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   BSG, 06.02.2013 - B 6 KA 38/12 B   

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BSG, 06.02.2013 - B 6 KA 38/12 B (https://dejure.org/2013,8715)
BSG, Entscheidung vom 06.02.2013 - B 6 KA 38/12 B (https://dejure.org/2013,8715)
BSG, Entscheidung vom 06. Februar 2013 - B 6 KA 38/12 B (https://dejure.org/2013,8715)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R

    Vertragsarzt - keine Anfechtungsbefugnis gegen Zweigpraxisgenehmigung für

    Auszug aus BSG, 06.02.2013 - B 6 KA 38/12 B
    8 Zunächst ist zu beachten, dass nach der Senatsrechtsprechung eine Verbesserung der Versorgung im Sinne des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV in erster Linie bei einer qualitativen Veränderung des Leistungsangebots gegeben sein kann, während eine lediglich quantitative Erweiterung des bestehenden Versorgungsangebots nur "unter gewissen Umständen" als Verbesserung in Betracht kommt (vgl BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 52).

    Der Senat hat bereits festgestellt, dass das bloße Hinzutreten eines weiteren Behandlers keine Versorgungsverbesserung darstellt (BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 50).

    Als mögliche Fallbeispiele für eine ausnahmsweise anzunehmende quantitative Versorgungsverbesserung hat der Senat - neben einer Verringerung von Wartezeiten und etwa dem Angebot von Abend- und Wochenendsprechstunden - die "bessere Erreichbarkeit" benannt (BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 52 - unter Bezugnahme auf Orlowski/Halbe/Karch, Vertragsarztrechtsänderungsgesetz, 2. Aufl 2008, S 98; BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 19; BSG SozR 4-5525 § 24 Nr. 1 RdNr 14): "Im Einzelfall - allerdings wohl nur bei größeren "weiteren Orten" iS des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV - kann dies auch im Falle besserer Erreichbarkeit der Zweigpraxis gelten".

    Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend für eine Versorgungsverbesserung, dass das bestehende Leistungsangebot "zum Vorteil der Versicherten" in qualitativer - unter bestimmten Umständen aber auch in quantitativer - Hinsicht erweitert wird (vgl BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 51; BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 19; BSG SozR 4-5525 § 24 Nr. 1 RdNr 14).

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Betreiben einer Zweigpraxis durch

    Auszug aus BSG, 06.02.2013 - B 6 KA 38/12 B
    Als mögliche Fallbeispiele für eine ausnahmsweise anzunehmende quantitative Versorgungsverbesserung hat der Senat - neben einer Verringerung von Wartezeiten und etwa dem Angebot von Abend- und Wochenendsprechstunden - die "bessere Erreichbarkeit" benannt (BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 52 - unter Bezugnahme auf Orlowski/Halbe/Karch, Vertragsarztrechtsänderungsgesetz, 2. Aufl 2008, S 98; BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 19; BSG SozR 4-5525 § 24 Nr. 1 RdNr 14): "Im Einzelfall - allerdings wohl nur bei größeren "weiteren Orten" iS des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV - kann dies auch im Falle besserer Erreichbarkeit der Zweigpraxis gelten".

    Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend für eine Versorgungsverbesserung, dass das bestehende Leistungsangebot "zum Vorteil der Versicherten" in qualitativer - unter bestimmten Umständen aber auch in quantitativer - Hinsicht erweitert wird (vgl BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 51; BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 19; BSG SozR 4-5525 § 24 Nr. 1 RdNr 14).

