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   BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 38/17 R   

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BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 38/17 R (https://dejure.org/2018,17658)
BSG, Entscheidung vom 27.06.2018 - B 6 KA 38/17 R (https://dejure.org/2018,17658)
BSG, Entscheidung vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R (https://dejure.org/2018,17658)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Abtretungsvereinbarungen über vertrags(zahn)ärztliches Honorar - keine generelle Nichtigkeit, wenn die behandelten Versicherten nicht zugestimmt haben - keine Einschränkung in der Weise, dass nur an Kreditinstitute abgetreten werden ...

  • Wolters Kluwer

    Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen; Wirksamkeit einer Abtretung von Honoraransprüchen eines Zahnarztes gegen die KZÄV; Unzulässigkeit eines generellen Abtretungsverbotes mit einer Ausnahme nur gegenüber Banken

  • rewis.io

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Abtretungsvereinbarungen über vertrags(zahn)ärztliches Honorar - keine generelle Nichtigkeit, wenn die behandelten Versicherten nicht zugestimmt haben - keine Einschränkung in der Weise, dass nur an Kreditinstitute abgetreten werden ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    AbrO § 8 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1
    Wirksamkeit einer Abtretung von Honoraransprüchen eines Vertragszahnarztes gegen eine Kassenzahnärztliche Vereinigung

  • rechtsportal.de

    Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen

  • datenbank.nwb.de

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Abtretungsvereinbarungen über vertrags(zahn)ärztliches Honorar - keine generelle Nichtigkeit, wenn die behandelten Versicherten nicht zugestimmt haben - keine Einschränkung in der Weise, dass nur an Kreditinstitute abgetreten werden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten der Vertragszahnärzte; Angelegenheiten des Vertragszahnarztrechts; Angelegenheiten des Vertragsarztrechts

  • IWW (Kurzinformation)

    Honorarrecht | Wirksamkeit von Abtretungsbeschränkungen und -ausschlüssen in Abrechnungsordnungen Kassen(zahn)ärztlicher Vereinigungen

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Ärzte dürfen Honorarforderungen abtreten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer Abtretung von Honoraransprüchen eines Zahnarztes gegen die KZÄV

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Abtretungsverbot der KV ist unwirksam

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Auch Vertragsärzte dürfen Honorar abtreten

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    C.S. ./. KZÄV Rheinland-Pfalz, 1 Beigeladener

    Vertrags(zahn)arztrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2018, 957
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 10/98 R

    Psychologischer Psychotherapeut im Delegationsverfahren - Anfechtung -

    Auszug aus BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 38/17 R
    Dazu hat der Senat im Urteil vom 3.3.1999 (BSG SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr. 1) entschieden, dass der neue Gläubiger eines vertragsärztlichen Honoraranspruchs berechtigt ist, die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) über das dem abtretenden Vertragsarzt zustehende Honorar unabhängig von diesem und ohne dessen Zustimmung klären zu lassen.

    Diese zum bürgerlichen Recht entwickelten Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für die Abtretung vertrags(zahn)ärztlicher Honoraransprüche (vgl BSG SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr. 1 S 5) .

    cc) Der Senat hat in seinem oben erwähnten Urteil vom 3.3.1999 (SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr. 1) bereits dargelegt, dass die Abtretung bestimmter Ansprüche durch Normen des öffentlichen Rechts ausgeschlossen oder an Genehmigungen gebunden werden kann.

  • BSG, 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R

    Vertrags(zahn)arzt - Honoraransprüche gegen die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung

    Auszug aus BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 38/17 R
    Aus dem Urteil des Senats vom 10.12.2014 (B 6 KA 45/13 R - BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 81) ergibt sich nichts anderes.

    Der Senat hat in seinem zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens ergangenen Urteil vom 10.12.2014 (BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 81, jeweils RdNr 31) näher dargelegt, dass der Anspruch auf vertragszahnärztliches Honorar dem Grunde nach bereits mit der Leistungserbringung begründet wird, als konkreter Zahlungsanspruch aber erst mit Erlass des Honorarbescheides durch die K(Z)ÄV fällig wird.

  • BGH, 18.04.2013 - IX ZR 165/12

    Insolvenzverfahren: Wirksamkeit der Vorausabtretung künftiger, nach

    Auszug aus BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 38/17 R
    Wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw die spätere Freigabe des Vermögens aus der zahnärztlichen Tätigkeit durch die Gläubigerversammlung Auswirkungen auf die Wirksamkeit der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Abtretungsvereinbarungen gehabt haben sollten (dazu näher BGH Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - MDR 2013, 1314) , ist der Beigeladene jedenfalls infolge der am 22.6.2011 zwischen ihm und dem Kläger vereinbarten Abtretung Gläubiger der Honoraransprüche für das Quartal III/2013 geworden.

