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   BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R   

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BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R (https://dejure.org/2015,21943)
BSG, Entscheidung vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R (https://dejure.org/2015,21943)
BSG, Entscheidung vom 19. August 2015 - B 6 KA 34/14 R (https://dejure.org/2015,21943)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 82 Abs 1 SGB 5, § 85 Abs 3a S 4 SGB 5 vom 26.03.2007, § 85 Abs 3a S 5 Halbs 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 85 Abs 4 S 1 SGB 5 vom 22.12.1999, § 85 Abs 4 S 2 SGB 5 vom 26.03.2007
    Vertragsärztliche Versorgung - Vergütung analytischer Laborleistungen - Zulässigkeit der Quotierung von nicht den Regelleistungsvolumina unterliegenden Leistungen als Bestandteil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung - Kostenpauschalen oder Pauschalkostenerstattungen ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit einer Quotierung der für laboranalytische Untersuchungen gezahlten Kostenerstattungen für Laborgemeinschaften; Ermächtigung des Bewertungsausschusses

  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Vergütung analytischer Laborleistungen - Zulässigkeit der Quotierung von nicht den Regelleistungsvolumina unterliegenden Leistungen als Bestandteil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung - Kostenpauschalen oder Pauschalkostenerstattungen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 87 Abs. 1; EBM-Ä (2008) Kap. 32.2
    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit einer Quotierung der für laboranalytische Untersuchungen gezahlten Kostenerstattungen für Laborgemeinschaften; Ermächtigung des Bewertungsausschusses

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 119, 231
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 27.06.2012 - B 6 KA 28/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Begrenzung des Gestaltungsspielraums des

    Auszug aus BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R
    Da der BewA - im Einklang mit dem Gesetz, welches eine nachträgliche Erhöhung der MGV nur unter engen Voraussetzungen zulässt (BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26, RdNr 60 ff) - eine "Nachschusspflicht" der Krankenkassen und damit eine Erhöhung der MGV ausdrücklich ausgeschlossen hatte, lag eine Regelung der Art, die Leistungen bei Überschreitung des Vergütungsvolumens nur quotiert zu vergüten, auf der Hand, wollte man Auswirkungen auf andere Arztgruppen bzw Leistungsbereiche vermeiden.

    Unter der Geltung des neuen Vergütungssystems war dem BewA - zusätzlich zu seiner originären Kompetenz der Leistungsbewertung nach § 87 Abs. 2 SGB V - die Aufgabe übertragen worden, bundeseinheitliche Vorgaben für die Honorarverteilung zu treffen, welche von den regionalen HVV-Partnern zu beachten waren (siehe hierzu BSG SozR 4-2500 § 87b Nr. 4 RdNr 15 ff; vgl auch BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26, RdNr 36 f) .

    Darüber hinaus hatte der BewA nach § 87b Abs. 4 Satz 2 SGB V aF, der systematisch zu den Regelungen über die Vergütung der Ärzte durch arzt- und praxisbezogene RLV gehört (BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26, RdNr 31) , Vorgaben ua zur Umsetzung von § 87b Abs. 2 Satz 7 SGB V aF zu bestimmen; § 87b Abs. 2 Satz 7 SGB V aF regelte, dass weitere vertragsärztliche Leistungen außerhalb der RLV vergütet werden konnten, wenn sie besonders gefördert werden sollten oder soweit dies medizinisch oder aufgrund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der Leistungserbringung erforderlich war.

    Dies berechtigte ihn nicht nur, Vorgaben dazu zu machen, welche Leistungen außerhalb der RLV vergütet werden sollten (siehe hierzu BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26, RdNr 37; BSG SozR 4-2500 § 87b Nr. 4 RdNr 17) , sondern auch zu Vorgaben, die sich auf die Modalitäten der Vergütung (bzw deren Höhe) dieser Leistungen beziehen (BSG SozR 4-2500 § 87b Nr. 4 RdNr 19) .

    Soweit der Senat im Urteil vom 27.6.2012 (B 6 KA 28/11 R - BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26, RdNr 39) in Zweifel gezogen hat, dass der BewA durch § 87b Abs. 4 Satz 2 SGB V aF ermächtigt worden ist, verbindliche Festlegungen zur Höhe der für die außerhalb der RLV zu vergütenden Leistungen gezahlten Vergütungen zu treffen, bezogen sich diese Ausführungen auf die Festlegung der Vergütungshöhe durch den BewA selbst, nicht hingegen darauf, dass dem BewA die Regelungsmaterie "Vergütungshöhe" als solche in Bezug auf diese Leistungen generell entzogen sei.

    Zwar lässt es die Verteilung der Normsetzungskompetenzen im Vertragsarztrecht nicht zu, dass ein Normgeber Regelungen zu Gegenständen der vertragsärztlichen Versorgung trifft, die gesetzlich anderen Normgebern zugewiesen sind (BSGE 105, 243 = SozR 4-2500 § 116b Nr. 2, RdNr 37; BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26, RdNr 27) .

    Ebenso steht fest, dass das Gesetz dem BewA lediglich bestimmte originäre Aufgaben übertragen und sie damit der ansonsten nach § 82 SGB V bestehenden Zuständigkeit der BMV-Partner entzogen hat (BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26, RdNr 27) , während es außerhalb dieser Aufgabenzuweisung bei deren Zuständigkeit verblieben ist.

    Eine Vergütung von Leistungen außerhalb der Gesamtvergütung ist nur zulässig, soweit dies das Gesetz ausdrücklich vorsieht (BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26, RdNr 61) .

