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   BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B   

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BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B (https://dejure.org/2015,38518)
BSG, Entscheidung vom 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B (https://dejure.org/2015,38518)
BSG, Entscheidung vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 36/15 B (https://dejure.org/2015,38518)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 95 Abs 6 S 1 SGB 5, § 95d Abs 1 SGB 5, § 95d Abs 3 S 1 Halbs 1 SGB 5, § 95d Abs 3 S 4 Halbs 1 SGB 5, § 95d Abs 3 S 3 SGB 5
    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht - gröbliche Pflichtverletzung - kein Verschuldenserfordernis - Berücksichtigung von Wohlverhalten - Sanktionen wegen Verletzung der Fortbildungspflicht verstoßen nicht gegen Berufsfreiheit - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht - gröbliche Pflichtverletzung - kein Verschuldenserfordernis - Berücksichtigung von Wohlverhalten - Sanktionen wegen Verletzung der Fortbildungspflicht verstoßen nicht gegen Berufsfreiheit - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 42 (Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Zulassungsrecht | Entziehung der Zulassung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht | Gröbliche Pflichtverletzung/Kein Verschuldenserfordernis/Keine weitere Nachfrist

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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage

    Auszug aus BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B
    Danach ist eine Pflichtverletzung gröblich, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 13; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 21) .

    Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 13; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 23; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 20; vgl auch BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30; vgl zuletzt BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 25/14 R - zur Veröffentlichung vorgesehen für BSGE und SozR, RdNr 51) .

    Ebenfalls durch die Rechtsprechung geklärt ist, dass auch unverschuldete Pflichtverletzungen zur Zulassungsentziehung führen können (stRspr, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 23, 50 ff; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 21) .

    Nach der älteren Rechtsprechung des Senats war - jedenfalls bei einer noch nicht vollzogenen Zulassungsentziehung - zu prüfen, ob sich die Sachlage während des Prozesses durch ein Wohlverhalten des Arztes in einer Weise zu seinen Gunsten geändert hat, dass eine Grundlage für eine erneute Vertrauensbasis zwischen dem Betroffenen und den vertragsarztrechtlichen Institutionen wieder aufgebaut worden ist und damit eine Entziehung nicht mehr als angemessen erscheint (vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 16 ff; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 19; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 54; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 25) .

    Hierauf kann sich der Kläger jedoch schon deswegen nicht berufen, weil der Senat diese Rechtsprechung mit Urteil vom 17.10.2012 (BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26) aufgegeben hat.

    Es fehlt aber an der weiteren Voraussetzung für den Vertrauensschutz, nämlich daran, dass die vom Senat für ein "Wohlverhalten" vorausgesetzte "Bewährungszeit" von fünf Jahren seit der Entscheidung des Berufungsausschusses bereits verstrichen sein muss (siehe hierzu BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 56) .

    Bereits in der og Entscheidung zur Aufgabe der sog Wohlverhaltensrechtsprechung hat der Senat ferner im Einzelnen aufgezeigt, dass den schwerwiegenden Folgen einer Zulassungsentziehung bereits bei der Entscheidung darüber Rechnung zu tragen ist, ob die Pflichtverletzungen eine Zulassungsentziehung unabdingbar erforderlich macht (BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 51) .

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher

    Auszug aus BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B
    Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 13; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 23; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 20; vgl auch BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30; vgl zuletzt BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 25/14 R - zur Veröffentlichung vorgesehen für BSGE und SozR, RdNr 51) .

    Maßstab dafür, ob den Institutionen der vertragsärztlichen Versorgung eine Fortsetzung der Zusammenarbeit zuzumuten ist, ist Ausmaß und Schwere der Pflichtverletzungen (BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 57) .

    Dieses Verhalten lässt nur den Schluss auf eine Verantwortungslosigkeit beim Umgang mit den vertragsärztlichen Pflichten zu (vgl dazu BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 47) .

    Ebenfalls durch die Rechtsprechung geklärt ist, dass auch unverschuldete Pflichtverletzungen zur Zulassungsentziehung führen können (stRspr, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 23, 50 ff; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 21) .

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang bereits darauf hingewiesen, dass ein Verschuldenserfordernis nicht mit dem Ziel der auf eine funktionsfähige vertragsärztliche Versorgung ausgerichteten Regelungen des SGB V kompatibel wäre (BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 51) .