    Dieser hat sich in einem Urteil vom 11.5.2006 (BGHZ 167, 363, 367) mit der Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen eines Vertragsarztes gegen die KÄV befasst (vgl auch das nachfolgende Urteil desselben Senats vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - MDR 2013, 1314) .

  • BGH, 22.06.1989 - III ZR 72/88

    Formularmäßige Vereinbarung von Vollmachts- und Lohnabtretungsklauseln

    Auszug aus BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 38/17 R
    Zwar können auch künftige und aufschiebend bedingte Forderungen abgetreten werden (BGHZ 108, 98, 104) .

    Auch solche Forderungen können wirksam abgetreten werden (BGHZ 108, 98, 104) .

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Auszug aus BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 38/17 R
    dd) Als Berufsausübungsregelung von niedriger Intensität kann das (begrenzte) Abtretungsverbot durch jede vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein, soweit es zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig ist (vgl zu den Maßstäben der Prüfung BVerfGE 85, 248, 259; BVerfG Beschluss vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14 ua - NZA 2018, 774, RdNr 42; BSG SozR 4 -2500 § 95d Nr. 1 RdNr 16, 17) .
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 38/17 R
    dd) Als Berufsausübungsregelung von niedriger Intensität kann das (begrenzte) Abtretungsverbot durch jede vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein, soweit es zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig ist (vgl zu den Maßstäben der Prüfung BVerfGE 85, 248, 259; BVerfG Beschluss vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14 ua - NZA 2018, 774, RdNr 42; BSG SozR 4 -2500 § 95d Nr. 1 RdNr 16, 17) .
  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

    Auszug aus BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 38/17 R
    In seinem Beschluss zur Beendigung der Singularzulassung von Anwälten hat das BVerfG aus dem Umstand, dass in zahlreichen Bundesländern und Anwaltskammerbezirken eine Simultanzulassung bei LG und OLG zulässig war und es im Zuge dessen nicht zu qualitativen Defiziten in der Rechtspflege gekommen ist, abgeleitet, dass die Singularzulassung nicht mehr erforderlich ist und deshalb gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt (BVerfGE 103, 1, 17) .
  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Auszug aus BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 38/17 R
    Die Beschränkung der Abtretbarkeit vertragszahnärztlicher Ansprüche auf Kreditinstitute als Zessionar enthält eine berufsregelnde Tendenz (vgl BVerfGE 88, 145, 159 zu einer insolvenzrechtlichen Regelung) .
  • BSG - B 6 KA 40/17 R (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Angelegenheiten der Vertragszahnärzte; Angelegenheiten des

    Auszug aus BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 38/17 R
    Dessen Rechtskraft hat zur Folge, dass die in den Revisionsverfahren B 6 KA 39/17 R und B 6 KA 40/17 R dem Senat angefallenen Klagen unzulässig waren, soweit sie sich auf die vom Finanzamt gepfändeten Beträge bezogen haben.
  • BSG - B 6 KA 39/17 R (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Angelegenheiten der Vertragszahnärzte; Angelegenheiten des

    Auszug aus BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 38/17 R
    Dessen Rechtskraft hat zur Folge, dass die in den Revisionsverfahren B 6 KA 39/17 R und B 6 KA 40/17 R dem Senat angefallenen Klagen unzulässig waren, soweit sie sich auf die vom Finanzamt gepfändeten Beträge bezogen haben.
  • BGH, 29.10.2015 - IX ZR 103/14

    Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der

  • OLG Koblenz, 03.04.2014 - 2 U 553/13

    Wirksamkeit der Abtretung von Honorarforderungen eines Zahnarztes gegen eine

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.09.2013 - L 24 KA 120/10

    Abtretung - Pfändung - Honoraransprüche - Bestimmtheit

  • OLG Hamm, 21.11.1997 - 19 U 98/97
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2012 - L 11 KA 67/10

    Vertragsarztangelegenheiten

  • RG, 01.11.1919 - I 86/19

    Zu § 67 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.