    Ohnehin gilt, dass der Begriff der "Vorgaben" verlassen wird, wenn der BewA Regelungen erlässt, die für die regionalen Vertragspartner verbindlich sein sollen (siehe BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26, RdNr 37 ff) .

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R

    Laborärzte - keine Verletzung in ihren Rechten durch Neuregelung der Vergütung

    Auszug aus BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R
    (b) Dass die Bewertungen der Kostenerstattungen und Kostenpauschalen nicht durch den BewA, sondern durch die Partner der BMV erfolgt ist (zur Festsetzung der Kostensätze durch die BMV-Partner siehe schon BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13) , steht einer Modifizierung durch Regelungen der Honorarverteilung aufgrund von Vorgaben des BewA ebenfalls nicht entgegen.

    Darauf beruhte die Annahme, dass dem BewA eine anders als in Punkten ausgedrückte Bewertung versagt sei (vgl hierzu - die Frage jedoch offenlassend - BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 30) .

    Dass Steuerungsmaßnahmen auch bei Laborpraxen zulässig sind, entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Senats: Danach dürfen auch Laborärzte trotz ihrer Bindung an den Überweisungsauftrag einer Mengensteuerung unterzogen werden (vgl zB BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 164 ff; BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 50; BSG Beschluss vom 28.10.2009 - B 6 KA 15/09 B - Juris RdNr 9 mwN) .

    Die Laborreform beruhte, wie der Senat in seinem Urteil vom 11.10.2006 (B 6 KA 46/05 R - BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 29) dargelegt hat, nicht zuletzt darauf, dass die in den Jahrzehnten zuvor praktizierte Vergütung auf der Grundlage von Punkten zur Folge hatte, dass das Honorar der Laborärzte von der Höhe des Punktwertes der einzelnen KÄV im jeweiligen Quartal abhing.

  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 27/14 R

    Vertragsärztliche Vergütung - Honorarforderung einer Kassenärztlichen Vereinigung

    Auszug aus BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R
    Diese ist als Laborgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR nach § 70 Nr. 2 SGG beteiligtenfähig, auch weil die angefochtenen Bescheide an sie gerichtet sind (vgl BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 27/14 R - RdNr 11, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 13.5.2015 (B 6 KA 27/14 R - RdNr 14 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) entschieden hat, steht damit im Ergebnis der Laborgemeinschaft selbst ein Vergütungsanspruch gegenüber der KÄV zu.

    Ziel der zum 1.10.2008 eingeführten Direktabrechnung durch die Laborgemeinschaft und die gleichzeitig eingeführte Begrenzung der Vergütung auf die der Laborgemeinschaft tatsächlich entstandenen Kosten bestand wesentlich darin, Kick-Back-Modelle zwischen den in Laborgemeinschaften zusammengeschlossenen Ärzten und Laborärzten zu unterbinden (siehe hierzu BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 27/14 R - RdNr 26 mwN - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

    Auszug aus BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R
    Im Übrigen gilt weiterhin, dass die gesetzlichen Vorschriften keine Bindung der Honorarverteilung an den Bewertungsmaßstab vorsehen (siehe schon BSGE 73, 131, 134 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 22) .

    Art und Umfang der Leistungen, wie sie im EBM-Ä festgelegt sind, bilden nicht das alleinige Verteilungskriterium; vielmehr können die KÄVen im Rahmen ihrer Satzungsautonomie ebenso wie die Gesamtvertragspartner im Rahmen des ihnen vom Gesetz eingeräumten Handlungsspielraums daneben auch andere Gesichtspunkte berücksichtigen, auch wenn dadurch im Ergebnis von Bewertungen des EBM-Ä abgewichen wird (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 29 RdNr 38 unter Hinweis auf BSGE 73, 131, 134 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 22; BSGE 76, 6, 10 = SozR 3-2500 § 121 Nr. 1 S 5) .

  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 91/06 B

    Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung, Quotierung von

    Auszug aus BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R
    Das BSG habe folgerichtig in seinem Beschluss vom 23.5.2007 (B 6 KA 91/06 B - Juris) entschieden, dass Pauschalerstattungen einer Quotierung nicht zugänglich seien, weil andernfalls das Regelungsziel, Kalkulations- und Planungssicherheit zu gewähren, gefährdet wäre.

    Die Klägerin kann ihre Argumentation auch nicht auf den Beschluss des Senats vom 23.5.2007 (B 6 KA 91/06 B - Juris) stützen, in dem der Senat eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine die Quotierung von Pauschalerstattungen für unzulässig erklärende Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen zurückgewiesen und ausgeführt hatte, "jedenfalls die Versandpauschalregelung nach Nr. 7103 des vertraglich vereinbarten Kapitels U zum EBM-Ä" (jetzt Nr. 40100 EBM-Ä) gebe den betroffenen Ärzten einen Anspruch auf den dort festgesetzten DM-Betrag.

