Rechtsprechung
   BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,36330
BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R (https://dejure.org/2012,36330)
BSG, Entscheidung vom 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R (https://dejure.org/2012,36330)
BSG, Entscheidung vom 15. August 2012 - B 6 KA 38/11 R (https://dejure.org/2012,36330)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,36330) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 87b Abs 5 S 1 Halbs 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 87b Abs 5 S 4 SGB 5 vom 26.03.2007, § 87b Abs 5 S 5 SGB 5 vom 26.03.2007
    Anfechtbarkeit gesonderter Feststellungen, Teilelemente und Vorfragen zur Bestimmung des vertragsärztlichen Honorars - Vier-Wochen-Frist in § 87b Abs 5 S 1 Halbs 2 SGB 5 ist eine Ordnungsfrist - Fortgeltung des bisherigen Regelleistungsvolumens nur bei nicht rechtzeitiger ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Höhe des durch die Kassenärztliche Vereinigung festgesetzten Regelleistungsvolumens

  • rewis.io

    Anfechtbarkeit gesonderter Feststellungen, Teilelemente und Vorfragen zur Bestimmung des vertragsärztlichen Honorars - Vier-Wochen-Frist in § 87b Abs 5 S 1 Halbs 2 SGB 5 ist eine Ordnungsfrist - Fortgeltung des bisherigen Regelleistungsvolumens nur bei nicht rechtzeitiger ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 85 Abs. 4 S. 9; SGB V § 87b Abs. 5
    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Höhe des durch die Kassenärztliche Vereinigung festgesetzten Regelleistungsvolumens

  • datenbank.nwb.de

    Anfechtbarkeit gesonderter Feststellungen, Teilelemente und Vorfragen zur Bestimmung des vertragsärztlichen Honorars - Vier-Wochen-Frist in § 87b Abs 5 S 1 Halbs 2 SGB 5 ist eine Ordnungsfrist - Fortgeltung des bisherigen Regelleistungsvolumens nur bei nicht rechtzeitiger ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zuweisung eines vertragsärztlichen Regelleistungsvolumens

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Verspätete RLV-Bescheide sind gültig

  • rpmed.de PDF (Kurzinformation)

    Keine Fortgeltung des alten RLV bei verspäteter Zuweisung des neuen RLV

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Verspätete RLV-Bescheide sind gültig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 197
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (143)

  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 7/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bemessung des Regelleistungsvolumens (RLV) -

    Diese Bewertung stehe nicht im Widerspruch zur Entscheidung des BSG vom 15.8.2012 (B 6 KA 38/11 R) .

    Dem steht nicht die Rechtsprechung des Senats entgegen, nach der die Zuweisung des RLV ebenso wie andere Bemessungsgrundlagen für die Honorarfestsetzung gesondert durch Bescheid festgestellt werden können (vgl BSG Urteil vom 15.8.2012 - B 6 KA 38/11 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 1 RdNr 10 mwN) .

    Wie der Senat bereits in einer Entscheidung vom 15.8.2012 (B 6 KA 38/11 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 1 RdNr 18 ff, 26) im Einzelnen dargelegt hat, handelt es sich bei der genannten Vier-Wochen-Frist jedoch um eine bloße Ordnungsfrist.

    Ebenso wie im Falle der vorläufigen Fortgeltung eines höheren RLV aus dem Vorquartal (vgl dazu BSG Urteil vom 15.8.2012 - B 6 KA 38/11 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 1 RdNr 24) ist das Quartals-RLV auf dieser Grundlage pro rata temporis zu ermitteln.

  • LSG Baden-Württemberg, 11.04.2014 - L 5 KA 2436/14
    Ihm komme auch Vertrauensschutz zu (BSG, Urteil vom 15.08.2012, - B 6 KA 38/11 R -, in juris).

    Die Beklagte habe die RLV-Zuweisung bis zum Ergehen des BSG-Urteils vom 15.08.2012 (a.a.O.) nicht als Verwaltungsakt eingestuft; wenn sie ihre Ansicht jetzt im Nachhinein ändere, handele sie rechtsmissbräuchlich.

