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   BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R   

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BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R (https://dejure.org/2015,48670)
BSG, Entscheidung vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R (https://dejure.org/2015,48670)
BSG, Entscheidung vom 16. Dezember 2015 - B 6 KA 37/14 R (https://dejure.org/2015,48670)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 98 Abs 2 Nr 13 SGB 5, § 24 Abs 3 S 1 Nr 1 Ärzte-ZV vom 22.12.2006, § 24 Abs 3 S 1 Nr 2 Ärzte-ZV vom 22.12.2006, § 24 Abs 3 S 5 Ärzte-ZV vom 22.12.2006
    Vertragsärztliche Versorgung - Streit über Zweigpraxisermächtigung - notwendige Beiladung - zuständige Kassenärztliche Vereinigung sowie betroffene Krankenkassenverbände - Beurteilung bzgl Versorgungsverbesserung - potentielle Nutzer

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erteilung einer Zweigpraxis-Ermächtigung für einen Facharzt für Nuklearmedizin; Annahme einer Verbesserung der Versorgung bei qualitativer und quantitativer Erweiterung des Leistungsangebots

  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Streit über Zweigpraxisermächtigung - notwendige Beiladung - zuständige Kassenärztliche Vereinigung sowie betroffene Krankenkassenverbände - Beurteilung bzgl Versorgungsverbesserung - potentielle Nutzer

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13; Ärzte-ZV § 24 Abs. 3
    Erteilung einer Zweigpraxis-Ermächtigung für einen Facharzt für Nuklearmedizin; Annahme einer Verbesserung der Versorgung bei qualitativer und quantitativer Erweiterung des Leistungsangebots

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • seufert-law.de (Kurzinformation)

    Anforderungen für Genehmigung einer Zweigpraxis konkretisiert

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 43 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Zulassungsrecht | Zweigpraxis: Versorgungsverbesserung und Zahl der potentiellen Patienten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BSG, 30.09.2020 - B 6 KA 18/19 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verlegung einer genehmigten Arztanstellung

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind die KÄVen und Krankenkassenverbände - soweit sie nicht schon als Kläger Verfahrensbeteiligte sind - stets beizuladen, wenn ein Beschluss des Berufungsausschusses angegriffen wird (BSG Urteil vom 19.6.1996 - 6 RKa 26/95 - SozR 3-2500 § 116 Nr. 14 S 73 f; BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R - juris RdNr 10; BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 12 RdNr 13) .

    Der Senat hat dies damit begründet, dass Entscheidungen der Zulassungsgremien unmittelbar den Rechtskreis der für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zuständigen KÄV sowie den der gesetzlichen Krankenkassen betreffen, weil zugelassene und ermächtigte Ärzte bzw ärztlich geleitete Einrichtungen im System der vertragsärztlichen Versorgung Leistungen erbringen und zu Lasten der Krankenkassen veranlassen dürfen (BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R - juris RdNr 10; BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 12 RdNr 13) .

  • BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 51/17 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Vertragsärzte, die eine Zweigpraxis betreiben -

    Auch wirtschaftlich betrachtet ist die Zweigpraxis nur "Annex" zur Hauptpraxis (BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 12 RdNr 19) .
  • BSG, 06.04.2022 - B 6 KA 12/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - ausgelagerte Praxisräume iSd § 24 Abs 5 Ärzte-ZV -

    Auch bei der Genehmigung einer Zweigpraxis hat der Senat Gesichtspunkte der Bedarfsplanung im Sinne der Bedarfsplanungs-Richtlinie nicht einfließen lassen (vgl BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 12 RdNr 19, 23).

    Auf der Grundlage von § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV (idF des GKV-VStG vom 22.11.2011, BGBl I 2983, 3017) hat der Senat dazu entschieden, dass eine qualitative Versorgungverbesserung vorlag, wenn Versicherte benötigte MRT-Leistungen in einer Zweigpraxis vor Ort abrufen konnten, die bisher nur in einer Entfernung von 15 km - oder im eigenen KV-Bezirk von 40 km - zur Verfügung standen (vgl BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 12 RdNr 21) .

    Soweit dort das gesamte Behandlungs- und Leistungsspektrum in nahezu gleicher Qualität wie am Sitz der Praxis bzw des MVZ angeboten wird, handelt es sich jedenfalls nicht mehr um die Tätigkeit in auslagerten Praxisräumen, sondern ggf um den Betrieb einer Zweigpraxis, die die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV erfüllen muss (vgl dazu BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 12 RdNr 17 ff) .

  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 30/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Dialyse - Betrieb einer Nebenbetriebsstätte eines

    Insoweit gilt etwas anderes als für die Genehmigung einer Zweigpraxis nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV, die unabhängig von bedarfsplanerischen Erwägungen erteilt wird (zuletzt dazu Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 12 RdNr 22) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2016 - L 11 KA 63/15

    Ermächtigung zur vertragsärztlichen Tätigkeit außerhalb des Vertragsarztsitzes

    Zudem habe das BSG in seinem Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - erneut darauf hingewiesen, dass auch "minimale Verbesserungen" eine Zweigpraxisgenehmigung rechtfertigten.

    Den Zulassungsgremien steht bei der Beurteilung, ob die Genehmigung zu einer Verbesserung bzw. Beeinträchtigung der Versorgung führen würde, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BSG, Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - m.w.N.).

    Das BSG hat zuletzt in seinem Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - unter Wiederholung seiner bisherigen Rechtsprechung dargelegt, was unter einer "Verbesserung der Versorgung" im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Ärzte-ZV zu verstehen ist und welche Gesichtspunkte in den Abwägungsprozess einzubeziehen sind.