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 6/13 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Bemessung des Regelleistungsvolumens - Vergütung

    Auszug aus BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R
    Auch in seinem Urteil vom 11.12.2013 (B 6 KA 6/13 R - SozR 4-2500 § 87 Nr. 29) hat der Senat klargestellt, dass das Grundsystem der Vergütung der Gesamtheit der vertragsärztlichen Leistungen durch die Krankenkassen mit einem - steigenden, aber grundsätzlich festen - Betrag nicht durchweg kompatibel mit der Vorstellung ist, eine bestimmte, den Großteil der vertragsärztlichen Leistungen auf einem bestimmten Fachgebiet umfassende Leistungsmenge je Fall mit festen Preisen zu vergüten (aaO RdNr 21) , und dass eine Vergütung mit festen Euro-Beträgen danach nur in dem Idealfall in Betracht kommt, in dem das zur Verteilung benötigte Vergütungsvolumen der Summe der gesamtvertraglich vereinbarten Gesamtvergütungen entspräche (aaO RdNr 28) .
  • BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 45/12 R

    Vertragsarzt - Vergütung von Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten

    Auszug aus BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R
    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 17.7.2013 (B 6 KA 45/12 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 4) entschieden hat, verbietet sich bei begrenzter Gesamtvergütung eine isolierte Betrachtung der Honorierung der freien Leistungen (aaO RdNr 24) .
  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R

    Eigenständige Klärung von Vorfragen mit Auswirkungen auf die vertragsärztliche

    Auszug aus BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass es keinen generellen Vorrang der Bestimmungen des EBM-Ä gegenüber den Regelungen der Honorarverteilung gibt (vgl - zusammenfassend - BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 29 RdNr 37 ff) : Soweit sich in der Rechtsprechung des BSG Aussagen finden, dass Honorarverteilungsmaßstäbe nicht gegen die Vorschriften des Bewertungsmaßstabs verstoßen dürfen (BSGE 86, 16, 25 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 23 S 124) bzw auf die sich aus der Normhierarchie ergebende Vorrangigkeit der vom BewA getroffenen Regelungen verwiesen wird (vgl BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 24; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 19) , gilt dies allein dann, wenn der Bewertungsmaßstab selbst Regelungen enthält, die sich auf die Honorarverteilung - insbesondere durch dort normierte honorarbegrenzende Regelungen - auswirken sollen.
  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/09 R

    Rechtsweg bei Streitverfahren von Trägerorganisationen des Gemeinsamen

    Auszug aus BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R
    Zwar lässt es die Verteilung der Normsetzungskompetenzen im Vertragsarztrecht nicht zu, dass ein Normgeber Regelungen zu Gegenständen der vertragsärztlichen Versorgung trifft, die gesetzlich anderen Normgebern zugewiesen sind (BSGE 105, 243 = SozR 4-2500 § 116b Nr. 2, RdNr 37; BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26, RdNr 27) .
  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 15/09 B

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit von Abstaffelungsregelungen

    Auszug aus BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R
    Dass Steuerungsmaßnahmen auch bei Laborpraxen zulässig sind, entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Senats: Danach dürfen auch Laborärzte trotz ihrer Bindung an den Überweisungsauftrag einer Mengensteuerung unterzogen werden (vgl zB BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 164 ff; BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 50; BSG Beschluss vom 28.10.2009 - B 6 KA 15/09 B - Juris RdNr 9 mwN) .
  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 30/07 R

    Honorarverteilungsmaßstab - kein Vergütungsausschluss für erbrachte oder

  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen -

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 7/99 R

    Praxisbudgets der Kassenärztlichen Vereinigung, Gestaltungsfreiheit bei der

  • BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 27/93

    Vergütungsfähigkeit - Leistungen

  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 96/96 R

    Honorarverteilung - Einbeziehung - Arztgruppe (hier: Laborärzte) -

  • SG Hamburg, 25.06.2014 - S 27 KA 151/11

    Labor: Quotierung doch nicht erlaubt?

  • BSG, 08.08.2018 - B 6 KA 26/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Vergütung von Leistungen und Kostenpauschalen der

    Das BSG habe in seinen Urteilen vom 19.8.2015 (B 6 KA 34/14 R ua) entschieden, dass es zulässig sei, die Vergütung von Kostenpauschalen und Pauschalkostenerstattungen nach den Abschnitten 32.2 und 32.3 EBM-Ä, für die im EBM-Ä feste Euro-Beträge vorgesehen seien, zu quotieren.

    bb) Es handelt sich bei der Quotierung um eine typische Maßnahme der Mengensteuerung, die einer übermäßigen Ausdehnung iS des § 87b Abs. 2 S 1 SGB V entgegenwirkt (vgl BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 6 KA 34/14 R - BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 54 f) .

    Vergleichbare Steuerungsinstrumente hat das BSG sowohl für einzelne Fachgruppen und Leistungsbereiche als auch für Mischsysteme - teilweise nach Arztgruppen und teilweise nach Leistungsbereichen - als rechtmäßig angesehen (stRspr des BSG; grundlegend BSGE 83, 1, 2 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 184; vgl auch BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 54; BSG SozR 4-2500 § 87b Nr. 4 RdNr 31-33) .

    cc) Dass auch die Quotierung von Kostenerstattungen und Kostenpauschalen rechtmäßig ist, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 19.8.2015 - B 6 KA 34/14 R - BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 53 ff) .

    Dass Steuerungsmaßnahmen auch bei Laborpraxen zulässig sind, entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Senats: Danach dürfen auch Laborärzte trotz ihrer Bindung an den Überweisungsauftrag einer Mengensteuerung unterzogen werden (BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 54 mwN) .

    Die Umstellung der Vergütung der technisch-analytischen Leistungen auf feste DM- bzw Euro-Beträge hat nach der in dieser Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Senats für die Laborärzte ein hohes Maß an Kosten- und Kalkulationssicherheit geschaffen, weil sie mit Eingang einer Laboranforderung bzw der Einsendung einer Probe wissen, welche Vergütung ihnen insoweit zusteht (BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 57) .