  • BGH, 22.10.2009 - IX ZR 90/08

    Auswirkungen einer Anordnung von Verfügungsbeschränkungen im Eröffnungsverfahren

  • OLG Brandenburg, 20.09.2006 - 7 U 199/05

    Insolvenzrecht: Rechtswirksamkeit der Abtretung von Forderungen eines Arztes

  • BGH, 11.05.2006 - IX ZR 247/03

    Wirksamkeit der Abtretung ärztlicher Honorarforderungen in der Insolvenz des

  • BGH, 17.02.2005 - IX ZB 62/04

    Anforderungen an die Bezeichnung der Mitwirkungspflichten im Haftbefehl;

  • BGH, 18.06.1980 - VIII ZR 119/79

    Abtretungsverbot in Einkaufsbedingungen - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01>

  • BGH, 06.06.2019 - IX ZR 272/17

    Insolvenz eines Kassenzahnarztes: Abtretbarkeit von Vergütungsforderungen eines

    Soweit das Bundessozialgericht in einer vergleichbaren Konstellation die Abtretung von Vergütungsforderungen gegen eine kassen(zahn)ärztliche Vereinbarung ohne weiteres als gültig eingestuft und angenommen hat, der Vertragszahnarzt werde eine Weitergabe der Patientendaten ablehnen (BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R, GesR 2018, 729 Rn. 16), kann dieser Würdigung nicht beigetreten werden.

    b) Diese im Blick auf die Abtretung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle entwickelte Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - VIII ZR 296/90, BGHZ 115, 123, 124 ff) ist auf den vorliegenden Fall der Abtretung von Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung grundsätzlich zu übertragen (aA BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R, GesR 2018, 729 Rn. 16).

    bb) Die Wirksamkeit der Abtretung kann nicht daraus hergeleitet werden, dass weder im Honorarbescheid noch in den Mitteilungen über die Abschlagszahlungen Informationen über bestimmte Patienten enthalten sind, die nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafrechtlich geschützt sind (in diesem Sinne aber BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R, GesR 2018, 729 Rn. 16).

    Dazu gehören auch die für die Vergütung bedeutsamen näheren Umstände über die Behandlung der einzelnen Patienten (BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R, GesR 2018, 729 Rn. 16; vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - III ZR 200/11, NJW 2013, 1092 Rn. 14; vom 14. Juni 2012 - III ZR 227/11, NJW 2012, 2582 Rn. 11).

    Folglich können - wie auch das Bundessozialgericht einräumt - Probleme hinsichtlich personenbezogener Daten von Patienten auftreten, wenn im Streit über Honorarberichtigungen oder Maßnahmen der vertrags(zahn)ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung Einzelfälle in Rede stehen und der Zessionar vom Vertragszahnarzt gestützt auf § 402 BGB entsprechende personenbezogene Informationen mit der Begründung verlangt, er könne sonst seinen Honoraranspruch in der ihm vermeintlich zustehenden Höhe nicht durchsetzen (BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R, GesR 2018, 729 Rn. 16).

    In Anerkennung dieser Sachlage hat der Schuldner mit seinem bis zu dem Bundessozialgericht verfolgten Begehren gegenüber der Drittschuldnerin die Feststellung verlangt, dass der Kläger aufgrund einer wirksamen Abtretung Gläubiger der gegen sie gerichteten Forderungen ist (BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R, GesR 2018, 729 Rn. 5).

    b) Das Bundessozialgericht erachtet die Bestimmung des § 8 Satz 2AbrO für nichtig, weil sie mangels Konkretisierung der Gefahr, sich im Falle der Zulässigkeit von Abtretungen mit einer Vielzahl von Zessionaren auseinandersetzen zu müssen, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße (BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R, GesR 2018, 729 Rn. 23 ff).

  • BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Aufrechnung gegenüber einer vom

    Er nimmt auf seinen Vortrag in dem vorangegangenen Berufungsverfahren L 5 KA 38/17 sowie auf sämtliche in den Verfahren B 6 KA 60/16 B und B 6 KA 38/17 R gemachten Ausführungen Bezug.

    Sämtliche Abtretungen der Honoraransprüche durch den Kläger seien gemäß § 138 BGB nichtig, und zwar unabhängig von der vom Senat im Urteil vom 27.6.2018 (B 6 KA 38/17 R - SozR 4-2500 § 79 Nr. 2) geäußerten Rechtsauffassung in Bezug auf die Abrechnungsordnung.