    Deswegen kann im Honorarstreit nicht mehr geprüft werden, ob das RLV unzutreffend festgesetzt worden ist weil dem Kläger wegen Praxisbesonderheiten ein Fallwert-Aufschlag auf das RLV hätte gewährt werden müssen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 15.08.2012, - B 6 KA 38/11 R -, in juris, sowie den unter den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangenen Senatsbeschluss vom 10.01.2017, - L 5 KA 2440/14 - m.w.N. auch auf die Rspr. des Senats, nicht veröffentlicht).

    Das BSG hat im Urteil vom 15.08.2012 (- B 6 KA 38/11 R -, in juris Rdnr. 16) insoweit darauf hingewiesen, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen ggf. zu prüfen haben, ob Vertragsärzten, die im Vertrauen auf die (ältere) Rechtsprechung des BSG von einer gleichzeitigen Anfechtung der Honorarbescheide abgesehen haben, Vertrauensschutz zu gewähren sein kann.

    Das BSG hat im Urteil vom 15.08.2012 (a.a.O.) unter Modifikation seiner in früheren Entscheidungen getroffenen Aussagen hierzu (für die Zukunft) klargestellt, dass für die gerichtliche Anfechtung von gesonderten Feststellungen (von Bemessungsgrundlagen, Budgets und auch von RLV), von Teilelementen und Vorfragen zur Bestimmung des Quartalshonorars nur dann und solange Raum ist, als die jeweiligen Quartalshonorarbescheide noch nicht bestandskräftig sind, auch wenn entsprechende Feststellungen durch gesonderten Verwaltungsakt erfolgt sind.

    Dass der Honorarbescheid auch (weitere) gesondert anfechtbare (Teil-)Regelungen enthalten kann (vgl. etwa BSG, Urteil vom 23.02.2005, - B 6 KA 77/03 R -, auch Urteil vom 15.08.2012, - B 6 KA 38/11 R -, beide in juris), ändert daran nichts.

    Wie aus der in § 87b Abs. 5 Satz 2 SGB V a.F. für die Zuweisung des RLV angeordneten Geltung des § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V und der dortigen Bestimmung, dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben, die es nicht bedurft hätte, wenn die Zuweisung nur zusammen mit dem Honorarbescheid anfechtbar wäre, folgt, ist die Zuweisung des RLV gesondert anfechtbar (BSG, Urteil vom 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R - in juris, dort Rn. 10; Urteil des erkennenden Senats vom 05.10.2016 - L 5 KA 773/13 -, in juris).

    Aus der gesonderten Anfechtbarkeit folgt, dass ein Vertragsarzt, der die Zuweisung eines RLV hat bestandskräftig werden lassen, an diese Festsetzung gebunden ist und im nachfolgenden Honorarstreitverfahren nicht mehr deren Fehlerhaftigkeit geltend machen kann (BSG, Urteil vom 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R - Urteile des erkennenden Senat vom 24.02.2016 - L 5 KA 1991/13 - und vom 05.10.2016 - L 5 KA 773/13 -, jew. in juris).

  • BSG, 24.10.2018 - B 6 KA 28/17 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Bemessung des

    Auch die Zuweisung des RLV ist gesondert anfechtbar (BSG Urteil vom 15.8.2012 - B 6 KA 38/11 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 1 RdNr 10, mwN) .

    Voraussetzung ist dann aber, dass bezogen auf die streitbefangenen Quartale weder über die Festsetzung des RLV noch über die Festsetzung des Honorars bereits bestandskräftig entschieden worden ist; anderenfalls ist für die gesonderte Feststellung von Bemessungsgrundlagen kein Raum mehr (zu den Folgen der Bestandskraft des Honorarbescheides vgl bereits BSG Urteil vom 15.8.2012 - B 6 KA 38/11 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 1 = NZS 2013, 197, RdNr 10) .

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht