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   BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 34/06 B   

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BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 34/06 B (https://dejure.org/2006,2794)
BSG, Entscheidung vom 29.11.2006 - B 6 KA 34/06 B (https://dejure.org/2006,2794)
BSG, Entscheidung vom 29. November 2006 - B 6 KA 34/06 B (https://dejure.org/2006,2794)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen und revisionsrechtliche Folgen einer fehlerhaften Besetzung des Berufungsgerichts bei Erlass des Berufungsurteils; "Verhinderung" i.S. des § 21f Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); Anwendbarkeit des § 21f Abs. 2 S. 1 GVG nach dem Ausscheiden eines ...

  • Judicialis

    SGG § 6; ; SGG § 13; ; SGG § 33 S 1; ; SGG § 202; ; ZPO § 547 Nr 1; ; GVG § 21e Abs 1 S 4; ; GVG § 21f Abs 2 S 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorübergehende Verhinderung des Vorsitzenden Richters

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2717
  • NZS 2007, 670 (Ls.)
  • AnwBl 2007, 138
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 21.10.1999 - VII R 15/99

    Senatsbesetzung beim FG

    Auszug aus BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 34/06 B
    Ein Richter, der dem Gericht nicht mehr angehört, ist nicht iS des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG verhindert (Bundesfinanzhof , Beschluss vom 21. Oktober 1999 - VII R 15/99 -, BFHE 190, 47, 51; Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 4.85 -, NJW 1986, 1366, 1367).

    Die Bestellung eines Übergangsvorsitzenden, der sich in die betreffende Rechtsmaterie erst einarbeiten muss, zudem für eine möglicherweise voraussehbar nur kurze Zeitspanne, würde in einem solchen Fall keinen merklichen Gewinn für die Rechtsprechung des Spruchkörpers bieten, weil die Übergangszeit bereits verstrichen sein würde, bevor er nach Einarbeitung den von ihm erwarteten richtungsweisenden Einfluss auf die Rechtsprechung des Spruchkörpers ausüben und in der seinem Amt entsprechenden Weise durch seine besondere Erfahrung und Qualifikation für die Rechtsprechung des Spruchkörpers bürgen könnte (BFHE 190, 47, 53/54 unter Hinweis auf BGHZ 20, 355; ähnlich Gummer in Zöller, ZPO, 25. Aufl 2005, § 21e GVG RdNr 39d).

    Der BFH hat zutreffend dargelegt, dass es ungeachtet der Verpflichtung der staatlichen Stellen, im Rahmen ihrer Zuständigkeit für eine zügige Besetzung frei werdender Vorsitzenden-Stellen zu sorgen, aus unterschiedlichen und vor allem nicht ohne Weiteres aufklärbaren und als vermeidbar oder unvermeidbar zu bewertenden Gründen zu Verzögerungen bei der Wiederbesetzung einer frei werdenden Stelle kommen kann (BFHE 190, 47, 53 f).

    In der Rechtsprechung der Obersten Gerichtshöfe des Bundes wird zur Dauer der zulässigen Vakanz im Senatsvorsitz angenommen, diese sei jedenfalls so lange hinzunehmen, wie dadurch keine wesentlich gewichtigere Beeinträchtigung der bei ordnungsgemäßer Besetzung des Spruchkörpers zu erwartenden Arbeitsweise zu erwarten ist als bei einem längeren Urlaub oder einer länger dauernden Krankheit des Vorsitzenden (BFHE 190, 47, 53).

  • BVerwG, 11.07.2001 - 1 DB 20.01

    Absehen von der Nachbesetzung einer durch Ableben frei gewordenen

    Auszug aus BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 34/06 B
    Das BVerwG ist im Beschluss vom 11. Juli 2001 (NJW 2001, 3493) davon ausgegangen, dass in dem besonders gelagerten Fall der geplanten Auflösung des Bundesdisziplinargerichts eine mehr als dreimonatige Vakanz im Vorsitz nicht hingenommen werden durfte.
  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 38/04 B