    Ob diese Vorausabtretungen im Hinblick auf das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers, welches am 12.9.2008 und damit noch vor Eintritt der Fälligkeit der Honorarforderungen für das Quartal 3/2008 eröffnet wurde, aufgrund der Regelung des § 91 Abs. 1 InsO einen Übergang der streitbefangenen Honoraransprüche auf den Vater des Klägers bewirken konnten, hat der Senat in seinem Urteil vom 27.6.2018 (B 6 KA 38/17 R - SozR 4-2500 § 79 Nr. 2 RdNr 13) ausdrücklich offengelassen.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 27.6.2018 in Bezug auf Honoraransprüche gegen die Beklagte für das Quartal 3/2013 jedoch bereits entschieden, dass der Vater des Klägers jedenfalls infolge der am 22.6.2011 zwischen ihm und dem Kläger vereinbarten Abtretung zum Gläubiger geworden ist (B 6 KA 38/17 R - SozR 4-2500 § 79 Nr. 2 RdNr 13) .

  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 2/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum in Rechtsform

    Da abweichende vertragliche Vereinbarungen bei einer Bürgschaftserklärung nach § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V nicht in Rede stehen, kann der Herausgabeanspruch hier nur durch einen Abtretungsvertrag entsprechend den Regelungen der §§ 398 ff BGB zwischen dem materiell als Bürge verpflichteten Rechtssubjekt und der Klägerin auf Letztere übergegangen sein (zur Anwendung der Vorschriften des BGB auf die Abtretung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen des Vertragsarztrechts s BSG Urteil vom 3.3.1999 - B 6 KA 10/98 R - SozR 3-5540 Anl 1 § 10 S 4 f; BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 38/17 R - SozR 4-2500 § 79 Nr. 2 RdNr 21 - die für Sozialleistungen maßgebliche Sondervorschrift in § 53 SGB I ist insoweit nicht anwendbar) .
  • LSG Sachsen, 04.01.2021 - L 1 KA 5/20
    Dementsprechend wäre auch die beigeladene Bank berechtigt, bei einem Streit über den ihr abgetretenen Honoraranspruch für die vertragsärztliche Tätigkeit der Antragstellerin den Sozialrechtsweg zu beschreiten (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.2018 - B 6 KA 38/17 R - juris Rn. 16 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 03.03.1999 - B 6 KA 10/98 R - juris Rn. 18 f.).

    Erst durch den Erlass des Honorarbescheides konkretisiert sich der bis dahin nur allgemeine Anspruch des Vertragsarztes auf Honorarteilhabe zu einem der Höhe nach individualisierten Honoraranspruch (BSG, Urteil vom 27.06.2018 - B 6 KA 38/17 R - juris Rn. 21; Urteil vom 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R - juris Rn. 32; Urteil vom 03.02.2010 - B 6 KA 30/08 R - juris Rn. 34; Urteil vom 29.11.2006 - B 6 KA 42/05 R - juris Rn. 15; Urteil vom 24.09.2003 - B 6 KA 41/02 R - juris Rn. 18).

    Dieser bescheidmäßig ausgewiesene Zahlungsanspruch sowie die Ansprüche auf Abschlagszahlungen für einzelne Monate gehen infolge der Abtretung auf den Zessionar über (BSG, Urteil vom 27.06.2018 - B 6 KA 38/17 R - juris Rn. 16).

  • BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 11/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Insolvenzverwalter - Klage

    a) Das Berufungsgericht hat in dem hier angefochtenen Urteil festgestellt, dass am 12.9.2008 über das Vermögen des Klägers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (vgl dazu auch BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 38/17 R - SozR 4-2500 § 79 Nr. 2 RdNr 2) .

    Die streitbefangenen Honoraransprüche gegen die Beklagte hat der Kläger mit Globalabtretungsvertrag vom 15.12.1992 wirksam an seine vormalige Ehefrau abgetreten; diese wiederum hat durch eine weitere Vereinbarung mit dem vormals Beigeladenen vom 22.9.2008 den Übergang der Ansprüche auf den Vater des Klägers bewirkt (so bereits Senatsurteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 38/17 R - SozR 4-2500 § 79 Nr. 2 RdNr 13 - in Bezug auf Honoraransprüche für das Quartal 3/2013) .

    Der Senat hat im Urteil vom 27.6.2018 eingehend begründet, weshalb die genannte Regelung mit höherrangigem Recht unvereinbar und damit nichtig ist (B 6 KA 38/17 R - SozR 4-2500 § 79 Nr. 2 RdNr 23 ff) .

  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 14/19 B

    Entziehung einer Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung

    Zuletzt hat der Senat am 27.6.2018 - B 6 KA 38/17 R - dazu entschieden; das jüngste Urteil des für das Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenats des BGH ist am 6.6.2019 ergangen (IX ZR 272/17) .