    Im Übrigen ist der Senat davon ausgegangen, dass sich dieses Problem durch die Einführung der bundeseinheitlichen Laborquote Q für Laborleistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM-Ä entschärft hat (BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 58) .

    Innerhalb einer begrenzten Gesamtvergütung hat das Ziel der Kalkulationssicherheit daher nur "relative" Bedeutung: Die Maßnahmen sind darauf auszurichten, dieses Ziel zu erreichen, sofern dem die Begrenztheit des zur Verteilung zur Verfügung stehenden Vergütungsvolumens nicht entgegensteht (BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 58) .

    Da in einem System begrenzter Gesamtvergütungen die einer Arztgruppe zugesagte Garantie fester Preise ohne flankierende Steuerungsmaßnahmen regelhaft dazu führt, dass andere Arztgruppen diese Garantie mit finanzieren, indem sie für ihre Leistungen geringere Vergütungen erhalten, kann diese im Prinzip nur Leistungen betreffen, die außerhalb der MGV vergütet werden, was hier nicht der Fall ist (vgl BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 33, 58) .

    In der späteren Entscheidung vom 19.8.2015 hat der Senat zwar auch noch ausgeführt, dass der Begriff der "Vorgaben" verlassen werde, wenn der BewA verbindliche Regelungen erlasse (BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 51) .

    Die Verteilung der Normsetzungskompetenzen im Vertragsarztrecht lässt es nach der Rechtsprechung des Senats zwar grundsätzlich nicht zu, dass ein Normgeber Regelungen zu Gegenständen der vertragsärztlichen Versorgung trifft, die gesetzlich anderen Normgebern zugewiesen sind (BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 34 mwN) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2019 - L 11 KA 67/17

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Eine Vergütung von Leistungen außerhalb der MGV ist nur zulässig, soweit dies das Gesetz ausdrücklich vorsieht (BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R -).

    Eine entsprechende Vereinbarung bezogen auf die "Sonstigen Hilfen" haben die - hierfür allein zuständigen (BSG, Urteile vom 29.11.2017 - B 6 KA 41/16 R - und vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R -) - Gesamtvertragspartner indes nicht getroffen.

    Art und Umfang der Leistungen, wie sie im einheitlichen Bewertungsmaßstab festgelegt sind, bilden nicht das alleinige Verteilungskriterium; vielmehr können die Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen ihrer Satzungsautonomie ebenso wie die Gesamtvertragspartner im Rahmen des ihnen vom Gesetz eingeräumten Handlungsspielraums daneben auch andere Gesichtspunkte berücksichtigen, auch wenn dadurch im Ergebnis von Bewertungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabs abgewichen wird (BSG, Urteile vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R - und vom 11.12.2013 - B 6 KA 6/13 R -).

    Angesichts der vorgegebenen Größe der Gesamtvergütung zielen die Instrumente der Mengensteuerung nicht nur auf das Verhalten des einzelnen Arztes, sondern dienen auch dem Zweck, die Folgen einer Mengenausweitung auf die jeweilige Arztgruppe zu beschränken und Honorarminderungen für solche Arztgruppen zu verhindern, die zu einer Leistungsausweitung nichts beigetragen haben (BSG, Urteile vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R - und vom 11.12.2013 - B 6 KA 6/13 R -).

    Damit haben die regionalen Gesamtvertragspartner die normativen Vorgaben des Bewertungsausschusses im Beschluss vom 26.03.2010 zutreffend umgesetzt, die ihrerseits mit höherrangigem Recht in Einklang stehen (BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R -).

    Da in einem System begrenzter Gesamtvergütungen die einer Arztgruppe zugesagte Garantie fester Preise ohne flankierende Steuerungsmaßnahmen regelhaft dazu führt, dass andere Arztgruppen diese Garantie mit finanzieren, indem sie für ihre Leistungen geringere Vergütungen erhalten, kann diese im Prinzip nur Leistungen betreffen, die außerhalb der MGV vergütet werden BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R -); hierzu gehören die streitgegenständlichen Leistungen jedoch nicht (s.o. A.).

    Mengenbegrenzungen oder Quotierungen sind unvermeidlich, und jeder Garantiepreis für bestimmte, mengenmäßig nicht begrenzte Leistungen führt bei entsprechender Mengenentwicklung zwangsläufig zu einer Absenkung der Vergütung anderer Leistungen (BSG, Urteile vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R - und vom 17.7.2013 - B 6 KA 45/12 R -).

    Wenn diese ohne Steuerungs- oder Begrenzungsmöglichkeiten vergütet werden müssten, hätte das erhebliche Auswirkungen auf die Vergütung der in das RLV der jeweiligen Arztgruppen fallenden und gleichermaßen aus der MGV zu vergütenden Leistungen (BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R - m.w.N.).

    Weder eine angemessene Honorierung dieser in das RLV fallenden Leistungen noch eine gewisse Kalkulationssicherheit wären gewährleistet, wenn die freien Leistungen vorab unbegrenzt vergütet würden, sodass im Extremfall, also bei zu geringen RLV auch die Funktionsfähigkeit des Systems der RLV insgesamt beeinträchtigt sein könnte (BSG, Urteile vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R - und vom 17.07.2013 - B 6 KA 45/12 R -).

    Die regionalen Vertragspartner sind auch zutreffender Adressat der Ermächtigung, da sie (im maßgeblichen Zeitraum) ungeachtet bundeseinheitlicher Vorgaben weiterhin zum Erlass normativer Vorgaben für die Honorarverteilung ermächtigt und verpflichtet waren (BSG, Urteile vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R -).

