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   BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 38/16 R   

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BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 38/16 R (https://dejure.org/2017,38462)
BSG, Entscheidung vom 11.10.2017 - B 6 KA 38/16 R (https://dejure.org/2017,38462)
BSG, Entscheidung vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 38/16 R (https://dejure.org/2017,38462)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 75 Abs 2 SGG, § 95 Abs 1a SGB 5, § 95 Abs 2 S 5 SGB 5, § 95 Abs 2 S 7 SGB 5, § 98 Abs 2 SGB 5
    Vertragsärztliche Versorgung - Rechtsstreit zwischen Betreibergesellschaft eines medizinischen Versorgungszentrums und dem Berufungsausschuss - keine notwendige Beiladung von angestellten Ärzten - keine Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums an einem neuen ...

  • Wolters Kluwer

    Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums zur vertragsärztlichen Versorgung; Zulassungsstatus als Vertragsärzte; Zusätzlicher Gründungstatbestand und Zulassungstatbestand für neue MVZ; Verzicht auf die Zulassung und Anstellung in einem MVZ

  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Rechtsstreit zwischen Betreibergesellschaft eines medizinischen Versorgungszentrums und dem Berufungsausschuss - keine notwendige Beiladung von angestellten Ärzten - keine Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums an einem neuen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums zur vertragsärztlichen Versorgung; Zulassungsstatus als Vertragsärzte; Kein zusätzlicher Gründungs- und Zulassungstatbestand für neue MVZ; Verzicht auf die Zulassung und Anstellung in einem MVZ

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums zur vertragsärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de

    Vertragsärztliche Versorgung - Rechtsstreit zwischen Betreibergesellschaft eines medizinischen Versorgungszentrums und dem Berufungsausschuss - keine notwendige Beiladung von angestellten Ärzten - keine Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums an einem neuen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Keine Gründung von MVZ durch Verlegung von Arztanstellungen

  • aerztezeitung.de (Pressebericht, 24.11.2017)

    Wird MVZ-Gründung nun massiv erschwert?

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 03.11.2017)

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 30.10.2017)

    Arztsitz ist nur eingeschränkt MVZ-variabel

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 35 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Zulassungsrecht | Keine MVZ-Gründung durch Verlegung einer Anstellungsgenehmigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2018, 156
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 25/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs 3 Ärzte-ZV -

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 38/16 R
    Der Senat hat sich dazu in seinem Urteil vom 13.5.2015 (BSGE 119, 79 = SozR 4-5520 § 19 Nr. 3) , das die Beendigung eines MVZ zum Gegenstand hat, nicht ausdrücklich geäußert.

    Das ergibt sich schon daraus, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG die Ärzte-ZV ungeachtet des Umstandes, dass sie durch den Gesetzgeber erlassen und in der Vergangenheit immer durch diesen geändert worden ist, selbst nur den Rang einer Rechtsverordnung hat (BSGE 119, 79 = SozR 4-5520 § 19 Nr. 3, RdNr 21 ff; BVerfGE 114, 196, 239 f = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 105, 109) .

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R

    Streitverfahren zwischen Insolvenzverwalter einer MVZ-Betreibergesellschaft und

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 38/16 R
    Auch im Streit über die Zulassung bzw die Zulassungsentziehung eines MVZ sind die anzustellenden bzw angestellten Ärzte nicht notwendig beizuladen; das hat der Senat - weil aus seiner Sicht selbstverständlich - bisher nicht ausdrücklich dargelegt, ergibt sich aber zwangslos aus dem Umstand, dass etwa im Verfahren B 6 KA 22/11 R (Urteil vom 21.3.2012, BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24) die bei dem klagenden MVZ tätigen Ärzte nicht beigeladen waren und der Senat das nicht beanstandet hat (vgl auch Senatsurteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R - zum Umwandlungsantrag nach § 95 Abs. 9b SGB V) .
  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 38/16 R
    Auch im Streit über die Zulassung bzw die Zulassungsentziehung eines MVZ sind die anzustellenden bzw angestellten Ärzte nicht notwendig beizuladen; das hat der Senat - weil aus seiner Sicht selbstverständlich - bisher nicht ausdrücklich dargelegt, ergibt sich aber zwangslos aus dem Umstand, dass etwa im Verfahren B 6 KA 22/11 R (Urteil vom 21.3.2012, BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24) die bei dem klagenden MVZ tätigen Ärzte nicht beigeladen waren und der Senat das nicht beanstandet hat (vgl auch Senatsurteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R - zum Umwandlungsantrag nach § 95 Abs. 9b SGB V) .
  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 8/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - keine "Verlegung" einer Anstellung eines Arztes