    Nach der älteren Rechtsprechung des Senats war - jedenfalls bei einer noch nicht vollzogenen Zulassungsentziehung - zu prüfen, ob sich die Sachlage während des Prozesses durch ein Wohlverhalten des Arztes in einer Weise zu seinen Gunsten geändert hat, dass eine Grundlage für eine erneute Vertrauensbasis zwischen dem Betroffenen und den vertragsarztrechtlichen Institutionen wieder aufgebaut worden ist und damit eine Entziehung nicht mehr als angemessen erscheint (vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 16 ff; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 19; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 54; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 25) .

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung - Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der

    Auszug aus BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B
    Danach ist eine Pflichtverletzung gröblich, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 13; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 21) .

    Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 13; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 23; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 20; vgl auch BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30; vgl zuletzt BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 25/14 R - zur Veröffentlichung vorgesehen für BSGE und SozR, RdNr 51) .

    Ebenfalls durch die Rechtsprechung geklärt ist, dass auch unverschuldete Pflichtverletzungen zur Zulassungsentziehung führen können (stRspr, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 23, 50 ff; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 21) .

    Nach der älteren Rechtsprechung des Senats war - jedenfalls bei einer noch nicht vollzogenen Zulassungsentziehung - zu prüfen, ob sich die Sachlage während des Prozesses durch ein Wohlverhalten des Arztes in einer Weise zu seinen Gunsten geändert hat, dass eine Grundlage für eine erneute Vertrauensbasis zwischen dem Betroffenen und den vertragsarztrechtlichen Institutionen wieder aufgebaut worden ist und damit eine Entziehung nicht mehr als angemessen erscheint (vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 16 ff; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 19; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 54; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 25) .

  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 19/14 R

    (Vertrags[zahn]arzt - Honorarkürzung wegen fehlendem Fortbildungsnachweis -

    Auszug aus BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B
    Mit der Einführung einer sanktionsbewährten Fortbildungspflicht im Vertragsarztrecht hat der Gesetzgeber auf bis dahin bestehende Defizite im Bereich der ärztlichen Fortbildung (vgl die Ergebnisse des Gutachtens 2000/2001 des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen, Band II, Qualitätsentwicklung in Medizin und Pflege, BT-Drucks 14/5661 S 31 ff, 49 f) und die daraus resultierenden Gefahren für die qualifizierte gesundheitliche Versorgung der Versicherten reagiert (BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 19/14 R - zur Veröffentlichung vorgesehen für SozR, RdNr 18 f) .

    Mit Urteil vom 11.2.2015 (B 6 KA 19/14 R - zur Veröffentlichung für SozR vorgesehen, RdNr 15 ff; vgl auch BSG Beschluss vom 13.5.2015 - B 6 KA 50/14 B - RdNr 9; BSG Beschluss vom 12.8.2015 - B 6 KA 37/15 B - RdNr 6) hat der Senat dargelegt, dass die Fortbildungspflicht der Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung dient und dass die für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtung vorgesehenen Sanktionen bis hin zur Zulassungsentziehung mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang stehen.

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 1/06 R

    Vertrags- (Zahn-) Arzt - Zulassungsentziehung - gröbliche Pflichtverletzung in

    Auszug aus BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B
    Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 13; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 23; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 20; vgl auch BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30; vgl zuletzt BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 25/14 R - zur Veröffentlichung vorgesehen für BSGE und SozR, RdNr 51) .

    Nach der älteren Rechtsprechung des Senats war - jedenfalls bei einer noch nicht vollzogenen Zulassungsentziehung - zu prüfen, ob sich die Sachlage während des Prozesses durch ein Wohlverhalten des Arztes in einer Weise zu seinen Gunsten geändert hat, dass eine Grundlage für eine erneute Vertrauensbasis zwischen dem Betroffenen und den vertragsarztrechtlichen Institutionen wieder aufgebaut worden ist und damit eine Entziehung nicht mehr als angemessen erscheint (vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 16 ff; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 19; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 54; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 25) .

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 16/08 R

    Vertragsarzt - Teilnahme an Kollektivverzichtsaktion - erneute Zulassung

    Auszug aus BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B
    Danach ist eine Pflichtverletzung gröblich, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 13; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 21) .

    Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 13; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 23; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 20; vgl auch BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30; vgl zuletzt BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 25/14 R - zur Veröffentlichung vorgesehen für BSGE und SozR, RdNr 51) .