    Allerdings hat innerhalb einer begrenzten Gesamtvergütung das Ziel der Kalkulationssicherheit nur "relative" Bedeutung: Die Maßnahmen sind darauf auszurichten, dieses Ziel zu erreichen, sofern dem die Begrenztheit des zur Verteilung zur Verfügung stehenden Vergütungsvolumens nicht entgegensteht (BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2019 - L 11 KA 58/16

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Dass vielmehr die eine Quotierung "freier Leistungen" auf regionaler Ebene erlaubenden Beschlüsse des Bewertungsausschusses mit höherrangigem Recht vereinbar seien, habe das BSG mehrfach bestätigt (Verweis auf BSG, Urteile vom 07.07.2013 - B 6 KA 45/12 R -, vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R - und vom 03.03.2016 - B 6 KA 33/15 R -).

    Eine Vergütung von Leistungen außerhalb der MGV ist nur zulässig, soweit dies das Gesetz ausdrücklich vorsieht (BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R -).

    Eine entsprechende Vereinbarung bezogen auf die "Sonstigen Hilfen" haben die - hierfür allein zuständigen (BSG, Urteile vom 29.11.2017 - B 6 KA 41/16 R - und vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R -) - Gesamtvertragspartner indes nicht getroffen.

    Art und Umfang der Leistungen, wie sie im einheitlichen Bewertungsmaßstab festgelegt sind, bilden nicht das alleinige Verteilungskriterium; vielmehr können die Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen ihrer Satzungsautonomie ebenso wie die Gesamtvertragspartner im Rahmen des ihnen vom Gesetz eingeräumten Handlungsspielraums daneben auch andere Gesichtspunkte berücksichtigen, auch wenn dadurch im Ergebnis von Bewertungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabs abgewichen wird (BSG, Urteile vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R - und vom 11.12.2013 - B 6 KA 6/13 R -).

    Angesichts der vorgegebenen Größe der Gesamtvergütung zielen die Instrumente der Mengensteuerung nicht nur auf das Verhalten des einzelnen Arztes, sondern dienen auch dem Zweck, die Folgen einer Mengenausweitung auf die jeweilige Arztgruppe zu beschränken und Honorarminderungen für solche Arztgruppen zu verhindern, die zu einer Leistungsausweitung nichts beigetragen haben (BSG, Urteile vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R - und vom 11.12.2013 - B 6 KA 6/13 R -).

    Da in einem System begrenzter Gesamtvergütungen die einer Arztgruppe zugesagte Garantie fester Preise ohne flankierende Steuerungsmaßnahmen regelhaft dazu führt, dass andere Arztgruppen diese Garantie mit finanzieren, indem sie für ihre Leistungen geringere Vergütungen erhalten, kann diese im Prinzip nur Leistungen betreffen, die außerhalb der MGV vergütet werden (BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R -); hierzu gehören die streitgegenständlichen Leistungen jedoch nicht (s.o. A.).

    Mengenbegrenzungen oder Quotierungen sind unvermeidlich, und jeder Garantiepreis für bestimmte, mengenmäßig nicht begrenzte Leistungen führt bei entsprechender Mengenentwicklung zwangsläufig zu einer Absenkung der Vergütung anderer Leistungen (BSG, Urteile vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R - und vom 17.7.2013 - B 6 KA 45/12 R -).

    Wenn diese ohne Steuerungs- oder Begrenzungsmöglichkeiten vergütet werden müssten, hätte das erhebliche Auswirkungen auf die Vergütung der in das RLV der jeweiligen Arztgruppen fallenden und gleichermaßen aus der MGV zu vergütenden Leistungen (BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R - m.w.N.).

    Weder eine angemessene Honorierung dieser in das RLV fallenden Leistungen noch eine gewisse Kalkulationssicherheit wären gewährleistet, wenn die freien Leistungen vorab unbegrenzt vergütet würden, sodass im Extremfall, also bei zu geringen RLV auch die Funktionsfähigkeit des Systems der RLV insgesamt beeinträchtigt sein könnte (BSG, Urteile vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R - und vom 17.07.2013 - B 6 KA 45/12 R -).

    Die regionalen Vertragspartner sind auch zutreffender Adressat der Ermächtigung, da sie (im maßgeblichen Zeitraum) ungeachtet bundeseinheitlicher Vorgaben weiterhin zum Erlass normativer Vorgaben für die Honorarverteilung ermächtigt und verpflichtet waren (BSG, Urteile vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R -).

    Allerdings hat innerhalb einer begrenzten Gesamtvergütung das Ziel der Kalkulationssicherheit nur "relative" Bedeutung: Die Maßnahmen sind darauf auszurichten, dieses Ziel zu erreichen, sofern dem die Begrenztheit des zur Verteilung zur Verfügung stehenden Vergütungsvolumens nicht entgegensteht (BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R -).

  • BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 33/15 R

    Vertragsarzt - Honorarverteilung - kein Anspruch auf unquotierte Vergütung sog

    Sie bezieht sich zur Begründung auf das Urteil des SG und ergänzend auf Urteile des Senats vom 19.8.2015 (B 6 KA 33/14 R und B 6 KA 34/14 R) die die Frage der Quotierung von Laborleistungen zum Gegenstand haben.

    Diese normativen Vorgaben des BewA, welche die Beklagte zutreffend umgesetzt hat, stehen ihrerseits mit höherrangigem Recht im Einklang (vgl dazu bereits BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 6 KA 34/14 R - zur Veröffentlichung vorgesehen für BSGE und SozR, RdNr 24 ff) .