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 38/16 R
    Das hat der Senat in einem Verfahren über die Zulässigkeit der Verlegung von Arztanstellungen zwischen zwei MVZ derselben Betreibergesellschaft bereits entschieden (Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 8/10 R - Juris, RdNr 11, insoweit in SozR 4-2500 § 103 Nr. 7 nicht abgedruckt) und daran in einem Urteil zur Heranziehung zum ärztlichen Bereitschaftsdienst festgehalten (SozR 4-2500 § 75 Nr. 14 RdNr 16) .
  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 38/16 R
    Das ergibt sich schon daraus, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG die Ärzte-ZV ungeachtet des Umstandes, dass sie durch den Gesetzgeber erlassen und in der Vergangenheit immer durch diesen geändert worden ist, selbst nur den Rang einer Rechtsverordnung hat (BSGE 119, 79 = SozR 4-5520 § 19 Nr. 3, RdNr 21 ff; BVerfGE 114, 196, 239 f = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 105, 109) .
  • BSG, 02.10.1996 - 6 RKa 82/95

    Anträge von Vertragsärzten auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 38/16 R
    Die Rechtsprechung geht zurück auf ein Urteil des Senats vom 2.10.1996 zur Anstellung eines Arztes in einer Gemeinschaftspraxis (heute: BAG) bei Anordnung von Zulassungsbeschränkungen (BSG SozR 3-5520 § 32b Nr. 3 S 9) .
  • SG Hamburg, 28.09.2016 - S 27 KA 39/16
    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 38/16 R
    Das SG hat sich der Auffassung des Beklagten angeschlossen, dass auch mit der Ergänzung des § 24 Abs. 7 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) um Satz 2 durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz ) vom 16.7.2015 nicht die Möglichkeit geschaffen worden sei, durch Verlegung von Arztanstellungen ein neues MVZ zu gründen und damit einen neuen eigenständigen Zulassungsstatus für eine ärztlich geleitete Einrichtung zu schaffen (Urteil vom 28.9.2016; MedR 2017, 661) .
  • BSG, 26.01.2022 - B 6 KA 2/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem

    Zwar ist es im Regelfall sachgerecht, bei Verfahren über eine Anstellungsgenehmigung die angestellten oder anzustellenden Ärzte beizuladen (BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 38/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 31 RdNr 13) .

    Diese Auffassung hatte der Senat zwar nicht geteilt (BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 38/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 31 RdNr 16; ebenso Bäune in Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2008, Anhang zu § 18 RdNr 15; Schäfer-Gölz, ZMGR 2009, 190, 194; kritisch hierzu Remplik/Flasbarth in Ratzel/Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, 4. Aufl 2021, Kap 10 RdNr 89) .

    (3) Soweit das SG in diesem Zusammenhang in den Entscheidungsgründen (aaO, juris RdNr 33) darauf verweist, der Senat habe es ohne Weiteres als zulässig angesehen, dass zwei Vertragsärzte unter Verzicht auf ihre Zulassungen bei hälftiger Aufteilung der Gesellschaftsanteile ein MVZ gründen und dort angestellt werden (BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 38/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 31 RdNr 15 ff) bzw dass ein zugelassener Vertragsarzt, der Anteile einer MVZ GmbH iHv 50 vH hält, auf seine Zulassung zugunsten einer Anstellung im MVZ verzichtet (BSG Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 31/16 R - BSGE 124, 266 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 33, RdNr 39) , ist dies kein Widerspruch.

    Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil vom 11.10.2017 (B 6 KA 38/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 31 RdNr 15 ff) , in dem der Senat es ganz allgemein für möglich gehalten hat, dass dann, wenn zwei Vertragsärzte mit der Absicht auf ihre Zulassung verzichten, in einem erst zu gründenden MVZ tätig zu werden, sowohl die Zulassung als auch die Erteilung der Anstellungsgenehmigungen für die früheren Vertragsärzte in einem Akt - wenn auch mit mehreren vordergründig selbstständigen Entscheidungen - getroffen werden kann.

  • BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 62/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Arzt - keine gleichzeitige Teilnahme an

    Zwar ist es im Regelfall sachgerecht, bei Verfahren über eine Anstellungsgenehmigung die angestellten oder anzustellenden Ärzte beizuladen (BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 38/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 31 RdNr 13) .
  • BSG, 30.09.2020 - B 6 KA 18/19 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verlegung einer genehmigten Arztanstellung

    Zwar ist es im Regelfall sachgerecht, bei Verfahren über eine Anstellungsgenehmigung die angestellten oder anzustellenden Ärzte beizuladen (BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 38/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 31 RdNr 13) .

    b) Auf diese Entscheidung des Senats hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung des Satzes 2 in § 24 Abs. 7 SGB V durch Art. 15 Nr. 1 GKV-VSG reagiert (so bereits BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 38/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 31 RdNr 20; Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 3. Aufl 2018, RdNr 1205; Rademacker in Kasseler Kommentar, Stand der Einzelbearbeitung August 2019, § 95 SGB V RdNr 27; Schiller in Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 3. Aufl 2017, § 5 D RdNr 75; Dorra, ZMGR 2016, 89, 93; Kirchhoff in BeckOK-Sozialrecht, Stand 1.6.2020, § 24 Ärzte-ZV RdNr 50) .

    Genau das hat der Senat in seinem Urteil vom 23.3.2011 (B 6 KA 8/10 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 7; vgl bereits RdNr 19) abgelehnt, und auf Korrektur dieses nach Ansicht des Gesetzgebers unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit der MVZ unerwünschten Ergebnisses zielt die Ergänzung des § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV in Satz 2 (so schon BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 38/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 31 RdNr 20).

    Auch der Senat hat in seinem Urteil vom 11.10.2017 (B 6 KA 38/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 31) ausgeführt, dass die Schaffung eines zusätzlichen Gründungs- und Zulassungstatbestandes für ein neues MVZ unter systematischen Aspekten zwingend in § 95 Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 2 SGB V geregelt werden müsse.

    e) Die Verlegung von Arztanstellungen zwischen zwei schon bestehenden MVZ (mit von den Zulassungsgremien genehmigten Standorten) iS des § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV steht den Sachverhalten in den Entscheidungen des BVerfG vom 26.9.2016 (1 BvR 1326/15 - SozR 4-5520 § 19 Nr. 4) und des Senats vom 11.10.2017 (B 6 KA 38/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 31) nicht gleich.

    Von § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV wird nur die Verlegung von einem MVZ in ein anderes schon bestehendes MVZ erfasst; dagegen genügt es nicht, wenn erst durch die Verlegung das andere MVZ entsteht (BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 38/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 31) .

  • BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 5/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung - Konzeptbewerbung -

    B) Das von Amts wegen zu berücksichtigende verfahrensrechtliche Hindernis einer unterlassenen notwendigen Beiladung (vgl BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 38/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 31 RdNr 13) des von den Zulassungsgremien ausgewählten Bewerbers Dr. K. steht einer Sachentscheidung des Senats hier nicht entgegen.

    Einer notwendigen Beiladung der anzustellenden Ärztin bedurfte es dagegen nicht (BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R - BSGE 124, 205 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 32, RdNr 28; zur Zweckmäßigkeit einer einfachen Beiladung s BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 38/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 31 RdNr 13) .

  • SG Magdeburg, 18.11.2020 - S 1 KA 25/18

    Vertragsarztrecht - Medizinisches Versorgungszentrum - Anspruch auf Erteilung der

    Auch wenn der Rechtsstreit deren Anstellung zum Gegenstand hat, ist ihre zusätzliche Beteiligung am Verfahren als Beigeladene nicht notwendig (BSG, Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 38/16 R, Rn 13, zitiert nach juris).

    Das Gericht hat es ohne Weiteres als zulässig angesehen, dass zwei Vertragsärzte unter Verzicht auf ihre Zulassungen bei hälftiger Aufteilung der Gesellschaftsanteile ein MVZ gründen und dort angestellt werden (BSG, Urteil vom 11.10.2017, a. a. O., Rn 15 ff., zitiert nach juris).

  • BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 11/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Widerspruchsverfahren im Verfahren zur

    Nach der Rechtsprechung des Senats und des BVerfG hat die Ärzte-ZV ungeachtet des Umstandes, dass sie durch den Gesetzgeber erlassen und in der Vergangenheit immer wieder durch diesen geändert worden ist (vgl zB die Änderungen durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz vom 6.5.2019 <BGBl I 646> wie die Einführung eines Dreiviertelversorgungsauftrags <§§ 18 Abs. 1 Satz 3 Buchst c, 19a Abs. 2 Ärzte-ZV> und der Regelungen zu den Mindestsprechstundenzeiten nebst umfangreichen Sanktionen ) , selbst nur den Rang einer Rechtsverordnung (BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 38/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 31 RdNr 21; BSG Urteil vom 30.9.2020 - B 6 KA 18/19 R - BSGE 131, 73 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 14, RdNr 32; vgl auch BVerfG Beschluss vom 13.9.2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196, 239 f = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 109) .
  • SG Hamburg, 17.04.2019 - S 27 KA 81/18

    Verlegung einer genehmigten Anstellung eines Facharztes von einem Medizinischen

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe den sehr vagen Wortlaut der Vorschrift durch die Gesetzesbegründung insoweit als konkretisiert angesehen, dass ohne Zweifel der Sachverhalt geregelt sei, dass eine Betreiber-GmbH bzw. mehrere GmbHs mit identischen Gesellschaftern Anstellungsgenehmigungen zwischen "ihren" MVZ verschieben wollen (BSG; Urteil vom 11.10.2017, B 6 KA 38/16 R, Rdnr. 20).

    Mit § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV sollte dies unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit der MVZ nach Ansicht des Gesetzgebers unerwünschte Ergebnis korrigiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 11.10.2017, B 6 KA 38/16 R, Rdnr. 20 m.w.N.).

  • SG Hamburg, 17.04.2019 - S 27 KA 83/18

    Verlegung einer genehmigten Anstellung eines Facharztes von einem Medizinischen

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe den sehr vagen Wortlaut der Vorschrift durch die Gesetzesbegründung insoweit als konkretisiert angesehen, dass ohne Zweifel der Sachverhalt geregelt sei, dass eine Betreiber-GmbH bzw. mehrere GmbHs mit identischen Gesellschaftern Anstellungsgenehmigungen zwischen "ihren" MVZ verschieben wollen (BSG; Urteil vom 11.10.2017, B 6 KA 38/16 R, Rdnr. 20).

    Mit § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV sollte dies unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit der MVZ nach Ansicht des Gesetzgebers unerwünschte Ergebnis korrigiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 11.10.2017, B 6 KA 38/16 R, Rdnr. 20 m.w.N.).

  • SG Hamburg, 17.04.2019 - S 27 KA 82/18

    Verlegung einer genehmigten Anstellung eines Facharztes von einem Medizinischen

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe den sehr vagen Wortlaut der Vorschrift durch die Gesetzesbegründung insoweit als konkretisiert angesehen, dass ohne Zweifel der Sachverhalt geregelt sei, dass eine Betreiber-GmbH bzw. mehrere GmbHs mit identischen Gesellschaftern Anstellungsgenehmigungen zwischen "ihren" MVZ verschieben wollen (BSG; Urteil vom 11.10.2017, B 6 KA 38/16 R, Rdnr. 20).

    Mit § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV sollte dies unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit der MVZ nach Ansicht des Gesetzgebers unerwünschte Ergebnis korrigiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 11.10.2017, B 6 KA 38/16 R, Rdnr. 20 m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2022 - L 11 KA 31/20

    Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums zur vertragsärztlichen

    Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sie im Übrigen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (hinsichtlich der Beigeladenen zu 8) und 9): BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 38/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 31, Rn. 13; BSG, Urteile vom 17. Oktober 2012 - B 6 KA 40/11 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 27, Rn. 21; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - B 6 KA 39/12 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 14, Rn. 16; BSG, Urteil vom 30. September 2020 - B 6 KA 18/19 R - juris; hinsichtlich der Beigeladenen zu 10): BSG, Urteil vom 30. September 2020 - a.a.O. zur Anstellungsgenehmigung).
  • SG Magdeburg, 18.12.2019 - S 1 KA 33/17

    Vertragsärztliche Versorgung - Voraussetzungen an den Antrag auf Genehmigung der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.12.2020 - L 3 KA 60/19
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