Rechtsprechung
BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 95 Abs 6 S 1 SGB 5, § 95d Abs 1 SGB 5, § 95d Abs 3 S 1 Halbs 1 SGB 5, § 95d Abs 3 S 4 Halbs 1 SGB 5, § 95d Abs 3 S 3 SGB 5
Vertragsarzt - Zulassungsentziehung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht - gröbliche Pflichtverletzung - kein Verschuldenserfordernis - Berücksichtigung von Wohlverhalten - Sanktionen wegen Verletzung der Fortbildungspflicht verstoßen nicht gegen Berufsfreiheit - ... - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
- rewis.io
Vertragsarzt - Zulassungsentziehung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht - gröbliche Pflichtverletzung - kein Verschuldenserfordernis - Berücksichtigung von Wohlverhalten - Sanktionen wegen Verletzung der Fortbildungspflicht verstoßen nicht gegen Berufsfreiheit - ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht
, S. 42 (Kurzinformation)
Vertragsarztrecht | Zulassungsrecht | Entziehung der Zulassung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht | Gröbliche Pflichtverletzung/Kein Verschuldenserfordernis/Keine weitere Nachfrist
Verfahrensgang
- SG München, 11.12.2013 - S 28 KA 16/13
- LSG Bayern, 11.03.2015 - L 12 KA 56/14
- BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B
Wird zitiert von ... (34)
- LSG Hamburg, 19.11.2020 - L 5 KA 24/17
Vertragsarzt - Zulassungsentziehung wegen fehlendem Nachweis der Fortbildung - …
Dabei gölten für eine Zulassungsentziehung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht keine anderen Maßstäbe als für sonstige Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten (Hinweis auf BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 36/15 B, juris-Rn. 8).Davon sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt werde und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört sei, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden könne (Hinweis auf BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 36/15 B, juris-Rn. 9 mwN aus der fachgerichtlichen wie verfassungsrechtlichen Rechtsprechung).
In der Rechtsprechung insbesondere des BSG sei geklärt, dass der Verstoß gegen § 95d SGB V grundlegende vertragsärztliche Pflichten betreffe, denn die Fortbildungspflicht sei eine notwendige Voraussetzung dafür, dass die Vertragsärzte die Versicherten entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse behandelten; die Nachweispflicht sichere dies ab (Hinweis auf BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 36/15 B, juris-Rn. 10 mwN).
Sie gehe wie bereits der Gesetzgeber davon aus, dass ein Vertragsarzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletze, der sich hartnäckig der Fortbildungsverpflichtung verweigere, indem er fünf Jahre seiner Fortbildungspflicht nicht oder nur unzureichend nachkomme und sich auch durch empfindliche Honorarkürzungen nicht beeindrucken lasse (Hinweis auf BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 36/15 B, juris-Rn. 10, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung).
Auch unverschuldete Pflichtverletzungen könnten zur Zulassungsentziehung führen, auch wenn sich diese auf die Verletzung der in § 95d SGB V normierten Fortbildungspflichten stütze (Hinweis auf ständige Rechtsprechung, zusammenfassend BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 36/15 B, juris-Rn. 11 mwN,).
Es sei erneut betont, dass der Verstoß gegen die Pflicht zur fachlichen Fortbildung nach § 95d SGB V über den gesamten gesetzlich geregelten Zeitraum von insgesamt 7 Jahren einschließlich der zu setzenden, bereits mit Honorarkürzungen verbundenen Nachfrist von 2 Jahren nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 15/1525 S. 110) und der ständigen Rechtsprechung des BSG (insbesondere Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 37/14 B, MedR 2015, 687, und vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 36/15 B, juris) unabhängig von einem Verschulden des Vertragsarztes einen gröblichen Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten im Sinne des § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V darstellt, der grundsätzlich die Entziehung der Zulassung als gebundene Entscheidung nach sich zieht, und dass die vorgesehenen Sanktionen vor dem Hintergrund des Zwecks der Fortbildungspflicht, die Qualität der vertragsärztlichen Versorgung zu sichern, mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang stehen.