    Dazu gehörten auch Regelungen für den Fall einer Überschreitung des für die freien Leistungen vorgesehenen Vergütungsvolumens (BSG Urteile vom 19.8.2015 - B 6 KA 34/14 R - zur Veröffentlichung vorgesehen für BSGE und SozR, RdNr 26 f) .

    Wie der Senat bereits bezogen auf die ebenfalls außerhalb von RLV als sog freie Leistungen vergüteten laborärztlichen Leistungen entschieden hat, gilt der Grundsatz, dass angesichts begrenzter Gesamtvergütungen kein Leistungsbereich generell von Steuerungsmaßnahmen ausgenommen werden kann (BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 6 KA 34/14 R - zur Veröffentlichung vorgesehen für BSGE und SozR, RdNr 28) .

    Honorarbegrenzungsinstrumente, die verhindern, dass das Verhalten einer Arztgruppe zu Lasten anderer Arztgruppen geht, sind nach ständiger Rechtsprechung zulässig (BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 6 KA 34/14 R - zur Veröffentlichung vorgesehen für BSGE und SozR, RdNr 54 f; grundlegend: BSGE 83, 1, 2 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 184; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 87b Nr. 4 RdNr 31-33) .

    Das gilt auch für Arztgruppen, die - wie Pathologen (vgl § 13 Abs. 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte) - nur auf Überweisung tätig werden können und die die Menge der erbrachten Leistungen nur in begrenztem Maße steuern können (zu Laborärzten vgl BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 6 KA 34/14 R - zur Veröffentlichung vorgesehen für BSGE und SozR, RdNr 54 mwN; zu Radiologen vgl BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 182 ff; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 30 S 225, 230; zu Pathologen vgl BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 73/03 R - Urteilsumdruck S 20 ff; BSG Beschluss vom 17.9.2008 - B 6 KA 62/07 B) .

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 35/17 R

    Höhe der Vergütung antrags- und genehmigungspflichtiger psychotherapeutischer

    Betriebskosten von Arztpraxen werden, sofern sie nicht ausnahmsweise gesondert in GOP des EBM-Ä ausgewiesen und abrechenbar sind, über die Bewertungen der ärztlichen Leistungen im EBM-Ä mit abgegolten (vgl dazu BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 31) .
  • BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 42/15 R

    Vergütung zyto- und molekulargenetischer Leistungen - Befugnis der

    Richtig ist allerdings, dass (auch) im Vertragsarztrecht ein untergesetzlicher Normgeber keine Regelungen zu Gegenständen treffen darf, die einem anderen Normgeber gesetzlich zugewiesen sind (BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26, RdNr 27; vgl zuletzt BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 34; zum GBA vgl BSGE 105, 243 = SozR 4-2500 § 116b Nr. 2, RdNr 37) .

    Vielmehr sind dem BewA durch § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V spezielle Aufgaben übertragen und diese damit der - ansonsten nach § 82 Abs. 1 SGB V bestehenden - Zuständigkeit der BMV-Partner entzogen (BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26, RdNr 27; vgl BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 34; BSG Beschluss vom 10.12.2008 - B 6 KA 37/08 B - Juris RdNr 11) .

    Ferner hat es der Senat stets gebilligt, dass die BMV-Partner für bestimmte Leistungspositionen wie für die Vergütung des technisch-analytischen Teils von Laborleistungen feste Kostensätze in DM- bzw Euro-Beträgen festlegen, wenn dies sachgerecht ist und den in § 87 Abs. 1 und 2 SGB V niedergelegten Grundsätzen zur Honorierung der vertragsärztlichen Leistungen nicht zuwiderläuft (BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 30; vgl auch BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 34) .

    Vor der Änderung des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V durch das GKV-VSG mit Wirkung vom 23.7.2015 war zudem zweifelhaft, ob der BewA überhaupt befugt war, ärztliche Leistungen in DM- oder Euro-Beträgen zu bewerten, weil der nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V durch den BewA zu vereinbarende Bewertungsmaßstab nach § 87 Abs. 2 Satz 1 SGB V "den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander" bestimmt (ausdrücklich offen gelassen: BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 30; vgl BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 35) .

    Dem entgegenstehende gesetzliche Vorgaben gibt es nicht und angesichts begrenzter Gesamtvergütungen kann grundsätzlich kein Leistungsbereich von entsprechenden Steuerungsmaßnahmen ausgenommen werden (vgl BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 42 ff) .

    Einen Anspruch darauf, dass die in Abschnitt 32.3 geregelten laboratoriumsmedizinischen Analysen nicht nach Punkten, sondern auf der Grundlage von Euro-Beträgen vergütet werden, enthält das Gesetz nicht (BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 31 f mwN) .

    Im Übrigen sind vor der Laborreform 1999 Laborleistungen einschließlich des Sachkostenanteils nach Punkten vergütet worden (vgl BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 36) , ohne dass dies in der Rechtsprechung beanstandet worden wäre (vgl dazu zB BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 38 S 315; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 164 ff) .

  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 4/16 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Zulässigkeit der Quotierung sog

    Dazu gehörten auch Regelungen für den Fall einer Überschreitung des für die freien Leistungen vorgesehenen Vergütungsvolumens (BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 26 ff; BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26, RdNr 26 f) .