    Dieser ist damit einerseits enger als der Planungsbereich im Sinne der Bedarfsplanung, andererseits jedoch räumlich weiter als der Sitz der Zweigpraxis (BSG, Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R -).

  • BSG, 16.05.2018 - B 6 KA 69/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Demgegenüber habe der Senat im Urteil vom 16.12.2015 (B 6 KA 37/14 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 12 RdNr 19) ausgeführt, dass der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Praxis bei der Genehmigung bzw Ermächtigung von Zweigpraxen keine Berücksichtigung finde.

    Dass das nicht zutrifft, folgt jedoch aus der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass für die Beurteilung, ob eine Versorgungsverbesserung am Ort der Zweigpraxis (im Sinne von § 24 Abs. 3 S 1 Nr. 1 Ärzte-ZV) anzunehmen ist, die Gesichtspunkte der Bedarfsplanung im Sinne der Bedarfsplanungs-Richtlinie keine Rolle spielen (BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 35 ff; BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 12 RdNr 19 mwN).

    Die Entscheidungen der Zulassungsgremien bzw der KÄV unterliegen dabei aufgrund des ihnen zukommenden Beurteilungsspielraums nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 12 RdNr 18 mwN).

  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 22/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Drittanfechtung der Genehmigung der befristeten

    Insoweit gilt etwas anderes als für die Genehmigung einer Zweigpraxis nach § 24 Abs. 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, die unabhängig von bedarfsplanerischen Erwägungen erteilt wird (zuletzt dazu Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 12 RdNr 22) .
  • SG München, 03.02.2017 - S 28 KA 1/17

    Vorläufige Genehmigung für eine Zweigpraxis

    Der Antragsgegnerin steht im Rahmen der von ihr zu erteilenden Genehmigung nach § 24 Abs. 3 Satz 5 Ärzte-ZV bei der Beurteilung, ob die Genehmigung zu einer Verbesserung bzw. Beeinträchtigung der Versorgung führen würde, ein gerichtlich nur eingeschränkter Beurteilungsspielraum zu (BSG, Urteil vom 16.12.2015, Az. B 6 KA 37/14 R, Rn. 18 m.w.N.).

    Zwar stellt das Angebot urologischer Leistungen für die Versicherten in C-Stadt entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin eine substantielle Verbesserung der Versorgung dar, da diese bisher in C-Stadt nicht von Vertragsärzten angeboten werden (BSG, Urteil vom 16.12.2015, Az. B 6 KA 37/14 R, Rn. 21, 25).

    Die Antragsgegnerin verkennt, dass das Angebot urologischer Leistungen für die Versicherten in C-Stadt eine substantielle Verbesserung der Versorgung darstellt, da diese bisher in C-Stadt nicht von Vertragsärzten angeboten werden (BSG, Urteil vom 16.12.2015, Az. B 6 KA 37/14 R, Rn. 21, 25).

  • LSG Bayern, 05.04.2017 - L 12 KA 125/16

    Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst am Ort einer

    Auch wenn die Zweigpraxis im Übrigen - auch wirtschaftlich betrachtet - nur einen "Annex" zur Hauptpraxis darstellt (vgl. BSG v. 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - juris Rn. 19 - SozR 4-5520 § 24 Nr. 12) und der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Praxis (vgl. Pawlita in JurisPK, Kommentierung zu § 101 SGB V RdNr. 106 f.) bei der Genehmigung bzw. Ermächtigung von Zweigpraxen keine Berücksichtigung findet, weil sich hierfür keine Stütze im Wortlaut des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV findet, ist es der Beklagten als Normgeberin nicht verwehrt, den in der Zweigpraxis zu versorgenden Patientenstamm als Argument für eine zusätzliche Heranziehung zum Bereitschaftsdienst zu werten.
  • LSG Baden-Württemberg, 01.02.2017 - L 5 KA 5180/15
    a) Das BSG hat in seinem Urteil vom 16.12.2015 (B 6 KA 37/14 R -, in juris) bezüglich der Zweigpraxisermächtigung zum wiederholten Mal ausgeführt, dass den Zulassungsgremien ebenso wie den KVen im Rahmen der von ihnen zu erteilenden Genehmigung nach § 24 Abs. 3 Satz 5 Ärzte-ZV bei der Beurteilung, ob die Genehmigung bzw. die Ermächtigung zu einer Verbesserung bzw. Beeinträchtigung der Versorgung führen würde, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht.

    Die lediglich geringfügige Verkürzung von Wartezeiten durch Hinzutreten eines weiteren Behandlers stellt eine unbeachtliche Verbesserung der Versorgung dar (BSG, Urteil vom 16.12.2015, - B 6 KA 37/14 R -, in juris).

  • SG Düsseldorf, 18.01.2017 - S 2 KA 328/15

    Tiergestützte Psychotherapie in keine Versorgungsverbesserung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2018 - L 11 KA 50/17

    Überweisungsbefugnis von zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Tätigkeit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2016 - L 11 KA 30/14

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - L 11 KA 1/20

    Anspruch auf Erteilung einer Überweisungsbefugnis für ein Sozialpädiatrisches

  • SG München, 07.11.2018 - S 38 KA 634/17

    Auswahlentscheidung bei der Besetzung eines entsperrten Facharztsitzes

  • SG München, 08.11.2018 - S 38 KA 634/17

    Vertrags(zahn)arztangelegenheiten

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