  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung wegen Verletzung der

    Auszug aus BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B
    ist nicht klärungsbedürftig (zu einer ähnlichen Rechtsfrage vgl bereits den Beschluss des Senats vom 11.2.2015 - B 6 KA 37/14 B - ArztR 2015, 215).

    Die nachträgliche Erfüllung der Fortbildungspflicht kann danach bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung gegeben sind, keine Berücksichtigung finden (BSG Beschluss vom 11.2.2015 - B 6 KA 37/14 B - ArztR 2015, 215, RdNr 13) .

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B
    Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO; vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, RdNr 16) .
  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 50/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - keine Durchführung eines Revisionsverfahrens

    Auszug aus BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B
    Mit Urteil vom 11.2.2015 (B 6 KA 19/14 R - zur Veröffentlichung für SozR vorgesehen, RdNr 15 ff; vgl auch BSG Beschluss vom 13.5.2015 - B 6 KA 50/14 B - RdNr 9; BSG Beschluss vom 12.8.2015 - B 6 KA 37/15 B - RdNr 6) hat der Senat dargelegt, dass die Fortbildungspflicht der Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung dient und dass die für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtung vorgesehenen Sanktionen bis hin zur Zulassungsentziehung mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang stehen.
  • BSG, 12.08.2015 - B 6 KA 37/15 B
    Auszug aus BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B
    Mit Urteil vom 11.2.2015 (B 6 KA 19/14 R - zur Veröffentlichung für SozR vorgesehen, RdNr 15 ff; vgl auch BSG Beschluss vom 13.5.2015 - B 6 KA 50/14 B - RdNr 9; BSG Beschluss vom 12.8.2015 - B 6 KA 37/15 B - RdNr 6) hat der Senat dargelegt, dass die Fortbildungspflicht der Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung dient und dass die für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtung vorgesehenen Sanktionen bis hin zur Zulassungsentziehung mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang stehen.
  • BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 2/00 B

    Beitragsrechtliche Behandlung freiwillig krankenversicherter Schüler einer

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne Fristsetzung für Stellungnahme,

  • BSG, 31.03.1993 - 13 BJ 215/92

    Rentenzahlung - Berufung - Nachzahlung

  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

  • BSG, 02.10.1996 - 6 BKa 54/95

    Gegenstandswert bei Ermächtigungsstreitigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92

    Klärungsbedürftig einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren,

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 50/07 B
  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 25/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs 3 Ärzte-ZV -

  • Drs-Bund, 21.03.2001 - BT-Drs 14/5661
  • BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84

    Sozialgerichtsverfahren - Sofortvollzug - Krankenversicherung - Kassenarzt -

  • LSG Hamburg, 19.11.2020 - L 5 KA 24/17

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung wegen fehlendem Nachweis der Fortbildung -

    Dabei gölten für eine Zulassungsentziehung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht keine anderen Maßstäbe als für sonstige Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten (Hinweis auf BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 36/15 B, juris-Rn. 8).

    Davon sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt werde und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört sei, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden könne (Hinweis auf BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 36/15 B, juris-Rn. 9 mwN aus der fachgerichtlichen wie verfassungsrechtlichen Rechtsprechung).

    In der Rechtsprechung insbesondere des BSG sei geklärt, dass der Verstoß gegen § 95d SGB V grundlegende vertragsärztliche Pflichten betreffe, denn die Fortbildungspflicht sei eine notwendige Voraussetzung dafür, dass die Vertragsärzte die Versicherten entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse behandelten; die Nachweispflicht sichere dies ab (Hinweis auf BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 36/15 B, juris-Rn. 10 mwN).

    Sie gehe wie bereits der Gesetzgeber davon aus, dass ein Vertragsarzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletze, der sich hartnäckig der Fortbildungsverpflichtung verweigere, indem er fünf Jahre seiner Fortbildungspflicht nicht oder nur unzureichend nachkomme und sich auch durch empfindliche Honorarkürzungen nicht beeindrucken lasse (Hinweis auf BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 36/15 B, juris-Rn. 10, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung).

    Auch unverschuldete Pflichtverletzungen könnten zur Zulassungsentziehung führen, auch wenn sich diese auf die Verletzung der in § 95d SGB V normierten Fortbildungspflichten stütze (Hinweis auf ständige Rechtsprechung, zusammenfassend BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 36/15 B, juris-Rn. 11 mwN,).

