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   BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 39/10 R   

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https://dejure.org/2011,13737
BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 39/10 R (https://dejure.org/2011,13737)
BSG, Entscheidung vom 14.12.2011 - B 6 KA 39/10 R (https://dejure.org/2011,13737)
BSG, Entscheidung vom 14. Dezember 2011 - B 6 KA 39/10 R (https://dejure.org/2011,13737)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachfolgezulassung - keine Befugnis der Zulassungsgremien zur Festsetzung des Verkehrswerts einer Praxis nach einer Einigung des ausscheidenden Vertragsarztes mit allen Bewerbern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 82 Abs 1 SGB 5, § 103 Abs 4 S 6 SGB 5 vom 26.03.2007, § 15 Abs 1 S 1 BMV-Ä, § 14 Abs 1 S 1 EKV-Ä
    Vertragsärztliche Versorgung - Nachfolgezulassung - keine Befugnis der Zulassungsgremien zur Festsetzung des Verkehrswerts einer Praxis nach einer Einigung des ausscheidenden Vertragsarztes mit allen Bewerbern - Ermittlung des Verkehrswertes durch modifizierte ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen Versorgung; Festsetzung des Verkehrswerts einer Praxis durch den Zulassungsausschuss nach einer Einigung des ausscheidenden Vertragsarztes mit allen Bewerbern

  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachfolgezulassung - keine Befugnis der Zulassungsgremien zur Festsetzung des Verkehrswerts einer Praxis nach einer Einigung des ausscheidenden Vertragsarztes mit allen Bewerbern - Ermittlung des Verkehrswertes durch modifizierte ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 103 Abs. 4
    Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen Versorgung; Festsetzung des Verkehrswerts einer Praxis durch den Zulassungsausschuss nach einer Einigung des ausscheidenden Vertragsarztes mit allen Bewerbern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 110, 34
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 09.02.2011 - XII ZR 40/09

    Zugewinnausgleich: Bemessung des Goodwills einer freiberuflichen Praxis bei

    Auszug aus BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 39/10 R
    Der Senat sieht zur Ermittlung des Verkehrswertes in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 188, 282) eine modifizierte Ertragswertmethode als grundsätzlich geeignet an, wie sie auch von den Sachverständigen B. und I. angewandt worden ist (zum Begriff vgl Mittelstaedt in Rüping/Mittelstaedt, Abgabe, Kauf und Bewertung psychotherapeutischer Praxen, 2008, S 149 ff) .

    Dieser kann sich etwa aus Faktoren wie der Infrastruktur des Standortes, der Art und Zusammensetzung des Patientenstamms, der Konkurrenzsituation, einer etwaigen Warteliste sowie dem Ruf und Ansehen des bisherigen Praxisinhabers und seiner Vernetzung etwa mit potentiellen Überweisern ergeben (vgl BGHZ 188, 282, 290 f) .

    Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn der immaterielle Wert grundsätzlich anhand der durchschnittlichen Erträge in der Vergangenheit unter Abzug eines Unternehmerlohns ermittelt wird (vgl BGHZ 188, 282, 291) .

    Entgegen der Auffassung des LSG geht es bei der Berücksichtigung eines kalkulatorischen Entgelts nicht um die Frage, ob ein materieller Anreiz für die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Vergleich zur abhängigen Beschäftigung besteht, sondern darum, den auf den Übernehmer nicht übertragbaren Wert des persönlichen Einsatzes des derzeitigen Praxisinhabers in Abzug zu bringen (BGHZ 188, 282, 292) .

    Weitere Grundlage für den Rentenbarwertfaktor ist der Kapitalisierungszinsfuß, dem als Basiszinssatz regelmäßig der Zinssatz für Bundesanleihen zugrunde liegt, der durch einen Risikozuschlag angepasst wird (vgl BGHZ 188, 282, 296 f) .

  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 13/11 R

    Vertragsarzt - Zulassungsverzicht - bestandskräftige Nachbesetzung seines

    Auszug aus BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 39/10 R
    Eine Ausnahme davon lässt das Gesetz nur zu, wenn auf Antrag eines ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben dessen Vertragsarztsitz ausgeschrieben und ein Praxisnachfolger ausgewählt wird (§ 103 Abs. 4 SGB V; zum Zulassungsverzicht unter der Bedingung bestandskräftiger Nachbesetzung vgl Senatsurteil vom heutigen Tag - B 6 KA 13/11 R - RdNr 14 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Die Begründung zu dem erstmalig vorgesehenen Vorkaufsrecht der KÄVen bei der Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen nimmt vielmehr ausdrücklich auf die Regelung des § 103 Abs. 4 Satz 6 SGB V (seit dem 1.1.2009 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 15.12.2008, BGBl I 2426 - im Gesetzentwurf zum GKV-VStG infolge der Einfügung eines weiteren Satzes als Satz 8 bezeichnet) Bezug und betont, dass die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes bei Ausübung des Vorkaufsrechts in derselben Weise geschützt werden wie bei dem Verkauf der Praxis an einen Nachfolger (BT-Drucks 17/6906 S 23 und 76; zum Schutz dieser Interessen vgl auch Senatsurteil vom heutigen Tag - B 6 KA 13/11 R - aaO RdNr 19 mwN) .

