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   BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R   

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https://dejure.org/2009,688
BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R (https://dejure.org/2009,688)
BSG, Entscheidung vom 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R (https://dejure.org/2009,688)
BSG, Entscheidung vom 02. September 2009 - B 6 KA 34/08 R (https://dejure.org/2009,688)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Berücksichtigung - Änderung der Sach- und Rechtslage - Prüfung eines Versorgungsdefizits - nicht gedeckter Versorgungsbedarf durch bereits zugelassene Ärzte

  • openjur.de

    Vertragsärztliche Versorgung; Sonderbedarfszulassung; Berücksichtigung; Änderung der Sach- und Rechtslage; Prüfung eines Versorgungsdefizits; nicht gedeckter Versorgungsbedarf durch bereits zugelassene Ärzte; Versorgungsbedarf im kinderpneumologischen Bereich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit einer Sonderbedarfszulassung für eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Kinderpneumologie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit einer Sonderbedarfszulassung für eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Kinderpneumologie

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 104, 116
  • NZS 2010, 144
  • NZS 2010, 579 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (191)

  • BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 31/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsbegehren - Berücksichtigung von

    Der Senat formuliert in dieser Entscheidung auch den - vielfach verwendeten - Obersatz, dass bei den auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gerichteten Vornahmesachen grundsätzlich alle Änderungen der Sachlage bis zur mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz sowie alle Rechtsänderungen, auch soweit sie erst in der Revisionsinstanz eintreten, zu berücksichtigen seien (vgl auch BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 16 RdNr 25; BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 30 und BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 22: jeweils Konkurrentenklagen in Nachbesetzungsverfahren; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 2 RdNr 12: Zulassung einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 26, 28 und BSGE 104, 128 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 15, RdNr 29: Klage der KÄV gegen vom Berufungsausschuss erteilte Sonderbedarfszulassung) .

    Ebenso wie in den Fällen der Drittanfechtung ist auch dann, wenn eine Zulassung erstrebt wird, regelmäßig nach der für den Anspruch günstigsten Rechtslage zu urteilen (vgl dazu BSG Urteil vom 23.2.2005 - BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, RdNr 14; BSG Urteil vom 5.11.2008 - SozR 4-2500 § 101 Nr. 2 RdNr 12; BSG Urteil vom 23.3.2016 - BSGE 121, 76 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 18, RdNr 12; zuletzt BSG Urteil vom 28.6.2017 - B 6 KA 28/16 R - GesR 2017, 788 = NZS 2018, 58 = Juris RdNr 18, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 101 Nr. 19 vorgesehen, unter Hinweis auf SozR 4-2500 § 101 Nr. 6 RdNr 25 mwN; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 26 ff) .

  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 22/09 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Sonderbedarfszulassung -

    Gegen die Übertragung der Befugnis zur Normkonkretisierung auf den G-BA bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung präzise vorgegeben und damit die wesentlichen Fragen selbst entschieden hat (vgl zu alledem zB BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3 RdNr 14 mwN; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7 RdNr 11) .

    Auf der Grundlage der Regelungen von Gesetzgeber und Bundesausschuss sind dem Zulassungsinteressenten verschiedene Möglichkeiten eröffnet, trotz Zulassungsbeschränkungen eine Zulassung zu erlangen, insbesondere im Wege der Praxisnachfolge (§ 103 Abs. 4 SGB V) , der Sonderzulassung zur Ausübung belegärztlicher Tätigkeit (§ 103 Abs. 7 SGB V) , der Zulassung aufgrund besonderen Versorgungsbedarfs (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V iVm §§ 24 bis 26 BedarfsplRL) oder im Wege eines sogenannten Job-Sharings (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V iVm §§ 23a bis 23h BedarfsplRL; - zu diesen Möglichkeiten vgl zB BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, RdNr 18, und BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 10) .

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 5.11.2008 (BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3) zu dem Merkmal besonderer Versorgungsbedarf (§ 24 Buchst b BedarfsplRL) ausgeführt, dass dessen Vorliegen "nur ungefähr [zu] entscheiden" ist, weil "eine Vielzahl von Faktoren in die Entscheidung einzubeziehen" ist: In einem solchen Fall ist den "ortsnahen fachkundigen Zulassungsinstanzen" ein Beurteilungsspielraum zuzuerkennen (BSG aaO RdNr 16; ebenso BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 15: "durch das Zusammenspiel einer Vielzahl von Faktoren geprägt") .

    Das Belassen derart ausgedehnter Versorgungsdefizite wäre damit unvereinbar, dass der Versorgungsanspruch der Versicherten es grundsätzlich erfordert, Versorgungslücken ggf durch Sonderbedarfszulassungen zu schließen (vgl dazu BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 17; siehe aber auch die Begrenzungen gemäß BSG aaO RdNr 19 bis 22, ua mit dem Hinweis auf die Alternative der Erteilung von Ermächtigungen an Krankenhausärzte) .

    Solange diese Leistungserbringer nicht tatsächlich zu weiteren Versorgungsleistungen bereit sind, kann auf sie nicht verwiesen werden (BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 17, und BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 6 RdNr 17) .

    Verwiesen werden könnte dagegen auf etwaige im dortigen Einzugsgebiet befindliche Institute gemäß § 117 Abs. 2 SGB V, soweit diese zur Erbringung von Leistungen analytischer oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie ermächtigt sind (BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 18 am Ende und BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 6 RdNr 19 am Ende) .

    Dies bedeutet, dass die Psychotherapeuten im Einzugsbereich, die die Kompetenz zu psychoanalytisch begründeten Verfahren haben, nach ihren Leistungsangeboten, freien Kapazitäten und Wartezeiten zu fragen sind, und deren Angaben anhand von Anzahlstatistiken verifiziert werden müssen (zu den Ermittlungsanforderungen einschließlich der Bestimmung des Einzugsbereichs anhand der Frage, welche Wege zum Erreichen eines Versorgungsangebots zumutbar sind, siehe BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7 RdNr 15 f und BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 6 RdNr 15 f iVm 18) .

    So sind zB nach der Neufassung der WBO Nordrhein außer Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen auch Zusatzbezeichnungen vorgesehen (vgl dazu BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 14) .

    Hierzu wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Urteile des Senats vom 2.9.2009 verwiesen (BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 19 bis 22 und 33, und BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 6 RdNr 26) .

    Sollte zur Bedarfsdeckung eine dieser Anforderungen nicht erfüllt sein, könnte zur Bedarfsdeckung nur die Erteilung von Ermächtigungen in Betracht kommen (vgl BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 33) .

  • BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R

    Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut - Antrag auf Sitzverlegung innerhalb eines

    Der Senat billigt in ständiger Rechtsprechung den Zulassungsgremien bei der Beurteilung, ob bzw inwieweit die bereits zugelassenen Ärzte eine ausreichende Versorgung gewährleisten oder ob in diesem Versorgungsbereich der Versorgungsbedarf nicht gedeckt ist, einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum zu (vgl zB BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, RdNr 14 ; BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, RdNr 16 mwN ; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 15 ; BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 54-55 ; BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 22 ; BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, RdNr 25 ).
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