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne Fristsetzung für Stellungnahme,

    Auszug aus BSG, 06.02.2013 - B 6 KA 38/12 B
    Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 5 RdNr 3).
  • BSG, 30.08.2004 - B 2 U 401/03 B

    Darlegung der grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage im sozialgerichtlichen

    Auszug aus BSG, 06.02.2013 - B 6 KA 38/12 B
    Klärungsfähigkeit im Sinne von Entscheidungserheblichkeit ist auch dann zu verneinen, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 5).
  • BSG, 28.04.2005 - B 9a/9 VG 15/04 B

    Grundsätzliche Bedeutung - Verweisungsvorschrift - einheitliche Auslegung -

    Auszug aus BSG, 06.02.2013 - B 6 KA 38/12 B
    Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 5 RdNr 3).
  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 11/19 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bewerbung von Berufsausübungsgemeinschaften,

    Für die Beurteilung des räumlichen Versorgungsbedarfs ist nicht auf das spezielle Patientenklientel einer Praxis, sondern abstrakt auf die im Einzugsbereich der Praxis lebenden Versicherten abzustellen (vgl BSG Urteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 29/12 R - BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, RdNr 30; BSG Beschluss vom 6.2.2013 - B 6 KA 38/12 B - RdNr 8 f zur Frage einer Versorgungsverbesserung bei einer Zweigpraxis; vgl auch Ladurner, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2017, § 16b Ärzte-ZV RdNr 48) .
  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 29/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Betrieb einer Zweigpraxis - Erbringung von

    Die Frage der Versorgungsverbesserung ist nicht für die spezielle Patientenschaft einer Praxis zu beurteilen, sondern abstrakt bezogen auf die im Einzugsbereich lebenden Versicherten als solche (vgl die Rspr-Zusammenfassung in BSG vom 6.2.2013 - B 6 KA 38/12 B - RdNr 8 f zur Frage einer Versorgungsverbesserung) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2016 - L 11 KA 30/14

    Vertragsarztangelegenheiten

    Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das SG habe unberücksichtigt gelassen, dass es nach dem Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.02.2013 - B 6 KA 38/12 B - im Ausnahmefall "ggf." zulässig sein könne, für Vororte von Großstädten Zweigpraxisgenehmigungen unter dem Aspekt "bessere Erreichbarkeit" zu erteilen.

    Denn die Frage der Versorgungsverbesserung ist nicht für die spezielle Patientenschaft einer Praxis zu beurteilen, sondern abstrakt bezogen auf die im Einzugsbereich lebenden Versicherten als solche (BSG, Urteil vom 05.06.2013 - B 6 KA 29/12 R - Beschluss vom 06.02.2013 - B 6 KA 38/12 B -).

    Denn die Annahme einer quantitativen Versorgungsverbesserung muss die Ausnahme sein (BSG, Beschluss vom 06.02.2013 - B 6 KA 38/12 B -).

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 28/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsstreit um die Genehmigung zur Erbringung

    Die Frage der Bedarfsgerechtigkeit ist nicht für die spezielle Patientenschaft einer Praxis zu beurteilen, sondern abstrakt bezogen auf die im Einzugsbereich lebenden Versicherten als solche (vgl die Rspr-Zusammenfassung in BSG vom 6.2.2013 - B 6 KA 38/12 B - RdNr 8 f zur Frage einer Versorgungsverbesserung) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2015 - L 3 KA 145/11
    Für die Frage der quantitativen Versorgungsverbesserung kann es deshalb nicht darauf ankommen, dass nur die Erreichbarkeit für die Versicherten, die bereits Patienten des betreffenden Vertragsarztes sind, verbessert wird (BSG, Beschluss vom 6. Februar 2013 - B 6 KA 38/12 B; ebenso: Pawlita in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl, § 95 Rn 302.1).

    Ein möglicher Anwendungsfall für die Genehmigung einer Zweigpraxis ist nach dem BSG-Beschluss vom 6. Februar 2013 (B 6 KA 38/12 B) die Konstellation, dass in einer Großstadt das spezifische Versorgungsangebot auf das Stadtzentrum konzentriert ist, während die Vororte unversorgt bleiben.

  • SG Düsseldorf, 18.01.2017 - S 2 KA 328/15

    Tiergestützte Psychotherapie in keine Versorgungsverbesserung

    Vielmehr ist für die Beurteilung einer Verbesserung der Erreichbarkeit auf die an dem "weiteren Ort" lebenden Versicherten als solche abzustellen (BSG, Beschluss vom 06.02.2013 - B 6 KA 38/12 B -).
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