    Der Senat hat weiter unter Hinweis auf die Begründungen im Gesetzgebungsverfahren zum Regelungszweck ausgeführt, es habe den Erfordernissen des Eigentumsschutzes dadurch Rechnung getragen werden sollen, dass dem Inhaber einer Praxis deren wirtschaftliche Verwertung auch in einem für Neuzulassungen gesperrten Gebiet ermöglicht werde (BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 32 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drucks 12/3937 S 7; vgl auch Senatsurteil vom heutigen Tag - B 6 KA 13/11 R - aaO RdNr 19 mwN; kritisch zum Umfang des Eigentumsschutzes hingegen Steiner, Verfassungsfragen des Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 4 SGB V, NZS 2011, 681, 682 f) .

    Der die Vorschriften über die vertragsärztliche Bedarfsplanung prägende Grundsatz, wonach Überversorgung zu vermeiden und soweit möglich abzubauen ist, trete dann zurück, wenn und soweit die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes bzw seiner Erben sowie die vom Gesetzgeber ebenfalls für schutzwürdig gehaltenen Belange der verbleibenden Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis (vgl § 103 Abs. 6 Satz 2 SGB V sowie BSG SozR 3-2500 § 103 Nr. 3 S 23 f; vgl auch Senatsurteil - B 6 KA 13/11 R - aaO RdNr 23 mwN) die Erteilung einer Zulassung in einen gesperrten Gebiet als geboten erscheinen lassen.

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R

    Ausschreibung und Neubesetzung eines Vertragsarztsitzes in Planungsbereich mit

    Auszug aus BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 39/10 R
    Der Senat hat zu § 103 Abs. 4 SGB V ausgeführt, dass es bei der Übergabe einer vertragsärztlichen Praxis notwendig zu einem Ineinandergreifen von nicht übertragbarer öffentlich rechtlicher Zulassung mit dem darauf gegründeten Vertragsarztsitz und privatrechtlich übertragbarer Arztpraxis als Vermögensgegenstand kommt (vgl BSGE 85, 1, 4 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 31) .

    Der Senat hat weiter unter Hinweis auf die Begründungen im Gesetzgebungsverfahren zum Regelungszweck ausgeführt, es habe den Erfordernissen des Eigentumsschutzes dadurch Rechnung getragen werden sollen, dass dem Inhaber einer Praxis deren wirtschaftliche Verwertung auch in einem für Neuzulassungen gesperrten Gebiet ermöglicht werde (BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 32 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drucks 12/3937 S 7; vgl auch Senatsurteil vom heutigen Tag - B 6 KA 13/11 R - aaO RdNr 19 mwN; kritisch zum Umfang des Eigentumsschutzes hingegen Steiner, Verfassungsfragen des Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 4 SGB V, NZS 2011, 681, 682 f) .

  • BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R

    Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut - Antrag auf Sitzverlegung innerhalb eines

    Im Übrigen wird bei der Nachfolgebesetzung regelmäßig auch die örtliche Einbindung der Praxis weitergegeben, was als Teil des Good-Will in den Wert der Praxis einfließt (vgl BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 22) .
  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung im Wege der Praxisnachfolge - Existenz

    Nach der gesetzlichen Konzeption ist in diesen Planungsbereichen auch die Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen im Grundsatz unerwünscht (BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 20; BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1 RdNr 19; BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 32; vgl auch BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 8, RdNr 23) .

    Mit der Möglichkeit der Nachfolgezulassung in überversorgten Planungsbereichen berücksichtigt der Gesetzgeber die finanziellen Interessen des bisherigen Praxisinhabers bzw seiner Erben (s hierzu BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 32 f; BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1 RdNr 19; BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr 19; BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 20 f) , welche anderenfalls wegen der fehlenden Verwertungsmöglichkeit der Arztpraxis erhebliche Nachteile erleiden würden (vgl zB BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 20 mwN) .

  • BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R

    Vertragsarzt - Rücknahme des Antrags auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes -

    Jedenfalls für grundrechtsrelevante Entscheidungen, zu denen auch eine Entscheidung über die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes zählt (vgl BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 20; BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 32 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drucks 12/3937 S 7; Shirvani, Vertragsärztliches Nachbesetzungsverfahren und Eigentumsschutz, NZS 2014, 641 ff; kritisch zum Umfang des Eigentumsschutzes Steiner, Verfassungsfragen des Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 4 SGB V, NZS 2011, 681, 682 f) , ist grundsätzlich auf die für den Anspruch günstigste Rechtslage bis zum Abschluss der Revisionsinstanz abzustellen.

    Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes werden dabei nach § 103 Abs. 4 Satz 8 SGB V bis zur Höhe des Verkehrswerts der Praxis berücksichtigt (vgl BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 17 ff) .

    Lässt der Praxisabgeber die Übergabe scheitern, weil er keinen Kaufpreis oberhalb des Verkehrswertes erzielen kann, hat er kein Recht auf Wiederholung der Ausschreibung (vgl BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 18; BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1, RdNr 21) .

  • BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes -

    Mit dieser Ausnahme berücksichtigt der Gesetzgeber die finanziellen Interessen des bisherigen Praxisinhabers bzw seiner Erben (s hierzu BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 32 f; BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1, RdNr 19; BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr 19; BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 20 f) , welche andernfalls wegen der fehlenden Verwertungsmöglichkeit der Arztpraxis erhebliche Nachteile erleiden würden, und trägt damit den Erfordernissen des Eigentumsschutzes Rechnung (vgl zB BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 20 mwN) .
  • BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 46/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einer

    Nach der gesetzlichen Konzeption ist in diesen Planungsbereichen auch die Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen im Grundsatz unerwünscht (BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 34; BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 20; BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1, RdNr 19; BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 32; vgl auch BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 8, RdNr 23) .

    Damit berücksichtigt er die finanziellen Interessen des bisherigen Praxisinhabers bzw seiner Erben (s hierzu BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 32 f; BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1, RdNr 19; BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr 19; BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 20 f) .

  • BSG, 02.07.2014 - B 6 KA 23/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung

    Ebenso wie bei der Nachfolgezulassung im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Arztpraxis (zu dieser Parallele vgl BT-Drucks 15/1170 S 86) nimmt der Gesetzgeber zwar mit Blick auf den Schutz des Eigentums (vgl zB BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 20; BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 32 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drucks 12/3937 S 7) die fortbestehende Überversorgung bezogen auf die jeweilige Arztgruppe und den jeweiligen Planungsbereich nach Ausscheiden eines Arztes grundsätzlich in Kauf.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - L 11 KA 99/13
    Nach der gesetzlichen Konzeption ist in diesen Planungsbereichen auch die Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen im Grundsatz unerwünscht (BSG, Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 39/10 - R; Urteil vom 05.11.2003 - B 6 KA 11/03 R -).

    Mit der Möglichkeit der Nachfolgezulassung in überversorgten Planungsbereichen berücksichtigt der Gesetzgeber die finanziellen Interessen des bisherigen Praxisinhabers bzw. seiner Erben (hierzu BSG, Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 39/10 R - Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 13/11 R -).

    Diese würden anderenfalls wegen der fehlenden Verwertungsmöglichkeit der Arztpraxis erhebliche Nachteile erleiden (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 39/10 R -).

    Den gruppenplural zusammengesetzten Zulassungsgremien wird wegen ihrer Sachkunde (BSG, Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 39/10 R -) und ihrer Ortsnähe (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.2011 - B 6 KA 34/10 R -: Beurteilung der konkreten Gegebenheiten) ein Beurteilungsspielraum eingeräumt.

  • BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 44/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Entscheidung über Praxisnachfolge -

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29.9.1999 (BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 32 f) unter Heranziehung der Motive des Gesetzgebers dargelegt und nachfolgend in ständiger Rechtsprechung wiederholt hat, berücksichtigt der Gesetzgeber mit der ausnahmsweisen Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen in überversorgten Planungsbereichen die finanziellen Interessen des bisherigen Praxisinhabers bzw seiner Erben (siehe hierzu BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 32; BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1, RdNr 19; BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr 19; BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 20 f; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 28) , welche andernfalls wegen der fehlenden Verwertungsmöglichkeit der Arztpraxis erhebliche Nachteile erleiden würden, und trägt damit den Erfordernissen des Eigentumsschutzes Rechnung (vgl zB BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 20 mwN; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 28) .
  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 2/13 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Eignung eines Vertragsarztsitzes für

    Maßgeblich sei aber das Urteil des Senats vom 14.12.2011 (B 6 KA 39/10 R - BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11) , in dem erstmals die Faktoren für die Beurteilung des immateriellen Wertes einer psychotherapeutischen Praxis benannt worden seien.

    Der Senat hat auch in seiner Entscheidung vom 14.12.2011, auf die der Kläger sich bezieht, das Bestehen eines Patientenstammes vorausgesetzt, als er Faktoren für die Bewertung psychotherapeutischer Praxen benannt hat (BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 23: "Art und Zusammensetzung des Patientenstamms") .