    Der Senat hat bereits bezogen auf die außerhalb von RLV vergüteten laborärztlichen Leistungen entschieden, dass der Grundsatz gilt, dass angesichts begrenzter Gesamtvergütungen kein Leistungsbereich generell von Steuerungsmaßnahmen ausgenommen werden kann (BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 42 ff) .

    Die normativen Vorgaben hat der BewA zutreffend umgesetzt (vgl BSG SozR 4-2500 § 87b Nr. 8 RdNr 15 ff; BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 24 ff) , was die Klägerin zu Recht im Revisionsverfahren nicht mehr in Frage stellt.

    Sie waren jedoch Bestandteil der MGV iS des § 87a Abs. 3 Satz 1 SGB V, da eine Vergütung der Leistungen außerhalb der Gesamtvergütung weder gesetzlich ausdrücklich vorgesehen noch von den hierfür zuständigen Gesamtvertragspartnern eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde (vgl dazu BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26, RdNr 61; BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 44) .

    Der Senat hat dementsprechend bereits für das Quartal IV/2010 entschieden, dass das Fehlen von Vorgaben für Mengenbegrenzungen oder Abstaffelungen für die Leistungen des Kapitels 32 EBM-Ä zwingend zur Konsequenz hat, dass bei Überschreitung des Vergütungsvolumens entweder dieses erhöht oder die Leistungen nur quotiert vergütet werden (BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 22) .

    Honorarbegrenzungsinstrumente, die verhindern, dass das Verhalten einer Arztgruppe zu Lasten anderer Arztgruppen geht, sind nach ständiger Rechtsprechung zulässig (BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 54 f; grundlegend: BSGE 83, 1, 2 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 184; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 87b Nr. 4 RdNr 31-33) , und dies gilt auch für Arztgruppen, die - wie Laborärzte - nur auf Überweisung tätig werden können und die die Menge der erbrachten Leistungen nur in begrenztem Maße steuern können (vgl BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 54 mwN zu Laborärzten; zu Radiologen vgl BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 182 ff; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 30 S 225, 230; zu Pathologen BSG SozR 4-2500 § 87b Nr. 8 RdNr 21 mwN) .

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 37/17 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Rechtmäßigkeit bzw -widrigkeit des

    Betriebskosten von Arztpraxen werden, sofern sie nicht ausnahmsweise gesondert in GOP des EBM-Ä ausgewiesen und abrechenbar sind, über die Bewertungen der ärztlichen Leistungen im EBM-Ä mit abgegolten (vgl dazu BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7 RdNr 31) .
  • SG Mainz, 01.06.2016 - S 8 KA 164/14

    Honorarverteilung - Quotierung der Vergütung labormedizinischer Leistungen -

    Die Entscheidungen des BSG vom 19.08.2015 (B 6 KA 34/14 R u.a.) könnten nicht überzeugen, da kein sachlicher Grund dafür bestehe, die gleichmäßige Vergütung aller ärztlichen Leistungen über die Kalkulationssicherheit der Ärzte zu stellen, deren Kosten zu einem relevanten Teil über Kostenerstattung finanziert würden.

    Die Ausführungen des BSG (Urteile vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R u.a.), dass diese Regelung nicht streng nach ihrem Wortlaut auszulegen sei, vermöge nicht zu überzeugen.

    Die Klägerin ist als Laborgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR nach § 70 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig und auch prozessführungsbefugt, da ihr selbst ein Vergütungsanspruch gegenüber der Beklagten zusteht (vgl. BSG, Urteile vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R, juris Rn 18, und vom 13.05.2015 - B 6 KA 27/14 R, juris Rn 11 ff.).

    Das BSG hat in seinen Urteilen vom 19.08.2015 (B 6 KA 34/14 R u.a.) entschieden, dass es zulässig ist, die Vergütung von Kostenpauschalen und Pauschalkostenerstattungen nach den Abschnitten 32.2 und 32.3.

    Auch die besonderen Regelungen für Laborgemeinschaften wie die Klägerin in § 25 BMV-Ä bzw. § 28 Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä) und in der Präambel Nr. 1 des Abschnitts 32.2 EBM, die eine Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten höchstens bis zum Höchstpreis vorsehen, führen nicht dazu, dass die Klägerin einen Anspruch auf eine nicht quotierte Erstattung ihrer Laborleistungen nach den Höchstsätzen beanspruchen kann (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R, juris Rn 63 ff.).

    In der Sache wird die Bildung eines leistungsbezogenen Honorarkontingentes bewirkt (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R, juris Rn 54).

    Dies entspricht dem Grundsatz, dass angesichts begrenzter Gesamtvergütungen kein Leistungsbereich generell von Steuerungsmaßnahmen ausgenommen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R, juris Rn 42).

  • BSG, 25.01.2017 - B 6 KA 6/16 R

    Vertragspsychotherapeut - Vergütung mit festen Punktwerten - Begrenzung der

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BSG SozR 4-2500 § 87b Nr. 8 RdNr 16; BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 26 f) zu § 87b Abs. 2 Satz 7 SGB V (idF des GKV-WSG) , der bestimmt, dass - neben den in Satz 6 genannten psychotherapeutischen Leistungen - weitere Leistungen außerhalb des RLV vergütet werden können, wenn sie besonders gefördert werden sollen oder soweit dies medizinisch oder aufgrund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der Leistungserbringung erforderlich ist.

    Dazu gehören auch Regelungen für den Fall einer Überschreitung des für die freien Leistungen vorgesehenen Vergütungsvolumens (BSG SozR 4-2500 § 87b Nr. 8 RdNr 16; BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 26 f) .