Unverhältnismäßig könnte eine auf die Verletzung der Fortbildungspflicht gestützte Zulassungsentziehung etwa dann sein, wenn der vorgegebene Nachweis nur um wenige Stunden (bzw. Punkte) verfehlt wird (BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 36/15 B, juris-Rn. 13 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung zum GMG, BT-Drucks 15/1525 S. 111 zu § 95d Abs. 3 SGB V).
Diese entspricht vielmehr in wesentlichen Zügen dem der vorgenannten Entscheidung des BSG vom 28. Oktober 2015 (B 6 KA 36/15 B) zu Grunde liegenden Sachverhalt.
- BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 20/18 B
Entziehung einer vertragsärztlichen Zulassung wegen Verletzung der …
Soweit der Senat ausgeführt hat, dass eine auf die Verletzung der Fortbildungspflicht gestützte Zulassungsentziehung dann unverhältnismäßig sein kann, wenn der vorgegebene Nachweis nur um wenige Stunden verfehlt wird (Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - Juris RdNr 13) , unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung davon grundlegend.Dementsprechend ist auch die gesetzliche Regelung des § 95d Abs. 3 S 4 Halbs 1 SGB V, nach der die Möglichkeit zur Nachholung der Fortbildungen auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablauf des Fünfjahreszeitraumes begrenzt wird, nicht unverhältnismäßig (BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - Juris RdNr 18) .
- BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 9/20 R
Vertragsärztliche Versorgung - Fortbildungspflicht - Fachgebietswechsel - Recht …
Ein Vertragsarzt, der fünf Jahre seiner Fortbildungsverpflichtung nicht oder nur unzureichend nachkommt und sich auch durch empfindliche Honorarkürzungen nicht beeindrucken lässt, verweigert sich hartnäckig der Fortbildungsverpflichtung und verletzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich (vgl die Gesetzesbegründung BT-Drucks 15/1525, S 110 zu Abs. 3 sowie BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 10.5.2017 - B 6 KA 72/16 B - juris RdNr 9;… Pawlita, jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, § 95d RdNr 8, 75 f) .§ 95d SGB V verstößt im Übrigen weder gegen kompetenzrechtliche Vorschriften des GG (…vgl ausführlich BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 19/14 R - SozR 4-2500 § 95d Nr. 1 RdNr 11 ff) noch greift es in ungerechtfertigter Weise in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers ein (…vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 19/14 R - SozR 4-2500 § 95d Nr. 1 RdNr 15 ff; BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - juris RdNr 18; BSG Beschluss vom 12.9.2018 - B 6 KA 12/18 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 25.11.2020 - B 6 KA 36/19 B - juris RdNr 11) .
- BSG, 12.09.2018 - B 6 KA 12/18 B
Entziehung einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung
Der Senat hat sich damit bereits in einem Beschluss vom 28.10.2015 näher befasst (B 6 KA 36/15 B - Juris RdNr 8 ff).Mit Zulassungsentziehungen als Folge einer Verletzung der Fortbildungspflicht im ersten Fünf-Jahres-Zeitraum nach Einführung des § 95d SGB V hat sich der Senat in den veröffentlichten Beschlüssen vom 28.10.2015 (B 6 KA 36/15 B - Juris) und vom 11.2.2015 (B 6 KA 37/14 B - ArztR 2015, 215 = MedR 2015, 687) befasst.
- SG Düsseldorf, 30.11.2016 - S 14 KA 144/15 Eine Pflichtverletzung ist als gröblich anzusehen, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist (Bundessozialgericht (BSG), Beschlüsse vom 28.10.2015, Az.: B 6 KA 36/15 B, und vom 11.02.2015, Az.: B 6 KA 37/14 B).
Die Fortbildungspflicht dient der Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung, und die für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtung vorgesehenen Sanktionen bis hin zur Zulassungsentziehung stehen im Einklang mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) (…SG Marburg a.a.O. unter Bezugnahme auf BSG, Beschluss vom 28.10.2015, Az.: B 6 KA 36/15 B).