    Es sei erneut betont, dass der Verstoß gegen die Pflicht zur fachlichen Fortbildung nach § 95d SGB V über den gesamten gesetzlich geregelten Zeitraum von insgesamt 7 Jahren einschließlich der zu setzenden, bereits mit Honorarkürzungen verbundenen Nachfrist von 2 Jahren nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 15/1525 S. 110) und der ständigen Rechtsprechung des BSG (insbesondere Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 37/14 B, MedR 2015, 687, und vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 36/15 B, juris) unabhängig von einem Verschulden des Vertragsarztes einen gröblichen Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten im Sinne des § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V darstellt, der grundsätzlich die Entziehung der Zulassung als gebundene Entscheidung nach sich zieht, und dass die vorgesehenen Sanktionen vor dem Hintergrund des Zwecks der Fortbildungspflicht, die Qualität der vertragsärztlichen Versorgung zu sichern, mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang stehen.

    Unverhältnismäßig könnte eine auf die Verletzung der Fortbildungspflicht gestützte Zulassungsentziehung etwa dann sein, wenn der vorgegebene Nachweis nur um wenige Stunden (bzw. Punkte) verfehlt wird (BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 36/15 B, juris-Rn. 13 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung zum GMG, BT-Drucks 15/1525 S. 111 zu § 95d Abs. 3 SGB V).

    Diese entspricht vielmehr in wesentlichen Zügen dem der vorgenannten Entscheidung des BSG vom 28. Oktober 2015 (B 6 KA 36/15 B) zu Grunde liegenden Sachverhalt.

  • BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 9/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Fortbildungspflicht - Fachgebietswechsel - Recht

    Ein Vertragsarzt, der fünf Jahre seiner Fortbildungsverpflichtung nicht oder nur unzureichend nachkommt und sich auch durch empfindliche Honorarkürzungen nicht beeindrucken lässt, verweigert sich hartnäckig der Fortbildungsverpflichtung und verletzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich (vgl die Gesetzesbegründung BT-Drucks 15/1525, S 110 zu Abs. 3 sowie BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 10.5.2017 - B 6 KA 72/16 B - juris RdNr 9; Pawlita, jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, § 95d RdNr 8, 75 f) .

    § 95d SGB V verstößt im Übrigen weder gegen kompetenzrechtliche Vorschriften des GG (vgl ausführlich BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 19/14 R - SozR 4-2500 § 95d Nr. 1 RdNr 11 ff) noch greift es in ungerechtfertigter Weise in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers ein (vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 19/14 R - SozR 4-2500 § 95d Nr. 1 RdNr 15 ff; BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - juris RdNr 18; BSG Beschluss vom 12.9.2018 - B 6 KA 12/18 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 25.11.2020 - B 6 KA 36/19 B - juris RdNr 11) .

  • BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 20/18 B

    Entziehung einer vertragsärztlichen Zulassung wegen Verletzung der

    Soweit der Senat ausgeführt hat, dass eine auf die Verletzung der Fortbildungspflicht gestützte Zulassungsentziehung dann unverhältnismäßig sein kann, wenn der vorgegebene Nachweis nur um wenige Stunden verfehlt wird (Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - Juris RdNr 13) , unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung davon grundlegend.

    Dementsprechend ist auch die gesetzliche Regelung des § 95d Abs. 3 S 4 Halbs 1 SGB V, nach der die Möglichkeit zur Nachholung der Fortbildungen auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablauf des Fünfjahreszeitraumes begrenzt wird, nicht unverhältnismäßig (BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - Juris RdNr 18) .

  • SG Düsseldorf, 30.11.2016 - S 14 KA 144/15
    Eine Pflichtverletzung ist als gröblich anzusehen, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist (Bundessozialgericht (BSG), Beschlüsse vom 28.10.2015, Az.: B 6 KA 36/15 B, und vom 11.02.2015, Az.: B 6 KA 37/14 B).

    Die Fortbildungspflicht dient der Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung, und die für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtung vorgesehenen Sanktionen bis hin zur Zulassungsentziehung stehen im Einklang mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) (SG Marburg a.a.O. unter Bezugnahme auf BSG, Beschluss vom 28.10.2015, Az.: B 6 KA 36/15 B).

