 33/17 R, SozR 4-2500 § 103 Nr. 26 zur Vorgängerregelung in § 23 Abs. 3 Bedarfs-plRL; vgl ferner BSG, Urteil vom 20. März 2013 aaO zur Auswahlentscheidung im Rahmen von Nachfolgezulassungen gemäß § 103 Abs. 3a und 4 SGB V) .

    Beide Ärzte weisen nach Abschluss der hier maßgebenden Weiterbildung zum Facharzt für Chirurgie eine mehr als fünfjährige ärztliche Tätigkeit auf, sodass weder die darüber hinausgehende Dauer der ärztlichen Tätigkeit noch das unterschiedliche Approbationsalter einen Eignungsvorsprung eines Bewerbers begründen können (vgl dazu BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 aaO; ferner BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R, SozR 4-2500 § 103 Nr. 12) .

  • BSG, 17.03.2021 - B 6 KA 3/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung - Einbeziehung der Berufsgruppe der

    Auch nach dieser Entscheidung hat der Senat die Rechtssetzung durch den GBA auf Grundlage des § 92 SGB V nicht in Zweifel gezogen (Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 24/15 R - BSGE 121, 154 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 19, RdNr 25; Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 33/17 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 26 RdNr 24; ebenso die für Angelegenheiten der GKV zuständigen Senate des BSG vgl Urteil vom 15.12.2015 - B 1 KR 30/15 R - BSGE 120, 170 = SozR 4-2500 § 34 Nr. 18, RdNr 42 ff; BSG Urteil vom 19.4.2016 - B 1 KR 28/15 R - SozR 4-2500 § 137 Nr. 7 RdNr 28; BSG Urteil vom 20.4.2016 - B 3 KR 18/15 R - SozR 4-2500 § 132a Nr. 9 RdNr 21) .

    Entfallen die Beschränkungen im Laufe des Verfahrens, stehen sie dem Zulassungsbegehren nicht mehr entgegen; allerdings muss bei einer nur beschränkten Entsperrung im Falle einer Bewerberkonkurrenz eine Auswahlentscheidung erfolgen (zur partiellen Entsperrung BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 33/17 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 26 RdNr 23 ff; BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 11/19 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 30 RdNr 23, 27) .

  • LSG Bayern, 14.09.2022 - L 12 KA 35/21

    Nachrang im Zulassungsverfahren für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in

    Eine danach rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung muss das Gericht hinnehmen; es ist nicht befugt, anstelle der Zulassungsinstanzen eine eigene Auswahlentscheidung zu treffen (BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 33/17 R -, SozR 4-2500 § 103 Nr. 26, juris Rn. 26).
  • SG München, 18.06.2021 - S 38 KA 92/21

    Antrag auf Anordnung des Sofortvollzugs einer erteilten Zulassung zur

    Es handle sich um ein taugliches Auswahlkriterium, mit dem eine Bewerberreihenfolge zuverlässig nach objektiven Kriterien festgelegt werden könne (BSG, Urteil vom 27.06.2018, Az B 6 KA 33/17 R).

    Was dieses Auswahlkriterium betrifft, ist dieses nach gefestigter Rechtsprechung als nachrangig anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.2018, Az B 6 KA 33/17 R; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 03.08.2006, Az L 4 B 269/06 KA ER).

  • LSG Sachsen, 13.03.2019 - L 1 KA 17/18

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

    Beim Wartelisteneintrag ist der Kläger zwar im Verhältnis zur Beigeladenen zu 11. überlegen; der Beklagte würde aber nicht seinen Ermessensspielraum überschreiten, wenn er in der Abwägung das Kriterium der Wartezeit hinter anderen Kriterien zurücktreten ließe (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.2018 - B 6 KA 33/17 R - juris Rn. 33).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2019 - L 7 KA 36/17

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes -

    Dem Kriterium der Wartezeit darf grundsätzlich im Rahmen der Ermessensentscheidung nachrangige Bedeutung beigemessen werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Juni 2018, B 6 KA 33/17 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 33; LSG NRW, a.a.O., Rdnr. 67; Pawlita, juris-PK, Rdnr. 109 zu § 103 SGB V).
  • SG Berlin, 20.03.2019 - S 87 KA 187/18

    Vertragsärztliche Versorgung - Klagebefugnis eines Bewerbers im

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2021 - L 11 KA 58/19

    Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der

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