Dies beruht darauf, dass ein Verschuldenserfordernis nicht mit dem Ziel der auf eine funktionsfähige vertragsärztliche Versorgung ausgerichteten Regelungen des SGB V kompatibel wäre (…BSG, a.a.O.; dass., Beschluss vom 28.10.2015, Az.: B 6 KA 36/15 B).
Denn die Erfüllung der Fortbildungspflicht nach Verstreichen der zweijährigen Nachfrist kann bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung gegeben sind, keine Berücksichtigung finden (…SG Marburg a.a.O. unter Bezugnahme auf BSG, Beschluss vom 28.10.2015, Az.: B 6 KA 36/15 B).
- BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 42/20 B
Entziehung einer vertragsärztlichen Zulassung wegen Verletzung der …
Das LSG hat nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ( BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - juris RdNr 12) - dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, dass der Kläger nicht nur innerhalb des og Fünfjahreszeitraums, sondern auch in dem für die Nachholung zur Verfügung stehenden daran anschließenden Zweijahreszeitraum keinerlei Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nachgewiesen hat, sodass ihm allein die Fortbildungspunkte für das Selbststudium gutgeschrieben werden konnten.Danach ist geklärt, dass für eine Zulassungsentziehung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht keine anderen Maßstäbe gelten als für sonstige Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten und dass ein Verschuldenserfordernis mit dem Ziel der auf eine funktionsfähige vertragsärztliche Versorgung ausgerichteten Regelungen des SGB V nicht vereinbar wäre ( BSG Beschluss vom 11.2.2015 - B 6 KA 37/14 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - juris RdNr 11, jeweils mwN) .
- SG Marburg, 23.05.2016 - S 12 KA 2/16
Fortbildungspflicht: Ignoriert Arzt beharrlich Nachfristen und Warnungen, so ist …
Die Vorschrift schafft keinen eigenständigen Entziehungstatbestand, sondern verweist mit der Antragstellung auf die allgemeinen Zulassungsgründe, insbesondere den Grund der gröblichen Pflichtverletzung und das Entziehungsverfahren vor den Zulassungsgremien (§§ 96, 97 SGB V) (…vgl. BSG, Beschl. v. 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B - juris. Rdnr. 8; BSG, Beschl. v. 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - juris Rdnr. 8).Die Fortbildungspflicht dient der Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung, und die für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtung vorgesehenen Sanktionen bis hin zur Zulassungsentziehung stehen im Einklang mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BSG, Beschl. v. 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - juris Rdnr. 18).
Die Erfüllung der Fortbildungspflicht nach Verstreichen der zweijährigen Nachfrist kann bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung gegeben sind, keine Berücksichtigung finden (vgl. BSG, Beschl. v. 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - juris Rdnr. 8 ff.).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2017 - L 11 KA 19/16
Vertragsarztrecht; Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen nicht …
Die Pflicht des Vertragsarztes zur Fortbildung und zum Nachweis der Fortbildung dienen der Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung; die für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtung vorgesehenen Sanktionen bis hin zur Zulassungsentziehung stehen im Einklang mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 19/14 R - und Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B -).Das Verhalten eines Vertragsarztes, der - wie der Kläger - insgesamt etwa sieben Jahre (nahezu) ungenutzt verstreichen lässt, um seiner Fortbildungs(nachweis)pflicht nachzukommen, und der in dieser Zeit alle Hinweise und Anfragen der kassenärztlichen Vereinigung ignoriert, lässt somit nur den Schluss auf eine Verantwortungslosigkeit beim Umgang mit den vertragsärztlichen Pflichten zu (BSG, Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - und vom 08.10.2015 - B 6 KA 02/15 BH - Senat, Urteil vom 08.02.2015 - L 11 KA 39/13 -).