    Beendigung der Zulassung im Vertragszahnarztrecht, Verstoß gegen

    Auszug aus BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 34/06 B
    Für diesen Zeitraum war - wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Senat selbst ausgeführt hat - die Bundesrepublik Deutschland noch nicht verpflichtet, die Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Vermeidung von Diskriminierung wegen Alters in nationales Recht umzusetzen, weil sie sich insoweit eine Verlängerungsfrist von drei Jahren ausbedungen hatte (BSG, Beschluss vom 27. April 2005 - B 6 KA 38/04 B, juris; Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht zur Entscheidung angenommen, s BVerfG , Beschluss vom 22. November 2005, 1 BvR 1957/05).
  • BFH, 07.12.1988 - I R 15/85

    Geschäftsverteilung - Vertretung

    Auszug aus BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 34/06 B
    Jedenfalls nach Ablauf von siebeneinhalb Monaten nach dem Ausscheiden des früheren Vorsitzenden sieht auch der BFH keine Möglichkeit für eine entsprechende Anwendung der Vertretungsregelung des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG (Urteil vom 7. Dezember 1988 - I R 15/85 -, BFHE 155, 470, 471); er hält diese überhaupt nur für den Fall für anwendbar, dass mit der alsbaldigen Wiederbesetzung der Vorsitzenden-Stelle habe gerechnet werden können.
  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 4.85

    Geschäftsverteilung - Vorsitz - Spruchkörper - Besetzung - Vertretung - Ruhestand

    Auszug aus BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 34/06 B
    Ein Richter, der dem Gericht nicht mehr angehört, ist nicht iS des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG verhindert (Bundesfinanzhof , Beschluss vom 21. Oktober 1999 - VII R 15/99 -, BFHE 190, 47, 51; Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 4.85 -, NJW 1986, 1366, 1367).
  • BGH, 12.05.1956 - IV ZR 86/55

    Ordnungsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 34/06 B
    Die Bestellung eines Übergangsvorsitzenden, der sich in die betreffende Rechtsmaterie erst einarbeiten muss, zudem für eine möglicherweise voraussehbar nur kurze Zeitspanne, würde in einem solchen Fall keinen merklichen Gewinn für die Rechtsprechung des Spruchkörpers bieten, weil die Übergangszeit bereits verstrichen sein würde, bevor er nach Einarbeitung den von ihm erwarteten richtungsweisenden Einfluss auf die Rechtsprechung des Spruchkörpers ausüben und in der seinem Amt entsprechenden Weise durch seine besondere Erfahrung und Qualifikation für die Rechtsprechung des Spruchkörpers bürgen könnte (BFHE 190, 47, 53/54 unter Hinweis auf BGHZ 20, 355; ähnlich Gummer in Zöller, ZPO, 25. Aufl 2005, § 21e GVG RdNr 39d).
  • BGH, 13.09.2005 - VI ZR 137/04

    Schadensersatzklage der Bundesrepublik Deutschland über 70 Millionen DM vorerst

    Auszug aus BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 34/06 B
    Für eine Handlungspflicht des Präsidiums des LSG spätestens im Februar 2006 spricht auch das Urteil des BGH vom 13. September 2005 - VI ZR 137/04 - (BGHZ 164, 87 ff).
  • BSG, 10.06.1975 - 9 RV 390/74

    Vorsitzender Richter - Verhinderung des Vorsitzenden - Vertretung

    Auszug aus BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 34/06 B
    Der BFH hat in dem bereits zitierten Beschluss vom 21. Oktober 1999 entschieden, dass jedenfalls eine Vakanz von zwei Monaten noch zulässig ist, auch wenn die Frist in Fällen vorhersehbaren Ausscheidens eines Vorsitzenden kürzer zu bemessen sei als bei unvorhergesehenem Ausscheiden wie im Falle des Todes oder der plötzlichen Versetzung an ein anderes Gericht (vgl zu den in einer solchen Konstellation maßgeblichen Fristen BSGE 40, 53 = SozR 1500 § 33 Nr. 1).
  • BGH, 12.03.2015 - VII ZR 173/13

    Absoluter Revisionsgrund vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts:

    bb) Als einen die entsprechende Anwendung von § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG rechtfertigenden Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wird nach der übereinstimmenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch das - durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand, durch Abordnung oder durch Tod bedingte - endgültige Ausscheiden eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper angesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2013 - 4 StR 556/12, NStZ-RR 2013, 259; Urteil vom 29. Mai 1987 - 3 StR 242/86, BGHSt 34, 379, 381 f.; Beschluss vom 11. Juli 1985 - VII ZB 6/85, BGHZ 95, 246, 247; BSG, NJW 2007, 2717 f.; BFHE 190, 47, 52 f.; 155, 470, 471; BVerwG, NJW 2001, 3493; NJW 1986, 1366, 1367).