    Dies beruht darauf, dass ein Verschuldenserfordernis nicht mit dem Ziel der auf eine funktionsfähige vertragsärztliche Versorgung ausgerichteten Regelungen des SGB V kompatibel wäre (BSG, a.a.O.; dass., Beschluss vom 28.10.2015, Az.: B 6 KA 36/15 B).

    Denn die Erfüllung der Fortbildungspflicht nach Verstreichen der zweijährigen Nachfrist kann bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung gegeben sind, keine Berücksichtigung finden (SG Marburg a.a.O. unter Bezugnahme auf BSG, Beschluss vom 28.10.2015, Az.: B 6 KA 36/15 B).

  • BSG, 12.09.2018 - B 6 KA 12/18 B

    Entziehung einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

    Der Senat hat sich damit bereits in einem Beschluss vom 28.10.2015 näher befasst (B 6 KA 36/15 B - Juris RdNr 8 ff).

    Mit Zulassungsentziehungen als Folge einer Verletzung der Fortbildungspflicht im ersten Fünf-Jahres-Zeitraum nach Einführung des § 95d SGB V hat sich der Senat in den veröffentlichten Beschlüssen vom 28.10.2015 (B 6 KA 36/15 B - Juris) und vom 11.2.2015 (B 6 KA 37/14 B - ArztR 2015, 215 = MedR 2015, 687) befasst.

  • BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 42/20 B

    Entziehung einer vertragsärztlichen Zulassung wegen Verletzung der

    Das LSG hat nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ( BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - juris RdNr 12) - dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, dass der Kläger nicht nur innerhalb des og Fünfjahreszeitraums, sondern auch in dem für die Nachholung zur Verfügung stehenden daran anschließenden Zweijahreszeitraum keinerlei Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nachgewiesen hat, sodass ihm allein die Fortbildungspunkte für das Selbststudium gutgeschrieben werden konnten.

    Danach ist geklärt, dass für eine Zulassungsentziehung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht keine anderen Maßstäbe gelten als für sonstige Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten und dass ein Verschuldenserfordernis mit dem Ziel der auf eine funktionsfähige vertragsärztliche Versorgung ausgerichteten Regelungen des SGB V nicht vereinbar wäre ( BSG Beschluss vom 11.2.2015 - B 6 KA 37/14 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - juris RdNr 11, jeweils mwN) .

  • SG Marburg, 23.05.2016 - S 12 KA 2/16

    Fortbildungspflicht: Ignoriert Arzt beharrlich Nachfristen und Warnungen, so ist

    Die Vorschrift schafft keinen eigenständigen Entziehungstatbestand, sondern verweist mit der Antragstellung auf die allgemeinen Zulassungsgründe, insbesondere den Grund der gröblichen Pflichtverletzung und das Entziehungsverfahren vor den Zulassungsgremien (§§ 96, 97 SGB V) (vgl. BSG, Beschl. v. 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B - juris. Rdnr. 8; BSG, Beschl. v. 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - juris Rdnr. 8).

    Die Fortbildungspflicht dient der Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung, und die für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtung vorgesehenen Sanktionen bis hin zur Zulassungsentziehung stehen im Einklang mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BSG, Beschl. v. 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - juris Rdnr. 18).

    Die Erfüllung der Fortbildungspflicht nach Verstreichen der zweijährigen Nachfrist kann bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung gegeben sind, keine Berücksichtigung finden (vgl. BSG, Beschl. v. 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - juris Rdnr. 8 ff.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2017 - L 11 KA 19/16

    Vertragsarztrecht; Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen nicht

    Die Pflicht des Vertragsarztes zur Fortbildung und zum Nachweis der Fortbildung dienen der Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung; die für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtung vorgesehenen Sanktionen bis hin zur Zulassungsentziehung stehen im Einklang mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 19/14 R - und Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B -).

    Das Verhalten eines Vertragsarztes, der - wie der Kläger - insgesamt etwa sieben Jahre (nahezu) ungenutzt verstreichen lässt, um seiner Fortbildungs(nachweis)pflicht nachzukommen, und der in dieser Zeit alle Hinweise und Anfragen der kassenärztlichen Vereinigung ignoriert, lässt somit nur den Schluss auf eine Verantwortungslosigkeit beim Umgang mit den vertragsärztlichen Pflichten zu (BSG, Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - und vom 08.10.2015 - B 6 KA 02/15 BH - Senat, Urteil vom 08.02.2015 - L 11 KA 39/13 -).