- LSG Sachsen, 20.05.2016 - L 1 KA 10/16
Streitwertfestsetzung; Auskunftsverlangen; Stufenklage; Auffangstreitwert
An den Betrag des Auffangstreitwerts mag zwar in besonderen Fallgruppen zur Abbildung eines angemessenen Werts pro Zeiteinheit angeknüpft werden (vgl. zum Streitwert in vertragsärztlichen Zulassungssachen z.B. BSG…, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 26/07 R - juris Rn. 36: in Anlehnung an § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG drei Jahre mal vier Quartale mal 5.000,00 EUR, d.h. 60.000,00 EUR; nunmehr auch ohne Benennung des § 52 Abs. 2 GKG z.B. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 36/15 B - juris Rn. 20; Übersicht bei Wenner, NZS 2001, 57 ff.; ablehnend jedoch zu Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch z.B. BSG, Beschluss vom 5. März 2010 - B 12 R 8/09 R; Sächsisches LSG…, Beschluss vom 28. Mai 2015 - L 1 KR 16/10 - juris Rn. 41). - LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2018 - L 11 KA 9/17
Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Zulassung zur Teilnahme an der …
Das sei der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen so tiefgreifend und nachhaltig gestört sei, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden könne (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - Beschluss vom 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B -).Vielmehr hat er seine privaten Interessen an der Suche nach einer "passenden" Wohnung und der persönlichen Pflege seiner Mutter über das durch § 95d Abs. 3 SGB V geschützte Interesse der Allgemeinheit an der Qualitätssicherung der vertragsärztlichen Versorgung gestellt (BSG, Urteil vom 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - Pawlita in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Auflage, 2016, § 95d Rn. 11.1).
- LSG Bayern, 14.03.2018 - L 12 KA 2/17
Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung bei nicht nachgewiesener Fortbildung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2018 - L 11 KA 6/18
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
- SG München, 24.05.2017 - S 38 KA 205/16
Entzug der vertragsärztlichen Zulassung wegen fehlender Fortbildung
- LSG Hessen, 30.11.2016 - L 4 KA 29/16
Vertragsarztrecht; Entziehung der Zulassung; Nichtausübung der vertragsärztlichen …
- LSG Baden-Württemberg, 20.11.2019 - L 5 KA 1522/18
Vertragsärztliche Versorgung - Fortbildungsverpflichtung - Fünfjahreszeitraum - …
- LSG Baden-Württemberg, 20.09.2016 - L 11 KR 674/15
- LSG Sachsen, 30.05.2016 - L 1 KA 3/15
Vertragsarztangelegenheiten; Vertragsarztrecht; Streitwertbeschwerde; …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2022 - L 11 KA 17/20
Anspruch auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens in der …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2018 - L 11 KA 2/17
Entziehung der Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung wegen …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2016 - L 11 KA 49/15
Vertragsarztangelegenheiten
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2021 - L 11 KA 47/19
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
- SG München, 13.12.2016 - S 49 KA 349/16
Zulassungsentziehung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.11.2016 - L 3 KA 111/14
Vertrags(zahn)arztangelegenheiten
- LSG Bayern, 22.01.2020 - L 12 KA 6/19
Vertragsarztrecht: Entziehung der Zulassung wegen Nichtausübung der …
- SG München, 15.09.2017 - S 38 KA 1276/15
Entzug der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit
- LSG Baden-Württemberg, 28.04.2021 - L 5 KA 4289/18
Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Nichtausübung der …
- SG München, 24.10.2019 - S 38 KA 240/18
Beziehen rechtskräftiger Verurteilungen im Rahmen der Prüfung - Entzug der …
- SG Düsseldorf, 03.02.2016 - S 2 KA 165/15
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2020 - L 11 KA 25/18
Fortbildung: Arzt muss der KV ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - L 11 KA 14/20
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2020 - L 11 KA 15/20
- BSG, 06.06.2016 - B 6 KA 1/16 BH
- SG Marburg, 31.07.2019 - S 11 KA 68/18
Der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG ist ein feststehender Pauschalbetrag, …
- SG München, 08.05.2019 - S 43 KA 5093/18
Rechtmäßige Entziehung einer Arztzulassung