    Da es sich bei dieser Vakanz aber tatsächlich um eine dauernde Verhinderung des Vorsitzenden handelt, kann dieser normwidrige Zustand bis zur Wiederbesetzung der Stelle nur für eine kurze Übergangszeit hingenommen werden (BVerwG, NJW 2001, 3493; NJW 1986, 1366, 1367; vgl. auch BVerfGE 18, 423, 426 und BSG, NJW 2007, 2717, 2718).

    Wie lange das Präsidium im Falle der nicht nahtlosen Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden mit der Entscheidung zuwarten darf, einen anderen Vorsitzenden zusätzlich mit dem vakant gewordenen Senatsvorsitz zu betrauen oder den Senat aufzulösen und seine Richter und Rechtssachen anderen Senaten zuzuschreiben, lässt sich nicht allgemeingültig und losgelöst vom Grund der Verhinderung beantworten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2013 - 4 StR 556/12, NStZ-RR 2013, 259; BSG, NJW 2007, 2717, 2718).

  • OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07

    Rüge der nicht geschäftsplanmäßigen Besetzung: Zulässigkeit der sechsmonatigen

    Nach Ansicht des BGH, des BVerwG, des BFH und des BSG sei es sachgerecht, "in allen Fällen und ungeachtet der mutmaßlichen Dauer der Vakanz zu verlangen, dass das Präsidium den frei gewordenen Vorsitz dem Vorsitzenden eines anderen Spruchkörpers überträgt" (BSG, Beschluss vom 29.11.2006, Az.: B 6 KA 34/06 B, = NJW 2007, 2717ff.).

    Die demgegenüber seitens der Klägerin (im Wesentlichen) geübte Berufung auf die Entscheidung des BSG (NJW 2007, 2717) trägt im vorliegenden Fall nicht.

    Das BSG (NJW 2007, 2717ff. m.w.N.) - und mit ihm andere (zitierte) oberste Bundesgerichte (entsprechend die Berufung der Klägerin) - hat neuerlich entschieden, dass jedenfalls ein Richter, der dem Gericht nicht mehr angehört - wie im Falle des endgültigen Ausscheidens eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper in Folge des Erreichens der Altersgrenze von 65 Jahren -, nach Ablauf von mehr als 6 Monaten durch das "vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruchkörpers" i.S. des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG nicht mehr ordnungsgemäß vertreten werden kann, sondern es dann einer Entscheidung des Präsidiums zur Bestellung eines Vorsitzenden mit dem Vorsitz im Senat bedarf (vgl. NJW 2007, 2717, 2718).

    Denn selbst für den - weiterreichenden - Fall eines endgültigen Ausscheidens eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper besteht - wie das BSG hervorgehoben hat (vgl. NJW 2007, 2717, 2718) - Einigkeit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung darüber, dass - wie bereits ausgeführt - die entsprechende Anwendung des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG geboten ist.

  • BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11

    Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

    Die Ansicht, es liege angesichts der Dauer des Besetzungsverfahrens eine nicht nur vorübergehende Verhinderung des Vorsitzenden vor, die eine Vertretung durch den Stellvertreter gemäß § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG nicht mehr erlaube, ist nach Ansicht des Senats zwar nicht zwingend, aber jedenfalls vertretbar und ersichtlich frei von Willkür (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 154; BFHE 190, 47; BVerwG NJW 2001, 3493; BSG NJW 2007, 2717).
  • BGH, 26.03.2013 - 4 StR 556/12