    "Welcher Zeitraum für den Fortfall des Patientenstamms einer psychotherapeutischen Praxis - ohne dass das Ruhen der Zulassung des Vertragsarztes angeordnet war - für die Annahme der Fortführungsfähigkeit noch unschädlich ist, wenn daneben ihr Substanzwert (Praxisräume und -inventar) sowie außerdem alle anderen Faktoren ihres immateriellen Wertes, wie sie der 6. Senat in seinem Urteil vom 14.12.2011 (B 6 KA 39/10 R) benannt hatte (Infrastruktur des Standortes, Konkurrenzsituation, Warteliste, Ruf und Ansehen des bisherigen Praxisinhabers, Vernetzung mit potentiellen Überweisern), unverändert vorhanden sind?".

    "Ist die Fortführungsfähigkeit einer psychotherapeutischen Praxis beim Fehlen eines ihr zuordbaren Patientenstammes auch dann zu verneinen, wenn ihr Substanzwert (Praxisräume und Inventar) sowie außerdem alle anderen Faktoren ihres immateriellen Wertes, wie sie der 6. Senat in seinem Urteil vom 14.12.2011 (B 6 KA 39/10 R) benannt hatte (Infrastruktur des Standortes, Konkurrenzsituation, Warteliste, Ruf und Ansehen des bisherigen Praxisinhabers, Vernetzung mit potenziellen Überweisern), im Zeitpunkt der letzten möglichen Tatsachenverhandlung unverändert vorhanden sind?".

    Die in der Entscheidung des Senats vom 14.12.2011 genannten Komponenten für die Feststellung eines immateriellen Wertes (BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 23) modifizieren die in früheren Entscheidungen aufgestellten Voraussetzungen nicht.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2018 - L 11 KA 86/16

    Anspruch auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen

    Nach der gesetzlichen Konzeption ist in diesen Planungsbereichen auch die Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen im Grundsatz unerwünscht (BSG, Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 39/10 R - Urteil vom 05.11.2003 - B 6 KA 11/03 R - Senat, Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -).

    Diese würden anderenfalls wegen der fehlenden Verwertungsmöglichkeit der Arztpraxis erhebliche Nachteile erleiden (hierzu: BSG, Urteile vom 14.12.2011 - B 6 KA 39/10 R und B 6 KA 13/11 R - Senat, Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -).

    Vielmehr sprechen auch hier Vertrauens- und Vermögensschutz auf Seiten des bisher zugelassenen Vertragsarztes bzw. seiner Erben dafür, dass eine Nachbesetzung bei Praxisfortführung zulässig ist (zu den Vertrauens- und Vermögensschutzgründen: BSG, Urteile vom 14.12.2011 - B 6 KA 39/10 R und B 6 KA 13/11 R - Senat, Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -).

    Eine mehr als diese gesetzliche Vorgaben wiederholende und bestätigende Erklärung der Klägerin bedarf es somit nicht (BSG, Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 39/10 R - Senat, Beschluss vom 19.01.2011 - L 11 KA 106/10 B ER - Pawlita in jurisPK-SGB V, 3. Auflage, 2016, § 103 Rn. 126).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.09.2012 - L 7 KA 70/11

    Vertragsärztliche Versorgung - Auswahlkriterien - Nachbesetzung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2019 - L 11 KA 62/18

    Anspruch auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen

  • LSG Baden-Württemberg, 15.10.2014 - L 5 KA 2008/12

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung - Vertragsarztsitz -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2021 - L 11 KA 58/19

    Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.04.2016 - L 7 KA 30/14

    Medizinisches Versorgungszentrum - Aufgabe der vertragsärztlichen Tätigkeit -

  • SG Marburg, 23.12.2015 - S 12 KA 815/15

    Nach Zulassung einer Praxisnachfolgerin besteht kein Anspruch auf "Verlängerung"

  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2010 - L 5 KA 1323/09

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachfolgezulassung - Befugnis des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2018 - L 11 KA 91/16

    Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen Versorgung

  • LSG Bayern, 06.08.2014 - L 10 AL 42/14

    Föderung der beruflichen Weiterbildung, berufliche Rehabilitation

  • LSG Bayern, 22.03.2017 - L 12 KA 77/16

    Nachbesetzungsverfahren, Antrag des Beigeladenen, Vertragsarztsitz

  • LSG Baden-Württemberg, 22.10.2014 - L 5 R 3808/11
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2019 - L 7 KA 36/17

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes -

  • BSG, 12.05.2015 - B 6 KA 54/14 B

    Verhältnis der öffentlich-rechtlichen Zulassung zur privatrechtlichen Übertragung

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