  • LSG Sachsen, 20.05.2016 - L 1 KA 10/16

    Streitwertfestsetzung; Auskunftsverlangen; Stufenklage; Auffangstreitwert

    An den Betrag des Auffangstreitwerts mag zwar in besonderen Fallgruppen zur Abbildung eines angemessenen Werts pro Zeiteinheit angeknüpft werden (vgl. zum Streitwert in vertragsärztlichen Zulassungssachen z.B. BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 26/07 R - juris Rn. 36: in Anlehnung an § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG drei Jahre mal vier Quartale mal 5.000,00 EUR, d.h. 60.000,00 EUR; nunmehr auch ohne Benennung des § 52 Abs. 2 GKG z.B. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 36/15 B - juris Rn. 20; Übersicht bei Wenner, NZS 2001, 57 ff.; ablehnend jedoch zu Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch z.B. BSG, Beschluss vom 5. März 2010 - B 12 R 8/09 R; Sächsisches LSG, Beschluss vom 28. Mai 2015 - L 1 KR 16/10 - juris Rn. 41).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2018 - L 11 KA 9/17

    Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Zulassung zur Teilnahme an der

    Das sei der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen so tiefgreifend und nachhaltig gestört sei, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden könne (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - Beschluss vom 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B -).

    Vielmehr hat er seine privaten Interessen an der Suche nach einer "passenden" Wohnung und der persönlichen Pflege seiner Mutter über das durch § 95d Abs. 3 SGB V geschützte Interesse der Allgemeinheit an der Qualitätssicherung der vertragsärztlichen Versorgung gestellt (BSG, Urteil vom 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - Pawlita in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Auflage, 2016, § 95d Rn. 11.1).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2018 - L 11 KA 6/18

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • LSG Bayern, 14.03.2018 - L 12 KA 2/17

    Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung bei nicht nachgewiesener Fortbildung

  • LSG Baden-Württemberg, 20.11.2019 - L 5 KA 1522/18

    Vertragsärztliche Versorgung - Fortbildungsverpflichtung - Fünfjahreszeitraum -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2022 - L 11 KA 17/20

    Anspruch auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens in der

  • SG München, 24.05.2017 - S 38 KA 205/16

    Entzug der vertragsärztlichen Zulassung wegen fehlender Fortbildung

  • LSG Hessen, 30.11.2016 - L 4 KA 29/16

    Vertragsarztrecht; Entziehung der Zulassung; Nichtausübung der vertragsärztlichen

  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2016 - L 11 KR 674/15
  • LSG Sachsen, 30.05.2016 - L 1 KA 3/15

    Vertragsarztangelegenheiten; Vertragsarztrecht; Streitwertbeschwerde;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2018 - L 11 KA 2/17

    Entziehung der Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung wegen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2016 - L 11 KA 49/15

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Baden-Württemberg, 28.04.2021 - L 5 KA 4289/18

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Nichtausübung der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2021 - L 11 KA 47/19

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • LSG Bayern, 22.01.2020 - L 12 KA 6/19

    Vertragsarztrecht: Entziehung der Zulassung wegen Nichtausübung der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.11.2016 - L 3 KA 111/14

    Honorarkürzungen wegen einer Verletzung der Fortbildungsnachweispflicht eines

  • SG München, 13.12.2016 - S 49 KA 349/16

    Zulassungsentziehung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2020 - L 11 KA 25/18

    Fortbildung: Arzt muss der KV ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer

  • SG München, 15.09.2017 - S 38 KA 1276/15

    Entzug der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit

  • SG München, 24.10.2019 - S 38 KA 240/18

    Beziehen rechtskräftiger Verurteilungen im Rahmen der Prüfung - Entzug der

  • SG Marburg, 31.07.2019 - S 11 KA 68/18

    Der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG ist ein feststehender Pauschalbetrag,

  • BSG, 06.06.2016 - B 6 KA 1/16 BH
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - L 11 KA 14/20
  • SG München, 08.05.2019 - S 43 KA 5093/18

    Rechtmäßige Entziehung einer Arztzulassung

  • SG Düsseldorf, 03.02.2016 - S 2 KA 165/15
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2020 - L 11 KA 15/20
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