    Besetzungsrüge (vorübergehendes Unterbleiben der Wiederbesetzung des

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass im Falle des endgültigen Ausscheidens eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechend anzuwenden ist, sofern und solange die Wiederbesetzung lediglich "vorübergehend" unterbleibt, also einen angemessenen Zeitraum nicht überschreitet (vgl. BVerfGE 18, 423, 426 f.; BVerfG, NJW 1983, 1541; BGH, Urteil vom 9. Februar 1955 - IV ZR 153/54, BGHZ 16, 254; Urteil vom 21. Juni 1955 - 5 StR 177/55, BGHSt 8, 17, 19 ff.; Beschluss vom 11. Juli 1985 - VII ZB 6/85, NJW 1985, 2337; BSG, NJW 2007, 2717, 2718; BFHE 190, 47, 52 f.; BVerwG, NJW 1986, 1366, 1367; vgl. auch Breidling in LR-StPO, 26. Aufl., § 21f GVG Rn. 27).

    Es sei nicht in allen Fällen und ungeachtet der Dauer der mutmaßlichen Vakanz zu verlangen, dass das Präsidium den frei gewordenen Vorsitz dem Vorsitzenden eines anderen Spruchkörpers zusätzlich übertrage (BSG, NJW 2007, 2717, 2718; BFHE 190, 47, 53 f.).

    In einem Fall, in dem der Vorsitzende planmäßig mit Erreichung der Altersgrenze ausgeschieden war und die Ausschreibung der Stelle erst im Monat seines Ausscheidens erfolgte, ist das Bundessozialgericht davon ausgegangen, dass "zumindest im Regelfall" der Vorsitz in einem Spruchkörper nicht länger als sechs Monate durch den vom Präsidium bestimmten stellvertretenden Vorsitzenden geführt werden darf (BSG, NJW 2007, 2717, 2718).

  • BGH, 11.01.2012 - 2 StR 482/11

    Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

    Es hat bei dieser Regelung in willkürfreier Auslegung des § 21 Abs. 2 Satz 1 GVG und unter Berücksichtigung der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2006, 154; BSG NJW 2007, 2717; BVerwG NJW 1986, 1366) angenommen, dass nach Ausscheiden der früheren Vorsitzenden des 2. Strafsenats aus dem Dienst am 31. Januar 2010 und anschließender Vakanz im Vorsitz jedenfalls mit Beginn des Geschäftsjahres 2012 keine vorübergehende Verhinderung des Vorsitzenden im Sinne dieser Vorschrift mehr gegeben ist, die eine weitere Vertretung im Vorsitz des 2. Strafsenates zuließe.
  • KG, 14.12.2017 - 121 Ss 127/17

    Revision in Strafsachen: Richter im Eingangsamt als Vorsitzender einer

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 18, 423; BVerfG NJW 1983, 1541; BGH NJW 2015, 1685 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2013, 259 m.w.N.; BGHSt 34, 379 m.w.N.; BGH NJW 1985, 2337; BSG NJW 2007, 2717; BSGE 40, 53 m.w.N.; BVerwG aaO; BVerwG NJW 1986, 1366; BFHE 190, 47) besteht jedoch Einigkeit darüber, dass im Fall des endgültigen Ausscheidens eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper bzw. in dem Fall, dass eine neu bewilligte Planstelle noch besetzt werden muss, die Vertretungsregelung des § 21e Abs. 1 Satz 1 bzw. § 21f Abs. 2 GVG entsprechend anzuwenden ist, sofern und solange die Wiederbesetzung lediglich "vorübergehend" unterbleibt, also einen angemessenen Zeitraum nicht überschreitet.
  • BSG, 01.03.2011 - B 6 KA 4/10 BH
    Beim LSG ist er, auch im erneuten - durch Zurückverweisung des BSG erforderlich gewordenen - Berufungsverfahren, erfolglos geblieben (zunächst Urteil des LSG vom 15.3.2006; dann Zurückverweisung an das LSG durch Beschluss des BSG vom 29.11.2006 - SozR 4-1720 § 21f Nr. 1 - wegen Fehlers bei der Besetzung der Richterbank; nunmehr Beschluss des LSG vom 19.8.2010).