    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf das Senatsurteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 38/17 R - (SozR 4-2500 § 79 Nr. 2, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen) zur Unwirksamkeit des Abtretungsverbots nach § 8 Satz 2 der Abrechnungsordnung der Beklagten verweist, führt das nicht weiter.

    Das mit drei Berufsrichtern besetzte LSG Rheinland-Pfalz als Vorinstanz des Verfahrens B 6 KA 38/17 R hatte die Auffassung vertreten, dieser Abrechnungsausschluss sei, soweit Banken und andere Kreditinstitute ausgenommen bleiben, zur Wahrung berechtigter Belange der KZÄV zulässig.

  • BSG, 12.02.2020 - B 6 KA 11/19 B

    Geltendmachung von vertragszahnärztlichen Honoraransprüchen nach einer Abtretung

    Gläubiger sei sein Vater, nachdem der Kläger das Honorar wirksam an diesen abgetreten habe (Hinweis auf Urteil des Senats vom 27.6.2018 - B 6 KA 38/17 R - SozR 4-2500 § 79 Nr. 2) .

    Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass der Senat diese Frage bisher nicht entschieden hat (vgl insofern auch BSG Urteil vom 3.3.1999 - B 6 KA 10/98 R - SozR 3- 5540 Anl 1 § 10 Nr. 1; BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 38/17 R - SozR 4-2500 § 79 Nr. 2 RdNr 16 zur Berechtigung des neuen Gläubigers, die Rechtmäßigkeit eines Honorarbescheides zu klären) .

  • LSG Thüringen, 26.08.2019 - L 1 JVEG 691/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Vergütungsfestsetzung

    Insoweit kann nichts anderes gelten wie bei der Abtretung an eine privatärztliche Verrechnungsstelle (vgl. dazu BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R, zitiert nach Juris unter Hinweis auf BGHZ 162, 187 ff.).

    Es sind auch keine in besonderen Gesetzesbestimmungen, sei es des Sozialrechts oder allgemeiner Art, niedergelegten Pflichten des Sachverständigen ersichtlich, die unmittelbar als Offenbarungsbefugnis ohne Einverständniserklärung des Begutachteten wirken (vgl. zu den Besonderheiten der Abtretung von vertragsärztlichen Honoraransprüchen unter Berücksichtigung der Besonderheit, dass im vertragsärztlichen Vergütungssystem zwangsläufig bestimmte Patientendaten weitergegeben werden müssen BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R, zitiert nach Juris).

  • LSG Thüringen, 21.08.2019 - L 1 JVEG 99/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Vergütungsfestsetzung

    Insoweit kann nichts anderes gelten wie bei der Abtretung an eine privatärztliche Verrechnungsstelle (vgl. dazu BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R, zitiert nach Juris unter Hinweis auf BGHZ 162, 187 ff.).

    Es sind auch keine in besonderen Gesetzesbestimmungen, sei es des Sozialrechts oder allgemeiner Art, niedergelegten Pflichten des Sachverständigen ersichtlich, die unmittelbar als Offenbarungsbefugnis ohne Einverständniserklärung des Begutachteten wirken (vgl. zu den Besonderheiten der Abtretung von vertragsärztlichen Honoraransprüchen unter Berücksichtigung der Besonderheit, dass im vertragsärztlichen Vergütungssystem zwangsläufig bestimmte Patientendaten weitergegeben werden müssen BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R, zitiert nach Juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.10.2020 - L 5 KA 2789/17

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung - Festlegung des

    Als Berufsausübungsregelung von niedriger Intensität kann die Bestimmung damit durch jede vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein, soweit es zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und die Beschränkung den Betroffenen zumutbar ist (vgl. zum Abrechnungsverbot BSG, Urteil vom 27.06.2018 - B 6 KA 38/17 R -, in juris mit Verweisen auf die Rspr. des BVerfG).
  • BSG, 12.02.2020 - B 6 KA 13/19 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 KA 11/19 B v. 12.02.2020

  • LSG Thüringen, 21.12.2021 - L 1 JVEG 1033/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - gerichtliche

  • BSG, 16.03.2022 - B 6 KA 33/21 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Aufrechnung durch Kassen(zahn)ärztliche

  • BSG, 16.03.2022 - B 6 KA 32/21 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 KA 31/21 B v. 16.03.2022

  • BSG, 16.03.2022 - B 6 KA 31/21 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Aufrechnung gegenüber einer vom Vertrags(zahn)arzt

  • SG Marburg, 04.01.2021 - S 12 KA 138/20

    Vertragsarztrecht

  • LSG Thüringen, 27.04.2021 - L 12 R 900/18
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