    Auch bezogen auf den Punktwert der innerhalb der RLV vergüteten Leistungen gelten nicht die in der Rechtsprechung für die Vergütung zeitgebundener antrags- und genehmigungsbedürftigen Leistungen entwickelten Anforderungen (vgl BSG SozR 4-2500 § 87b Nr. 8; BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7; BSG SozR 4-2500 § 87b Nr. 4) .

  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 39/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Rechtmäßigkeit des Abrechnungsausschlusses für

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2019 - L 7 KA 70/16

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Honorarbescheides der Kassenärztlichen

  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 39/14 R

    Rechtmäßigkeit der sachlich-rechnerischen Richtigstellung einer Honorarabrechnung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2019 - L 7 KA 69/16

    Honorarbescheid; mengenbegrenzende Maßnahmen; Quotierung; Leistungen Kapitel 19

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2019 - L 7 KA 72/16

    Umfang der gerichtlichen Überprüfung eines in der vertragsärztlichen Versorgung

  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 7/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bemessung des Regelleistungsvolumens (RLV) -

  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 10/15 R

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • BSG, 26.06.2019 - B 6 KA 66/17 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2019 - L 11 KA 15/16

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2019 - L 11 KA 59/16

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • BSG, 25.11.2020 - B 6 KA 14/19 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • BSG, 17.03.2021 - B 6 KA 3/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung - Einbeziehung der Berufsgruppe der

  • BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 14/20 B

    Anspruch auf höheres vertragsärztliches Honorar; Grundsatzrüge im

  • LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 2/15

    Beitragsbemessung darf nicht nur auf Umsatz abstellen

  • BSG, 15.06.2016 - B 6 KA 18/15 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Zuordnung von Arztgruppen mit

  • SG Marburg, 22.03.2017 - S 11 KA 8/15

    Der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 22.09.2015 "zur angemessenen Höhe der

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 36/17 R

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • LSG Hessen, 30.01.2019 - L 4 KA 86/14

    Verfassungsmäßigkeit der Neufassung der "Grundsätze der Erweiterten

  • BSG, 15.07.2020 - B 6 KA 4/20 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 3/17 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit der Honorarverteilung für

  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 18/17 R

    Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 2/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Aufbauphase -

  • BSG, 27.01.2021 - B 6 A 1/19 R

    Ist der Bewertungsausschuss befugt, im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für

  • LSG Hessen, 27.02.2019 - L 4 KA 5/15

    Verfassungsmäßigkeit der Neufassung der "Grundsätze der Erweiterten

  • LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 11/15
  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 9/17 R

    Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • SG Marburg, 22.03.2017 - S 11 KA 26/15

    Der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 22.09.2015 "zur angemessenen Höhe der

  • SG Marburg, 22.03.2017 - S 11 KA 27/15

    Der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 22.09.2015 "zur angemessenen Höhe der

  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 21/17 R

    Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • BSG, 24.05.2023 - B 6 KA 8/22 R

    Vertragspsychotherapeutische Vergütung - Honorarverteilungsmaßstäbe 2011 -

  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 13/17 R

    Vertragsarzthonorar

  • SG Marburg, 01.10.2019 - S 12 KA 833/16
  • SG Marburg, 01.10.2019 - S 12 KA 551/17
  • SG Marburg, 11.04.2018 - S 12 KA 95/15

    Vertragsarztrecht

  • LSG Hessen, 06.06.2018 - L 4 KA 1/17

    Praxisverlegung abgelehnt: Psychotherapeutin erstreitet Teilerfolg

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.04.2016 - L 3 KA 51/13

    Höhe eines Regelleistungsvolumens; BAG-Zuschlag; Arztbezogenes und

  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 28/20 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 KA 29/20 B v. 26.05.2021

  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 33/20 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 KA 30/20 B v. 26.05.2021

  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 29/20 B

    Vertragsärztliches Honorar unter Berücksichtigung eines höheren

  • BSG, 26.06.2019 - B 6 KA 46/18 B

    Höhe eines vertragsärztlichen Honorars

  • LSG Baden-Württemberg, 14.11.2018 - L 5 KA 747/17

    Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg - Honorarverteilung -

  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 32/20 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 KA 30/20 B v. 26.05.2021

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 23/17 B

    Vertragsarzthonorar; Grundsatzrüge; Fehlender Klärungsbedarf für eine

  • SG Marburg, 19.09.2016 - S 12 KA 328/16

    Vertragsarztrecht

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.06.2016 - L 3 KA 12/14

    Vergütung nephrologischer Leistungen einer zur vertragsärztlichen Versorgung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.12.2020 - L 7 KA 45/16

    Streit um Regelleistungsvolumen - Fallzahlerhöhung - Aufgabe einer Zulassung -

  • LSG Hessen, 06.12.2017 - L 4 KA 10/15

    Vertragsarztrecht, SGB V

  • LSG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - L 5 KA 1717/15
  • SG Berlin, 20.04.2016 - S 22 KA 161/14

    Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - Medizinisches

  • LSG Baden-Württemberg, 20.11.2019 - L 5 KA 1548/18
  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 3/19 B

    Vergütung für Laborleistungen

  • SG Düsseldorf, 25.05.2016 - S 33 KA 355/11
  • LSG Schleswig-Holstein, 28.03.2023 - L 4 KA 1/19

    Vertragsärztliche Vergütung - Honorarverteilung - mengensteuernde Maßnahmen -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.06.2016 - L 3 KA 3/13
  • SG Hannover, 20.04.2016 - S 61 KA 443/11
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