    8 Diese Beurteilung der Rechtslage bis zum 30.9.2008 wird nicht dadurch beeinflusst, dass die Altersbegrenzung für die vertragsärztliche Tätigkeit zum 1.10.2008 aufgehoben worden ist (vgl hierzu BSG SozR 4-1720 § 21f Nr. 1 RdNr 7 f).

    Das BSG hatte in seinem zurückverweisenden Beschluss vom 29.11.2006 (SozR 4-1720 § 21f Nr. 1 RdNr 18) zusätzlich erwogen, ob ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse (auch) deshalb zu verneinen sein könnte, weil die Zulassungsgremien dem Arzt, wenn dieser nicht ohnehin die Altersgrenze erreicht hätte, möglicherweise wegen gröblicher Verletzung vertragsärztlicher Pflichten die Zulassung entzogen haben würden (siehe dazu die schwerwiegenden - auch strafrechtlichen - Vorwürfe im Zusammenhang mit der Vergabe von Methadon, derentwegen er am 29.12.2004 auf seine Approbation verzichtete).

  • BSG, 01.03.2011 - B 6 KA 1/10 BH
    Er ist erfolglos geblieben (Urteile des SG vom 15.6.2005 und des LSG vom 15.3.2006; Zurückverweisung durch Beschluss des BSG vom 29.11.2006 - SozR 4-1720 § 21f Nr. 1 - wegen Fehlers bei der Besetzung der Richterbank; erneuter Beschluss des LSG vom 19.8.2010; hiergegen Antrag auf Bewilligung von PKH für Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde: siehe Az B 6 KA 4/10 BH).

    13 Diese Beurteilung der Rechtslage bis zum 30.9.2008 wird nicht dadurch beeinflusst, dass die Altersbegrenzung für die vertragsärztliche Tätigkeit zum 1.10.2008 aufgehoben worden ist (vgl hierzu BSG SozR 4-1720 § 21f Nr. 1 RdNr 7 f).

  • LSG Schleswig-Holstein, 25.05.2007 - L 4 B 406/07

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsende bei Erreichen der Altersgrenze von

    Der Senat wird deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in einem Hauptsacheverfahren nicht zu der Überzeugung gelangen, dass § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V gegen das Grundgesetz oder gegen EU-Recht, nunmehr umgesetzt durch das AGG, verstößt (so auch LSG Hessen, Urt. vom 15. März 2006 - L 4 KA 32/05 -, Revision anhängig - B 6 KA 34/06 B - veröffentlicht in juris; Bayerisches LSG, Urt. vom 19. Juli 2006 - L 12 KA 9/06 -, Revision anhängig - B 6 KA 41/06 R - veröffentlicht in juris; LSG Baden-Württemberg, Beschl. vom 23. Oktober 2006 - L 5 KA 4343/06 ER -B, veröffentlicht in juris).
  • LSG Hessen, 11.08.2010 - L 4 KA 36/10

    Verordnung von Arzneimitteln nach Beendigung der vertragsärztlichen Zulassung aus

    hat das Bundessozialgericht (BSG) den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. November 2006, Az.: B 6 KA 34/06 B, wegen einer Besetzungsrüge an das HLSG zurückverwiesen.
  • BSG, 01.03.2011 - B 6 KA 2/10 BH
  • BSG, 01.03.2011 - B 6 KA 3/10 BH
  • BGH, 11.01.2012 - 4 StR 523/11

    Gesetzlicher Richter (ordnungsgemäße Besetzung bei Übernahme zweier Strafsenate

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2022 - 4 S 55.21

    Rechtmäßigkeit der Erprobung für ein richterliches Beförderungsamt

  • SG Marburg, 23.04.2010 - S 12 KA 224/09

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneikostenregress - Verordnung von Arzneimitteln

  • VG Osnabrück, 28.06.2023 - 1 A 52/22

    DIN EN 45501; NAWID; Nicht selbsttätige Waage; OIML R 76-1; Waagen-Kassen-System;

  • LAG München, 02.02.2011 - 11 Sa 343/08

    Nichtigkeitsklage

  • BSG, 15.12.2009 - B 2 U 187/09 B
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